Euthanasie
Euthanasie ist die Lehre der weitgehend leidensarmen und barmherzigen aktiven Sterbehilfe („Gnadentod“) an Menschen und Tieren, um diese von einem unheilbaren, die Lebensqualität erheblich beeinträchtigenden sowie der Volksgesundheit (insbesondere bei schweren Erbkrankheiten) abträglichen Leiden zu erlösen. Der Begriff kommt aus dem Altgriechischen (ευθανασία = eu-thanatos; eu = gut; thanatos = Tod) und bedeutet „guter, schöner Tod“. In der europäischen Antike gab es eine Fülle von sittlich-rituellen Gebräuchen, die für den herbeigeführten Tod eine geltende Moral formulierten. Der assistierte Freitod Senecas gibt ein heute noch bekanntes Beispiel dafür ab.
Inhaltsverzeichnis
Begriffsherkunft und Deutung
Gemäß Duden von 2000 bedeutet Euthanasie in medizinischer Hinsicht die „Erleichterung des Sterbens, besonders durch Schmerzlinderung mit Narkotika (Medizin), absichtliche Herbeiführung des Todes bei unheilbar Kranken durch Medikamente oder durch Abbruch der Behandlung“. Im Hinblick auf die nationalsozialistische Regierungszeit wird der Begriff von der Duden-Redaktion politisch korrekt als verhüllende Phrase einer postulierten systematischen Ermordung psychisch kranker und behinderter Menschen tituliert.[1]
Euthanasie im geläufigen Wortsinne, beruht auf einem Artikel, den 1920 der Jurist Karl Binding und der Psychiater Alfred Hoche mit der Schrift Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens. Ihr Maß und ihre Form[2] veröffentlicht haben. Darin sprechen sich die Autoren dafür aus, das Leben unrettbar Todkranker und unheilbar Verblödeter, die nicht in der Lage sind, einen Willen zu bilden – oder auch nur Gefühlsbeziehungen zur Umwelt aufzunehmen –, die also Vollidioten im psychiatrischen Sinne seien, zu beenden. Der Terminus „lebensunwertes Leben“ ist hier nicht menschenverachtend, sondern im Hinblick auf eine nach normalem medizinischem Ermessen ethisch nicht mehr zu vertretende Minderung der Lebensqualität gemeint. Bei Hoche finden sich radikale Ansätze, insbesondere bezieht er volkswirtschaftliche Belastungen in seinen Abwägungsprozeß ein. Hierbei wurde allerdings nur die Tötung von „geistig Toten“, nicht jedoch von Körperbehinderten diskutiert und erwogen.
Der Wunsch von Eltern schwer behinderter Kinder zu einer gesellschaftlich anerkannten Tötung ist ebenso aktuell wie auch heute noch die Diskussion über das Beenden von lebenserhaltenden Maßnahmen. Euthanasie kann auch Menschen betreffen, die bereits ein erfülltes Leben hatten, aber durch Unfall oder Krankheit in Umstände geraten sind, in denen ihnen selbst das Sterben ein Wunsch ist. In einer Patientenverfügung kann heute jeder Erwachsene Anweisungen für seine Wunschbehandlung in kritschster und todesnaher Lage erteilen. Solche Weisungen können rechtlich heute die aktive Sterbehilfe aber nicht einschließen.
