Bundesrechnungshof

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Der Bundesrechnungshof (BRH) ist eine BRD-Verwaltungsbehörde. Er wurde 1950 in Frankfurt am Main gegründet und löste den zuvor 1948 gegründeten „Rechnungshof im Vereinigten Wirtschaftsgebiet“ nach Artikel 133 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ab. Der Präsident des BRH ist Mitglied des Board of Auditors der Vereinten Nationen. Er unterhält eine eigene und abgeschirmte Abteilung im BRH (Fremdherrschaft). Die BRD-Verwaltungsaufgaben unterliegen der Präsidialabteilung.[1]

Geschichte

Aufgrund der völkerrechtswidrig herbeigeführten Handlungsunfähigkeit der Staatsorgane des Deutschen Reiches wurde 1948 nach Vorgaben der Westalliierten in Frankfurt am Main der Rechnungshof im Vereinigten Wirtschaftsgebiet errichtet, der die Vorgängerbehörde des Bundesrechnungshofes war. Er übernahm die Aufgaben und Befugnisse des „Rechnungshofes für Sonderaufgaben“ und nach Inkrafttreten des Grundgesetzes vorübergehend auch die Befugnisse des Rechnungshofes für den Bund.

Rechtsstellung

Der Bundesrechnungshof (BRH) ist eine oberste Bundesbehörde und als unabhängiges Organ der staatlichen Finanzkontrolle nur dem Gesetz unterworfen. In der Hierarchie der Bundesbehörden steht er auf der gleichen Stufe wie das Bundespräsidialamt, das Bundeskanzleramt und die Bundesministerien. Kein anderes BRD-Organ kann ihn mit einer Prüfung beauftragen. Andererseits beurteilt er keine politischen Entscheidungen im Rahmen des geltenden Rechts.

Formale Unabhängigkeit

Formell ist der BRH weisungsunabhängig. Er hat jedoch auch keinerlei Befugnisse, etwaige Mängel in den geprüften Bundesbehörden abzustellen.

„Ob sich das geprüfte Haus daran hält, sei auch eine politische Entscheidung und entziehe sich dem Einfluss des Rechnungshofs. Weisungsbefugnis, die beanstandeten Mängel abzustellen, hat der BRH gegenüber den geprüften Stellen nämlich keine.“[2]

Die Unabhängigkeit des BRH kann unabhängig von der Rechtslage auch unter dem Aspekt angezweifelt werden, daß seit 1971 stets ein Vertreter der BRD-Blockparteien an der Spitze der Behörde steht. Somit haben sich stets diejenigen, die sich den Staat zur Beute gemacht haben (Hans Herbert von Arnim), selbst kontrolliert.

Aufgaben

Der BRH prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes. Gegenstand der Prüfungen sind die jährlichen Einnahmen und Ausgaben von über 600 Milliarden Euro. Ebenso fallen die Sozialversicherungsträger und die Bundesbeteiligungen in der Privatwirtschaft in seinen Aufgabenbereich. Auf der Grundlage seiner Prüfungserfahrungen berät der BRH die geprüften Stellen sowie Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung. Die Beratungen umfassen Vorschläge für Qualitätsverbesserungen, Einsparungen oder Mehreinnahmen.

Organisation

Für die Prüfungen innerhalb des Mandats des Präsidenten als Mitglied des Board of Auditors der Vereinten Nationen sowie weiterer internationaler Prüfungsmandate ist eine eigene Einheit eingerichtet (Fremdherrschaft). Die eigentlichen BRD-Verwaltungsaufgaben nimmt eine weitere Abteilung wahr, die Präsidialabteilung. Die Aufgaben der externen Finanzkontrolle werden nach einem Geschäftsverteilungsplan den Prüfungsabteilungen und Prüfungsgebieten zugeordnet. Dieser wird jährlich neu beschlossen. Die Prüfungsabteilungen umfassen mehrere Prüfungsgebiete. Den Prüfungsgebieten gehören Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamte sowie weitere Bedienstete an. In besonderen Fällen kann die Prüfungstätigkeit – abweichend von der normalen Geschäftsverteilung – auch in Prüfungsgruppen organisiert werden. Die Prüfungsgruppen setzen sich aus Fachleuten verschiedener Prüfungsgebiete zusammen und greifen kurzfristig neue Prüfungsschwerpunkte auf. Weiterhin können für Prüfungsvorhaben, die in den Aufgabenbereich eines Kollegiums fallen, gleichzeitig aber Aufgabenbereiche anderer Prüfungsgebiete berühren, mit der Geschäftsverteilung Projektteams gebildet werden. Beide Möglichkeiten erlauben eine flexible Reaktion auf wechselnde Anforderungen.

BRD-Rechtsgrundlagen

Die Rechtsstellung des Bundesgerichtshofes basiert auf folgenden Gesetzen und Verordnungen (Stand Februar 2018). • Grundgesetz Art. 114 • Haushaltsgrundsätzegesetz (§§ 53-56) • Bundeshaushaltsordnung (§§ 88-114) • Bundesrechnungshofgesetz • Geschäftsordnung • Prüfungsordnung • Beschluß des Großen Senats des Bundesrechnungshofes vom 10. Oktober 2017 zur vorläufigen Haushaltsführung

Präsidenten des Bundesrechnungshofes

Sonstiges

Die Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland unterhalten Landesrechnungshöfe.

Verweise

Fußnoten

  1. Organisation des Bundesrechnungshofes, bundesrechnungshof.de, 8. Februar 2018
  2. Was macht eigentlich der Bundesrechnungshof?, Generalanzeiger Bonn, 7. November 2017