Rechtsprechung

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Rechtsprechung bezeichnet

  • die rechtsprechende Gewalt – Judikative
  • die Tätigkeit der rechtsprechenden Gewalt – Judikatur
  • bestimmte vorangegangene Judikate („gefestigte, ständige, allgemeine Rechtsprechung“) zu einer bestimmten Rechtsfrage

Rechtsprechung im funktionellen Sinn

Im aufgabenbezogenen (funktionellen) Sinn ist Rechtsprechung die Tätigkeit der Gerichte, die darin besteht, den staatlich erlassenen Normen Geltung zu verschaffen. Sie ist der Teil der Staatstätigkeit, der in der verbindlichen Entscheidung einer Rechtsfrage oder eines Rechtsstreits im Einzelfall durch einen – der Aussage nach – unbeteiligten Dritten (die Gerichte) besteht. Traditionell gehört hierzu die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zwischen den Bürgern und zwischen Bürger und Staat sowie die Verhängung von Kriminalstrafen.

Bundesrepublik Deutschland

Vorschriften über die Rechtsprechung enthält das der BRD gegebene Grundgesetz (GG) in den Artikeln 92 bis 104. Danach sprechen das Bundesverfassungsgericht, die Verfassungsgerichte der Bundesländer und die Gerichte des Bundes und der Länder in den verschiedenen Gerichtszweigen Recht. Artikel 20 GG bindet die rechtsprechenden Organe an Gesetz und Recht und ist damit die normative Grundlage für das sogenannte Rechtsstaatsprinzip.

Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern übertragen (Art. 92 GG), die als Berufsrichter und ehrenamtliche Richter gemäß § 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) das Recht anwenden.

Rechtsprechung im engeren Sinn

Im engeren Sinn spricht man von Rechtsprechung im Gegensatz zur rechtswissenschaftlichen Literatur oder von der Rechtsprechung der Gerichte auf einem bestimmten Rechtsgebiet oder zu einer bestimmten Rechtsfrage.

Gefestigte Rechtsprechung

Unter „gefestigter Rechtsprechung“ versteht ein Jurist die feststehende Ansicht der Richter in dem jeweils zuständigen Gerichtszweig, die noch nicht als ständige Rechtsprechung eingestuft werden kann.

Eine Klage, die der gefestigten Rechtsprechung nicht entspricht, sondern auf der gegenteiligen Meinung aufbaut, wird daher meist erfolglos bleiben. Aus Haftungsgründen wird ein Rechtsanwalt eine solche Klage in der Regel nicht erheben, ohne seinen Mandanten vorher auf die mit der Klage verbundenen Risiken hinzuweisen. Entscheidend ist dabei im Grunde jedoch nur die Ansicht derjenigen Richter, die in der Instanz zuständig sind, da deren Urteile nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden können. Auf die Ansicht der Untergerichte kommt es jedoch dann an, wenn bei geringen Streitwerten wegen der Kosten nicht davon auszugehen ist, daß ein Rechtsmittel eingelegt wird oder dies nicht möglich ist.

Der Bundesgerichtshof (BGH) ändert seine gefestigte Rechtsprechung nur selten.

Ständige Rechtsprechung

„Ständige Rechtsprechung“ (st. Rspr.) ist ein vom BGH geprägter Begriff, welcher der juristischen Fachwelt anzeigen soll, daß die höchste Zivilinstanz der BRD zu einer bestimmten Rechtsfrage dauerhaft die gleiche Rechtsauffassung vertreten hat. Ob der BGH an dieser konstanten rechtlichen Beurteilung auch künftig festhalten wird, ist jedoch unsicher. „Höchstrichterliche Urteile sind kein Gesetzesrecht und erzeugen keine damit vergleichbare Rechtsbindung“, urteilte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG).[1] Denn durch das Abweichen von einer früher vertretenen Rechtsansicht verstößt der Richter grundsätzlich nicht gegen Art. 20 Abs. 3 GG.[2] „Gerichtliche Entscheidungen, die die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts betreffen, wirken schon ihrer Natur nach auf einen in der Vergangenheit liegenden, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt ein. Diese sogenannte unechte Rückwirkung ist, ebenso wie bei gesetzlichen Vorschriften, grundsätzlich zulässig.“[3]

