Deutschland als Ganzes

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Deutsches Reich nach 1945 im Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 im durch die alliierten Siegermächte festgelegten Umfang

Mit dem Begriff Deutschland als Ganzes belegten die Siegermächte des Zweiten Weltkrieges das Staatsterritorium des Deutschen Reiches bzw. des Großdeutschen Reiches in den Grenzen von 1937. Der weiterhin gültige Terminus taucht in mehreren Beschlüssen und Vertragswerken der Siegermächte sowie in den SHAEF-Gesetzen der Hauptsiegermacht VSA auf.

Definition „Deutschland als Ganzes“

Der Verzicht auf das ganze Deutschland ist Verrat.
  • „Der Ausdruck ‚Grenzen des Deutschen Reiches‘, der in diesem Gesetz gebraucht wird, bedeutet die Grenzen, wie sie am 31. Dezember 1937 bestanden haben“[1][2].
  • „Deutschland bedeutet das Gebiet des Deutschen Reiches, wie es am 31. Dezember 1937 bestanden hat.“[3]
  • Bundesbeamtengesetz § 185[4]

Ostdeutschland

Zur Frage Ostdeutschlands:

„Die deutschen Ostgebiete standen beim Ausbruch des Krieges am 1.9.1939 unter deutscher Staatshoheit. Auch zum Zeitpunkt der Beendigung der Feindseligkeiten am 8.5.1945 hatte sich daran nichts geändert. Zwar haben die Siegermächte die oberste Gewalt in Deutschland in Anspruch genommen, aber am 5.6.1945 in Berlin ausdrücklich erklärt, auf jede Annexion deutschen Staatsgebietes zu verzichten. Die Alliierten haben demzufolge auch nicht die Grenzen nach dem Stande vom 31.12.1937 festgesetzt. Dazu waren sie nicht befugt. Sie haben es auch gar nicht beabsichtigt, vielmehr bestimmt, daß die Grenzen Deutschlands im Friedensvertrag festgesetzt werden sollen. Es kam ihnen nur darauf an, für die Zwecke der Besetzung die Gebiete innerhalb der Grenzen von 1937 in vier Zonen einzuteilen.
Darüber hinaus war ihnen klar, daß es auch außerhalb der Grenzen von 1937 deutsche Hoheitsgebiete gibt, über deren, wie es in einer Zusatzerklärung heißt „rechtmäßige Stellung“ auch im Friedensvertrag zu entscheiden wäre. Dazu gehören die Memelkreise, Danzig und das Sudetenland. Diese sind keineswegs zur Annexion freigegeben worden. Der größte Teil der sowjetischen Besatzungszone wurde den Polen lediglich zum Zwecke der Verwaltung übertragen, so daß den Sowjets außer Mitteldeutschland zwischen Elbe und Oder nur noch der Nordosten übrigblieb. Die Annexion Nord-Ostpreußens durch die Sowjetunion und der übrigen Gebiete jenseits der Oder-Neiße-Demarkationslinie durch die Polen ist völkerrechtswidrig und damit nichtig.“[5]

Artikel 7, Absatz 1 des Zwei-plus-Vier-Vertrages

„(1) Die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Vereinigten Staaten von Amerika beenden hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes. Als Ergebnis werden die entsprechenden, damit zusammenhängenden vierseitigen Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken beendet und alle entsprechenden Einrichtungen der Vier Mächte aufgelöst.“

Reflexion des Begriffs in der BRD

Im Rahmen der BRD-Propaganda wird dieser Begriff in dem Sinne mißbraucht, daß BRD-Politiker sich als Vertreter Gesamtdeutschlands darstellen, ohne hierfür die völkerrechtliche Legitimation zu besitzen. Obwohl die Grenzen Deutschlands vom 31. Dezember 1937 selbst in mehreren Gesetzen der BRD genannt werden und diese selbst nach Ansicht der VSA die Mindestgrenzen Deutschlands darstellen, werden national gesinnte Deutsche im Bedarfsfall als „Rechtsextreme“ und „Verfassungsfeinde“ diffamiert[6], sofern sie sich für die Belange ihres eigenen Volkes und Staates einsetzen.

Unwissende, naive oder opportunistische BRD-Bürger unterstützen dies gerne mit Lichterketten. Völkerrechtlich ist der Gebietsstand von 1937 jedoch nicht haltbar; denn es gilt grundsätzlich die Grenzziehung zu Beginn eines Krieges zu berücksichtigen, im vorliegenden Fall also Deutschland in den Grenzen von 1939. Sie verdeutlicht aber, daß für BRD-Politiker keinerlei rechtliche Maßstäbe zu gelten scheinen. Dies trifft insbesondere auf die Landesverräter Helmut Kohl und Hans-Dietrich Genscher zu. Diese hatten im Jahre 1990 den Abschluß eines Friedensvertrages verhindert und eine damals thematisierte Übernahme der Verantwortung für Deutschland als Ganzes abgelehnt.

Siehe auch

Verweise

Fußnoten

  1. SHAEF-Gesetz 161, Absatz 2
  2. Dies allein bedeutet gleichzeitig - unabhängig von Urteilen des Bundes„verfassungs“gerichtes - daß das Deutsche Reich niemals untergegangen ist
  3. SHAEF-Gesetz Nr. 52, Artikel VII e
  4. Gültigkeit bis 2009, danach durch die BRD-Bereinigungsgesetze beseitigt.
  5. Vgl.: Das Ostpreußenblatt, 26. April 1958, S. 11: „Ostdeutsche Frage löst man nicht durch Verzicht“ (PDF-Datei)
  6. Da diese Mindestgrenzen nicht erfüllt sind, verfügt das Deutsche Volk auch nicht über eine Verfassung, da sie von der BRD nicht verabschiedet werden kann.