Abgrenzungen
Der ärztliche Sterbehelfer Uwe-Christian Arnold,[3] Verfasser des Buches „Letzte Hilfe – ein Plädoyer für das selbstbestimmte Sterben“ (2014), unterscheidet vier Begriffe:[4]
1. Sterbebegleitung
2. Unterlassung oder Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen
3. Beihilfe zum Suizid
4. Tötung auf Verlangen
Nur die vierte dieser Handlungsweisen ist nach BRD-Strafvorschriften verboten (§ 216 StGB – „Tötung auf Verlangen“), dagegen in den Beneluxstaaten legal. Der Behandlungsabbruch schien hinreichend legitimiert durch eine 2009 eingeführte Vorschrift, die Patientenverfügung (§ 1901a BGB). Für erhebliche Unsicherheit sorgt jedoch seit 2016 ein Spruch des BGH, der seinerseits keinen Hinweis gibt, wie aus seiner Sicht rechtlich verbindliche Formulierungen in einer Patientenverfügung lauten könnten.[5]
Daß ärztliche Suizidbegleitung in der BRD (ebenso wie in der Schweiz) möglich ist, daß also in der BRD Ärzte ihren Patienten todbringende Medikamente überlassen dürfen, wenn es für diese keinen besseren Weg gibt, unerträglichem Leid zu entgehen, ergibt sich aus einem Spruch des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. März 2012 in einem Verfahren, in dessen Mittelpunkt der ärztliche Sterbehelfer Uwe-Christian Arnold stand.[6] Gesetzlich ausdrücklich erlaubt ist die ärztliche Beihilfe zum Suizid im US-Bundesstaat Oregon.[7]
Die traditionelle europäische Sittlichkeit
In einer Literaturkritik zum ersten Band der Tagebücher von Virginia Woolf zitierte die Rezensentin Jutta Duhm-Heitzmann die berühmte Schriftstellerin Virginia Woolf mit folgenden Worten: „Auf einem Spaziergang begegnet sie einer ›langen Reihe von Kretins‹. Sie befindet: ›Es war absolut entsetzlich. Sie sollten wirklich getötet werden.‹“[8] Dieser unscheinbare Quellenbeleg steht weder für sich allein, noch handelt es sich um eine Quelle aus einer dezidiert sozialdarwinistisch gestimmten Epoche. Vielmehr lesen wir hier die unbefangene Wortmeldung einer heute insbesondere unter linken Feministinnen hoch geschätzten Autorin, die für ihre existenzielle Schreibweise weltberühmt wurde.
Das Zitat ist deshalb ein Dokument für eine ursprüngliche europäische Denkweise, die – in schroffem Gegensatz zu christlichen Forderungen stehend – immer Bestand behielt. Das im Hochmittelalter zunächst nur militärisch-fiskalisch (mittels Tributstatus gegenüber Bischöfen) christianisierte Europa blieb sittlich stets an völkischen, an aristokratischen und an wehrhaft-männlichen Normen orientiert, die keine Berührung mit dem Neuen Testament haben. Erst heute, nach dem scheinbaren Ende der Herrschaft einer christlichen Dogmatik, ist radikale Euthanasie als sittliche Haltung geradewegs unaussprechlich geworden. Ein geschichtliches Paradoxon, das eingehender Erläuterung bedarf.
Man kann sittlichen Sinn grundsätzlich nicht isolieren von der Gesamtheit der Haltungen und Überzeugungen. Folglich macht erst die Umvolkung und Umerziehung des europäischen Mannes zu einem zimperlichen, jammernden, feigen, konfliktscheuen Toleranzdeppen es real möglich, daß arische Sittlichkeit zu einer unbekannten und unverständlichen Sache wurde. Erst der Jammerlappen als Grundtypus in einer modernistischen Massenzivilisation verkörpert – als er selbst – den Wankelmut, die Ängstlichkeit und die vielen Formen von Selbstverleugnung und von Selbstverachtung, die heute politisch erwünscht sind und deshalb in allen Lebenssphären so überreich blühen.