Jedoch ergeben sich Schranken aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit, welche für den Bürger in erster Linie Vertrauensschutz bedeutet. Durfte die betroffene Partei mit der Fortgeltung der bisherigen Rechtslage rechnen und verdient dieses Vertrauen bei einer Abwägung der gegenläufigen Interessen der Beteiligten sowie der Belange der Allgemeinheit den Vorzug, greift die Rückwirkung in rechtlich geschützte Positionen ein.[4][5]

Wegen der richtungweisenden Bedeutung, die höchstrichterlichen Entscheidungen für die Rechtswirklichkeit zukommt, hat sich ein Rechtsanwalt bei der Wahrnehmung eines Mandats grundsätzlich an dieser Rechtsprechung auszurichten.[6] Er darf in der Regel auf ihren Fortbestand vertrauen. Dies gilt insbesondere in den Fällen einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, weil von einer solchen nur in besonderen Ausnahmefällen abgegangen zu werden pflegt.[7] Auch entgegenstehende Judikatur von Instanzgerichten und abweichende Stimmen im Schrifttum verpflichten den Rechtsanwalt dann regelmäßig nicht, bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe die abweichende Meinung zu berücksichtigen.

Auf einen Vertrauenstatbestand, der die mit einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung verbundenen Folgen ausnahmsweise auf eine Wirkung für die Zukunft begrenzt, kann sich jedoch niemand berufen. Weicht der BGH von seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung ab, so verdeutlicht er dies in seinen Urteilen mit dem Zusatz, daß er „an der bisherigen Auffassung ausdrücklich nicht mehr festhält“.

Wenn dagegen Richter an einem obersten Bundesgericht ihre Ansicht ändern, obwohl kein Fall vorliegt, bei dem es darauf ankäme, nehmen sie in ihre Urteilsbegründung häufig ein Obiter dictumlat. „nebenbei Gesagtes“, von einem Gericht geäußerte Rechtsansicht, welche die gefällte Entscheidung nicht trägt, sondern die nur aus gebotenem Anlaß ergänzt wurde – auf.

Abhängigkeit der Rechtsprechung

Sachliche Abhängigkeit

Bei Streitigkeiten im direkten oder indirekten Verhältnis zwischen Bürger und Staat treffen die Entscheidungen darüber, ob das Handeln des Staates oder das des Bürgers rechtmäßig oder rechtswidrig war, in allen Fällen Personen, die selbst Agenten des Staates, also keineswegs unbeteiligt oder neutral sind. Dies betrifft vor allem die richterliche Tätigkeit in der Verfassungsgerichtsbarkeit (wenn Bürger Verfassungsbeschwerden erheben) sowie in der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit. Eine sachliche Unabhängigkeit der Justiz erweist sich aus diesem Grund im Über-/Unterordnungsverhältnis des Staates zum Bürger als Fiktion, ein Umstand, den die staatlichen Beteiligten (Legislative, Exekutive, die Richterschaft sowie die Rechtslehre) nach außen hin leugnen. Zudem setzt der Staat die rechtlichen Regeln einseitig fest und kann sie während des Spiels, per Gesetzgebung, einseitig zu Lasten der Gesetzesunterworfenen ändern[8] und tut dies – mit gleicher Verbindlichkeit für die Justiz – auch fortwährend.

