Marine des Norddeutschen Bundes

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Kriegsflagge der Bundeskriegsmarine (1867–1871)

Die Marine des Norddeutschen Bundes, die Norddeutsche Bundesmarine bzw. Bundes-Kriegsmarine, bestand defacto aus den Schiffen der Königlich Preußischen Marine. Nach dem Deutsch-Dänischen Krieg (1864) und dem Deutschen Krieg (1866) wurde sie mit der Verfassung vom 16. April 1867 beschlossen und, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, mit Gesetz vom 9. November 1867 aktiviert Sie bestand im Wesentlichen aus der Flotte sowie der Seewehr und stand unter „Preußischem Oberbefehl“.

Erlüterung

Die Gösch des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Kaiserreichs, 1866–1903
Die einstigen preußischen Kriegsschiffe „Rover“ und „Gefion“ nun mit der Kriegsflagge der Bundesmarine.
Gefecht der deutschen „Meteor“ mit der französischen „Bouvet“ vor Havanna (9. November 1870) im Deutsch-Französischen Krieg nach einem Gemälde von Hans Bohrdt.

Die Preußische Marine war in die Marine des Norddeutschen Bundes, dessen Verfassung am 1. Juli 1867 in Kraft trat, aufgegangen. Die obersten Behörden waren das preußische Marineministerium, dessen Leitung zusammen mit der des preußischen Kriegsministeriums in den Händen des Generals Albrecht von Roon lag. Das Königliche Oberkommando der Marine hatte Adalbert Prinz von Preußen inne. Direktor des Marinedepartements des Ministeriums wurde Vizeadmiral Jachmann, der die laufenden Geschäfte erledigte und die Marine politisch im Bundesrat und vor dem Reichstag vertrat.

Grundlage der Entwicklung der Marine in den Jahren zwischen 1867 und der Reichsgründung war der von Roon dem Reichstag vorgelegte „Flottengründungsplan von 1867”, der für die Marine das Ziel vorsah „dem Seehandel samt der Küste, von der er seinen Ausgang nimmt, den nötigen Schutz zu gewähren”, woraus sich dann drei konkrete Aufgaben ableiteten:

  • a) Schutz und Vertretung des Seehandels Norddeutschlands auf allen Meeren und Erweiterung seiner Rechte und seiner Beziehungen
  • b) Verteidigung der vaterländischen Küsten und Häfen in der Ost- und Nordsee
  • c) Entwicklung des eigenen Einsatzvermögens, nicht bloß zur Störung des feindlichen Seehandels, sondern auch zum Angriff auf feindliche Flotten, Küsten und Häfen.

Verfassung des Norddeutschen Bundes (Marine und Schiffahrt)

  • Artikel 53. Die Bundes-Kriegsmarine ist eine einheitliche unter Preußischem Oberbefehl. Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt Seiner Majestät dem Könige von Preußen ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine ernennt, und für welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht zu nehmen sind.
    • Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Bundes-Kriegshäfen.
    • Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zusammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Bundeskasse bestritten.
    • Die gesammte seemännische Bevölkerung des Bundes, einschließlich des Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker, ist vom Dienste im Landheere befreit, dagegen zum Dienste in der Bundesmarine verpflichtet.
    • Die Vertheilung des Ersatzbedarfes findet nach Maaßgabe der vorhandenen seemännischen Bevölkerung statt, und die hiernach von jedem Staate gestellte Quote kommt auf die Gestellung zum Landheere in Abrechnung.
  • Artikel 54. Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Handelsmarine.
    • Der Bund hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungsfähigkeit der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe, sowie der Schiffscertifikate zu regeln und die Bedingungen festzustellen, von welchen die Erlaubniß zur Führung eines Seeschiffes abhängig ist.
    • In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrteischiffe sämmtlicher Bundesstaaten gleichmäßig zugelassen und behandelt. Die Abgaben, welche in den Seehäfen von den Seeschiffen oder deren Ladungen für die Benutzung der Schiffahrtsanstalten erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung dieser Anstalten erforderlichen Kosten nicht übersteigen.
    • Auf allen natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für die Benutzung besonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, erhoben werden. Diese Abgaben, sowie die Abgaben für die Befahrung solcher künstlichen Wasserstraßen, welche Staatseigenthum sind, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung der Anstalten und Anlagen erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Auf die Flößerei finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung, als dieselbe auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird.
    • Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten sind, steht keinem Einzelstaate, sondern nur dem Bunde zu.

