Volksgesetzbuch

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Das Volksgesetzbuch (VGB) war ein im Jahr 1939 von der Akademie für Deutsches Recht begonnenes Gesetzbuch, das nach seiner Fertigstellung das Bürgerliche Gesetzbuch von 1896 ablösen sollte. Das VGB sollte in bahnbrechender Weise die in der neuen Zeit zur Geltung gekommenen Gemeinschaftswerte mit den zukunftstauglichen Regelungen vorangegangener deutscher Zivilrechtskodifikationen verbinden. Der 1939 von England entfesselte europäische Krieg, den die in den USA tonangebenden Kreise durch Kriegseintritt des Landes zum Weltkrieg machten, verhinderte den Abschluß der Arbeiten.

Zielsetzung

Während das BGB weithin von den Rechtsbegriffen des gemeinrechtlich-pandektischen Systems und vom Geist des Individualismus beherrscht ist, sollte das Volksgesetzbuch die Grundformen der gewachsenen Lebensordnung des Volkes zur Geltung bringen. Das Volksgesetzbuch zielte für den Bereich des bürgerlichen Rechts zugleich darauf ab, von dem in Deutschland traditionell verehrten Römertum Abschied zu nehmen, das sich im Rechtswesen als altgewohntes und professoral gehegtes Sichanhängen an römische Rechtsvorstellungen und Rechtsregeln darbot.

  • Das Personenrecht sollte von der gliedhaften Stellung des Volksgenossen im Volksganzen ausgehen, nicht mehr von der für sich stehenden Einzelpersönlichkeit.
  • Das Familien- und Erbrecht sollte die Familie als eine geschlossene Lebenseinheit, als eine Zelle des Volkskörpers rechtlich ausgestalten und in ihrem Bestand schützen.
  • Das Vertragsrecht sollte von der Vorstellung des gemeinschaftsgebundenen Vertrages ausgehen, welcher das freie Gestaltungsrecht der Vertragsparteien mit den Erfordernissen des Gemeinwohls in Einklang bringt. Demgegenüber sollte der individualistische Grundsatz der Vertragsfreiheit zurücktreten.
  • Das Vermögensrecht sollte das Eigentum als eine pflichtgebundene Rechtsstellung begreifen, nicht mehr als willkürliches Belieben des Eigentümers. Besonders stark sollten hier die Bindungen des Bodenrechts entwickelt werden, da der Boden als den Lebenden anvertrautes Volksgut angesehen wurde.
  • Das Verbandsrecht sollte das Vereins- und Gesellschaftswesen neu gestalten: zur freien Verbandsbildung sollte eine stärkere staatliche Einwirkung treten.

Im Ganzen war das Volksgesetzbuch nach den Worten eines Ausschußmitgliedes der Akademie dazu gedacht, in einer dem natürlichen Denkvermögen und Sprachvermögen des deutschen Volksgenossen entsprechenden Form die seit 1933 zum Tragen gekommenen neuen Rechtsgrundsätze auf dem Boden des volksgenössischen Rechts zum Ausdruck zu bringen.

Geschichte

Am 13. Mai 1939, anläßlich der Einweihung des Hauses des Deutschen Rechts in München, verkündete der Präsident der Akademie für Deutsches Recht Hans Frank, daß die Akademie den Entwurf eines neuen Privatrechtsgesetzbuches erarbeiten werde.

Insgesamt waren acht Bücher geplant. Bis zu 19 Ausschüsse mit zeitweise fast 200 Mitarbeitern sollten in volkstümlicher Sprache gehaltene Entwürfe zu folgenden Teilen des Volksgesetzbuches schaffen: Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, Eigentumsrecht, Arbeitsrecht, Unternehmensrecht und Gesellschaftsrecht.