Für das Privileg – wie für die vielfältigen Formen der Zurücksetzung – gelten nunmehr egalitäre Phrasen als Maßstab. Da Egalitarismus jedoch in keiner Gesellschaft existiert (sondern vielmehr immer nur verbal erzeugt wird, um faktische Vorrechte zu kaschieren), nimmt jedes Sprechen über den konkreten Menschen heute die Form der geheuchelten Gleichheit an. Notwendige Unterscheidungen erfolgen über die ideologische Hilfskonstruktion einer „kommunikativen Kompetenz“. Eine Sprachsuppe, die alles und jedes zu „inkludieren“ und zu „integrieren“ beansprucht, legt sich schleimig über alle Formen des Gesprächs und des technischen Austauschs. Kalte Distanz steht nun nicht mehr zwischen Klassen oder Ständen, sondern zwischen allen – aufs Atomische reduzierten – Einzelnen. Jedes Sprechen über Leben, Lebensbedingungen und Lebenserfordernisse ist mutiert zum moralischen Schwall. Der Tagebucheintrag von Virginia Woolf beweist hingegen, daß Europäer einmal völlig anders gedacht und gesprochen haben als jene Konsensschwafler, die uns gegenwärtig in gewaltigen Massen umgeben.
Nationalsozialismus
In einer Anweisung Adolf Hitlers vom 1. September 1939 heißt es:
- „Reichsleiter Bouhler und Dr. med. Brandt sind unter Verantwortung beauftragt, die Befugnisse namentlich zu bestimmender Ärzte so zu erweitern, daß nach menschlichem Ermessen unheilbar Kranken bei kritischster Beurteilung ihres Krankheitszustandes der Gnadentod gewährt werden kann.“[9]
Siehe auch: Euthanasie im Nationalsozialismus
Allein schon die Quelle Binding/Hoche (1920) beweist, daß das Konzept einer „Vernichtung lebensunwerten Lebens“ vor und außerhalb nationalsozialistischer Zusammenhänge ausgearbeitet worden ist. Entscheidender aber noch ist der Umstand, daß die im Dritten Reich getroffenen rechtlichen Regelungen zur Euthanasie auf eine volle ärztliche Verantwortlichkeit abzielen und gerade keine politisch-ideologischen Vorgaben setzen. Diese Tatsachen müßten auch jeden heutigen Schreiberling, der Geschichtsschreibung als Moralabhandlung betreibt, eigentlich dazu veranlassen, mit der gebotenen Gründlichkeit die Tradition der Euthanasie als langwährendes antik-europäisches Erbe einzuordnen. Erst vor diesem Hintergrund – der kultisch geschützten Selbsttötung und einer seit je normativ eingebundenen Euthanasie – wird die volle Abseitigkeit christlicher Lippenbekenntnisse von BRD-Politikern deutlich, die niemals sagen, was sie denken, sich aber stets unaufgefordert zu irgendeiner Kirchenmitgliedschaft „bekennen“.
Zitate
- „Wie hätte das ewige Gesetz besser verfahren können als so, daß es uns einen einzigen Eingang ins Leben gab, der Ausgänge aber viele. Soll ich wirklich auf die Grausamkeit einer Krankheit oder eines Menschen warten, während es in meiner Macht steht, allen Folterqualen aus dem Weg zu gehen? (…) Dies ist ja das einzige, das uns keinen Grund gibt, über das Leben zu klagen: es hält niemanden fest.“ — Seneca ( 65 n. u. Z.), Briefe über Ethik an Lucilius[10]
Siehe auch
- Freitod
- Passive Sterbehilfe
- Ich klage an (Verfilmung)
- Exit (Freitodbegleitung)
- Sterbehilfe (Niederlande)
- Nobelpreisträger Alexis Carrel über Euthanasie
Literatur
- Wolfgang Putz, Beate Steldinger: Patientenrechte am Ende des Lebens – Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Selbstbestimmtes Sterben (Beck-Rechtsberater im dtv), 7. Aufl. 2020, ISBN 978-3423512428 [350 S.] – Verfasser Putz ist Fachanwalt für Medizinrecht
- Roger Kusch, Bernd Hecker: Handbuch der Sterbehilfe. Books on Demand, Hamburg 2020, ISBN 978-3-74949510-8 [580 S.]
