Schutzgesetze für Shoaismus
Schutzgesetze für Shoaismus sind u. a. Sonderstrafvorschriften, welche Parlamentsmehrheiten in einigen Staaten Europas sowie in Russland in Kraft gesetzt haben, um kritische Fragen und Aussagen zur jüdischen Erzählung über die Geschichte der Juden und zu den Todesopfern ihrer Gruppe in Europa während des Zweiten Weltkrieges zu unterbinden. Sie gelten in allen deutschsprachigen Ländern. Im weiteren Sinn, und mit Überschneidungen, gehören zu ihnen auch Sonder(straf)vorschriften gegen „Antisemitismus“. Etliche Staaten haben erweiterte Gesetze gegen „Verleumdung“ oder „Rassenhass“.
Inhaltsverzeichnis
Europarat
Der Europarat verabschiedete 2003 das Additional Protocol to the Convention on Cyber Crime betreffend die Kriminalisierung von Handlungen „rassistischer“ oder „ausländerfeindlicher“ Art mittels elektronischer Datenverarbeitungsanlagen. Der Artikel 6 befasst sich mit „Leugnung, grober Verharmlosung, Zustimmung oder Rechtfertigung von Genoziden oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit“. Das Protokoll hat keinen Gesetzesstatus.
Einzelne Länder
In folgenden Ländern hat das Politpersonal festgelegt, was der Justizapparat des jeweiligen Landes zur Verhinderung unabhängiger historischer Forschung und zur Unterbindung freier Meinungsäußerung als Verstoß gegen offizielle Tatbestände, Narrative oder Meme bestrafen soll.
- Israel: Gesetz 5746
- BRD: u. a. macht sich strafbar, „wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art [...] billigt, leugnet oder verharmlost“ (§ 130 Abs. 3 StGB); wer „die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt“ (§ 130 Abs. 4 StGB)
- Rumänien: „öffentliche Leugnung des Holocaust“
- Belgien: „Wer [...] den Genozid, begangen durch das deutsche Nationalsozialistische Regime während des Zweiten Weltkrieges, leugnet, grob verharmlost, rechtfertigt oder billigt“
- Österreich: wer öffentlich „den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht“
- Polen: „Bestreiten“ von „Fakten“ bezüglich „Nazi- und kommunistische Verbrechen“ usw.
- Tschechei: wer „den Nazi- oder kommunistischen Genozid öffentlich verneint, in Zweifel zieht, billigt oder zu rechtfertigen sucht“
- Frankreich: Gesetz Nr. 90-615 aus dem Jahr 1990, Loi Gayssot
- Schweiz, Spanien und Liechtenstein: allgemeines Verbot des „Leugnens“ von Genoziden
- Luxemburg: wer „die Existenz eines Genozids wie definiert im Gesetz vom 8. August 1985 bezweifelt“
- Russische Föderation: Im Mai 2014 unterschrieb Putin ein Gesetz, das unerwünschte Meinungen zur Geschichte der Rollen und Verantwortlichkeiten im Zweiten Weltkrieg unterbinden soll.[1][2]
- Kanada: „Jede Person, die durch Äußerungen, die nicht unter vier Augen erfolgen, vorsätzlich Antisemitismus fördert, indem sie den Holocaust billigt, leugnet oder verharmlost [...]“
- Vereinigte Staaten: Sie halten aufgrund der Meinungsfreiheit, die es dort gibt, daran fest, irgendwem missfallende Meinungen zur Geschichte der Juden im Zweiten Weltkrieg nicht zu kriminalisieren.
Außer Israel handelt es sich ausschließlich um einst christliche Länder, das dortige Politpersonal folgt christoiden, judäozentristischen Wertungen.
Kritik
Am 13. April 1994 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass es in diesem Bereich keine Meinungsfreiheit gibt und dass entgegen der im Grundgesetz garantierten Meinungsfreiheit entsprechendes Sonderstrafrecht rechtlich zulässig ist.[3]
Die Revisionisten sehen in der Strafverfolgung ein weiteres Anzeichen dafür, dass mit der offiziellen Erzählung etwas nicht stimmt. Sie argumentieren, die Wahrheit müsse sich nicht mit Paragrafen schützen. Dies widerspreche den Prinzipien der Wissenschaft. Eine wissenschaftliche Erkenntnis gelte nämlich gerade deshalb als richtig, weil sie jedem einleuchten können müsse und dazu von jedem angezweifelt werden könne.
Auch einzelne BRD-Juristen (Pensionäre) haben Einwände gegen das Sonderstrafrecht. Ein Beispiel ist der ehemalige Verfassungsrichter Wolfgang Hoffmann-Riem.[4] Ihm stimmte Winfried Hassemer, Strafrechtswissenschaftler und ehemaliger Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts, zu.[5]
Zitate
- „It is error alone which needs the support of government. Truth can stand by itself.“ — Thomas Jefferson, Notes on the State of Virginia, 1781
Siehe auch
Literatur
- Caspar von Schrenck-Notzing: Charakterwäsche. Die Re-education der Deutschen und ihre bleibenden Auswirkungen. Ares-Verlag, Graz 2004, 3. Aufl. 2010, ISBN 978-3-902475-01-5
- Manfred Kleine-Hartlage: Die Sprache der BRD. 145 Unwörter und ihre politische Bedeutung. Verlag Antaios, Schnellroda 2019