Bandenkampf-Abzeichen

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Bandenkampf-Abzeichen (Bronze)

Das Bandenkampf-Abzeichen war im Zweiten Weltkrieg eine militärische Auszeichnung für Soldaten, die besonders verwegen gegen kriminelle und mörderische Partisanen während der Bandenbekämpfung vorgegangen waren. Partisanen waren bewaffnete Terroristen, die im internationalen Kriegsrecht keine Legimitation besaßen und zurecht als Banden rigoros bekämpft wurden.

Hintergrund

Der Verteidigungskampf der Deutschen Wehrmacht gegen die Bolschewisten der Sowjetunion im Zweiten Weltkrieg zeigte erstmalig eine neue Form in der Auseinandersetzung mit dem Gegner – der Kampf mit den Partisanen. Wohl gab es in früheren Kriegen Guerillas und Franctireurs, aber der versteckte Kampf gegen den Gegner im großen Maßstab zeigte sich erstmalig in den Kämpfen an der Ostfront.

Neu war die Kampfesweise der Partisanen nur für den deutschen Soldaten, nicht aber für den sowjetischen Kämpfer, in dessen Streitkräften das Partisanentum vom Bürgerkrieg her in großem Ansehen stand. Vorbereitungen zum Partisanenkampf waren schon seit jeher in der Sowjetunion üblich, aber erst der Kampf gegen den Deutschen formte den Partisanenkampf zu einer zwar nicht entscheidenden, aber doch sehr wesentlichen Waffe. Es muß aber gesagt werden, daß der Partisan nicht nur an der Ostfront mordete, sondern vor allem auch auf dem BalkanJugoslawien – und in Italien sowie in der letzten Phase des Krieges in Italien und Frankreich (→ Résistance).

Diese Ereignisse führten zu der Stiftung eines Kampfabzeichens gegen die Partisanen. Da im sowjetischen Sprachgebrauch Partisan ein positiver Begriff war bzw. ist, erließ der Reichsführer-SS im Frühherbst 1942 eine Sprachregelung, wonach statt „Partisanen“ der Ausdruck „Banden“ eingeführt werden mußte, um den rechtlosen und kriminellen Charakter dieser bewaffneten Horden hervorzuheben.

Unter dem Datum des 29. Januar 1944 stiftete der Führer das Bandenkampfabzeichen.

Stiftungsverordnung

Der Text der Stiftungsverordnung soll hier im vollen Wortlaut wiedergegeben werden.

Verordnung über die Stiftung des Bandenkampf-Abzeichens vom 30. Januar 1944.

  1. In Anerkennung des Einsatzes in dem vom Gegner immer straffer organisierten und verschärften Bandenkampf stifte ich das Bandenkampf-Abzeichen.
  2. Das Bandenkampf-Abzeichen ist ein Tapferkeits- und Leistungsabzeichen. Die Verleihung des Bandenkampf-Abzeichens erfolgt in drei Stufen (Bronze, Silber, Gold).
  3. Das Bandenkampf-Abzeichen wird an der linken Brustseite getragen.
  4. Der Beliehene erhält eine Besitzurkunde.
  5. Das Bandenkampf-Abzeichen verbleibt nach Ableben des Beliehenen als Erinnerungsstück den Hinterbliebenen.
  6. Die Durchführungsbestimmungen erläßt der Reichsführer-SS.

Die Verleihungsbestimmungen des Reichsführer-SS, Heinrich Himmler, datieren aus seiner Feld-Kommandostelle vom 1. Februar 1944 und sollen hier im Auszug veröffentlicht werden:

1. Das Bandenkampf-Abzeichen ist ein Tapferkeits- und Leistungsabzeichen.
2. Das Bandenkampf-Abzeichen wird als Anerkennung für Bewährung im Kampf gegen Banden verliehen. Die Verleihung erfolgt in drei Stufen (Bronze, Silber, Gold).
3. Das Bandenkampf-Abzeichen kann an Führer, Unterführer und Männer aller im Bandenkampf eingesetzten deutschen Verbände verliehen werden.

