Kriegsverbrechen

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Kriegsverbrechen sind schwere Verstöße von Angehörigen eines kriegführenden Staates gegen das völkerrechtliche Kriegsrecht. Darunter fällt z. B. das Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

Erläuterung

„Das Wort ‚Kriegsverbrechen‘ ist ein Produkt der alliierten ‚Siegermächte‘ aus der Zeit des Versailler Vertrages. Für die Wehrmacht galt das deutsche Militärstrafgesetzbuch, insbesondere der § 47. Danach sind Befehle verbrecherischen Inhalts verboten und streng zu ahnden. Alle Fronttruppen waren der Wehrmachtsgerichtsbarkeit unterstellt. Wo also Verbrechen in der Deutschen Wehrmacht verübt wurden, galt das Strafgesetzbuch, und jeder Zeuge an Massenerschießungen oder Exzessen war strikt gehalten, dagegen einzuschreiten. Tat er es nicht, dann machte er sich nach § 47 MSGB strafbar.“Walter Post, in: „Die Wehrmacht war keine verbrecherische Organisation“

Wortlaut des § 47 Militärstrafgesetzbuch des Deutschen Reiches (Fassung 1944):

I. Wird durch die Ausführung eines Befehls in Dienstsachen ein Strafgesetz verletzt, so ist dafür der befehlende Vorgesetzte allein verantwortlich. Es trifft jedoch den gehorchenden Untergebenen die Strafe des Teilnehmers:
1. wenn er den erteilten Befehl überschritten hat, oder
2. wenn ihm bekannt gewesen ist, dass der Befehl des Vorgesetzten eine Handlung betraf, welche ein allgemeines oder militärisches Verbrechen oder Vergehen bezweckte.
II. Ist die Schuld des Untergebenen gering, so kann von seiner Bestrafung abgesehen werden.[1]

Englische Kriegsverbrechen

Zur Kriegsschuld Englands im Burenkrieg/Südafrika, 1899-1902

Winston Churchill schrieb als Korrespondent der Morning Post:

„Es gibt nur ein Mittel, den Widerstand der Buren zu brechen; nämlich die härteste Unterdrückung. Mit anderen Worten: Wir müssen die Eltern töten, damit die Kinder Respekt vor uns haben.“[2]

Während des Burenkrieges errichtete England Konzentrationslager zu Kriegszwecken. Es starben dort 27.927 Buren; davon 1.676 Männer, 4.177 Frauen, 22.074 Kinder unter 16 Jahren.[3]

Kriegsverbrechen im Zweiten Weltkrieg

Im Zweiten Weltkrieg wurden von allen Beteiligten Kriegsverbrechen verübt. Eine juristische Ahndung erfolgte jedoch lediglich gegen Vertreter der Seite, die den Krieg verloren hatte.

Die Bombardierung Warschaus durch deutsche Kampfflieger war nach Auffassung von Geschichtsrevisionisten kein Kriegsverbrechen, da sich der Angriff nicht gegen Zivilisten, sondern eine schwer verteidigte Stadt gerichtet habe.

Warschau war eine verteidigte Festung mit einer Besatzung von über hunderttausend Mann. Nach wiederholten ergebnislos gebliebenen Übergabeforderungen und der Nichtbeachtung von Flugblättern mit der Aufforderung an die Zivilbevölkerung, die Stadt zu verlassen, begannen Luftwaffe und Wehrmacht am 18. September erneut die Stadt zu beschießen und aus der Luft zu bombardieren. So heißt es in der von der Bundesregierung herausgegebenen Sammlung „Dokumente deutscher Kriegsschäden“:[4]

„Der deutsche Luftangriff auf Warschau, der von der gegnerischen Propaganda als ‚Terrorangriff‘ bezeichnet wurde, war in Wirklichkeit ein kriegsrechtlich einwandfreier taktischer Angriff zur Unterstützung der Erdtruppen. Die Reste des polnischen Heeres leisteten in der Stadt wie in einer Festung erbitterten Widerstand und hatten mehrmalige Aufforderungen zur Kapitulation abgelehnt.

