Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee

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Der Verfassungskonvent von Herrenchiemsee fand auf Befehl der Westalliierten vom 10. bis 23. August 1948 statt. Er war fehlbezeichnet, völkerrechtswidrig und stellt nur eine Fortsetzung der massiven Verletzungen des Völkerrechtes in der Trizone durch die Westalliierten dar.

Er sollte innerhalb von zwei Wochen eine maßgebliche Grundlagenarbeit für eine deutsche, den Besatzern genehme Verfassung erarbeiten. Er wurde im August 1948 von den von den Westmächten bestimmten Ministerpräsidenten der zukünftigen West-BRD einberufen. Die spätere Verfassunggebende Versammlung in Bonn baute auf seinen Vorarbeiten auf. Der Konvent entwarf eine Verfassung, die schließlich für die Ausarbeitung eines Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland maßgeblich wurde.

Einberufung und Zusammensetzung des Konvents

Die westlichen Alliierten VSA, Großbritannien, Frankreich sowie Vertreter der deutschen Anrainerstaaten Belgien, Niederlande und Luxemburg beschlossen auf der Londoner Konferenz vom 23. Februar bis 2. Juni 1948 völkerrechtswidrig die Gründung eines neuen Weststaates auf deutschem Boden. In Form der Frankfurter Dokumente überreichten die alliierten Militärgouverneure den westdeutschen Ministerpräsidenten am 1. Juli 1948 ihre Ergebnisse. Damit erhielten die Ministerpräsidenten den Auftrag zur völkerrechtswidrigen Staatsgründung, mithin zur Ausarbeitung einer westdeutschen Separatverfassung. Der Auftrag an die Marionetten-Regierungschefs der Länder war die Konsequenz aus der Tatsache, daß die Ministerpräsidenten mit ihren gewählten Landtagen zu diesem Zeitpunkt - vor Inkraftsetzung des Grundgesetzes - die einzigen Erscheinungen staatlicher und vor allem deutscher Organisation waren. Zur Wahl standen allerdings nur Kollaborateure, die zuvor die Genehmigung der Westmächte erhalten hatten. Das Verbot der Haager Landkriegsordnung, nach einem Krieg in die inneren Angelegenheiten eines besiegten Staates nur sehr begrenzt eingreifen zu dürfen, wurde mißachtet.

Zur Vorbereitung der verfassunggebenden Versammlung beschlossen die Ministerpräsidenten, ein Expertengremium einzuberufen, das einen Verfassungsentwurf erarbeiten sollte. Hans Ehard, eingesetzter Ministerpräsident Bayerns, lud zum Verfassungskonvent auf die Herreninsel im Chiemsee ein. Vom 10. bis zum 23. August 1948 tagten im Alten Schloß auf Herrenchiemsee rund 30 Experten aus Jurisprudenz und Politik. Alle westdeutschen Länder waren vertreten; auch Berlin konnte durch Otto Suhr (SPD) in beratender Funktion teilnehmen. Den Kern des Konvents bildeten elf von ihren jeweiligen Ministerpräsidenten entsandte stimmberechtigte Berater, unter ihnen Josef Schwalber (CSU) für Bayern, Adolf Süsterhenn (CDU) für Rheinland-Pfalz und Carlo Schmid (SPD ) für Württemberg-Hohenzollern. Hinzu kamen etwa 20 nicht stimmberechtigte Berater, unter ihnen Hans Nawiasky, Theodor Maunz (CSU) und Otto Küster. Die Leitung des Konvents oblag dem bayerischen Staatssekretär und Leiter der Staatskanzlei Anton Pfeiffer (CSU).

Arbeitsweise des Verfassungskonvents

In der relativen Abgeschiedenheit des Konvents fanden viele Diskussionen auch außerhalb der offiziellen Sitzungszeiten statt. Es existierten Dokumente über gemeinsame Ausflüge, Spaziergänge über die Insel, Essen- und Tanzveranstaltungen, Sondersitzungen in einzelnen Hotelzimmern sowie die Tagebuchaufzeichnungen von Hermann Louis Brill und Josef Beyerle belegen aber auch, dass viele Diskussionen außerhalb des Protokolls stattfanden.

