Amtssprache (Europäische Union)

Aus Metapedia
Wechseln zu: Navigation, Suche
Außendarstellung der EU mit allen Amtssprachen (bis 2011); Person: EU-Funktionärin Reding)

Als Amtssprachen erkennt die Europäische Union aktuell 24 Sprachen an. Eine von ihnen ist die deutsche Sprache.

Regelung

Die Sprachenfrage wurde durch die erste Verordnung festgelegt, die überhaupt von der EWG erlassen wurde (Text der VO 1/1958 siehe unten). Rechtsgrundlage für die Verordnung ist aktuell Art. 342 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV):

„Die Regelung der Sprachenfrage für die Organe der Union wird unbeschadet der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom Rat einstimmig durch Verordnungen getroffen.“

Nach Art. 24 AEUV haben alle Unionsbürger das Recht, sich in einer der 24 in Art. 55 EU-Vertrag genannten Sprachen an die Organe der EU zu wenden und eine Antwort in derselben Sprache zu erhalten. Neben diesen Amtssprachen existieren zahlreiche Minderheitensprachen, wie z. B. Katalanisch oder Baskisch in Spanien oder Russisch in den baltischen Ländern. Die EU gibt an, die Sprachen und Sprachenvielfalt zu respektieren.

Vertragssprachen

Auch die Verträge (EU-Vertrag, AEU-Vertrag und EURATOM-Vertrag) sind in allen in Art. 55 EU-Vertrag genannten Amtssprachen verfaßt und verbindlich. Fassungen der Verträge auf Luxemburgisch gibt es hingegen nicht, da das Luxemburgische erst 1984 zur National- und Verwaltungssprache Luxemburgs erklärt wurde und Gesetze dort bis heute ausschließlich auf französisch geschrieben werden. Die Regierung von Luxemburg verzichtete für Luxemburgisch auf den Status einer EU-Amtssprache.

Arbeitssprachen

Stellung des Deutschen in Europa

Das Deutsche ist mit einem Anteil von 18 Prozent die meistgesprochene Muttersprache in der Europäischen Union. Das sind 100 Millionen deutsche Muttersprachler.

Als erste Fremdsprache steht Deutsch in Europa seit der EU-Osterweiterung hinter Englisch an zweiter Stelle, gleichauf mit Französisch. 63 Millionen Europäer, das sind 14 Prozent, lernen Deutsch im Schulunterricht. Somit beherrscht EU-weit jeder dritte EU-Angehörige (32 Prozent) die deutsche Sprache.[1]

Offizielle Arbeitssprachen der EU

Von den Amtssprachen sind als Arbeitssprachen der EU Deutsch, Französisch und Englisch vorgesehen. Verhandlungen, Besprechungen und alle Veröffentlichungen der Organe der EU müssen in diesen drei Sprachen geführt bzw. bekanntgegeben werden.

Benachteiligung der Deutschsprachigen

Dokumente

Faktisch werden nur noch Englisch und Französisch verwendet. Diese Feststellung enthält der Antrag der Bundestagsfraktionen der Blockparteien CDU/CSU und FDP an die Bundesregierung „Deutsche Sprache fördern und sichern“ vom 25. Juni 2013, der am 28. Juni 2013 vom Bundestag angenommen wurde.[2] Dort heißt es:

„Die Folge ist, daß viele beratungs- und entscheidungsrelevante EU-Dokumente entweder gar nicht oder nur unvollständig in deutscher Sprache vorgelegt werden. Dadurch wird unsere Sprache im europäischen Politikbetrieb zunehmend verdrängt“. (Seite 2)

Die Antragsteller, die Fraktionen der CDU/CSU und der FDP, deren Parteien zuletzt von 2005 bis 2013 die Regierung stellten und Gelegenheit zu Taten hatten, wobei CDU und CSU weiterhin regieren, sahen sich veranlaßt, die Bundesregierung aufzufordern,

