Reichsrecht

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Das Deutsche Reich verkündete Reichsrecht im Reichsgesetzblatt – Faksimile einer Ausgabe aus der Zeit des Kaiserreichs

Reichsrecht bezeichnet das Recht des Deutschen Reiches im Unterschied zum Territorial- oder Landesrecht. Reichsrecht gab es sowohl im Heiligen Römischen Reich bis 1806 als auch im Deutschen Reich seit 1871. Es hatte den Vorrang vor dem Landesrecht.

Geschichte

Faksimile einer Ausgabe aus dem Jahr 1933

Nach 1945

Willkürliche Außerkraftsetzungen

Nach dem Ende des von England 1939 entfesselten europäischen Krieges, den die in den VSA tonangebenden Kreise durch Kriegseintritt des Landes zum Weltkrieg gemacht hatten, blieb das Reichsrecht grundsätzlich in Kraft, es wurden aber im Wege willkürlicher Anordnungen der Hauptkriegssieger, beispielsweise durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 20. September 1945, zahllose Rechtsvorschriften außer Anwendung gebracht, u. a. das Reichsbürgergesetz.

Willkürliche Übernahmen

Das mit der politischen Verwaltung der BRD beauftragte Personal – einschließlich der als Justiz auftretenden Einheiten – suchte sich seit 1949 aus, welches Reichsrecht es im Verwaltungsgebiet weitergelten ließ und zu einem geringen Teil noch weitergelten läßt, weil es am besten den eigenen Zwecken dient. Man wählte hierfür im Grundgesetz (GG), welches dem deutschen Volk niemals zur Annahme vorgelegt wurde, diese Formulierungen:

„Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.“ (Art. 123 Abs. 1)[1] sowie
„Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht entscheidet das Bundesverfassungsgericht.“ (Art. 126)

Insofern in der BRD Reichsrecht noch angewendet wird, gilt es als Bundesrecht oder, soweit es die ausschließliche Zuständigkeit der Länder betrifft, als Landesrecht fort (Art. 123–126 GG).

Siehe auch

Literatur

Fußnoten

  1. Der erste Bundestag trat am 7. September 1949 zusammen.