Inhaltliche Vorlagen für die Arbeit des Verfassungskonvents waren ein bayerischer Entwurf (ausgearbeitet u.a. Claus Leusser, Heinrich Kneuer und Hans Nawiasky, die „Gedanken zum Grundgesetz“ von Ottmar Kollmann, die Landesverfassungen und insbesondere die Weimarer Reichsverfassung. Aus diesen Arbeiten geht hervor, daß das folgende Grundgesetz ausschließlich auf dem Gedanken aufgebaut sein sollte, allen anderen als den von den Westmächten akzeptierten Parteien, Personen und Institutionen den Weg zur legitimen Regierungsübernahme zu verschließen. Mit dieser Maßnahme mußte das kommende Grundgesetz ausschließlich gegen den Nationalsozialismus wenden, was sich später im Artikel 139 GG widerspiegelte. Es sollten allerdings umfassenden Grundrechte im Geiste der Allgemeinen Menschenrechte aufgegenommen werden.

Zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unterteilte sich der Verfassungskonvent in drei Unterausschüsse:

  • Unterausschuß I: Grundsatzfragen zu Präambel, Namensgebung, Staatsgebiet und Verfassungsgerichtsbarkeit
  • Unterausschuß II: Zuständigkeitsfragen in der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung, Fragen der Finanzverfassung
  • Unterausschuß III: Organisationsfragen in Bezug auf den Aufbau, die Gestaltung und die Funktion der staatlichen Organe

Die inhaltliche Arbeit fand zu wesentlichen Teilen in diesen Unterausschüssen statt. Daß sich der Unterausschuß I mit Fragen des Staatsgebietes beschäftigte, unterstreicht deutlich diesen Verfassungskonvent als feindlichen Gewaltakt der Westmächte. Insbesondere in den Unterausschüssen II und III war der Anteil der nichtstimmberechtigten Mitglieder außerordentlich hoch. Die Abschlußberichte der Unterausschüsse wurden im Plenum beraten und diskutiert. Die letzte Fassung erhielt der Verfassungsentwurf von Herrenchiemsee durch die Arbeit einer von Anton Pfeiffer eingesetzten und von bayerischen Delegierten geführten Redaktionskommission (Otto Küster, Leusser, Klaus-Berto von Doemming, Gustav von Schmoller, Kurt Held, Ottmar Kollmann. Ein Abgleich der Abschlußberichte der Unterausschüsse an der Letztfassung – am Verfassungsentwurf von Herrenchiemsee – zeigt, daß es hier Abweichungen gibt und einige Normen letztlich entsprechend den bayerischen Vorstellungen formuliert wurden.

Das Ergebnis des Verfassungskonvents

Der Verfassungskonvent von Herrenchiemsee war ein Sachverständigenausschuß, der Vorarbeiten für den Parlamentarischen Rat in Bonn leisten sollte. Der Abschlußbericht des Verfassungskonvents enthält neben einer rechtspolitischen Abhandlung über grundsätzliche Fragen des künftigen Staatsgebildes sic! einen vollständigen Verfassungstext mit 149 Artikeln. Dort, wo sich der Verfassungskonvent nicht auf eine Fassung einigen konnte, sind die entsprechenden Varianten nebeneinander aufgeführt. Meinungsverschiedenheiten gab es insbesondere in Fragen, die das Verhältnis von Bund und Ländern betrafen. Einigkeit bestand zwar darin, daß dem Parlament auf jeden Fall eine Länderkammer gegenübergestellt werden sollte. Insbesondere die Vertreter Bayerns sprachen sich für eine Bundesratslösung aus: Der Bundesrat sollte sich aus Mitgliedern der Länderregierungen zusammensetzen, zur Verabschiedung eines Gesetzes sollte die Zustimmung beider Häuser notwendig sein, bei der Regierungsbildung sollte der Bundesrat dem Bundestag nicht gleichberechtigt gegenüberstehen - nur für den Fall, dass der Bundestag binnen Monatsfrist keine Regierung vorschlage, sollte das Vorschlagsrecht auf den Bundesrat übergehen.