„darauf hinzuwirken, daß die europäischen Institutionen die Gleichberechtigung des Deutschen als Arbeitssprache akzeptieren und praktizieren. Die gleichberechtigte Verwendung der deutschen Sprache als Arbeitssprache der europäischen Institutionen muß auch in der Übersetzungspraxis und bei der Bereitstellung von Übersetzungsdokumenten angewandt werden. Bei allen Veröffentlichungen, Datenbankstandards, Konferenzen und Ausschreibungen ist Deutsch den anderen dabei verwendeten Sprachen gleichzustellen.“ (Punkt III.6 des Antrags)

Außerdem soll die Regierung darauf hinwirken, daß deutsche Beamte in EU-Gremien „möglichst“ die deutsche Sprache nutzen, aber nur „wenn eine Übersetzungsmöglichkeit angeboten wird“.[3] Unklar bleibt dabei, warum das nach Jahrzehnten immer noch eine ungeklärte Frage zu sein scheint, genügte zum Vollzug hierfür doch eine einfache Anweisung der Regierung.

Arbeitsebene

Bei internen Besprechungen der EU-Dienststellen gibt sich die BRD-Verwaltung traditionell mit der Praxis zufrieden, daß nur das Englische verwendet wird.[4]

Nach Bekenntnis des Auswärtigen Amtes wird auf der Arbeitsebene und im entsprechenden Fernschreibnetz der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU nur Englisch und Französisch ohne Dolmetschung verwendet[5], was von der BRD gleichfalls hingenommen wird.

Sprachendiskriminierende Außendarstellung der EU seit 2012: Zwei statt aller Amtssprachen werden präsentiert (Person: EU-Funktionär Schulz)

Außendarstellung der EU

Seit Anfang 2012 ist beispielsweise der Pressesaal der Europäischen Kommission nur noch mit den Schriftzügen „European Commission“ und „Commission européenne“ versehen. Der Verein Deutsche Sprache hat dies in einer Beschwerde thematisiert. Die zahlreichen Fernsehberichte von den Pressekonferenzen der EU vermittelten Millionen EU-Bürgern nunmehr den Eindruck, als seien Englisch und Französisch die einzig wichtigen Sprachen der EU.[6]

Vortäuschung von Interessenwahrnehmung durch die BRD-Blockparteien

Ungeachtet der in dem oben zitierten Antrag niedergelegten Abgeordnetenwünsche, leitet die EU seit Jahrzehnten dem Bundestag immer wieder fremdsprachige Dokumente zur Beratung und Beschlußfassung zu, was dort traditionell nicht zurückgewiesen wird. Abweichend von dieser Passivität hatte im Jahr 2006 der Präsident des Bundestages Norbert Lammert Anstoß an der Praxis genommen und bei einer Tagung in Berlin erklärt, der Bundestag werde keine Dokumente aus Brüssel mehr behandeln, die nicht in deutscher Übersetzung vorlägen. Die Ankündigung hatte keinerlei Folgen.

Tatsächlich mußte die Regierung auf eine Kleine Anfrage im Bundestag, ob die Dokumente zum fortgeschrittenen Stand der Verhandlungen eines Freihandelsabkommens VSA-EU (TTIP) in deutscher Fassung vorlägen, am 28. Januar 2014 erklären:

„Die Verhandlungsdokumente seitens der Europäischen Kommission sind bisher nur in englischer Sprache übermittelt worden.“[7]

Dabei geht die Regierung davon aus, daß nicht nur die EU, sondern auch die Parlamente der Mitgliedsstaaten dem beabsichtigten Freihandelsabkommen werden zustimmen müssen.[8]

