I.G.-Farben-Prozeß

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Im I.G.-Farben-Prozeß, dem Verfahren „Vereinigte Staaten vs. Carl Krauch et al.“, wurden 23 Leitende Angestellte der I.G. Farbenindustrie AG im Jahr 1947 vor ein VS-amerikanisches Militärgericht gestellt. Zum Abschluß des Verfahrens am 30. Juli 1948 wurden 12 der Angeklagten zu Gefängnisstrafen verurteilt, während die restlichen 11 aufgrund der Beweislage freigesprochen wurden.

Die Angeklagten:

Es war der sechste von insgesamt zwölf Nachfolgeprozessen gegen Deutsche im Rahmen der Nürnberger Prozesse. Mit den Urteilen wurden „Plünderungen“ ausländischer Betriebe in den ehemaligen deutschen Feindländern Polen, Norwegen, Frankreich und Rußland geahndet. Ein weiterer Straftatbestand war die behauptete „Versklavung“, der planmäßige Einsatz von Zwangsarbeitern aus dem eigens für den Bau der Buna-Werke errichteten KL Auschwitz III Monowitz. Auch die Herstellung des Schädlingsbekämpfungsmittels Zyklon B und dessen Verwendung wurde im Prozeß behandelt.

Einen wesentlichen Schwerpunkt der Anklage bildete die pauschale Unterstellung, der I.G.-Farben-Konzern habe durch die von ihm kontrollierte Firma DEGESCH (Deutsche Gesellschaft für Schädlingsbekämpfung) die Belieferung der Konzentrationslager mit Zyklon B unterstützt. Hinzu kam der Vorwurf, der Konzern habe Typhusmedikamente und Schlaftabletten an Lagerinsassen verabreicht, um die Verträglichkeit dieser Arzneien zu testen.

Dem Prozeß wird, wie allen Nachkriegsprozessen gegen ehemalige Verantwortliche des Dritten Reiches, der Vorwurf der Siegerjustiz gemacht.