Juristen-Prozeß

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Im Jahre 1947 fand mit dem sogenannten Juristen-Prozeß das dritte Folgeverfahren eines US-amerikanischen Militärgerichts zum „Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozeß“ statt.

Geschichte

Vor dem US-Militärgericht sollten zunächst 16, schließlich 14 Justizbeamte, Staatsanwälte und Richter stehen, da sich ein Angeklagter in der Haft getötet hatte und ein weiterer aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen wurde.

Gegenstand des Prozesses war das Rechtswesen des Dritten Reiches, dessen Kriminalisierung man durch die Verurteilung dieser Auswahl an Juristen anstrebte. Dabei setzte sich die Gruppe der Angeklagten aus sieben Vertretern des Reichsjustizministeriums, vier Angehörigen des Volksgerichtshofes sowie drei Vorsitzenden von Sondergerichten zusammen.

Wie in sämtlichen Nachfolgeprozessen fungierte als Chefankläger der Brigadegeneral Telford Taylor. Der Prozeß endete mit zehn Verurteilungen und vier Freisprüchen.

Die Angeklagten

Zu der Auswahl der Angeklagten ist anzumerken, daß prominentere Vertreter des deutschen Rechtswesens fehlten, da zum Beispiel der Präsident des Volksgerichtshofes Roland Freisler 1945 bei einem alliierten Terrorangriff in Berlin durch eine Fliegerbombe umgekommen war und der Nachfolger des 1941 verstorbenen Reichsjustizministers Franz Gürtner, Otto Thierack, am 22. November 1946 in alliierter Haft Suizid begangen hatte. Somit verblieb als bedeutendster Angeklagter Staatssekretär Franz Schlegelberger, der in der rund anderthalbjährigen Interimszeit zwischen Gürtners Tod Januar 1941 und dem Amtsantritt Thieracks 1942 praktisch die Pflichten des Reichsjustizministers ausgeübt hatte.

Schlegelberger und von Ammon wurden durch Egon Kubuschok, Joel durch Carl Haensel und Petersen durch Rudolf Aschenauer vertreten, die bereits im Nürnberger „Hauptkriegsverbrecherprozeß“ an der Verteidigung mitgewirkt hatten.

Anklage

Die vier Anklagepunkte im Juristen-Prozeß entsprachen dem Muster der anderen Nürnberger Prozesse, wobei die sogenannten „Verbrechen gegen den Frieden“ entfielen, die im „Hauptkriegsverbrecher“-, OKW- und Wilhelmstraßen-Prozeß eine größere Rolle gespielt hatten.

Diese bestanden in:

Im Grunde wurde den deutschen Staatsanwälten und Richtern rein pauschal die Verfolgung jeglicher Straftaten, wie Plünderung, Sabotage, Raub, Feindbegünstigung oder Mord als Völkerrechtsverstoß angelastet, insofern eine solche Anklage Ausländer betroffen hatte. Unter die Kriegsverbrechen im engeren Sinne fielen im Juristen-Prozeß u. a. Verurteilungen im Zusammenhang mit dem „Nacht-und-Nebel-Erlaß“, die zunächst durch Sondergerichte, im September 1942 durch den Volksgerichtshof gefällt worden waren, sowie die angebliche rechtliche Deckung des Lynchens anglo-amerikanischer Terrorflieger. Der „Kommissarbefehl“ und der „Kommandobefehl“ stellten dagegen keinen Gegenstand in diesem Prozeß dar.

Verlauf

Der Prozeß wurde am 17. Februar 1947 eröffnet. Insgesamt wurden 138 Zeugen gehört, einschließlich sämtlicher der Angeklagten, die in eigener Sache aussagten.

Als Zeugen der Anklage präsentierten die mit der Verfahrensführung Beauftragten am 10. April 1947 auch den Judäokommunisten Robert Havemann. Ihn hatte der Volksgerichtshof am 16. Dezember 1943 wegen Hochverrats zum Tode verurteilt. Zur Vollstreckung des Urteils war es aber nicht gekommen, weil die zuständige Behörde Rücksicht auf Personen und amtliche Stellen nahm, die sich für Havemann einsetzten und vorbrachten, man könne ihn für angeblich kriegswichtige Forschungen brauchen.