Die Rechtsprechung ist nicht unabhängig vom Staat, sondern Bestandteil seines Apparats. Sie ist dazu berufen, das staatliche Handeln im Allgemeinen als rechtmäßig zu erklären. So kommt insbesondere den Sprüchen der Verfassungsgerichtsbarkeit, abgesehen von der Entscheidung des konkreten Streitfalls, zugleich eine erhebliche propagandistische Bedeutung zu. Verfassungsgerichtliche Judikate wirken unabhängig von ihrem Rechts- oder Unrechtsgehalt systemstabilisierend, sie sichern die herrschenden Kräfte im Staat gegen Aufbegehren ab, indem sie geltende Regelungen oder das Handeln der Regierung, das der Behörden oder Blockparteien als rechtsstaatlich erscheinen lassen. Punktuelle Abweichungen hiervon kommen vor, insofern sie nicht das System beschädigen, wie beispielsweise Judikate im Jahr 2005 im Fall der als rechtswidrig festgestellten geheimdienstlichen Überwachung der Zeitung Junge Freiheit (→ Junge-Freiheit-Urteil) oder 2013 im Fall der als rechtswidrig festgestellten geheimdienstlichen Nachstellungen gegenüber dem Kommunisten Bodo Ramelow.[9]

Wäre es anders, d. h. könnte aus Sicht des Staates die Justiz aufgrund tatsächlicher Unabhängigkeit eine andere als stabilisierende Rolle spielen, würden die herrschenden politischen Kräfte sie als schädlich oder überflüssig ansehen und sich ihrer nicht mehr bedienen.

Richterprivilegien

Richter sind hinsichtlich ihrer Tätigkeit in der BRD in höchstem Maß geschützt. Dies trifft gerade auch dann zu, wenn sie im Einzelfall in strafbarer Weise selbst das Recht beugen (§ 339 StGB). Bereits die Staatsanwaltschaften, die den Weisungen der Justizminister (Exekutive) unterliegen, sorgen dafür, daß die nicht wenigen Strafanzeigen wegen richterlicher Rechtsbeugung nicht zu Anklagen führen. Sofern doch einmal Anklage wegen dieses Straftatbestandes erhoben wird, lassen die Gerichte solche Anklagen nicht zu oder bestätigen traditionell dem Kollegen die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens. Aus diesen Gründen wurde seit 1949 in der BRD nur eine Handvoll Richter wegen Rechtsbeugung verurteilt.[10] Nach außen entsteht der Eindruck, als ob Richter immer nur gerecht entscheiden und kein Unrecht begehen könnten.

Richterabhängigkeit

In der BRD setzen Politiker nach Absprache zwischen den Blockparteien die Richter ein; die Gerichte, an denen diese amtieren sollen, haben nur eine Nebenrolle bei der Besetzung. Bis hinunter zu den Amtsgerichten sind die Kandidaten meist Mitglieder einer der Blockparteien, was eine wichtige und vielfach entscheidende Rolle für ihre Berufung nach Parteierwägungen spielt. In den Spruchkörper des Bundes„verfassungs“gerichts wurden und werden routinemäßig und ohne Rücksicht auf ihre fachliche Eignung verdiente Blockparteifunktionäre berufen. Beispiele sind Ernst Benda, Roman Herzog oder amtierend Peter Müller[11], ehemaliger Regierungschef des Saarlandes. Die Planstellen am Bundesgerichtshof vergibt ein Ausschuß (§ 125 Abs. 1 GVG), welchem die Justizminister (d. h. von Parteien gesteuerte Exekutivorgane) der Länder und 16 vom Bundestag gewählte Mitglieder angehören.