Verleihungsbedingungen

Heer, Waffen-SS, Kriegsmarine

  • für die erste Stufe (Bronze) – 20 Kampftage
  • für die zweite Stufe (Silber) – 50 Kampftage
  • für die dritte Stufe (Gold) – 100 Kampftage

Luftwaffe

  • für die erste Stufe (Bronze) – 30 Kampftage
  • für die zweite Stufe (Silber) – 75 Kampftage
  • für die dritte Stufe (Gold) – 150 Kampftage

Definition Kampftag

  • a) Für die Angehörigen aller infanteristischen Einsatz kommenden Einheiten: Als Kampftag zählten hierbei alle Tage, an denen die Angehörigen der Einheiten Gelegenheit fanden, mit dem Gegner in Nahkampfberührung (Mann gegen Mann) zu kommen. Dieses konnte bei Angriffen und Abwehrkämpfen, beim Spähtruppeneinsatz, Meldegang oder bei der Abwehr eines feindlichen Spähtruppunternehmens gegeben sein.
  • b) Für die Angehörigen schwerer Waffen: Als Kampftag zählten hierbei alle Tage, an denen die Angehörigen dieser Einheiten (Geschützbedienung usw.) in unmittelbaren Kampf (Nahkampf) mit Banditen gerieten. Für Angehörige der im Bandenkampf eingesetzten Flakwaffen galten als Kampftage außer den Tagen, an denen die Geschützbedienung usw. in unmittelbaren Kampf mit Banditen geriet, auch jene, an denen von den Geschützbedienungen Feindflugzeuge abgeschossen wurden.
  • c) Für die Besatzungen der im Bandenkampf eingesetzten Einzelflugzeuge oder Fliegerverbände: Als Kampftag zählten hierbei alle Tage, an denen die Flugzeugbesatzungen unter Feindbeschuss einen Auftrag erfolgreich durchführen konnten. Ein jeder bestätigter Feindflugzeugabschuss galt als 3 Kampftage.[1]

Für die Besatzungen der im Bandenkampf eingesetzten Einzelflugzeuge oder Fliegerverbände: Alle Tage, an denen die Flugzeugbesatzungen unter Feindbeschuß einen Auftrag zur erfolgreichen Durchführung bringen. Ein jeder bestätigte Flugzeugabschuß gilt für 3 Kampftage. Als Bedingungen für die Verleihung des Bandenkampf-Abzeichens an Flugzeugbesatzungen wird die folgende Zahl an Kampftagen gefordert: für die erste Stufe (Bronze)= 30 Kampftage für die zweite Stufe (Silber) = 75 Kampftage für die dritte Stufe (Gold) = 150 Kampftage.

  • An Gefallene, Verstorbene und tödlich Verunglückte ist das Bandenkampf-Abzeichen gegebenenfalls nachträglich zu verleihen, wenn sie vor dem Tode oder am Tage ihres Todes die Bedingungen erfüllt haben. Die verliehene Auszeichnung ist mit Besitzurkunde den Hinterbliebenen als Erinnerungsstück zu übersenden.
  • Kampftage sind ab 1. 1. 1943 anzurechnen. Die für das Bandenkampf-Abzeichen angerechneten Kampftage können nicht für andere Kampfabzeichen oder Nahkampfspange in Anrechnung gebracht werden.
  • Das Bandenkampf-Abzeichen kann zu allen Uniformen der Wehrmacht, der Partei und ihrer Gliederungen getragen werden.

Die Zusätze des Oberkommandos des Heeres vom 7. März 1944 enthalten keine neuen Gesichtspunkte, sondern unterstreichen im wesentlichen die schon zitierten Verleihungsbedingungen. So durften z. B. schon angerechnete Tage für ein Kampfabzeichen des Heeres nicht nochmals für das Bandenkampfabzeichen verwertet werden. Das gleiche gilt für das O. K. M.-Allgemeines Marine-Amt mit den Zusätzen vom 21. März 1944. Das Befehlsblatt des Chefs der Ordnungspolizei veröffentlichte nur die Stiftungs-Verordnung sowie die Zusatzbestimmungen, nachdem in der eigenen Einführung allgemein berichtet wurde. Der R. d. L. u. Ob. d. L. publizierte im Luftwaffen-Verordnungsblatt vom 15. Mai 1944 die oben wiederholt erwähnten Texte und schloß mit eigenen Zusatzbestimmungen vom 29. April 1944, in denen auf den Gang der Verleihungsanträge usw. eingegangen wurde.