Zum Vorgang sagte Adolf Hitler in seiner Rede vom 8. November 1942:

„Ich habe, bevor wir Warschau angriffen, fünfmal die Aufforderung gerichtet nach Ergebung! Es wurde alles abgelehnt. Ich habe gebeten, man soll dann die Frauen und die Kinder wenigstens herausschicken ... Nicht einmal der Parlamentär wurde empfangen! Es wurde alles abgelehnt, und erst dann habe ich mich entschlossen, das zu tun, was nach jedem Kriegsrecht statthaft ist.“

Diese Haltung Hitlers wird auch von Leni Riefenstahl bestätigt, die Hitler Anfang November 1942 in Danzig getroffen hat:[5]

„Während des Essens erhielt Hitler eine Depesche. Ich hörte, wie er den Inhalt mehrmals halblaut vor sich hersagte. Da ich neben ihm saß, konnte ich einige Zeilen lesen. Das Telegramm war mit den Buchstaben OKH – Oberkommando des Heeres – unterzeichnet und lautete sinngemäß: Man bitte Hitler dringend um sein Einverständnis, endlich mit dem Angriff auf Warschau beginnen zu können. Hitler wandte sich dem Ordonnanz-Offizier zu, der das Telegramm überbracht hatte, und sagte erregt: ‚Es ist schon das dritte Mal, daß wir die polnische Regierung aufgefordert haben, Warschau kampflos zu übergeben. Solange noch Frauen und Kinder in der Stadt sind, will ich nicht, daß geschossen wird. Ich wünsche, daß wir noch einmal ein Kapitulationsangebot machen und alles versuchen, sie von der Unsinnigkeit ihrer Verweigerung zu überzeugen. Es ist ein Wahnsinn, auf Frauen und Kinder zu schießen.‘“

Unzutreffenderweise wird der Luftangriff auf Warschau zusammen mit der Bombardierung des Industriegebietes von Coventry gerne in der offiziellen Geschichte als Grund genannt, weshalb die Alliierten Dresden bombardierten – alles sei nur eine Reaktion auf das gewesen, was die Deutschen angeblich bereits vorher gemacht hätten. Schon während des Krieges wurde dieses Argument von der alliierten Propaganda genutzt. So verkündete bspw. der Landesverräter Thomas Mann von seinem komfortablen kalifornischen Wohnsitz aus den zu Hunderttausenden im alliierten Bombenhagel umkommenden Deutschen in einer Radioansprache:[6]

„[...] ich denke an Coventry und habe nichts einzuwenden gegen die Lehre, daß alles bezahlt werden muß. Hat Deutschland geglaubt, es werde für die Untaten, die sein Vorsprung in der Barbarei ihm gestattete, niemals zu zahlen haben?“

Die Bombardierung Dresdens, Würzburgs und vieler anderer deutscher Städte durch die Alliierten waren jedoch beispiellose Kriegsverbrechen und Völkermordaktionen.

Jenseits des 1944 geltenden Kriegsvölkerrechts war natürlich bereits der verschiedentlich dokumentierte Befehl an amerikanische und kanadische Soldaten, keine Gefangenen zu machen, sondern sie zu liquidieren, wenn sie dem eigenen Vormarsch hinderlich waren – und das waren sie immer. Denn eigentlich genießt ein Soldat, der sich ergeben hat, den gleichen Schutz wie jeder Zivilist.

Unaufhörlich sprach beispielsweise auch der US-Befehlshaber George Patton von seinem Bestreben, so viele Deutsche wie möglich umzubringen und feuerte seine Soldaten an, dasselbe Ziel zu verfolgen.