Richter, die Verfahren in einem politisch mißliebigen Sinn führen oder Urteile fällen, die nicht vollständig den politischen Erwartungen und dem öffentlichen Lügen und Heucheln entsprechen, müssen damit rechnen, durch politische Einflußnahme und Hetze der Systemmedien von ihrem Richterstuhl vertrieben zu werden, wie es – unter Aktivisteneinsatz von Michel Friedman – 1995 im Fall des Mannheimer Richters Rainer Orlet geschah.[12]

Gerichte als „beschützende Werkstätten“

Steuerfinanzierte Hartz-IV-Verfahren

Das politische Personal der BRD hat es so eingerichtet, daß der Justiz nie die Arbeit ausgeht und die Gerichte sich Zeit lassen können, bis sie für die von den Streitparteien selbst finanzierten Rechtsstreitigkeiten einen Vergleich vorschlagen oder entscheiden. Die Staatssimulation ermöglicht es in großem Stil, daß Prozeßwillige für die von ihnen verursachten Kosten Dritte, nämlich den Steuerzahler, in Anspruch nehmen können.[13] Das Verfahren heißt Verfahrenskosten-/Prozeßkostenhilfe und erklärt, warum im Frühjahr 2014 bei den Sozialgerichten über 200.000 Klagen von Hartz-IV-Empfängern lagen.[14]

Auch Rechtsanwälte erhalten auf diese Weise eine gewisse Einkommensgarantie: Ein Anwalt kann in einem Hartz-IV-Fall bis zu 550 Euro Verfahrensgebühr in Rechnung stellen. Bei einer Niederlage erhält er das Geld via Staatskasse vom Steuerzahler. Gewinnt er, geht die Rechnung an den Gegner, gleichfalls eine öffentliche Kasse.[15] Die Arbeitslosenverwaltung gab 2012 fast 40 Millionen Euro für Anwaltshonorare nur in Hartz-IV-Fällen aus.[16]

Die Bundesländer leiten nach Angaben der Bundesregierung pro Jahr insgesamt rund 500 Millionen Euro für Prozeßkostenhilfe an die beruflich mit Streitfällen befaßten Personen.[17] Die absolute Masse dieser Streitigkeiten würde außergerichtlich geregelt oder fallengelassen, wenn die mit einem Antrag auf Prozeßkostenhilfe erfolgreichen Klageparteien nicht jemanden hätten, der ihre Kosten übernimmt.

Steuerfinanzierte „Asyl“-Verfahren

Im Juli 2017 waren mehr als 283.000 „Asyl“-Verfahren anhängig, allein in den ersten fünf Monaten des Jahres gingen 146.000 neue Klagen ein. Die absolute Masse der Klagen stellt ein Nachklappen der Zivilinvasion der Jahre 2015/16 dar und ist gemäß Artikel 16a Abs. 2 GG von vorneherein unzulässig, weil die Kläger aus Drittstaatenen eingereist sind, in denen die Anwendung des „Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten“ sichergestellt ist.

De facto kommt es – vergleichbar den massenhaften Sozialklagen – zu den Verfahren, weil den berufsmäßigen Helfern für Zivilokkupanten (hier vor allem Rechtsanwälte, betreuende Überfremdungstäter aus den christlichen Kirchenorganisationen und „NGOs“, Dolmetscher, Übersetzer) durch Paragraphen Umsatzmöglichkeiten auf Kosten der Opfer des Fiskus eingeräumt sind („Prozeßkostenhilfe“, Kostenübernahmeregelungen für Dienstleistungen an Okkupanten). Die von den Blockparteien verabschiedeten Vorschriften besagen, daß auch jegliche namenaussprechende oder „papierlose“, auch minderjährige Ausländer bzw. Staatenlose uneingeschränkten Anspruch auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Durchführung von Prozessen an BRD-Gerichten haben, und zwar auch dann, wenn sie keinen Wohnsitz in der BRD haben.

Arbeitsverweigerung und Arbeitssimulation

Straftäter ignorieren massenhaft die Ladung zum Strafantritt, ohne daß die Justiz dann Haftbefehle erläßt. Eine Sprecherin des Bundeskriminalamts gab an, Ende 2015 seien 107.141 verurteilte Straftäter auf freiem Fuß gewesen.[18]

