Immunität (Recht)

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Immunität im rechtlichen Sinn ist ein Personen oder Körperschaften gewährtes Vorrecht. Hauptformen sind die parlamentarische Immunität und die diplomatische Immunität.

Parlamentarische Immunität

Offizielle Begründung des Privilegs

Immunität im „Staatsrecht“ der OMF-BRD ist die Beschränkung der Strafverfolgung gegenüber Abgeordneten (parlamentarische Immunität). Ein Abgeordneter darf wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung nur mit Genehmigung des Parlaments, dem er angehört, zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird. Jedes Strafverfahren, jede Haft und jede sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten sind auf Verlangen des Parlaments auszusetzen (vgl. Artikel 46 Abs. 2 bis 4 Grundgesetz; ähnliche Bestimmungen finden sich in den Verfassungen der Länder). Auch der Bundespräsident genießt Immunität (Art. 60 Absatz 4 GG).

Die Immunität wurde in Deutschland im Laufe des 19. Jahrhunderts eingeführt und soll die Funktionsfähigkeit des Parlaments schützen. Sie ist ein Vorrecht des Parlaments, nicht des Abgeordneten, er kann deshalb nicht auf sie verzichten. Sie begründet ein Prozeßhindernis für strafrechtliche Verfahren. Sie endet mit dem Mandat. Bei Ordnungswidrigkeiten, beispielsweise sind die meisten Übertretungen im Straßenverkehr Ordnungswidrigkeiten, besteht keine Immunität. Auf der parlamentarischen Ebene genießen Abgeordnete zudem Indemnität.

Profitierte vom Immunitätsprivileg: Blockparteifunktionär Volker Beck

Tatsächliche Funktion: Vorsprung vor Strafverfolgung

Die Immunität gewährt jedem Abgeordneten, der nicht auf frischer Tat festgenommen wird, genügend Zeit, um Beweismittel, belastendes Material, durch Straftaten erlangte Gegenstände (beispielsweise Rauschgift, Kinderpornographie, Bargeldbestände aus Bestechung) usw. dem Zugriff der Ermittlungsbehörden zu entziehen, was er – sofern er etwas zu verbergen hat – auch immer tun wird. Außerdem kommt ihm bis zur Aufhebung der Immunität (beim Bundestag zuständig der Ältestenrat) ein Unschuldsbonus zugute, der auch politisch eine Zeitlang von Vorteil ist. So zögerte die Bundestagsverwaltung beim Verdacht einer Rauschgiftstraftat des prominenten Grünen-Abgeordneten Volker Beck im März 2016 die Aufhebung der Immunität so lange hinaus, bis drei Landtagswahlen am 13. März 2016 vorbei waren, bei denen Becks Blockpartei auf dem Stimmzettel stand.

Außer zur Verdunkelung von Straftaten, Spurenbeseitigung usw. kann die Immunität auch je nach Schwere des Vorwurfs zur Flucht bzw. zum Untertauchen genutzt werden.

Daß diese Vorteile der (inzwischen) wahre Grund der Gewährung von parlamentarischer Immunität sind, erweist sich daran, daß die Aufhebung eine rein bürokratische Routine ist, die den Strafverfolgungsbehörden so gut wie nie verweigert wird und das Verfahren deshalb auch ganz unterbleiben könnte. Da Abgeordnete auf Bundes- und Landesebene nicht wenige Straftaten begehen (→ Liste krimineller Politiker der BRD-Blockparteien) und jeder Abgeordnete in die Lage kommen kann, sein Privileg nutzen zu müssen, bleibt es bei der Vorschrift.

Völkerrechtliche Immunität

Das Völkerrecht kennt die Unterscheidung zwischen der Immunität von Personen, besonders von Diplomaten (diplomatische Immunität) und der Immunität von Staaten. Immunität der Staaten bedeutet, daß die Staaten und ihre Hoheitsträger nicht der Rechtsprechungsgewalt anderer Staaten unterliegen. Sie beruht auf dem völkerrechtlichen Gewohnheitsrecht sowie auf dem Grundsatz der souveränen Gleichheit aller Staaten, aus dem gefolgert wird, daß Gleichrangige nicht übereinander zu Gericht sitzen können. Die Ausgestaltung der Immunität bleibt dem innerstaatlichen Recht überlassen; sie begrenzt zugunsten der Staaten und ihrer Organe die Jurisdiktion anderer Staaten durch Achtung der Exterritorialität. Hinzu kommen internationale Abmachungen, welche Tatbestände völkerrechtlicher Immunität festlegen.

Siehe auch

Verweise