Gesetz Toubon

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Das „Gesetz betreffend den Gebrauch der französischen Sprache“ (franz. Loi relative à l’emploi de la langue française), nach dem damaligen französischen Kulturminister Jacques Toubon oft Gesetz Toubon oder Loi Toubon genannt, ist ein französisches Gesetz, das am 4. August 1994 in Kraft trat. Sein Ziel ist es, die französische Sprache zu schützen und ihren Gebrauch im In- und Ausland zu stärken.

Das Gesetz Toubon verschärfte das 1975 erlassene Loi Bas-Lauriol. Bereits in seiner Verfassung vom 4. Oktober 1958 hatte Frankreich der französischen Sprache Verfassungsrang eingeräumt.

Wichtige Inhalte

Die Regelungen werden ausdrücklich als zwingendes Recht[1] bezeichnet (Artikel 20). Herausgehoben sind Schutzbestimmungen für Verbraucher, für das Arbeitsleben und für die Bildung.

Das Gesetz enthält u. a. folgende wichtige Festlegungen:

  • Französisch ist die Sprache, die im Unterricht, bei Prüfungen und Auswahlverfahren sowie bei Doktorarbeiten und Abhandlungen in öffentlichen und privaten Lehranstalten zu benutzen ist. (Artikel 11; näher bestimmte Ausnahmen sind zugelassen.)
Beispiel für die vorgeschriebene Übersetzung eines englischsprachigen Werbespruchs am Pariser Flughafen Charles de Gaulle
  • Jeder Teilnehmer an in Frankreich von natürlichen oder juristischen Personen französischer Staatsangehörigkeit organisierten Veranstaltungen, Kolloquien oder Kongressen hat das Recht, sich in französischer Sprache auszudrücken. Die Programmunterlagen, die vor und während der Tagung an die Teilnehmer verteilt werden, müssen in französischer Sprache abgefaßt sein. (Artikel 6)
  • Nach dem Gesetzestext ist beispielsweise der Gebrauch englischer Werbesprüche ohne französische Übersetzung unter Strafe gestellt. (Artikel 2 und 3)
  • Die Gewährung von Subventionen jeglicher Art durch Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts hängt davon ab, ob die Empfänger die Bestimmungen des Gesetzes einhalten. Jeder Verstoß gegen die Bestimmungen kann die vollständige oder teilweise Rückerstattung der Subvention zur Folge haben. (Artikel 15)
  • Außer Strafverfolgungs- und Kriminalpolizeibeamten sind weitere Beamte nach bestimmten Verbraucherrechtsvorschriften befugt, verbotene Sprachverstöße zu ermitteln und festzustellen. Zu diesem Zweck können sie tagsüber in Geschäftsräume und Fahrzeuge eindringen, um Beweismittel für Verstöße gegen Sprachschutzbestimmungen sicherzustellen. (Artikel 16) Wer die Beamten behindert oder die Herausgabe von Unterlagen verweigert, macht sich strafbar. (Artikel 17)
  • Jeder eingetragene Verein, der satzungsgemäß die Verteidigung der französischen Sprache zum Ziel hat, ist bei Verstößen gegen das Gesetz zur Nebenklage befugt. (Artikel 19)

Sprachschutz im Rundfunk

Das Gesetz Toubon legt nicht fest, zu welchem Anteil französischsprachige Musik im Rundfunk abzuspielen ist. Dies bestimmt ein ergänzendes Gesetz aus dem Jahr 2000. Demnach sind alle französischen Unterhaltungsmusikprogramme verpflichtet, mindestens 40 Prozent Lieder in der Landessprache zu senden.

Diese Vorschrift hat beispielsweise auch darstellende Künstler dazu bewogen, Liedveröffentlichungen in einer gesonderten französischen Fassung aufzunehmen, um im französischen Radio öfter gespielt zu werden.

Vergleichbare Regelungen in anderen Ländern

BRD

Mit Steuergeldern unterhaltene oder geförderte Sprachinstitutionen im Besatzungskonstrukt BRD, wie die „Gesellschaft für deutsche Sprache“, die „Deutsche Akademie für Sprache und Dichtung“ oder das „Goethe-Institut“ setzen sich nicht für Sprachschutz ein und haben zu keiner Zeit dem – inzwischen bewährten – Gesetz Toubon vergleichbare Vorschriften für die BRD gefordert. Da von den Mittelzuteilungen der Funktionäre der BRD-Blockparteien abhängig, erheben sie keine Einwände gegen die seit Jahrzehnten betriebene Preisgabe der deutschen Sprache durch die herrschenden Kreise. (→ BRD-Sprachpolitik, → Amtssprache (BRD))

Auch der private, systemnahe Verein Deutsche Sprache, den seit seiner Gründung ein Beamter leitet, entfaltet keine Bestrebungen im Sinne eines Sprachschutzgesetzes.

Andere Länder

Sprachschutzgesetze zur Eindämmung von Fremdwörtern im öffentlichen Raum wurden beispielsweise in Polen, Ungarn, Rumänien und Schweden (2009) eingeführt.

Siehe auch

Verweise

Fußnoten

  1. Kann eine rechtlich vorgeschriebene Regelung durch die Beteiligten geändert werden, so handelt es sich um nachgiebiges Recht, sonst um zwingendes Recht.