Drei-Elemente-Lehre

Aus Metapedia
(Weitergeleitet von Staatsgewalt)
Wechseln zu: Navigation, Suche

Die Drei-Elemente-Lehre ist eine weitverbreitete Theorie des jüdischen Staats- und Völkerrechtlers Georg Jellinek, wonach ein Staat drei Wesensmerkmale aufweisen muss. Diese sind das Staatsvolk, das Staatsgebiet und die Staatsgewalt. Darüber hinaus definiert Jellinek den Staat als eine mit ursprünglicher Herrschaftsmacht ausgerüstete Körperschaft eines sesshaften Volkes.[1]

Definitionen gemäß der Drei-Elementen-Lehre

Staatsgebiet

Ein Staat stellt im Kern eine Gebietskörperschaft dar. Zum Staatsgebiet gehören die Festlandlinien (d. h. die Landlinien bei Ebbe), die sogenannte Drei-Meilen-Zone der Küste zum Meer sowie der Luftraum über diesem Gebiet.

Staatsgewalt

Die Staatsgewalt gilt ebenfalls als wesentliches Kriterium eines Staates. Sie stellt die Fähigkeit dar, die Herrschaft im Staat selbständig, also souverän, zu organisieren und auszuüben. Die Staatsgewalt entspricht somit der tatsächlichen Herrschaftsgewalt über das Staatsgebiet, unterliegt nur eigenem Recht und ist unteilbar. Lediglich die Ausübung der Herrschaftsgewalt kann im Rahmen der Gewaltenteilung aufgeteilt werden – die bekannte Teilung der Staatsgewalt eines souveränen Staates in Legislative, Judikative, Exekutive.

Staatsvolk

Das Staatsvolk stellt die Summe der Staatsangehörigen eines Staates dar. Diese sind als Gemeinschaft über die gemeinsame Sprache, Kultur, Abstammung und über das gemeinsame Staatswesen miteinander verbunden. Die Zugehörigkeit einer Person zu einem Staatsvolk ist allerdings nicht an geographische Grenzen gebunden; es zählt ausschließlich die genannte Zugehörigkeit zu einem Staatsvolk (d. h. der Gemeinschaft). Unabhängig von dem geographischen Aufenthaltsort einer zum Staatsvolk gehörenden Person bilden alle Staatsangehörigen eines Staates die Nation.

Bedeutung für die BRD

Die BRD wurde durch das Diktat der Westmächte im westlichen Staatsgebiet des souveränen Staates Deutsches Reich gegründet. Bereits aus diesem Grund verfügt sie nach Ansicht von Kritikern über kein eigenes Staatsgebiet, da das Deutsche Reich völkerrechtlich nie untergegangen ist. Weiterhin üben die BRD-Repräsentanten keine hoheitliche (souveräne) Staatsgewalt aus.

Dass die BRD der Drei-Elemente-Lehre entspricht, wird auch heute noch in Zweifel gezogen bzw. bestritten.[2]

Über den Staat und die Selbstwerdung eines Volkes

Im Dritten Reich sah man die Selbstwerdung des Deutschen Volkes im Sinne der Drei-Elemente-Lehre als durch den Nationalsozialismus weitgehend verwirklicht.[3] Diese Selbstwerdung (oder auch Selbstherrlichkeit) eines Volkes hebt die trennenden Faktoren zwischen Menschen gleicher Abstammung, Kultur und Sprache auf und soll sie als Schicksalsgemeinschaft eines Volkes untrennbar verbinden. Als das Individuum höherer Ordnung wurde der Staat als Schicksalsgemeinschaft angesehen.[4] Der Staat selber kann nur als souveräne Einheit die Freiheiten des Einzelnen garantieren. Eine sklavische Anhänglichkeit an den Staat wurde abgelehnt. Vielmehr stellt jeder Einzelne hier den Staat selber dar. Der damalige Reichskanzler Adolf Hitler selber war ein entschiedener Gegner der Staatsanbetung als einer dem Volk übergeordneten Macht.