Crew 68 (Beispiel)

Bei ihrer Einstellung waren die Offizieranwärter zunächst „Kadett zur See”. Die Ausbildung dauerte ein Jahr, davon an Land nur eine sehr kurze Zeit; die meiste Zeit verbrachten die Kadetten an Bord. Dann folgte eine Prüfung, die „Seekadettenprüfung“, nach deren erfolgreichem Bestehen die Anwärter zum „Seekadett” im Durchschnittsalter von 17 Jahren 8 Monaten befördert wurden. Darauf folgte ein in der Regel zweijähriger Dienst auf verschiedenen Schiffen und der einjährige Besuch der inzwischen von Berlin nach Kiel, unter der Direktion des Oberst Liebe, verlegten Marineschule. Bereits im Jahr 1867 war vom Oberkommando der Marine ein größerer Bedarf an künftigen Offizieren benannt worden, wobei die Zahl der Zuzulassenden rund 50 Kadetten betragen sollte. Das entsprach der Zahl, die auf dem Schulschiff „Niobe“ untergebracht werden konnte.

Der ersten am 26. April 1868 neu eingestellten Crew angehender Seeoffiziere der Bundesmarine gehörten 43 Kadetten an. Von diesen wurden im Verlaufe ihrer Dienstzeit fünf zum Vizeadmiral befördert: Ludwig Borckenhagen, Carl Wodrig, Karl Galster, Gustav Schmidt und Rudolph von Eickstedt. Konteradmirale wurden August Carl Thiele und Erich von Dresky. Den Charakter eines Konteradmirals erhielten Max Galster, Alfred Gruner, Hermann da Fonseca-Wollheim, Ernst Credner, Otto Flichtenhöfer, Georg Sarnow und Karl Ascher.

Weitere Kameraden waren Rudolph Rottock, Ewald von Kries, Wilhelm Bethge, Achim von Arnim, Max Weihe, Karl Ihn, Paul Jäschke, Felix Hasenclever, Hugo Rüdiger, Ferdinand Lavaud, Stephan von Prittwitz und Gaffron, Wilhelm Gertz, Otto von Henk, Hermann Schneider, Hermann Hoffmeyer, Werner Freiherr von Schele, Hans Olrichs, Hugo Seweloh, Paul Christ, Robert Wachenhusen, Emil Fuchs, Eduard von Freyhold, Eugen Wallis, Paul Grätschel, Robert Stolz, Rudolf von Tschudi, Karl Bertram, Richard Hildebrandt, Hans von Sydow. Aus der Crew 68 gingen also immerhin sieben spätere Admirale hervor, was sowohl ein Hinweis auf die guten Aufstiegschancen als auch die Qualität der Crewmitglieder ist. Die Crews der Jahre von 1867–1871 umfaßten insgesamt 215 Kadetten; die einzelnen Jahrgänge waren etwa gleich stark.[2]

Kaiserliche Marine (1872)

Mit der Organisationsänderung vom 15. Juni 1871 gingen die Aufgaben des Oberbefehlshabers der Marine und des Oberkommandos der Marine an den Marineminister über. Diese Aufgabe wurde Albrecht von Stosch übertragen. Am 1. Februar 1872 wurde dann für die Seestreitkräfte des zweiten deutschen Kaiserreiches die Bezeichnung Kaiserliche Marine eingeführt.

Siehe auch

Verweise

Fußnoten

  1. Verfassung des Norddeutschen Bundes (archiviert)
  2. Klaus Franken: Vizeadmiral Karl Galster – Ein Kritiker des Schlachtflottenbaus der Kaiserlichen Marine, 2011, S. 23–24, ISBN 978-3-89911-137-8,