Im Jahr 2014 wurden in der BRD von der weit größeren tatsächlichen Zahl 152.123 Einbrüche aktenkundig. Nur 2,6 Prozent aller ermittelten Einbrecher werden nach einer im Jahr 2016 bekanntgewordenen Studie des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen (KFN) am Ende verurteilt.[19] Kriminelle, die 200 Straftaten aufzuweisen haben, laufen frei herum, und werden – sofern sie Ausländer sind – massenhaft absichtlich geschont und „können“ als sozusagen Unbescholtene dann auch nicht ausgewiesen werden, weshalb genau so verfahren wird.[20]

Zitate

“Ich war von 1973 bis 2004 Richter am Landgericht Stuttgart und habe in dieser Zeit ebenso unglaubliche wie unzählige, vom System organisierte Rechtsbrüche und Rechtsbeugungen erlebt, gegen die nicht anzukommen war/ist, weil sie systemkonform sind. Ich habe unzählige Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erleben müssen, die man schlicht ‚kriminell‘ nennen kann. Sie waren/sind aber sakrosankt, weil sie per Ordre de Mufti gehandelt haben oder vom System gedeckt wurden, um der Reputation willen….. In der Justiz gegen solche Kollegen vorzugehen, ist nicht möglich, denn das System schützt sich vor einem Outing [Sich zeigen als das, was man ist, Anm.] selbst – durch konsequente Manipulation. Wenn ich an meinen Beruf zurückdenke (ich bin im Ruhestand), dann überkommt mich ein tiefer Ekel vor meinesgleichen.” – Leserbrief des Richters a. D. Frank Fahsel, erschienen in der „Süddeutschen Zeitung (SZ)“, 9. April 2008

Siehe auch

Literatur

  • Thor von Waldstein: Wer schützt die Verfassung vor Karlsruhe? Kritische Anmerkungen zur neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betr. den „ethnischen Volksbegriff“, Broschüre, Institut für Staatspolitik, Wissenschaftliche Reihe – Heft 34, 2017, ISBN 978-3939869344
  • Jürgen Roth/Rainer Nübel/Rainer Fromm: Anklage unerwünscht! Korruption und Willkür in der deutschen Justiz. Heyne-Verlag, 2008, ISBN 978-3453645189
  • Carsten Schrank: Rechts - Staat Deutschland? Zum Kampf der Justiz gegen Rechtsextremisten. Books on Demand, 2006, ISBN 978-3833464355 – Verfasser ist Strafverteidiger
  • Rolf Bossi: Halbgötter in Schwarz. Deutschlands Justiz am Pranger. Eichborn-Verlag, 2005, ISBN 978-3821856094
  • Uwe Ritzer / Olaf Przybilla: Die Affäre Mollath: Der Mann, der zu viel wusste. Droemer-Verlag, 2013, ISBN 978-3426276228
  • Jörg und Miriam Kachelmann: Recht und Gerechtigkeit: Ein Märchen aus der Provinz. Heyne Verlag, 2012, ISBN 978-3453200258
  • Hans-Dieter Otto: Im Namen des Irrtums! Fehlurteile in Mordprozessen. Ermittlungsskandale, unfähige Richter, zweifelhafte Freisprüche, skrupellose Staatsanwälte, falsche Geständnisse, Irrtümer der Sachverständigen. Verlag Herbig, 2006, ISBN 978-3776624632
  • Florian Wille: Aussage gegen Aussage in sexuellen Missbrauchsverfahren: Defizitäre Angeklagtenrechte in Deutschland und Österreich und deren Korrekturmöglichkeiten. Springer, 2012, ISBN 978-3642274213
  • Sabine Rückert: Unrecht im Namen des Volkes: Ein Justizirrtum und seine Folgen. Goldmann-Verlag, 2008, ISBN 978-3442155156
  • Thomas Darnstädt: Der Richter und sein Opfer: Wenn die Justiz sich irrt. Piper-Verlag, 2013, ISBN 978-3492055581
  • Joachim Wagner: Richter ohne Gesetz: Islamische Paralleljustiz gefährdet unseren Rechtsstaat - Wie Imame in Deutschland die Scharia anwenden. Ullstein Taschenbuch Verlag, 2012, ISBN 978-3548374802
  • Jörg Kunkel / Thomas Schuhbauer: Justizirrtum! Deutschland im Spiegel spektakulärer Fehlurteile. Campus-Verlag, 2004, ISBN 978-3593375427
  • Jürgen Roth: Mafialand Deutschland. Heyne-Verlag, 2010, ISBN 978-3453601451 – Justiz ist Thema
  • Werner Tomanek: Die Zwei Klassen Justiz. Edition a, 2012, ISBN 978-3990010433 – Verfasser ist Wiener Strafverteidiger
  • Karl Salm: Verfassungsbruch und Rechtsbeugung: Unterdrückung der Wissenschaft durch die bundesrepublikanische Justiz. Gesellschaft für Freie Publizistik, 1996
  • Andreas Müller: Schluss mit der Sozialromantik! Ein Jugendrichter zieht Bilanz, Verlag Herder, Freiburg, 2013, ISBN 978-3451309090
  • Egbert Bülles / Axel Spilcker: Deutschland, Verbrecherland? Mein Einsatz gegen die organisierte Kriminalität, Econ-Verlag, 2013, ISBN 978-3430201599 – ein Verfasser ist Oberstaatsanwalt