Öffentlicher Eindruck

Appelle von deutschen Abgeordneten und Stellen an die EU, der Pflicht zur Benutzung der deutschen Sprache nachzukommen, werden regelmäßig in die Medien geleitet. Da die Regierung nicht willens ist, zu wirksamen Maßnahmen zu greifen – die BRD ist seit jeher der mit Abstand größte Finanzier der EU –, gerät einerseits das Deutsche in den EU-Institutionen immer mehr in den Zustand der Bedeutungslosigkeit. Andererseits erhalten die Abgeordneten des Bundestages und weitere Beteiligte Vorlagen in englischer Sprache zur Abstimmung, die sie nicht verstehen, aber trotzdem passieren lassen, wie es in den vergangenen Jahren bei verschiedenen Abmachungen zur „Euro-Rettung“ wiederholt vorkam. Die Geschichte der vorgeschobenen Versuche, das Deutsche in der EU zur Geltung zu bringen, legt nahe, daß die soeben genannten beiden Effekte beabsichtigt sind.

Verordnung zur Regelung der Sprachenfrage

Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft[9]

„Der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hat, gestützt auf Artikel 217 des Vertrages (Anmerkung: jetzt Art. 342 AEUV), nach dem die Regelung der Sprachenfrage für die Organe der Gemeinschaft unbeschadet der Verfahrensordnung des Gerichtshofes vom Rat einstimmig getroffen wird, in der Erwägung, daß jede der vier Sprachen, in denen der Vertrag abgefaßt ist, in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Amtssprache ist, folgende Verordnungen erlassen:

Artikel 1
Die Amtssprachen und die Arbeitssprachen der Organe der Gemeinschaft sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Niederländisch. (Anmerkung: Im Rahmen der Beitrittsverträge wurden hier weitere Amtssprachen eingefügt. 2005 wurde durch eine Verordnung "Irisch" in die Liste aufgenommen.)
Artikel 2
Schriftstücke, die ein Mitgliedstaat oder eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates unterstehende Person an Organe der Gemeinschaft richtet, können nach Wahl des Absenders in einer der Amtssprachen abgefaßt werden. Die Antwort ist in derselben Sprache zu erteilen.
Artikel 3
Schriftstücke, die ein Organ der Gemeinschaft an einen Mitgliedstaat oder an eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates unterstehende Person richtet, sind in der Sprache dieses Staates abzufassen.
Artikel 4
Verordnungen und andere Schriftstücke von allgemeiner Geltung werden in den vier Amtssprachen abgefaßt.
Artikel 5 Das Amtsblatt der Gemeinschaft erscheint in den vier Amtssprachen.
Artikel 6
Die Organe der Gemeinschaft können in ihren Geschäftsordnungen festlegen, wie diese Regelung der Sprachenfrage im einzelnen anzuwenden ist.
Artikel 7
Die Sprachenfrage für das Verfahren des Gerichtshofes wird in dessen Verfahrensordnung geregelt.
Artikel 8
Hat ein Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen, so bestimmt sich der Gebrauch der Sprache auf Antrag dieses Staates nach den auf seinem Recht beruhenden allgemeinen Regeln.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.“

Siehe auch

Verweise

Fußnoten

  1. Alle Zahlen aus: „Deutsche Sprache fördern und sichern“ - Bundestags-Drucksache 17/14114, Antrag vom 25. Juni 2013, Seite 2
  2. Bundestags-Drucksache 17/14114, Seite 2, [1]
  3. Punkt III.7 des Antrags
  4. Bundesregierung: „Lexikon Europa: Sprachenregelung in EU-Organen“ Stand: Juli 2013
  5. Auswärtiges Amt: „Die deutsche Sprache in der EU“ Stand: 28. April 2014
  6. „VDS kämpft gegen diskriminierendes Außenbild der EU-Kommission“ Verein Deutsche Sprache (vds-ev.de), 24. März 2014
  7. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE: „Verhandlungen zum EU-USA-Freihandelsabkommen“ vom 28. Januar 2014, Bundestags-Drucksache 18/351, Seite 3
  8. Antwort der Bundesregierung vom 28.1.2014 auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE (Bundestags-Drucksache 18/351), Seite 8
  9. Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 17 vom 6.10.1958, S. 385)