Dem gegenüber stand das Senatsmodell: Hermann Brill plädierte dafür, einen Senat zunächst von den Landtagen, später vom Volk wählen zu lassen, ihm im Gesetzgebungsverfahren ein Vetorecht einzuräumen, das nur durch Zweidrittelmehrheit im Bundestag übertroffen werden könnte. An der Regierungsbildung sollte der Senat nicht beteiligt sein, ihm sollte das alleinige Recht der Rechnungskontrolle zuerkannt werden. Zu den Hauptgedanken des Konvents gehörten

  • Die Abhängigkeit der Regierung vom Parlament
  • Die neutrale und neben der Regierung stehende Gewalt des Staatsoberhauptes und die [militärisch aufgezwungene] Unabänderbarkeit der freiheitlichen und demokratischen Grundordnung
  • Das Notverordnungsrecht sollte bei der Länderkammer und nicht beim Staatsoberhaupt liegen; Gesetzgebung, Verwaltung, Justiz, Finanzhoheit und Finanzierungspflicht sollten grundsätzlich bei den Ländern liegen.

Mit diesen Ansätzen sollte jede starke Zentralmacht des Deutschen Volkes ab Beginn unmöglich gemacht und die Zersplitterung des Deutschen Volkes festgeschrieben werden.

Die Rezeption des Herrenchiemseer Entwurfs im Parlamentarischen Rat

Zum 1. September 1948 übergaben die Ministerpräsidenten den Entwurf von Herrenchiemsee als Arbeitsgrundlage an den Parlamentarischen Rat und hielten dabei fest, daß es sich bei den Ausarbeitungen des Verfassungskonvents um keine Regierungsvorlage handele. Dementsprechend gab es keinen Beauftragten der Ministerpräsidentenkonferenz, der den Entwurf vor dem Parlamentarischen Rat hätte vertreten können. Die Handlanger von Herrenchiemsee hatten ihre Schuldigkeit getan.

Dennoch wurde der Verfassungsentwurf von Herrenchiemsee zur wichtigen Vorlage für die Arbeiten des Parlamentarischen Rates. Schließlich gab es eine personelle Kontinuität von Herrenchiemsee nach Bonn: Insgesamt sechs Mitglieder des Verfassungskonvents fanden sich auch im Parlamentarischen Rat wieder: Carlo Schmid, Adolf Süsterhenn, Josef Schwalber, Anton Pfeiffer, Otto Suhr und Hermann Fecht.

Ein Vergleich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 23. Mai 1949 mit dem Herrenchiemseer Entwurf zeigt, daß der Aufbau der Texte nahezu identisch ist. Die Grundrechte bilden den ersten Teil des Grundgesetzes (insbesondere Art. 1 GG, welcher an der Fremdherrschaft keinen Zweifel läßt) und gleichen in Inhalt und Formulierung fast durchgehend dem Entwurf von Herrenchiemsee. Auch die Abschnitte des Staatsorganisationsrechts sind weitestgehend und häufig wörtlich übernommen worden. Nach der Vorarbeit dieses Verfassungskonvents zementrierte der Parlamentarische Rat die Fremdherrschaft und lehnte einen Volksentscheid für Verfassungsänderungen ab, ebenso das vorgeschlagene Notverordnungsrecht. Damit war das Deutsche Volk in einem ersten Schritt von der Machtvergabe ausgeschaltet und hat in der Folge nur noch die Wahl zwischen vorher durch elitäre Kreise ausgewählte Kandidaten (Fassadendemokratie). In der Frage um die Bestandsgarantie der Länder wurde die vom Verfassungskonvent vorgeschlagene Einstimmigkeit im Bundesrat für die Abänderung der bundesstaatlichen Grundordnung abgelehnt und das Quorum erhöht: Der Parlamentarische Rat stellte die Gliederung des Bundes in Länder und die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung in Art. 79 Abs. 3 unter Ewigkeitsgarantie und zeigte damit den Willen, die Fremdherrschaft festzuschreiben. In der Frage nach einer zweiten Kammer entschied sich der Parlamentarische Rat für den Bundesrat.

