Machtübernahme

Aus Metapedia
(Weitergeleitet von Machtübernahme der NSDAP)
Wechseln zu: Navigation, Suche
Fackelzug am 30. Januar 1933

Mit den Begriffen Machtübernahme, Machtübertragung oder Machtübergabe wird in bezug auf die nationalsozialistische Regierungszeit im Deutschen Reich (1933–1945) die am 30. Januar 1933 erfolgte Ernennung Adolf Hitlers, des Führers der NSDAP, zum Reichskanzler durch Reichspräsident Paul von Hindenburg bezeichnet. Der in der heutigen Zeit fast immer verwendete Begriff Machtergreifung wird in diffamierender Weise benutzt, um fälschlich zu suggerieren, daß die Nationalsozialisten die Macht mit Gewalt an sich genommen hätten. Tatsächlich war die NSDAP jedoch nach den demokratischen Regeln der Weimarer Republik vom Volk gewählt worden.

Erläuterung

Arthur Kampf: Der 30. Januar 1933 (1939)
Fackelzug zur Machtübertragung Hitlers (Berlin, 30. Januar 1933).

Die NSDAP war nach dem Prinzip einer echten Volksherrschaft[1] vom Volk demokratisch legitimiert worden. Bereits aus der Reichstagswahl vom 31. Juli 1932 war sie als stärkste Partei (Wahlsieger) hervorgegangen und wäre somit eigentlich zur Regierungsbildung berufen gewesen. In der Reichstagswahl vom 6. November 1932 wurde die NSDAP erneut als stärkste Partei bestätigt. Eine Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler war daher demokratisch überfällig. Hindenburg trug diesem Volkswillen zunächst nicht Rechnung, da er wußte, daß die Nationalsozialisten ein grundlegend neues Staatswesen errichten wollten. Dies wußte jedoch auch das Volk, welches die Nationalsozialisten gerade deshalb gewählt hatte – Hitler hatte nie einen Hehl daraus gemacht, daß er die anderen Parteien aus dem Parlament „hinausfegen“ würde, was das Volk begrüßte. Die demokratische Legitimation ist vor dem Hintergrund umso stärker einzuschätzen, daß die Wahlsiege der NSDAP trotz rotem Terror errungen wurden und viele Nationalsozialisten befürchten mußten, von Kommunisten ermordet zu werden, wenn sie Wahlwerbung für die NSDAP machten.

In der Weimarer Republik war es vor 1933, im Zuge einer zunehmenden Handlungsunfähigkeit des Reichstages, gehäuft zu Machtübertragungen durch den Reichspräsidenten gekommen. Möglich war dies insbesondere mit dem in Artikel 48 der Weimarer Verfassung verankerten Notverordnungsrecht, welches dem Reichspräsidenten weitreichende Regierungskompetenzen in Ausnahmezuständen gab. Verglichen mit der Ernennung der Reichskanzler Heinrich Brüning, Franz von Papen und Kurt von Schleicher durch Paul von Hindenburg erfolgte die Machtübertragung im Falle Adolf Hitlers zumindest nicht weniger demokratisch als es bei einigen seiner Vorgänger der Fall war. Rein staatsrechtlich betrachtet, endete die Zeit der Weimarer Republik erst mit Beginn der staatlichen Handlungsunfähigkeit des Deutschen Reiches ab 1945.

Die unvoreingenommene Geschichtswissenschaft (→ Revisionismus) verwendet statt des heute zeitgeistmäßig verbreiteten und somit politisch korrekten Begriffes Machtergreifung, vielmehr den wirklich zutreffenden Begriff Machtübertragung, um darauf hinzuweisen, daß Adolf Hitler die Macht nach rechtmäßigen Reichstagswahlen vom Reichspräsidenten übertragen wurde. Der eher umgangssprachliche und tendenziöse Begriff Machtergreifung fand allerdings auch bereits um die Zeit der nationalsozialistischen Revolution vor und nach 1933 Verwendung.[2]

Geschichtsverfälschung

Albert Reich: Gemälde „Deutscher Frühling

Seit der gewaltsamen Zerschlagung des Nationalsozialismus wird der Begriff der „Machtergreifung“ vorrangig zum Zweck einer diskreditierenden Propaganda verwendet, um den Anschein zu erwecken, die Nationalsozialisten hätten die Macht auf unrechtmäßigem, ja sogar gewaltsamem Wege ergriffen.

„Die nicht enden wollende hartnäckige Behauptung der ‚Machtergreifung‘ Hitlers ist irreführend, weil sie die Vermutung der Usurpation nahelegt. Hitler hat die Macht nicht ‚ergriffen‘, sondern er wurde am 30. Januar 1933 auf völlig legale, verfassungsmäßige Weise vom Staatsoberhaupt, Feldmarschall Paul von Hindenburg, in das Amt des Reichskanzlers berufen. Schon vor Hitler kamen andere in derselben Weise zu diesem Amt. Nur den Vertreter der stärksten Partei, der NSDAP, hatte man bisher vom Regieren ausgeschlossen.“[3]

Urteil des BGH (BRD-Bundesgerichsthof)

„[…] So erschien es dem Gericht auch billig, daß es besonders ‚in der ersten Zeit‘ nach der Machtübernahme eine staatspolitische, im Interesse der Sicherheit des deutschen Volkes erforderliche, Notwendigkeit gewesen sei, mit gewissen schärferen Maßnahmen vorzugehen – um die ganzen Zusammenhänge aufzuklären und das Lügengewebe zu zerreißen, mit dem die KPD ihr hochverräterisches Treiben zu verdecken bemüht war.“[4]

Siehe auch

Literatur

  • Georg Franz-Willing: Umsturz 1933, Versuch einer Lösung der abendländischen Krise. (Klappentext)
  • Alfred Rosenberg: Kampf um die Macht. Aufsätze von 1921-1932, Eher-Verlag 1939

Verweise

Tondateien

Filmbeiträge

Schriften

Fußnoten

  1. Zum hergebrachten deutschen Verständnis von Volksherrschaft siehe auch germanische Demokratie, Thing
  2. Siehe z. B. eine Zeitungsanzeige der NSDAP mit der Aufforderung, Quellen für die Geschichtsschreibung einzuschicken.
  3. ruf-ch.org: Wir werden schamlos hinters Licht geführt
  4. DER SPIEGEL 24/1974 vom 10.06.1974 zum Mord an Otto Blöcker: „Bundespräsident Heinemann feierte den […] Kommunisten Fiete Schulze als Widerstandskämpfer, die National-Zeitung bezeichnete ihn als ‚Mörder‘. Der BGH gab dem Rechts-Blatt recht.“