Haager Landkriegsordnung
Das Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs, auch Haager Landkriegsordnung (HLKO) genannt, regelte verbindlich während eines Krieges einzuhaltende Bestimmungen. Die Vereinbarung wurde anläßlich der Haager Friedenskonferenzen von 1907 als Bestandteil der Haager Abkommen verabschiedet. Das Deutsche Reich gehörte zu den Unterzeichnern der Haager Landkriegsordnung. Sie galt für die Vertragspartner bzw. Unterzeichner bereits während des gesamten Zweiten Dreißigjährigen Krieges und gilt auch weiterhin.
Inhaltsverzeichnis
Über die Dauer von Besatzungszuständen
Verschiedenen Angaben zufolge sollen Besatzungszustände in Staaten gemäß geltender Haager Landkriegsordnung maximal 60 Jahre andauern dürfen; dieser Umstand wäre in entsprechenden Zusatzprotokollen vermerkt worden. Unterdessen existiert ein offizielles Dokument dazu jedoch nicht.[1][2]
Statt dessen heißt es in Artikel 36:
- „Der Waffenstillstand unterbricht die Kriegsunternehmungen kraft eines wechselseitigen Übereinkommens der Kriegsparteien. Ist eine bestimmte Dauer nicht vereinbart worden, so können die Kriegsparteien jederzeit die Feindseligkeiten wieder aufnehmen, doch nur unter der Voraussetzung, daß der Feind, gemäß den Bedingungen des Waffenstillstandes, rechtzeitig benachrichtigt wird.“
Weder bei der bedingungslosen Kapitulation der Wehrmacht noch auf der Potsdamer Konferenz ist eine bestimmte Dauer vereinbart worden, zumal Deutschland auf letzterer nicht anwesend war, da die bislang letzte deutsche Regierung am 23. Mai 1945 völkerrechtswidrig ihrer Handlungsfähigkeit beraubt wurde. Somit hält für Deutschland bis heute (2016) der Zustand des reinen Waffenstillstands an, da ebenso kein Friedensvertrag abgeschlossen wurde, der vor allem die Rückgabe der annektierten Gebiete Ostdeutschlands ebenso wie Entschädigungen für die in Deutschland angerichteten Zerstörungen regelt.
Auszüge aus dem Vertragswerk
In Artikel 23 heißt es unter dem Abschnitt „Verbote“ unter anderem:
„Es ist untersagt:
- b) die meuchlerische Tötung oder Verwundung von Angehörigen des feindlichen Volkes oder Heeres,
- g) die Zerstörung oder Wegnahme feindlichen Eigentums außer in den Fällen, wo diese Zerstörung oder Wegnahme durch die Erfordernisse des Krieges dringend erheischt wird.“
In Artikel 47 heißt es unter dem Abschnitt „Plünderungsverbot“:
- „Die Plünderung ist ausdrücklich untersagt.“
In Artikel 50 heißt es unter dem Abschnitt „Strafen wegen Handlungen Einzelner“:
- „Keine Strafe in Geld oder anderer Art darf über eine ganze Bevölkerung wegen der Handlungen einzelner verhängt werden, für welche die Bevölkerung nicht als mitverantwortlich angesehen werden kann.“
Der Völkerrechtler Alfred de Zayas stellt zur Unwirksamkeit von Vertreibungen fest:
- „Die Haager Landkriegsordnung von 1907 war im Zweiten Weltkrieg anwendbar. Artikel 42–56 beschränken die Befugnisse von Okkupanten in besetzten Gebieten und gewähren der Bevölkerung Schutz, insbesondere der Ehre und der Rechte der Familie, des Lebens der Bürger und des Privateigentums (Artikel 46), und verbieten Kollektivstrafen (Artikel 50). Eine Massenvertreibung ist mit der Haager Landkriegsordnung in keiner Weise in Einklang zu bringen. Auch gemäß der ‚Martensschen Klausel‘ in der Präambel der IV. Haager Konvention von 1907 sind Vertreibungen rechtswidrig.“
Privateigentum
