Ex iniuria ius non oritur

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Ex iniuria ius non oritur (Aus Unrecht entsteht kein Recht) ist ein Begriff des Römischen Rechts. Er besagt u. a. auf der Ebene des Völkerrechts, daß durch Gewalt oder unter Bruch völkerrechtlicher Bestimmungen erzielte Entwicklungen und Veränderungen kein Recht begründen können. In Anbetracht der Rechtslage der BRD und der Rechtslage des Deutschen Reiches ist dieser anerkannte Rechtsgrundsatz für das deutsche Volk von besonderer Bedeutung.[1][2]

Bedeutung für das Deutsche Reich und die BRD

Am 23. Mai 1945 wurde durch die britischen „Befreier“ die Reichsregierung Dönitz völkerrechtswidrig verhaftet, d. h., das Deutsche Reich wurde erst durch eine kriegsrechtlich verbotene Intervention der militärischen Sieger handlungsunfähig. Dies wäre nur durch eine spätere Annexion theoretisch zu legitimieren gewesen, die allerdings durch den Kellog-Briand-Pakt als völkerrechtswidrig angesehen wird und durch die Berliner Erklärung auch ausdrücklich verneint wurde. Es gibt somit bis heute (2017) keinen völkerrechtswirksamen Akt, der das Deutsche Reich aufgelöst hat. Im Weltnetz kursierende Versionen, wonach eine Transformation des Reiches zur BRD stattgefunden haben soll, entbehren jeder Rechtsgrundlage. Darauf verwies bereits Carlo Schmid bei der Annahme des Grundgesetzes für die BRD.

Auf unteren Gesetzesebenen hat der Begriff insoweit Bedeutung, daß z. B. ein Straftäter, der sich bei der Durchführung seiner Straftat durch eine bauliche Sicherheitsmaßnahme des Geschädigten oder durch sonstige Abwehrmaßnahmen verletzt, keinerlei Rechtsschutz in bezug auf eine mögliche Körperverletzung genießt. Eine ähnliche Bedeutung hat der Rechtsgrundsatz Ex turpi causa non oritur.

Siehe auch

Fußnoten

  1. Gesetze der BRD haben demzufolge keinerlei rechtliche, sondern nur tatsächliche Bedeutung für deutsche Staatsbürger. Diese Tatsächlichkeit ist die tagtägliche Anwendung ungültiger Rechtsnormen gegen Deutsche in der BRD. Dies gilt mindestens für Deutsche nach Art. 116 Grundgesetz, der exakt der SHAEF-Siegergesetzgebung entspricht. Unter völkerrechtlichen, d. h. friedensrechtlichen Gesichtspunkten ist immer die Grenzziehung zu Beginn eines Krieges zu beachten.
  2. Auch im Berlinübereinkommen ist nur von Personen, die sich in der Herrschaftsgewalt der BRD befinden, die Rede. Die Staatsangehörigkeit der Deutschen ist nach wie vor die des Deutschen Reiches.