Nürnberger Gesetze

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Die drei Nürnberger Gesetze vom 15. September 1935 wurden auch als Nürnberger Rassegesetze bezeichnet, da sie unter anderem dem Schutz des deutschen Blutes dienten und die Rassenschande unter Strafe stellten. Die siegreichen Kriegsfeinde setzten sie mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 20. September 1945 außer Kraft („Aufhebung“).

Erläuterung

Der Völkische Beobachter zu den Gesetzen

Der Beschluss des Reichstages beinhaltete folgende Gesetze:

Schautafeln zu den Nürnberger Gesetzen

Vorgeschichte

Mit den Nürnberger Gesetzen wollten Reichstag und Staatsführung insbesondere einen Beitrag zur Lösung der Judenfrage, auch unter Berücksichtigung jüdischer Interessen, leisten. Das Gesetzespaket war mit führenden Zionistenvertretern abgestimmt. So erachteten sowohl führende Zionisten als auch Nationalsozialisten in einer Emanzipation und Assimilation der Juden keinen sinnvollen Beitrag zur Beantwortung der Judenfrage. Theodor Herzl, der Begründer des modernen Zionismus, hatte bereits die Auffassung vertreten, die Juden sollten sich als eigene Gruppe betrachten:

„So sind und bleiben wir denn, ob wir es wollen oder nicht, eine historische Gruppe von erkennbarer Zusammengehörigkeit.[1]

Reaktionen

Der Berliner Historiker Ernst Nolte urteilte:

„Die Nürnberger Gesetze, weitgehend ein Versuch der Beschwichtigung gegenüber den radikal antisemitischen Teilen der Partei […] fanden aber grundsätzlichen Beifall unter den Zionisten, die ebenfalls die rechtliche und schließlich die räumliche Trennung von zwei verschiedenartigen Völkern zum Ziel hatten.“[2]

Der Zionistenführer Georg Kareski äußerte sich anlässlich eines Pressegespräches mit der Zeitung „Der Angriff“ vom 23. Dezember 1935 zu den Nürnberger Rassegesetzen wie folgt:

„Ich habe seit vielen Jahren eine reinliche Abgrenzung der kulturellen Belange zweier miteinander lebender Völker als Voraussetzung für ein konfliktfreies Zusammenleben angesehen. [...] Die Nürnberger Gesetze vom 15. September 1935 scheinen mir [...] ganz in der Richtung auf diese Respektierung des beiderseitigen Eigenlebens zu liegen. Wenn das jüdische Volk sich zwei Jahrtausende nach dem Verlust seiner staatlichen Selbständigkeit trotz fehlender Siedlungsgemeinschaft und sprachlicher Einheit bis heute erhalten hat, so ist das auf zwei Faktoren zurückzuführen: Seine Rasse und die starke Stellung der Familie im jüdischen Leben. Die Lockerung dieser beiden Bindungen in den letzten Jahrzehnten war auch für die jüdische Seite Gegenstand ernster Sorge. Die Unterbrechnung des Auflösungsprozesses in weiten jüdischen Kreisen, wie er durch die Mischehe gefordert wurde, ist daher vom jüdischen Standpunkt rückhaltlos zu begrüßen.“[3]

Schautafeln zu den Nürnberger Rassegesetzen

Privilegierung jüdischer Weltkriegsteilnehmer

Für jüdische Beamte endete aufgrund des Reichsbürgergesetzes zum Jahresende 1935 das Dienstverhältnis. Sofern sie im Ersten Weltkrieg in den Reihen des Deutschen Heeres oder für Verbündete des Deutschen Reiches (z. B. k. u. k. Armee) Dienst getan hatten, erhielten sie ohne Gegenleistung bis zur Altersgrenze ihre erreichten Dienstbezüge weitergezahlt, danach daraus reguläre Pension.