  • „Nicht der Staat befiehlt uns, sondern wir befehlen dem Staate! Nicht der Staat hat uns geschaffen, sondern wir schaffen uns unseren Staat.“ — Adolf Hitler, Rede vom 7. September 1934
  • „In der Tatsache des Bestehens eines Staates liegt für sie allein schon eine geweihte Unverletzlichkeit begründet. Um diesen Wahnsinn menschlicher Gehirne zu schützen, braucht man eine geradezu hündische Verehrung der sogenannten Staatsautorität... Der Staat ist nicht mehr da, um den Menschen zu dienen, sondern die Menschen sind da, um eine Staatsautorität [...] anzubeten.“ — Adolf Hitler[5]

Zitate über den Staat

  • „Die Frage, unter welchen Voraussetzungen von einem Staat gesprochen werden kann, beantwortet die Völkerrechtstheorie in Anlehnung an die Allgemeine Staatslehre, in der sich seit Beginn des 20. Jahrhunderts die sogenannte Dreielementelehre durchgesetzt hat. Danach besteht ein Staat dann, wenn die drei Elemente Volk, Gebiet und Staatsgewalt in einem entsprechenden Zusammengehörigkeitsverhältnis vorhanden sind. So könnte z. B. ein Nomadenstamm niemals als Staat anerkannt werden, weil ihm ein festes Gebiet fehlt. Ein menschenleeres Gebiet kann ebenfalls keinen Staat darstellen. Die Rechtsmacht einer internationalen Organisation kann selbst dann, wenn sie stärker ist als diejenige der meisten Staaten, nicht zur Charakterisierung der betreffenden Organisation als Staat führen, weil die Elemente ‚Volk‘ und ‚Gebiet‘ fehlen. Wichtig ist schließlich die Zusammengehörigkeit der drei Elemente. Es muß sich um die Staatsgewalt des auf dem betreffenden Gebiet lebenden Volkes handeln. Andernfalls existiert dort kein Staat, sondern eine Fremdherrschaft, wie im Falle einer Kolonie. Jedoch darf das Erfordernis der Zusammengehörigkeit der drei Elemente des Staatsgebiets nicht als Legitimitätsforderung mißverstanden werden. Das Völkerrecht ist, wie bereits mehrfach ausgeführt, wertneutral und läßt Demokratien wie Diktaturen an seiner Rechtsgemeinschaft teilhaben. Wichtig ist lediglich, daß die Staatsgewalt, die auf einem bestimmten Gebiet ausgeübt wird, keine Gewalt eines fremden Staates ist. Dagegen ist es unerheblich, in welcher Staats- und Regierungsform diese Staatsgewalt ausgeübt wird.“ — Otto Kimminich[6]

Pfeil 2 siehe auch.pngSiehe auch: Rechtslage des Deutschen Reiches nach 1945

Siehe auch

Literatur

Fußnoten

  1. Jellinek, Allgemeine Staatslehre 1900, S. 393
  2. „Ist die BRD ein souveräner Staat oder ein Besatzungsprodukt?", in: Metanoia-Magazin: 100 Jahre Krieg gegen Deutschland. Ein epochales Menschheitsdrama, 2025, Buchvorstellung, (S. 162–170)
  3. Der Begriff Nationalsozialismus umfasst die Bewusstmachung einer völkischen Selbstwerdung; er kann aus dem Lateinischen hergeleitet werden von natus socius → gemeinsam, gemeinschaftlich geboren, kameradschaftlich verbunden.
  4. Lat. individuum → Einzelwesen, aber auch lat. Atom, d. h. unteilbar, aber Teil eines größeren Ganzen.
  5. Adolf Hitler: Mein Kampf, Seite 426
  6. Otto Kimminich: Einführung in das Völkerrecht, Uni-Taschenbücher Nr. 469, Verlag K.G. Saur, München 1987, S. 134 f.