AVNOJ-Beschlüsse
Als „AVNOJ-Beschlüsse“ werden mehrere Verordnungen betreffend die zukünftige staatliche Organisation „Jugo-Slawiens“ nach Ende der Besatzung durch das Deutsche Reich und dessen Verbündete (Italien, Ungarn, Bulgarien) im Zweiten Weltkrieg bezeichnet. Benannt wurden sie nach dem sogenannten „Antifaschistischen Rat der Nationalen Befreiung Jugoslawiens“ (serbokroatisch Antifašističko v(ij)eće narodnog oslobođenja Jugoslavije, kurz AVNOJ), der sie in der ursprünglichen Fassung verabschiedet hatte.
Der AVNOJ war am 26. November 1942 in Wihitsch als Führungsgremium der am „Befreiungskampf“ gegen die Besatzer Beteiligten (wie den jugoslawischen Partisanen und der „Nationalen Befreiungsarmee“) gegründet worden. Als AVNOJ-Beschlüsse werden meist mehrere nacheinander von diesem Rat gefaßte Beschlüsse und davon abgeleitete Gesetze bezeichnet.
Inhaltsverzeichnis
Beschlüsse vom November 1943
Der AVNOJ trat von 21. bis 29. November 1943 in der bosnischen Stadt Jajce zu seiner zweiten Konferenz zusammen. Teilnehmer waren 142 Personen aus allen Regionen des ehemaligen Jugoslawiens mit Ausnahme Mazedoniens.
In erster Linie traf der Rat eine Reihe von Entscheidungen zur Zukunft eines zum zweitenmal zu konstruierenden Jugoslawiens, abermals ohne sich um den Willen der Bevölkerung zu kümmern. Das Land sollte als föderativer Staat neu aufgebaut werden, in dem Serben, Kroaten, Slowenen, Mazedonier, Bosnier und Montenegriner gleichberechtigt in Teilrepubliken leben sollten. Daraus leitet sich auch die Bedeutung der AVNOJ-Beschlüsse für Jugoslawien und seine Nachfolgestaaten und die Kontinuität in deren Gesetzgebung bis heute ab. Zudem wurde der in London tagenden jugoslawischen Exilregierung die Anerkennung entzogen und König Peter II. die Rückkehr verboten.
Neben den Beschlüssen zur Zukunft Jugoslawiens wurden bereits in Jajce auch mehrere zum Umgang mit den im Land lebenden Deutschen gefaßt. Vom Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs (VLÖ)[1] [2] werden dazu wiederholt die folgenden vom AVNOJ am 29. November 1943 formulierten Beschlüsse zitiert:
- Alle in Jugoslawien lebenden Personen deutscher Volkszugehörigkeit verlieren automatisch die jugoslawische Staatsbürgerschaft und alle bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte.
- Der gesamte bewegliche und unbewegliche Besitz aller Personen deutscher Volkszugehörigkeit gilt als vom Staat beschlagnahmt und geht automatisch in dessen Eigentum über.
- Personen deutscher Volkszugehörigkeit dürfen weder irgendwelche Rechte beanspruchen oder ausüben, noch Gerichte und Institutionen zu ihrem persönlichen oder rechtlichen Schutz anrufen.
Beschlüsse vom November 1944
Ein Jahr nach Formulierung der Beschlüsse von Jajce wurden sie am 21. November 1944 in Belgrad, kurz nachdem die Stadt am 20. Oktober von der stalinistischen Roten Armee und den Partisanen unter Führung Josip Broz Titos eingenommen worden war, in überarbeiteter Form bekräftigt.
Einer der Beschlüsse war der „Erlaß über den Übergang feindlichen Vermögens in Staatseigentum, über die Staatsverwaltung des Vermögens abwesender Personen und Beschlagnahme des von den Besatzungsmächten gewaltsam entfremdeten Vermögens“. Nach diesem sollte „sämtliches Vermögen des Deutschen Reiches und seiner Staatsbürger, das sich auf dem Territorium von Jugoslawien befindet“ sowie „sämtliches Vermögen von Personen deutscher Volkszugehörigkeit außer dem derjenigen Deutschen, die in den Reihen der Nationalen Befreiungsarmee und der Partisaneneinheiten Jugoslawiens gekämpft haben oder die Staatsangehörige neutraler Staaten sind, die sich während der Okkupation nicht feindlich verhalten haben“, in das Eigentum des neuen jugoslawischen Staates übergehen.
Folgen für die deutsche Bevölkerung
Enteignung, Aussiedlung oder Vertreibung
Die Vertreibung der deutschen Minderheit aus Jugoslawien nach Österreich und der besetzten deutschen Westzone fand zeitgleich mit den Vertreibungen aus der Sowjetunion, der Tschechoslowakei („Beneš-Dekrete“), Polen („Bierut-Dekrete“) und Ungarn statt. Zwar waren die AVNOJ-Beschlüsse nicht ausdrücklich durch die Potsdamer Konferenz vom 2. August 1945 gedeckt, in dem (in Artikel XIII) nur Polen, Ungarn und die Tschechoslowakei genannt werden, aber die Alliierten erkannten sie trotzdem an.