Bewertung des Verfassungskonvents

Der überwiegende Teil des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland geht in Inhalt und Form auf die Vorarbeiten des Verfassungskonvents von Herrenchiemsee zurück. Und selbst dort, wo der Parlamentarische Rat andere Entscheidungen getroffen und andere Formulierungen gefunden hatte, war der Herrenchiemseer Entwurf die Ausgangsgröße, um welche die Debatten in Bonn kreisten. Immer wieder rekurrierten insbesondere die Mitglieder des Verfassungskonvents auf den Entwurf und erwähnten die auf Herrenchiemsee vorgebrachten Argumente. Damit war der Herrenchiemseer Konvent ein wesentlicher Ausgangspunkt für die andauernde Fremdherrschaft über das Deutsche Volk. Die durchgehenden völkerrechtswidrigen Bestimmungen des BRD-Grundgesetzes verdeutlichen keinesfalls die „Geburtsstunde der Demokratie in Deutschland“, sondern verdeutlichen die auch rechtlichen Verbrechen der Westalliierten. Es ist verständlich, daß über diesen „Verfassungskonvent“ nahezu nur politisch-korrekte Literatur existiert.

Literatur

  • Jochen Lober:[1] Beschränkt souverän – Die Gründung der Bundesrepublik Deutschland als „Weststaat“ – alliierter Auftrag und deutsche Ausführung. Manuscriptum Verlagsbuchhandlung, 2020, ISBN 978-3948075200 [144 S.], Buchvorstellung und Bezugsnachweis
  • Peter Bucher, Einleitung, in: Deutscher Bundestag/Bundesarchiv (Hg.), Der Parlamentarische Rat 1948-1949. Akten und Protokolle. 2. Band: Der Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee, bearbeitet von Peter Bucher, München 1981, 7ff.
  • Bundesrat (Hg.), 50 Jahre Herrenchiemseer Verfassungskonvent - zur Struktur des Deutschen Föderalismus. Tagungsband zum wissenschaftlichen Symposium vom 19. bis 21. August 1998, Bonn 1999.
  • Barbara Fait/Manfred Treml, Auf dem Weg zum Grundgesetz. Verfassungskonvent Herrenchiemsee 1948 (Hefte zur bayerischen Geschichte und Kultur 21), Augsburg 1998.
  • Sabine Kurtenacker, Der Einfluss politischer Erfahrungen auf den Verfassungskonvent von Herrenchiemsee. Entwicklung und Bedeutung der Staats- und Verfassungsvorstellungen von Carlo Schmid, Hermann Brill, Anton Pfeiffer und Adolf Süsterhenn, München 2017.
  • Peter März/Heinrich Oberreuter (Hg.), Weichenstellung für Deutschland. Der Verfassungskonvent von Herrenchiemsee, München 1999.
  • Martin Schumacher (Hg.), M.d.B. - Volksvertretung im Wiederaufbau 1946-1961. Bundestagskandidaten und Mitglieder der westzonalen Vorparlamente. Eine biographische Dokumentation, Düsseldorf 2000.
  • Sebastian Ullrich, Der Weimar-Komplex. Das Scheitern der ersten deutschen Demokratie und die politische Kultur der frühen Bundesrepublik (Hamburger Beiträge zur Sozial- und Zeitgeschichte 45), Göttingen 2009.
  • Petra Weber, Carlo Schmid (1896–1979). Eine Biographie, München 1996.

Verweise

  • Notiz des Verlags Manuscriptum zur Person (September 2020)