Reichsrecht
Reichsrecht bezeichnet das Recht des Deutschen Reiches im Unterschied zum Territorial- oder Landesrecht. Reichsrecht gab es sowohl im Heiligen Römischen Reich bis 1806 als auch im Deutschen Reich seit 1871. Es hatte den Vorrang vor dem Landesrecht.
Inhaltsverzeichnis
Geschichte
Nach 1945
Willkürliche Außerkraftsetzungen
Nach dem Ende des von England 1939 entfesselten europäischen Krieges, den die in den VSA tonangebenden Kreise durch Kriegseintritt des Landes zum Weltkrieg gemacht hatten, blieb das Reichsrecht grundsätzlich in Kraft, es wurden aber im Wege willkürlicher Anordnungen der Hauptkriegssieger, beispielsweise durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 20. September 1945, zahllose Rechtsvorschriften außer Anwendung gebracht, u. a. das Reichsbürgergesetz.
Willkürliche Übernahmen
Das mit der politischen Verwaltung der BRD beauftragte Personal – einschließlich der als Justiz auftretenden Einheiten – suchte sich seit 1949 aus, welches Reichsrecht es im Verwaltungsgebiet weitergelten ließ und zu einem geringen Teil noch weitergelten läßt, weil es am besten den eigenen Zwecken dient. Man wählte hierfür im Grundgesetz (GG), welches dem deutschen Volk niemals zur Annahme vorgelegt wurde, diese Formulierungen:
- „Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.“ (Art. 123 Abs. 1)[1] sowie
- „Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht entscheidet das Bundesverfassungsgericht.“ (Art. 126)
Insofern in der BRD Reichsrecht noch angewendet wird, gilt es als Bundesrecht oder, soweit es die ausschließliche Zuständigkeit der Länder betrifft, als Landesrecht fort (Art. 123–126 GG).
Siehe auch
- Rechtslage des Deutschen Reiches nach 1945
- Ex iniuria ius non oritur
- Deutsche Staatsangehörigkeit
- Reichsbürgergesetz
- Reichsbürger
- Reichsreform
- Rechtserneuerung
- Akademie für Deutsches Recht
- Germanisches Recht
- Römisches Recht
- Reichsmacht
Literatur
- Wilhelm Stuckart / Rolf Schiedermair (1909–1991):
- Neues Staatsrecht I. Der neue Staatsaufbau, Verlag W. Kohlhammer, Leipzig, 18. Aufl. 1943 [151 S.]
- Neues Staatsrecht II. Die Errichtung des Großdeutschen Reiches, Verlag W. Kohlhammer, Leipzig, 15. Aufl. 1941 [101 S.]
- Wilhelm Stuckart / Rolf Schiedermair / Harry v. Rosen-v. Hoewel: Der Staatsaufbau des Deutschen Reichs in systematischer Darstellung (Neues Staatsrecht III), Verlag W. Kohlhammer, Leipzig 1943 [174 S.]