- „In Artikel 46 der HLKO findet sich der Satz: „Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden“. Das ist für das herrschende Schwerverbrechergesindel, welches hierzulande in sogenannten Parlamenten, Städten, Gemeinden und Kommunen hockt, natürlich überaus unschön. Das heißt nämlich nichts anderes, als dass jegliche Steuer, jegliche Zwangsgebühr und jegliche Zwangsabgabe zwar erhoben werden kann, allerdings nicht eingezogen werden darf, da das Einziehen des Privateigentums durch Artikel 46 der HLKO untersagt ist. [...] Das bedeutet: Im hiesigen Land existieren ausschließlich Firmen ohne hoheitsrechtliche Befugnisse, die auf keinen Fall dazu berechtigt sind, Gesetze zu erlassen oder Forderungen an die Bevölkerung zu stellen. [...] Die HLKO offeriert einen weiteren überaus interessanten Artikel, nämlich den Artikel 47. In dem heißt es: „Plünderung ist ausdrücklich untersagt“. Sogenannte „Gerichtsvollzieher“, die nichts anderes als Einbrecher, Diebe und Plünderer, aber keine Beamten mit hoheitsrechtlichen Befugnissen sind, haben somit selbstverständlich keinerlei Legitimation, geschweige denn das Recht dazu, in Ihre Privatsphäre einzudringen und Sie auszuplündern. Die HLKO verbietet das nämlich mit dem Artikel 47.“[3]
Unterzeichnerstaaten
Folgende Staaten haben das Abkommen unter anderem unterzeichnet (weitere traten später bei):
- Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen
- der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika
- der Präsident der Argentinischen Republik
- Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw., und Apostolischer König von Ungarn
- Seine Majestät der König der Belgier
- der Präsident der Republik Bolivien
- der Präsident der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien
- Seine Königliche Hoheit der Fürst von Bulgarien
- der Präsident der Republik Chile
- der Präsident der Republik Kolumbien
- der einstweilige Gouverneur der Republik Kuba
- Seine Majestät der König von Dänemark
- der Präsident der Dominikanischen Republik
- der Präsident der Republik Ecuador
- der Präsident der Französischen Republik
- Seine Majestät der König des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland und der Britischen überseeischen Lande, Kaiser von Indien
- Seine Majestät der König der Hellenen
- der Präsident der Republik Guatemala
- der Präsident der Republik Haiti
- Seine Majestät der König von Italien
- Seine Majestät der Kaiser von Japan
- Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau
- der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko
- Seine Königliche Hoheit der Fürst von Montenegro
- Seine Majestät der König von Norwegen
- der Präsident der Republik Panama
- der Präsident der Republik Paraguay
- Ihre Majestät die Königin der Niederlande
- der Präsident der Republik Peru
- Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien
- Seine Majestät der König von Portugal und Algarbien usw.
- Seine Majestät der König von Rumänien
- Seine Majestät der Kaiser aller Reussen
- der Präsident der Republik Salvador
- Seine Majestät der König von Serbien
- Seine Majestät der König von Siam
- Seine Majestät der König von Schweden
- der Schweizerische Bundesrat
- Seine Majestät der Kaiser der Osmanen
- der Präsident des Orientalischen Freistaats Uruguay
- der Präsident der Vereinigten Staaten von Venezuela
Unabhängig von den Unterzeichnerstaaten sind die Grundsätze der Haager Landkriegsordnung jedoch darüber hinaus ebenso Bestandteil des Völkerrechts.
Literatur
- Woldemar Rohland: Völkerrechtsquellen, 1906 (PDF-Datei) Für Nicht-USA-Bewohner nur mit US-Proxy abrufbar!
- Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges (PDF-Datei)
- Die Haager Landkriegsordnung: nebst Anlagen und Ergänzungen, BoD 2010 (eingeschränkte Voransicht auf Google-Bücher)
Verweise
- Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs (Haager Landkriegsordnung), 18. Oktober 1907
- Recht der Sieger statt Völkerrecht, Junge Freiheit, 10. Juni 2005