Bereits im Juni 1939 wurde die erste Ausarbeitung eines Systems des Volksgesetzbuches vorgestellt.[1] Ende 1942 wurde der von den Rechtsprofessoren Justus Wilhelm Hedemann, Heinrich Lehmann und Wolfgang Siebert verfaßte Entwurf zu Buch I Der Volksgenosse nebst Erläuterungen veröffentlicht. Dem Entwurf waren 25 Grundregeln vorangestellt. Andere Teilentwürfe lagen bereits im Manuskript vor.

Die Protokolle über die anfänglichen Arbeiten am Volksgesetzbuch im Sommer 1939, über die Sitzungen des Hauptausschusses und über die Sitzungen des Ausschusses für Buch I: Der Volksgenosse sind verschollen.

Dem Ausschuß für Buch I Der Volksgenosse, der sich mit den für den 3. bis 5. Oktober 1940 in Weimar einberufenen Sitzungen konstituierte, gehörten unter anderem an: die Rechtsprofessoren Justus Wilhelm Hedemann (Berlin, Vorsitzender), Georg Eisser (Tübingen), Alfred Hueck (München), Heinrich Lehmann (Köln), Wolfgang Siebert (Berlin), Günter Haupt (Leipzig); Assessor Fritz Jacobi (Berlin; Akademie), Gerichtsassessor von Mutius (Weimar), Vizepräsident Paul Nitzsche (Jena). Etliche bedeutende Rechtsgelehrte der Zeit nahmen nur an einzelnen Sitzungen teil oder referierten und gehörten nicht notwendig der Akademie für Deutsches Recht an. Das betrifft beispielsweise die Professoren Gerhard Luther, Karl Michaelis und Franz Wieacker.

Bedingt durch den Weltkrieg, entschied sich das Reichsjustizministerium unter dem Minister und seinerzeitigen Akademiepräsidenten Otto Georg Thierack 1944 dafür, die Tätigkeit der Akademie für Deutsches Recht einstweilen einzustellen und die Abschlußarbeiten an dem Vorhaben des Volksgesetzbuches bis nach Kriegsende zu vertagen.

Zitate

„Kann die Neuordnung des Rechts durch eine Bearbeitung des Bürgerlichen Gesetzbuches gewonnen werden? Nur ein klares ,Nein‘ kann die Antwort auf diese Frage sein. Das Bürgerliche Gesetzbuch ist ein Gesetzbuch der Konstruktionen und der Abstraktionen. […] Das BGB arbeitet viel zu sehr mit lebensfremden Begriffen. […] In einem überwiegenden Teil ist das BGB zu einem Lehrbuch geworden, das als solches auf Volksnähe verzichtet und sich statt an das ganze Volk oder je nach seinem Stoff an bestimmte Volksteile, nur an die Juristen wendet. In der Tat kann es schon infolge seiner ausgeklügelten abstrakten Sprache die Aufgabe eines großen nationalen Gesetzbuchs, das ganze Volk über die Grundlage und den Zusammenhang der Rechtsordnung zu belehren, nicht erfüllen [...] Die Überschätzung der Technik und der Kultus der Begriffe hat die Verfasser des Bürgerlichen Gesetzbuches zu einer Mißachtung des Lebens geführt, die denen, die für das Rechtsleben des deutschen Volkes der Gegenwart verantwortlich sind, keine Wahl läßt. Das Bürgerliche Gesetzbuch ist ein Werk der Vergangenheit, das beschleunigter Ablösung bedarf.“Franz Schlegelberger, Staatssekretär im Reichsministerium der Justiz, 1937[2]

Siehe auch

Materialien

  • Werner Schubert (Hrsg.): Akademie für Deutsches Recht 1933–1945. Protokolle der Ausschüsse. Volksgesetzbuch – Teilentwürfe, Arbeitsberichte und sonstige Materialien. Walter de Gruyter 1988, ISBN 311010671X [672 S.]