Paragraph 4 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz (vom 14. November 1935), Reichsgesetzblatt I S. 1333, bestimmte dazu:

„Jüdische Beamte treten mit Ablauf des 31. Dezember 1935 in den Ruhestand. Wenn diese Beamten im Weltkrieg an der Front für das Deutsche Reich oder für seine Verbündeten gekämpft haben, erhalten sie bis zur Erreichung der Altersgrenze als Ruhegehalt die vollen zuletzt bezogenen ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge; sie steigen jedoch nicht in Dienstaltersstufen auf. Nach Erreichung der Altersgrenze wird ihr Ruhegehalt nach den letzten ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen neu berechnet.“[4]

Vergleichbare Vorschriften außerhalb Deutschlands

Vor dem Erlass der Gesetze 1935 gab es im British Empire und weltweit zahlreiche Gesetze und religiöse Vorschriften gegen Eheschließungen oder das Zusammenleben zwischen Angehörigen verschiedener Rassen, teilweise bis heute. Beispiele:

British Empire
  • Südafrika: Der Immorality Act von 1927 verbot sexuelle Beziehungen zwischen Weißen und Schwarzen. Ehen zwischen verschiedenen Rassen wurden durch den Prohibition of Mixed Marriages Act später (1949) weiter verschärft, aber bereits vorher gab es informelle und rechtliche Hindernisse.
  • Australien: In verschiedenen australischen Gebieten gab es Gesetze, die Ehen zwischen Aborigines und Weißen einschränkten. Zum Beispiel der Aboriginals Protection and Restriction of the Sale of Opium Act von 1897 in Queensland gab Beamten die Macht, solche Ehen zu verhindern.
  • Kanada: In British Columbia gab es keine expliziten Gesetze gegen Mischehen, aber soziale und rechtliche Benachteiligung war weit verbreitet. In anderen Provinzen wie Ontario gab es keine spezifischen Anti-Mischehen-Gesetze, aber Rassentrennung war üblich.
Andere Länder und religiöse Vorschriften
  • USA: Mehrere Bundesstaaten hatten „Anti-Miscegenation-Gesetze“, die Ehen zwischen Weißen und Schwarzen verboten. Der erste war Maryland 1664, und bis 1935 hatten viele Südstaaten solche Gesetze. Der Oberste Gerichtshof der USA bestätigte sie 1883 in Pace v. Alabama.
  • Religiöse Vorschriften:

Im Judentum waren Ehen zwischen Juden und Nicht-Juden traditionell verboten, basierend auf Deuteronomium (5. Buch Mose) 7,3–4, in der Luther-Übersetzung 1912:

„3. Und sollst dich mit ihnen nicht befreunden: eure Töchter sollt ihr nicht geben ihren Söhnen, und ihre Töchter sollt ihr nicht nehmen euren Söhnen.
4. Denn sie werden eure Söhne mir abfällig machen, daß sie andern Göttern dienen; so wird dann des HERRN Zorn ergrimmen über euch und euch bald vertilgen.“

Im Islam ist es einer mohammedanischen Frau nicht erlaubt, einen nicht-mohammedanischen Mann zu heiraten, während mohammedanische Männer Frauen aus dem „Volk des Buches” (Christen und Juden) heiraten dürfen.

Siehe auch

Literatur

  • Hans Globke / Wilhelm Stuckart: Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935. Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. September 1935. Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes (Ehegesundheitsgesetz) vom 18. Oktober 1935. Nebst allen Ausführungsvorschriften und den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Beck, München/Berlin 1936
  • Guth/Linden/Maßfeller: Blutschutz- und Ehegesundheitsgesetz, 1936
  • Lösener/Klost: Die Nürnberger Gesetze, 3. Aufl. 1939
  • 96-book.png PDF Peter Deeg: Die Judengesetze Grossdeutschlands, 1939
  • Wilhelm Stuckart / Rolf Schiedermair (1909–1991): Rassen- und Erbpflege in der Gesetzgebung des Reiches, Verlag W. Kohlhammer, Leipzig, 3. Aufl. 1942 [128 S.]

Verweise

Tondokumente

Fußnoten

  1. Theodor Herzl: Der Judenstaat, 1896. Versuch einer modernen Lösung der Judenfrage. Zitiert nach: Wenn Ihr wollt, ist es kein Märchen. Hg. Von Julius Schoeps. Königstein 1985, S. 211
  2. Ernst Nolte: Die Deutschen und die Vergangenheit, Propyläen Frankfurt/M, 1995 S. 59f.
  3. „Der Angriff“, 23. Dezember 1935, zit. in: Verschwiegene Dokumente, FZ-Verlag, München 1999, Band 2, S. 148
  4. Vorschrift aus: Ingo von Münch: Gesetze des NS-Staates, Ferdinand-Schöningh-Verlag, 1994, S. 121