- Michael de Ridder:
- Wer sterben will, muss sterben dürfen: Warum ich schwer kranken Menschen helfe, ihr Leben selbstbestimmt zu beenden, Deutsche Verlags-Anstalt, 2021, ISBN 978-3421048776
- Abschied vom Leben: Von der Patientenverfügung bis zur Palliativmedizin. Ein Leitfaden. Pantheon Verlag, 2017, ISBN 978-3570553565 [224 S.][11]
- Uwe-Christian Arnold: Letzte Hilfe: Ein Plädoyer für das selbstbestimmte Sterben, Rowohlt, 2014, ISBN 978-3498096175
- Matthias Thöns: Patient ohne Verfügung: Das Geschäft mit dem Lebensende, Piper, 3. Aufl. 2018, ISBN 978-3492312196
- Gian Domenico Barasio: Selbst bestimmt [sic!] sterben: Was es bedeutet. Was uns daran hindert. Wie wir es erreichen können, dtv, 2016, ISBN 978-3423348935 [224 S.]
- Wolfgang Putz, Elke Glohr: Sterben dürfen (Wahre Geschichten), Hoffmann und Campe Verlag, 2011, ISBN 978-3455502015 [256 S.]
- Jessica Düber: Selbstbestimmt Sterben – Handreichung für einen rationalen Suizid, Independently published, 2017, ISBN 978-1520488202 [80 S.]
- Svenja Flaßpöhler: Sterbehilfe. Mein Tod gehört mir. Pantheon Verlag, 2013, ISBN 978-3570552278
- Ludwig A. Minelli: Deutsche Politik und Sterbehilfe, Aufklärung und Kritik 2/2015, S. 169–189 [Liegt auch als Sonderdruck vor. Der Autor ist Gründer und Generalsekretär von DIGNITAS (Schweiz)][12]
- Karl Binding / Alfred Hoche: Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens. Ihr Maß und ihre Form. Felix Meiner Verlag, Leipzig 1920
- Ernst Mann: Die Erlösung der Menschheit vom Elend, Fritz Fink Verlag, Weimar 1922 [Kapitel 3: „Die Kunst des Sterbens“]
- Rainer Hegselmann / Reinhard Merkel (Hgg.): Zur Debatte über Euthanasie. Beiträge und Stellungnahmen. Suhrkamp Verlag, Frankfurt a.M. 1991 [= stw, Bd. 943], ISBN 3-518-28543-2
- Barnard, Christiaan: Glückliches Leben, würdiger Tod. München 1981
- Richard M. A. Suchenwirth: Sterbehilfe mit oder ohne Zyankali?, Verlag Weißes Kreuz, Vellmar-Kassel 1990
Verweise
- Bundesverfassungsgericht: Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig, Pressemitteilung Nr. 12/2020 vom 26. Februar 2020
- Addendum: Rechercheprojekt „Sterbehilfe“, November 2018
- Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben
- Netzpräsenz des Vereins Sterbehilfe Deutschland e. V.
- lifecircle – Schweizer Verein für Selbstbestimmung auch am Lebensende
- 104-jähriger Australier erfüllt sich seinen Todeswunsch, Die Welt, 10. Mai 2018
- Gericht spricht Schmerzensgeld für erlittene Lebensverlängerung zu, Humanistischer Verband Deutschland, 5. Januar 2018 [Urteil OLG München vom 21.12.2017: Arzt ordnet ohne Patienteneinwilligung jahrelange Sondenernährung an: 40.000 Euro Schmerzensgeld an Erben des Patienten]
- Christine Kensche: Ein wegweisendes Urteil für die Sterbehilfe, Die Welt, 8. März 2018
- Martin Jenssen: Sterbehilfe-Prozess – „Wir müssen die Entscheidung der zwei Frauen nicht verstehen“, welt.de, 8. November 2017
- Daniel Deckers: Sterbehilfe: Gericht spricht Arzt frei, FAZ, 8. November 2017
- Recht auf passive Sterbehilfe „in extremen Ausnahmesituationen“ denkbar, Epoch Times, 2. März 2017
- Franz J. Scheidl: Geschichte der Verfemung Deutschlands, Bd. 3, Die Konzentrationslager, 3. Teil, Die Euthanasierungen, S. 227