Bruins, Siert

Aus Metapedia
(Weitergeleitet von Siert Bruins)
Wechseln zu: Navigation, Suche

Siert Bruins (Lebensrune.png 2. März 1921 in Vlagtwedde, Ortsteil Weite; Todesrune.png 28. September 2015, angeblich in Breckerfeld) war ein Waffen-SS-Angehöriger und Mitarbeiter des SD aus den Niederlanden. Er war ein Bruder von Derk-Elsko Bruins, mit dem er den Reihen der Wehrabteilung der NSB beitrat, und später in die Niederländische SS eingegliedert wurde. Ihr Vater, Harm Bruins, wurde im Mai 1945 in den Niederlanden von Angehörigen einer Terrorbande, die in der Nachkriegsliteratur als „Widerstandskämpfer“ verklärt wurden, ermordet.

Das Gerichtsverfahren

Im Jahr 2013 begann gegen den 92jährigen Bruins ein BRD-Scheinverfahren wegen Mordes. Neben anderen Scheinverfahren zeigt auch der BRD-Prozeß gegen Bruins, daß das SHAEF-Gesetz weiterhin Gültigkeit hat[1]. Erster Ansatz zu dem Prozeß war der Besuch des niederländisch-jüdischen Journalisten Gideon Levy bei dem SS-Mann im Jahre 2012. Dieser Besuch diente der Vorbereitung eines niederländischen Fernsehprogramms zu den in der BRD wohnenden „niederländischen Kriegsverbrechern“. Auch Klaas Carel Faber sollte in dieses Programm einbezogen werden, jedoch starb dieser im selben Jahr in einem Krankenhaus in Ingolstadt.

Tatvorwurf

Siert Bruins meldete sich 1941 freiwillig zur Waffen-SS und diente u. a. an der Ostfront. Im Jahr 1944 soll er mit August Neuhäuser, Offizier der Waffen-SS, den niederländischen Partisan Aldert Klaas Dijkema erschossen haben. Unabhängig davon, daß diese Tat 1944 grundsätzlich durch das Kriegsrecht gedeckt war, da es sich um eine Erschießung eines nichtuniformierten Widerstandskämpfers gehandelt hat, wurde durch Simon Wiesenthal, der Bruins in den 1970er Jahren entdeckte, Rechtsbeugung gefordert und eine Jagd auf Bruins eröffnet.

Hexenjagd

Von einem niederländischen Sondergericht wurde Bruins erstmals 1949 wegen angeblichen Mordes in Abwesenheit zum Tode verurteilt, konnte aber untertauchen. Er ging in die West-BRD, da er nach einem Führererlaß die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt[2], und baute sich als Unternehmer namens Siegfried Bruns eine Existenz in Breckenfeld, Westfalen, auf.

Ein erstes Verfahren wurde von der BRD in den 1970er Jahren eingestellt, da es die kriegsrechtlich zulässige Tat als Totschlag wertete und sich auf eine Verjährung berief[3]. Der Hergang wurde später von der BRD-Staatsanwaltschaft zum Mord umgedeutet, um einer Verjährung entgegentreten zu können. Medienwirksam wurde Bruins mit dem Namen „Die Bestie von Appingedam“ bedacht[4]. Für den „Mord“ an zwei „jüdischen Brüdern“[5] aus Groningen war Bruins bereits verurteilt worden. Während die BRD-Justiz in den 1970er Jahren wenigstens noch teilweise zu einer korrekten Urteilsfindung gelangte,[6] stand Bruins nunmehr wegen angeblichen Mordes vor einem BRD-Gericht.

Am 8. Januar 2014 wurde das Gerichtsverfahren wegen mangelnder Beweise von dem Gericht in Hagen eingestellt. Die Verfahrenseinstellung mittels Mangel an Beweisen wurde hier jedoch offensichtlich mißbraucht; erstens um die kriegrechtlich völlig legitime Handlungweise von Bruins zu verschleiern und zweitens um den Anschein der Rechtstaatlichkeit der BRD zu wahren. Würde die vom Bundes„verfassungs“gericht behauptete „Identität der BRD mit dem Deutschen Reich“ zutreffen[7] hätte ein Freispruch erfolgen müssen.

Verweise

Fußnoten

  1. Art. 139 GG
  2. Erlaß von Adolf Hitler aus dem Mai 1943, durch den alle niederländischen SS-Freiwilligen automatisch deutsche Staatsbürger wurden
  3. Kölner Stadtanzeiger, 2. September 2013
  4. Berliner Zeitung, 1. September 2013
  5. Es handelte sich ebenfalls um nichtuniformierte Partisanen
  6. Die Justiz vertrat die Auffassung, daß die Hinrichtung von Widerstandskämpfern kein Mord gewesen sei, Partisanen hätten immer mit ihrer Erschießung rechnen müssen (Berliner Zeitung, 1. September 2013)
  7. Die Bundesrepublik Deutschland ist also nicht ‚Rechtsnachfolger‘ des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat ‚Deutsches Reich‘, – in bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings ‚teilidentisch‘, so daß insoweit die Identität keine Ausschließlichkeit beansprucht, BVerfGE 36, 1 (15 ff.) – Grundlagenvertrag