Literatur

  • Franz Schlegelberger: Abschied vom BGB. Vortrag, gehalten an der Universität zu Heidelberg am 25. Januar 1937, Verlag Franz Vahlen, 1937 [26 S.]
  • Justus Wilhelm Hedemann:
    • Das Volksgesetzbuch der Deutschen. Ein Bericht. Beck, München 1941 (Arbeitsberichte der Akademie für Deutsches Recht, Sonderheft)
    • Volksgesetzbuch. Grundregeln und Buch. 1. Entwurf und Erläuterungen Vorgelegt von Justus Wilhelm Hedemann, Heinrich Lehmann, Wolfgang Siebert. Beck, München 1942 (Arbeitsberichte der Akademie für Deutsches Recht, Nr. 22) [Auch abgedruckt in: Werner Schubert (Hrsg.): Akademie für Deutsches Recht 1933–1945. Protokolle der Ausschüsse. Volksgesetzbuch – Teilentwürfe, Arbeitsberichte und sonstige Materialien. Walter de Gruyter 1988, S. 511–621]
    • Das Volksgesetzbuch als Fundament großdeutschen Rechtslebens. Spaeth & Linde, Berlin, Wien 1942 [Auch abgedruckt in: Werner Schubert (Hrsg.): Akademie für Deutsches Recht 1933–1945. Protokolle der Ausschüsse. Volksgesetzbuch – Teilentwürfe, Arbeitsberichte und sonstige Materialien. Walter de Gruyter 1988, S. 623–647]
    • Wert der Entwürfe, 1943. [Abgedruckt in: Werner Schubert (Hrsg.): Akademie für Deutsches Recht 1933–1945. Protokolle der Ausschüsse. Volksgesetzbuch – Teilentwürfe, Arbeitsberichte und sonstige Materialien. Walter de Gruyter 1988, S. 653–659]
  • Heinrich Lange: Wesen und Gestalt des Volksgesetzbuchs, in: Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft, Bd. 103 (1943), S. 208 ff., bes. S. 218 ff.
  • Heinrich Lehmann: Vom Werden des Volksgesetzbuches, 1942. [Abgedruckt in: Werner Schubert (Hrsg.): Akademie für Deutsches Recht 1933–1945. Protokolle der Ausschüsse. Volksgesetzbuch – Teilentwürfe, Arbeitsberichte und sonstige Materialien. Walter de Gruyter 1988, S. 649–652]
  • Heinrich Stoll:
    • Das bürgerliche Recht in der Zeiten Wende, 1933
    • Die nationale Revolution und das bürgerliche Recht, Deutsche Juristenzeitung (DJZ) vom 1. Oktober 1933, Sp. 1229 ff.
  • C. Schaeffer (Hg.): Neugestaltung von Recht und Wirtschaft. – Im Schaeffer-Verlag –, C. L. Hirschfeld, Leipzig:
    • G. K. Schmelzeisen: Das Recht im Nationalsozialistischen Weltbild, 1934
    • Rudolf Bechert: Grundzüge der Nationalsozialistischen Rechtslehre, 1937
  • Ernst von Heydebrand und der Lasa (1884–1963): Deutsche Rechtserneuerung aus dem Geiste des Nationalsozialismus, 1933
  • Carl Schmitt: Nationalsozialistisches Rechtsdenken, in: Deutsches Recht – Zentral=Organ des Bundes Nationalsozialistischer Deutscher Juristen, 4. Jg. (1934), Nr. 1, S. 225–229
  • Georg Eisser: Rasse und Familie – Die Durchführung des Rassegedankens im bürgerlichen Recht, Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck) Tübingen, 1935, [1] – Eisser war Professor in Tübingen und Ausschußmitglied

Fußnoten

  1. Justus Wilhelm Hedemann: Rundschreiben vom 25. November 1939, in: „Akademie für Deutsches Recht 1933–1945“, Band III, 1, Seite 318
  2. Franz Schlegelberger: Abschied vom BGB. Vortrag, gehalten an der Universität zu Heidelberg am 25. Januar 1937, Verlag Franz Vahlen, 1937