Zusammengefaßt machten die angeklagten Juristen in ihrer Verteidigung gemeinschaftlich geltend, im Einklang mit den damals geltenden Gesetzesbestimmungen gehandelt zu haben. Sie beriefen sich in plausibler Weise auf das Rechtsprinzip „nullum crimen sine lege“, d. h. daß ihnen hier Handlungen vorgeworfen würden, die zum Zeitpunkt ihrer Begehung nicht strafwürdig, sondern gesetzeskonform waren.

Die Beweisaufnahme wurde am 13. Oktober abgeschlossen und am 4. Dezember 1947 erging das Urteil im Juristen-Prozeß. Die generelle Verteidigungsstrategie, die Angeklagten könnten nicht rückwirkend für die Anwendung geltenden Rechts bestraft werden, verwarf das Tribunal.

Urteil

  • Schlegelberger – II, III – lebenslänglich
  • Klemm – II, III – lebenslänglich
  • Rothenberger – II, III – 7 Jahre Haft
  • Lautz – II, III – 10 Jahre Haft
  • Mettgenberg – II, III – 10 Jahre Haft
  • von Ammon – II, III – 10 Jahre Haft
  • Joel – II, III, IV – 10 Jahre Haft
  • Rothaug – III – lebenslänglich
  • Barnickel – Freispruch
  • Petersen – Freispruch
  • Nebelung – Freispruch
  • Cuhorst – Freispruch
  • Oeschey – III, IV – lebenslänglich
  • Altstötter – IV – 5 Jahre Haft

Auch hier, wie in weiteren Nürnberger Nachfolgeprozessen wurde der Verschwörungstatbestand verworfen. Drei der vier Freisprüche betrafen erstaunlicherweise Angehörige des Volksgerichtshofes, dessen angeblich kriminellen Charakter die Anklage vor dem US-Gericht besonders herauszustellen bemüht war. Alterstötter und Joel wurde unter Punkt IV ihre Mitgliedschaft in der SS als einer im „Hauptkriegsverbrecherprozeß“ für verbrecherisch erklärten Organisation zum Verhängnis, während Rudolf Oeschey als Gauhauptstellenleiter des Rechtsamtes der NSDAP in Franken dem ebenfalls als verbrecherisch eingestuften Korps der politischen Leiter der NSDAP zugerechnet wurde.

Bedeutung

Mutet es schon kurios an, daß die Alliierten mit selbstgeschaffenen Rechtsmaßstäben den deutschen Juristen angebliche Rechtsverfehlungen vorwarfen, die dem damalig bestehenden Recht entsprachen, muß diese Tatsache noch grotesker wirken, daß sie sich mit der Anwendung ihrer Ex-post-facto-Rechtsprechung genau jener Methoden bedienten, die das Zentrum ihrer eigenen Beschuldigungen bildete. Folglich ist gerade der Nürnberger Juristen-Prozeß als Musterbeispiel reiner Siegerjustiz zu bewerten, indem typischerweise nach zweierlei Maßstab Recht gesprochen werden sollte.

Literatur

  • Claus Nordbruch: Der deutsche Aderlaß – Alliierte Kriegspolitik gegen Deutschland nach 1945, Veröffentlichungen des Instituts für Deutsche Nachkriegsgeschichte, Bd. 28, 3. Aufl., Grabert-Verlag, Tübingen 2012, Kapitel Folter als Mittel, ›Recht‹ zu sprechen und historische ›Tatsachen‹ zu schaffen (S. 155–166) und Kapitel Deutsche in Gefangenschaft der Sieger (S. 215–260)
  • Franz W. Seidler: Die westalliierten Gefängnisse für deutsche ‚Kriegsverbrecher‘, in: Rolf Kosiek / Olaf Rose (Hgg.): Der Große Wendig, Band 4, Edition Grabert im Hohenrain-Verlag, 3. Aufl., Tübingen 2017, S. 575–585