Am 27. Juni 1943 führte der Kriegsverbrecher in einer Rede vor Offizieren seiner 45. US-Infanteriedivision aus:

„Wenn sie [die Deutschen] sich ergeben wollen, sobald ihr auf zwei-, dreihundert Meter dran seid, achtet nicht auf die erhobenen Hände. Zielt zwischen die dritte und vierte Rippe, dann schießt. Ganz egal, keine Gefangenen! Die Zeit zu spielen ist vorbei. Jetzt ist die Stunde zu töten. Ich will eine Killerdivision, denn Killer sind unsterblich!“[7]

Siegerjustiz

Anpassung der Rechtsgrundlage

In bezug auf Kriegsverbrechen enthielt das britische Militärhandbuch bis 1944 in § 443 der Laws and Usages of War nach Aufzählung der wichtigsten als Kriegsverbrechen anzusehenden Verstöße gegen das Kriegsrecht die Bestimmung, daß Mitglieder der bewaffneten Streitkräfte, die derartige Verstöße gegen die anerkannten Regeln der Kriegführung auf Befehl ihrer Regierung oder ihrer Vorgesetzten begehen, keine Kriegsverbrecher sind und deshalb vom Gegner nicht bestraft werden können.

Eine gleiche Bestimmung enthielten bis 1944 die amerikanischen Rules of Land Warfare in § 347.

Nachdem 1942 acht Exilregierungen und das Internationale Komitee Freies Frankreich in einer in London getroffenen Entschließung sich verpflichtet hatten, nach dem Kriege für die Bestrafung der sogenannten Kriegsverbrechen zu sorgen, und nachdem in der Moskauer Erklärung vom 30. Oktober 1943 die Vereinigten Staaten, England und Sowjetrußland sich ebenfalls auf eine Politik der Verfolgung von Kriegsverbrechen festgelegt hatten, waren die britischen und amerikanischen Regierungsstellen genötigt, ihre Militärhandbücher abzuändern. 1944 wurden § 443 des britischen und § 347 des amerikanischen Militärhandbuches neu gefaßt. Diese Neufassungen stellten grundsätzlich fest, daß die Tatsache, eine Norm des Kriegsrechts sei in Befolgung eines Befehls der Regierung oder eines Vorgesetzten begangen worden, der Tat die Eigenschaft als Kriegsverbrechen nicht nehme und dem Ausführenden keine Straffreiheit verschaffe.

Beide Neufassungen ließen es aber immerhin zu, zu berücksichtigen, daß es die Pflicht des Soldaten sei, nicht offensichtlich rechtswidrigen Befehlen zu gehorchen, und schlossen es nicht unbedingt aus, für solche Fälle dem gehorchenden Untergebenen Straffreiheit zu gewähren. In den britischen Nachkriegsprozessen trat dies allerdings nicht in Erscheinung. Daß die Absicht, in den bevorstehenden Verfahren gegen Angehörige der unterlegenen Staaten dem Angeklagten den Schutz des bisher geltenden völkerrechtlichen Prinzips zu entziehen, der Grund für die Abänderung des britischen und amerikanischen Militärhandbuches war, geht aus den Begründungen hervor.

Artikel 8 des Londoner Statuts und Artikel II 4 b des Kontrollratsgesetzes 10 schließen es überhaupt aus, einem Untergebenen, der dem Befehl seiner Regierung oder eines Vorgesetzten gehorchte, Straffreiheit zuzubilligen, ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtswidrigkeit des Befehls für ihn erkennbar war oder nicht. Die Berufung auf höheren Befehl kann nur zur Strafmilderung führen. Beide Bestimmungen stehen in Widerspruch zu den Prinzipien, wie sie in allen innerstaatlichen Rechtsordnungen zum Schutze des gehorchenden Untergebenen anerkannt sind. Sie stellten reines Ausnahmerecht dar.

Erpressung von Geständnissen durch Folter

Die deutschen „Kriegsverbrecher“, die durch amerikanische Henkershand starben, wurden vorher durch die amerikanischen Vernehmungsbeamten, in erster Linie Kirschbaum, Entres, Metzger, Perl, Ellowitz, Shumaker, Ellis, Thon, Surowitz und anderen als Ermittler und zum Teil Staatsanwaltsgehilfen mit allen Praktiken mittelalterlicher Foltermethoden behandelt. Als ein wegen einer angeblichen Beteiligung an der Erschießung alliierter Flieger angeklagter Feldwebel Schmitz die ihm unterschobenen Handlungen energisch bestritt, ging der Vernehmer, Mister Fisher, folgendermaßen vor:

„Fisher begann zu toben [...] Er setzte die Pistole an Schmitz' Schläfe und lud durch und forderte noch einmal eine andere Aussage. Schmitz schwieg. Und dann prasselten die Schläge mit der Pistole über seinen Schädel, die Faust des Leutnants traf ihn mehrfach ins Gesicht. Ein englischer Sergeart spie ihn an. Mit blutender Nase und geplatzter Kopfhaut kam Schmitz in seine Einzelhaft zurück. Pointner, Witzke und Albrecht waren lange Wochen vorher nach gleichen Methoden behandelt worden. Sie unterschrieben jedoch das englisch geschriebene Protokoll, welches ihnen am nächsten Tag vorgelegt wurde. Eine eigene Aussage hatte keiner von ihnen machen dürfen, sondern sich darauf zu beschränken, Fragen zu beantworten.“[8]

Einer der größten Scharfmacher war der berüchtigte Major Abraham Levine. Meist fanden die Vernehmungen nur abends oder in der Nacht statt. Fisher oder Levine schlugen die Angeklagten, quälten sie oder setzten sie zumindest unter seelischen Druck. Über die Methoden in Landsberg berichtet K. W. Hammerstein:

„Manchmal werden die Verurteilten in Schwitzzellen bis zu 80 Grad gebracht, um dort ‚verheizt‘ zu werden. Den unglücklichen Opfern werden Kapuzen aufgeworfen, die von dem geronnenen Blut der unter ihnen vorher geschlagenen Kameraden starren.“

Nur selten kamen diese Brutalitäten in die Öffentlichkeit. Durch einen Irrtum wurde anstelle eines beschuldigten Heinrich Heinemann der 60jährige Leo Heinemann schwer in Ketten gefesselt, von Borkum nach Emden zur Vernehmung gebracht. Man setzte ihm gleich eine geladene Pistole an die Stirne und wollte ihn zwingen, ein Schuldbekenntnis zu unterschreiben. Als er sich weigerte, schlugen zwei Sergeants den Gefesselten nieder, daß er lange Zeit bewußtlos war. Als sich sechs Wochen später der Irrtum aufklärte und Leo Heinemann gegen seinen Sohn Heinrich ausgetauscht wurde, kam der Vater krank und mit gebrochenen Knochen in die Heimat zurück.

Kriegsverbrechen nach dem Zweiten Weltkrieg

Die USA verübten Kriegsverbrechen u. a. in Laos, in Vietnam, im Irak, in Afghanistan und Libyen.

Siehe auch

Literatur

  • Hans Laternser: Der Zweite Weltkrieg und das Recht, in: Bilanz des Zweiten Weltkrieges, Gerhard Stalling Verlag, Oldenburg 1953, S. 417 f.
  • Klaus Hammel / Rainer Thesen: Zweierlei Recht – zweierlei Urteil. Die ungleiche Ahndung von Kriegsverbrechen Vorsicht! Enthält politisch korrekte Verengungen und Versimpelungen im Sinne der Umerziehung!

Verweise

Englischsprachig

Fußnoten

  1. Militärstrafgesetzbuch nebst Kriegssonderstrafrechtsverordnung. Erläutert von Erich Schwinge. 6. Aufl., Berlin: Junker und Dünnhaupt Verlag, 1944, S. 100
  2. vgl. Leher, H. Das Tribunal, München 1965, S. 60
  3. Illustrierte Geschichte Südafrikas, W. Grütter, Verlag Busse, Seewald, Herford, S. 45
  4. Zit. in: Joachim Nolywaika: Die Sieger im Schatten ihrer Schuld
  5. Leni Riefenstahl: Memoiren, Ullstein 1992, S. 352 f., ISBN 3548331149
  6. Spiegel.png  Umerziehungsliteratur: ArtikelÜberall Leichen, überall Tod, Der Spiegel Spezial, 1/2003, 1. April 2003
  7. Zit. in: Rolf Kosiek: Das Massaker von Biscari, in: Rolf Kosiek / Olaf Rose (Hgg.): Der Große Wendig, Bd. 5, Edition Grabert im Hohenrain-Verlag, 2. Aufl., Tübingen 2017, S. 578 f. (578)
  8. K. W. Hammerstein, Landsberg - Henker des Rechts? , Wuppertal 1952, S. 104