Verweise

Englischsprachig

Fußnoten

  1. BVerfGE 38, 386, 396
  2. BVerfGE 84, 212
  3. BVerfGE 74, 129, 155
  4. BVerfGE 74, 129, 156
  5. BGH, Urteil vom 18. Januar 1996, Az.: IX ZR 69/95, WM 1996, 436
  6. BGH WM 1993, 2130
  7. BGH WM 1983, 657
  8. Siehe ausführlich zum Thema staats- und eigentumstheoretische Veröffentlichungen von Hans-Hermann Hoppe
  9. „Ein Ramelow-Urteil macht noch keinen Rechtsstaat“, Neues Deutschland (Online-Ausgabe), 11. Oktober 2013
  10. Wegen des verdeckten Vorgehens der Behörden bei Anzeigen gegen Richter und fehlender Pflicht zur Berichterstattung an die Öffentlichkeit ist ein Nachweis, wie die Staatsanwaltschaften und Gerichte in Fällen des Vorwurfs der Rechtsbeugung verfahren, schwierig. Die Tatsache, daß es seit Bestehen der BRD zu weniger als zehn Verurteilungen kam, belegt indes das Faktum als solches hinreichend.
  11. „Vorbehalte gegen Peter Müller“, Süddeutsche Zeitung (Online-Ausgabe), 23. Januar 2011
  12. „Viel zu schwammig - Richter streiten, ob der Mannheimer Kollege Orlet wegen seines NPD-Urteils angeklagt werden soll“, Der Spiegel (spiegel.de), 13. März 1995
  13. §§ 114 ff. Zivilprozeßordnung (ZPO); vgl. für Sozialklagen § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG)
  14. „Das lukrative Geschäft mit Hartz IV“ Braunschweiger Zeitung, 31. Mai 2014
  15. „Warum viele Hartz-IV-Empfänger wegen jeder Kleinigkeit klagen“, Focus (focus.de), 16. Januar 2014
  16. „Neues Buch: Anwälte nutzen Hartz-IV-Klagen als lukrative Geldquelle“, Spiegel, 4. Mai 2014
  17. „Zweiklassenjustiz statt Waffengleichheit?“, Tagesschau (tagesschau.de), 31. Januar 2013
  18. Bundeskriminalamt – Über 100.000 verurteilte Straftäter auf freiem Fuß, Junge Freiheit, 21. April 2016; abgerufen 17. Mai 2016
  19. Nur 2,6 Prozent aller ermittelten Einbrecher werden verurteilt RP Online, 16. Februar 2016
  20. Asylbewerber trotz über 200 Strafanzeigen auf freiem Fuß, Junge Freiheit, 25. Februar 2016