Weltpostvertrag

Aus Metapedia
Wechseln zu: Navigation, Suche
Artikel 7 des Weltpostvertrages

Der Weltpostvertrag (WPVertr)[1] vom 9. Oktober 1874 – erneuerte Fassung am 14. September 1994 – ist ein völkerrechtlicher Vertrag, welcher grundlegende Bestimmungen und Vorschriften über den Briefpostdienst enthält. Die Unterzeichnung des Weltpostvertrages bildet die Voraussetzung für eine Mitgliedschaft im Weltpostverein[2], wobei der Beitritt zu den ebenfalls enthaltenen Nebenabkommen (Weltpostvereinsverträge) freigestellt ist.

Im Weltpostvertrag sind außerdem konkrete Regelungen zum Versand von postgebührenbefreiter Briefpost in Kriegsgebieten enthalten, welche bis zum heutigen Tage auf dem Verwaltungsgebiet der BRD Anwendung finden, jedoch kaum bekannt sind und durch die Systemmedien absichtlich unterdrückt werden.

Geschichte

Der Vorläufer des Weltpostvertrages ist der Berner Vertrag, welcher während der Gründung eines allgemeinen Postvereins vom 9. Oktober 1874 aufgesetzt wurde. Ein Weltpostvereinsvertrag – im englischen „Convention union postale universelle“ genannt – wurde zuerst am 1. Juni 1878 (Reichsgesetzblatt 1879, Seite 83) auf dem Weltpostkongress in Paris geschlossen. Der Kongress von Lissabon änderte den Vertrag durch ein Zusatzabkommen am 21. März 1885 (Reichsgesetzblatt 1886, Seite 82). Unter der Bezeichnung „Weltpostvertrag“ wurde der Vertrag in Wien am 4. Juli 1891 neu gefasst (Reichsgesetzblatt 1892, Seite 503), ebenfalls in Washington am 15. Juni 1897 (Reichsgesetzblatt 1898, Seite 1079), in Rom am 26. Mai 1906 (Reichsgesetzblatt 1907, Seite 593), in Madrid am 30. November 1920 und in Stockholm am 28. August 1924, welcher dort am 1. Oktober 1925 in Kraft trat.

Kriegsgefangenenpost

Aufgrund der Tatsache, daß das BRD-Regime mangels Friedensvertrag lediglich als Verwaltungskonstrukt[3] des Judentums und der VSA zur Ausbeutung und Umvolkung der Deutschen anzusehen ist und als eine Art „Käseglocke“ über dem nicht erloschenen Zweiten Deutschen Reich wirkt, kann Briefpost bis 20 Gramm durch die eckige Ausklammerung der Postleitzahl im Adressfeld zu den damals vereinbarten und bis heute gültigen Konditionen mit nur einer einzigen Briefmarke im Wert von 2 Cent verschickt werden. Dieser Umstand wird durch die Systempresse als „Trick von Reichsbürgern“ diffamiert – vermutlich um zu verhindern, daß eine fächendeckende Nutzung des wesentlich kostengünstigeren Portos um sich greift, was wiederum eine massive Schwächung der Einnahmen des BRD-Postwesens und in letzter Konsequenz vielleicht sogar ein Erwachen der Massen bedeuten würde. Die „Deutsche Post“ hat bereits reagiert und vertreibt keine Briefmarken in Höhe von 2 und 3 Cent mehr, mit Briefmarken in Höhe von 5 Cent funktioniert dies jedoch weiterhin.

Laut Artikel 7 des Weltpostvertrages sind all jene Sendungen postgebührenbefreit, welche von Kriegsgefangenen und Zivilinternierten versendet werden.[4] Auch gemäß Artikel 16 der Haager Landkriegsordnung von 1907 war solcherart deklarierte Post von allen Postgebühren befreit gewesen. Ein Indiz, daß alle Deutschen in der BRD diesen Status tragen, ist nicht nur die auf dem Personalausweis stehende fehlerhafte Bezeichnung der Staatsangehörigkeit „DEUTSCH“, sondern auch die Adressbezeichnung „Wohnhaft“ anstatt „Wohnsitz“. Letzteres ist jedoch schwer nachprüfbar und daher umstritten.

Um einen Brief zu den im Weltpostvertrag vereinbarten Konditionen als Kriegsgefangener bzw. Zivilinternierter zu verschicken, muß die Postleitzahl des Empfängers in eckige Klammern gesetzt werden. Dadurch wird die Adresse des Empfängers exterritorial gestellt und befindet sich somit nicht mehr im Rechtskreis der BRD, sondern im Zweiten Deutschen Reich – welches sich bis heute im Kriegszustand befindet und dadurch eine gebührenbefreite Beförderung der Briefpost ermöglicht. Aus diesem Grunde wird solchen Briefen auch häufig der Zusatz „Kriegsgefangenenpost“ hinzugefügt. Ausschlaggebend für den Transport ist jedoch die eckige Ausklammerung der Postleitzahl des Empfängers sowie die Frankierung mit einer Briefmarke im Wert von 4 oder 5 Cent und der Einwurf in einen Briefkasten, denn alle Postschalter sind angeweisen, solche Briefe abzulehnen. Das Adressefeld muß wie folgt aussehen:

Vorname Name
Straße Hausnummer
[Postleitzahl]
Deutschland.

Da in Kriegsgebieten meist keine Briefmarken vorhanden sind, nutzt das Deutsche Rote Kreuz für den kostenfreien Versand in solchen Gebieten einen eigenen Stempel, welcher sich auch nachmachen lässt.[5] Eine nicht geringe Anzahl an Bürgern kommuniziert mit Hilfe selbstgedruckter Aufkleber[6] im Format des erwähnten Stempels kostenfrei mit dem Beitragsservice und anderen BRD-Institutionen.

Fußnoten