Buße (Religion)

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„Die Buße des Heiligen Petrus“ (1621)

Buße im religiösen Sinne ist jede von dem Menschen zur Sühnung einer Schuld und zur Versöhnung einer beleidigten Gottheit übernommene Leistung. Solche Bußen kannten bereits die vorchristlichen („heidnischen“) Religionen. Ein sehr bekanntes Beispiel ist das indische Büßerwesen mit seinen furchtbaren Selbstpeinigungen.

Christentum

Die neutestamentliche Anschauung über das Wesen der Buße wurde seit der Entwicklung eines christlichen Gemeindelebens bald durch eine andere Vorstellung durchkreuzt. Man unterschied zwischen der mit der Taufe verbundenen Buße und der Buße der nach der Taufe in schwere Sünden gefallenen Christen (der sogenannten zweiten Buße). Schon das Neue Testament hatte den Fall vorgesehen, daß Glieder der christlichen Gemeinde selbst in Sünden verfielen und daher ausgeschlossen würden, und hatte als den Weg der Buße für sie eine aufrichtige, vor der Gemeinde beurkundete Reue bezeichnet, der Gemeinde aber die gemeinsame Fürbitte für die Gefallenen und die förmliche Wiederaufnahme derselben nur unter der Bedingung nachweislicher Reue zur Pflicht gemacht. Von den Exkommunizierten wurden daher außer dem Reueschmerz und dem Glauben auch die Zutat der Werke, besonders des Gebets, des Fastens, des versöhnlichen Sinns, des Almosens und der Bluttaufe (des Märtyrertodes) in Anspruch genommen (→Absolution). Namentlich in den Zeiten der starken Gegenbewegungen zum Christentum, als viele Christen ihre Sekten wieder verließen, bildeten sich allmählich gewisse Bußstationen oder Bußgrade (gradus, stationes poenitentiae) aus, welche von mehreren Kirchenversammlungen bestätigt wurden.

Wie aber die kirchliche Absolution mit der göttlichen Sündenvergebung, so wurden auch die als Bedingung der Absolution kirchlich auferlegten Bußleistungen mit der Buße im neutestamentlichen Sinne frühzeitig vermischt und als ein wesentliches Stück der letzteren betrachtet. Nach katholischer Lehre gestaltete sich die kirchliche Bußordnung zu einem besonderen (vierten) Sakrament (Bußsakrament) noch neben der Taufe. Die Sünde nach der Taufe wird nach vorhergegangener Reue (poenitentia, contritio cordis) und Beichte (confessio oris oder auricularis, Ohrenbeichte) von dem Priester wirklich vergeben im Namen Gottes und unter Auferlegung guter, durch das Verdienst Christi genugtuender Werke (satisfactio). Eingesetzt hat Gott in Christo dieses Sakrament nach der Auferstehung, aber für die Sünden nach der Taufe ebenso unumgänglich notwendig gemacht, als die Taufe für die Sünden vor der Taufe. Hierin liegt zugleich der Unterschied für das Sakrament der Buße und der Taufe.

Die Materie der Buße sind die Tätigkeiten des Büßenden selbst, nämlich die Reue (contritio), d. h. die vollkommene Reue, für die jedoch auch die unvollständige, die Attrition (unvollkommene Reue) genügt, das Bekenntnis (Beichte) und die Genugtuung, wobei der Glaube (im Gegensatz zur protestantischen Lehre) nicht als Teil der Buße, sondern als vorhergehend betrachtet wird. Allein vor der Genugtuung tritt nach der inneren Ordnung des Sakraments der zweite Teil desselben, seine Form ein, welche in der Absolution von seiten des Priesters besteht. Diese priesterliche Sündenvergebung umfasst auch die Todsünden, nur muss der Priester von der Kirche dazu beauftragt sein, im Ernste (Lerio) handeln und seine Befugnisse nicht überschreiten, sofern dem Papst und den Bischöfen gewisse Fälle der Absolution vorbehalten sind. Nur im Notfall darf jeder Priester von jeder Sünde absolvieren. Da aber die priesterliche Absolution nur die Schuld und die ewigen Strafen vergiebt, nicht aber die zeitlichen (poenae canonicae, temporales), so hat die Kirche das Recht und die Verpflichtung, dem absolvierten Sünder Büßungen aufzuerlegen.

Die griechisch-orthodoxe Kirche denkt im wesentlichen ebenso.

Protestantismus

Die Reformatoren gingen auch hier von dem doppelten Hauptgedanken aus, daß der Mensch durchaus nichts zur Versöhnung seiner Schuld dem allein wirkenden Verdienste Christi beifügen könne, und daß der einzige Weg, dieses Verdienst zu ergreifen, der Glaube sei. Daher die Lehre der Protestanten, daß die Reue nur vom Heiligen Geist gewirkt werde; daß das äußere Bekenntnis der Sünden unwesentlich, das eigene Werk, die menschliche Genugtuung unzulässig und unmöglich sei; daß nur zwei Stücke der Buße anerkannt werden können: zuerst Reue, dann der seligmachende Glaube (fides salvifica) an die vergebende Gnade Gottes in Christo, die durch den Priester nicht gegeben, sondern nur verkündet wird. Hiermit ist im wesentlichen die neutestamentliche Anschauung von der Buße wiederhergestellt und die Innerlichkeit dieses Vorgangs anerkannt, wie sich namentlich auch in der von Luther energisch ausgesprochenen, katholischerseits entschieden verworfenen Forderung der „täglichen Buße“ zeigt. Während Luthers Schrift von der Babylonischen Gefangenschaft (1520) und die Apologie der Augsburgischen Konfession (1530) noch die Buße oder die Absolution als Sakrament festhält, lassen die späteren Bekenntnisschriften nur zwei Sakramente, Taufe und Abendmahl, gelten. Nach lutherischer Lehre ist bei der Buße (im Gegensatz gegen Pietisten und Methodisten) keine plötzliche Umwandlung des inneren Menschen und äußerlich scharf hervortretende Bezeugung derselben nötig (Bußkampf, Durchbruch der Gnade), und ebensowenig ein nur bedingtes Gnadenziel (terminus gratiae peremtorius), wie die Pietisten zu Anfang des 18. Jahrhunderts wollten, für die Möglichkeit der Buße anzunehmen.

Siehe auch

Literatur

  • Annette Bruhns / Peter Wensierski: Gottes heimliche Kinder. Töchter und Söhne von Priestern erzählen ihr Schicksal. dtv, München 2006, ISBN 3-423-34274-9

Verweise