Sogar die Vertraulichen Informationen der Parteikanzlei der NSDAP veröffentlichten die Stiftungsverordnung und einen Auszug aus den Verleihungsbestimmungen (Folge 15 vom 26. Mai 1944). Dagegen publizierte das Reichssicherheitshauptamt Stiftung und Verleihungsbedingungen nicht, sondern gab dies durch einen nicht veröffentlichten Runderlaß vom 4. April 1944 den Dienststellen bekannt. Am 5. Oktober 1944 gaben die Vertraulichen Informationen der Partei-Kanzlei der NSDAP bekannt, daß das Bandenkampfabzeichen auch Personen verliehen werden kann, die der Wehrmacht, der Waffen-SS oder der Polizei nicht angehören, sich aber aktiv an der Bandenbekämpfung beteiligt haben.

Das Marine-Verordnungsblatt vom 15. Oktober 1944 veröffentlichte unter der Nummer 574 den folgenden Text als Zusatz zu den bisherigen Verleihungsbestimmungen:

Der Reichsführer-SS hat auf eine Anfrage zugestimmt, daß für die Kriegsmarine neben den in den Verleihungsbestimmungen festgelegten Bedingungen folgende Fälle der Bandenbekämpfung als Kampftage für das Bandenkampf abzeichen in Anrechnung gebracht werden können:
  • 1. Kampf mit Bordflak besetzter Motorsegler und anderer Fahrzeuge mit Bandenseglern bzw. -Fahrzeugen.
  • 2. Enterkampf mit Bandenfahrzeugen.

Nicht zur Anrechnung können dagegen gebracht werden:

  • Beschuß von Fahrzeugen der Kriegsmarine von Land aus mit Bandenartillerie und Eingriff von Fahrzeugen der Kriegsmarine mit Artillerie von See aus in den Bandenkampf.

Die Aushändigung des Bandenkampf-Abzeichens in Gold hatte sich der Reichsführer-SS selbst vorbehalten. Schon verliehene goldene Bandenkampfabzeichen waren den zuständigen Dienststellen zu melden. Nach einer Mitteilung des Völkischen Beobachters vom 21. Februar 1945 wurden erstmalig Bandenkampf-Abzeichen in Gold am 21. Februar 1945 an vier Angehörige der Waffen-SS verliehen, die sich die Auszeichnung bei den Kampfhandlungen im Adriatischen Küstengebiet erworben hatten.

Bandenkampfabzeichen in Gold mit Brillanten

Ende des Jahres 1944 bestellte der Reichsführer-SS Heinrich Himmler bei der Firma C. E. Juncker in Berlin zehn Bandenkampfabzeichen. Diese waren in Silber vergoldeter Ausführung und mit Brillanten besetzt. Nach einer anderen – zuverlässigen – Quelle waren 20 Abzeichen bestellt und geliefert worden. Eine Verleihung eines solchen Abzeichens ist nicht feststellbar; auch ist der Verbleib der Abzeichen ungeklärt.

Literatur

  • Klaus D. Patzwall: Das Bandenkampfabzeichen 1944 - 1945
  • Volker A. Behr: Deutsche Auszeichnungen: Orden und Ehrenzeichen der Wehrmacht 1936-1945, Motorbuch (2012), ISBN 978-3613034839
  • Rolf Michaelis: Die Träger des Bandenkampfabzeichens in Gold. ISBN 978-3-930849-55-0

Fußnoten

  1. Querschnitt des Monats Uniformen-Markt, Jahrgang 1943, Heft 4 S.11