Pläne zur Vertreibung von Volksdeutschen aus den Gebieten des ehemaligen Jugoslawiens begannen bereits 1943. Der deutsche Volksgruppenführer im Unabhängigen Staat Kroatien, Branimir Altgayer, entwarf zwischen Oktober 1943 und Februar 1944 einen entsprechenden Plan, mit dessen Durchführung der Beauftragte des Reichsführers-SS in Kroatien, Konstantin Kammerhofer, beauftragt wurde. Im Oktober 1944 wurden plangemäß rund 90.000 Volksdeutsche aus Syrmien und Slawonien nach Deutschland überführt, wobei sie die mit dem Transport beauftragten Einheiten vor eine große logistische Herausforderung stellten, weil sie ihr gesamtes Hab und Gut, sogar das Viehfutter, mitnahmen. Bis Januar 1945 wurden aus dem Unabhängigen Staat Kroatien schätzungsweise 110.000 Volksdeutsche in Sicherheit gebracht. Zurück blieben Angehörige der Waffen-SS, der Wehrmacht, der Polizei und der Heimatwacht sowie jene, die „keine überzeugten“ Volksdeutschen waren.
Ebenso wurden die meisten Volksdeutschen aus der Batschka im Herbst 1944 ausgesiedelt. Das Reichsministerium des Innern genehmigte am 10. Oktober 1944 die Aussiedlung von 215.000 Volksdeutschen nach Deutschland und gab am 28. Oktober 1944 grünes Licht für die Aufnahme 254.000 weiterer ethnischer Deutscher. Allein im Oktober 1944 wurden 120.000 Volksdeutsche aus der Batschka nach Deutschland in Sicherheit gebracht, so daß nur noch ungefähr 170.000 Volksdeutsche verblieben. Die aus ihnen rekrutierte 31. SS-Freiwilligen-Grenadier-Division lieferte sich von November 1944 bis zuletzt blutige Kämpfe mit der 51. Division der „jugoslawischen Volksbefreiungsarmee“.
Ungefähr 70.000 verbliebene Deutsche in der Batschka, überwiegend Frauen und Kinder, wurden nach Kriegsende zu ihren Angehörigen nach Deutschland und Österreich ausgewiesen.
Ab 1945 waren fast alle Angehörigen der deutschen Volksgruppe von der Umsetzung der Verordnungen und Gesetze betroffen. Beschlagnahmt wurden insgesamt nach jugoslawischen Angaben 96.874 landwirtschaftliche Betriebe und die dazugehörigen Flächen sowie Gewerbe- und Industriebetriebe.
Die in Jugoslawien verbliebenen ca. 170.000 Donauschwaben wurden in Lagern interniert. Die Arbeitsfähigen wurden in Arbeitslager, die Arbeitsunfähigen (Frauen, Kinder, Alte) in Internierungslager transportiert. Insgesamt gab es zehn solcher Lager: sechs in der Vojvodina, zwei in Slawonien und zwei in Slowenien.
Von Flucht und Vertreibung waren nach Angaben der Vertriebenenverbände ca. 500.000 Donauschwaben, ca. 30.000 Untersteirer und Gottscheer sowie eine unbekannte Anzahl an Italienischstämmigen betroffen. Der Bund der Vertriebenen nennt eine Zahl von 64.000 Personen, die dabei ums Leben gebracht worden sind.
Entschädigung und Wiedergutmachung
Im Österreichischen Staatsvertrag zwischen Österreich und den vier Alliierten (VSA, UdSSR, Frankreich und Großbritannien) vom 15. Mai 1955 wurde in Artikel 27 bestimmt, daß Jugoslawien „österreichische Vermögenschaften“, womit auch jene der deutschen Volksgruppen in Jugoslawien gemeint waren, auf seinem Territorium beschlagnahmen könne und Entschädigungen für die Enteigneten von der Republik Österreich zu leisten seien. Diese Regelung war von den alliierten Außenministern schon zuvor als Reparation an Jugoslawien beschlossen worden.
Die Republik Slowenien legte nach ihrer Unabhängigkeit mit dem „Entstaatlichungsgesetz“ 1991 unter anderem fest, daß eine Rückgabe von zwischen 1945 und 1963 verstaatlichtem Eigentum ausgeschlossen ist, also sie nicht bereit ist geraubtes Gut zurückzuerstatten.
Die Republik Serbien veröffentlichte am 31. Mai 2005 das „Gesetz über die Anmeldung und die Evidenz von enteignetem Vermögen“. Dies bedeutet noch keine Entschädigungszahlungen oder Restitution; zunächst will sich der Staat Serbien mit diesem Schritt einen Überblick über den Umfang allfälliger Entschädigungen verschaffen. Das eigentliche Restitutionsgesetz befindet sich derzeit noch in der Begutachtungsphase.