Kindergeld

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Das Kindergeld im Besatzungskonstrukt BRD ist eine steuerfinanzierte, einkommensunabhängige Geldleistung, die im Zusammenhang mit dem Vorhandensein von Kindern steht. Die Berechtigung zum Erhalt dieser Geldzuwendung wird von den zuständigen Familienkassen der BRD[1] auf Antrag geprüft und festgestellt. Nach dem Willen der Blockparteien dient das Kindergeld als Anreiz zur Förderung der Überfremdung und Umvolkung, indem es Ausländern zur Inanspruchnahme angeboten wird. Auf diese Weise werden die deutschen Steuerzahler gezwungen, die Mittel zur Kindergeldzahlung für Millionen von Kindern von Ausländern aufzubringen. Kindergeld wird in großem Umfang auch für Erwachsene geleistet, teilweise lebenslang.

Infolge häufiger Änderung der betreffenden BRD-Vorschriften sind die hier gemachten Angaben zum Thema gegebenenfalls auf Aktualität zu prüfen.

Kindergeld – einheitlich 250 Euro pro Kind und Monat

Rechtsgrundlage, Höhe, Zuständigkeit

Grundlage für das Kindergeld ist für unbeschränkt Steuerpflichtige das Einkommensteuergesetz (§§ 31 f. und §§ 62 ff. EStG), für beschränkt Steuerpflichtige [mit weiteren Voraussetzungen] das Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Für Streitigkeiten über Kindergeld, das als Steuervergütung gezahlt wird, können Finanzgerichte, für Streitigkeiten über Kindergeld, das nach dem Bundeskindergeldgesetz gezahlt wird, Sozialgerichte angerufen werden. Finanziert werden Klagen im Regelfall über Prozeßkostenhilfe. (Vgl. Rechtsprechung – Abschnitt „Gerichte als ‚beschützte Werkstätten‘“)

Das Kindergeld beträgt in der BRD gemäß § 66 Abs. 1 EStG bzw. § 6 Abs. 1 BKGG seit 1. Januar 2023 einheitlich 250 € monatlich. Kindergeld ist in der Regel bei der zuständigen Familienkasse zu beantragen. Für Angehörige des öffentlichen Dienstes mit Wohnsitz in der BRD ist die Vergütungsstelle des Arbeitgebers oder Dienstherrn zugleich Familienkasse.

Anspruchsberechtigung

Grundsätzlich sind Eltern, Adoptiveltern oder Pflegeeltern anspruchsberechtigt (siehe § 62 EStG). Das Kind selbst ist nicht anspruchsberechtigt. Lebt das Kind bei den Großeltern oder bei Pflegeeltern, können diese kindergeldberechtigt sein.

Nachweis

Das Kind und das Kindschaftsverhältnis (leibliches Kind, Adoptivkind, Enkelkind, Stiefkind) zur kindergeldbeantragenden Person sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen, wie beispielsweise Lebensbescheinigung, für außerhalb des Haushalts lebende Kinder, oder die Geburtsurkunde, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes vorgelegt wird und darin der Elternwohnort angegeben ist. Der Antrag ist bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zu stellen (§ 67 EStG).

Verwandtschaftliche Beziehung

Als Kinder werden im ersten Grad mit dem Antragsteller verwandte Kinder berücksichtigt (leibliche und adoptierte Kinder) und Enkelkinder, die der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat sowie Pflegekinder unter weiter erleichterten Voraussetzungen. Anspruch auf Kindergeld haben die Eltern, nicht die Kinder. Eine Ausnahme besteht nur bei Vollwaisen oder bei unbekanntem Aufenthalt der Eltern. Der Kindergeldanspruch kann jedoch von den Eltern an die Kinder abgetreten werden, so daß diese das Kindergeld selbst geltend machen können.

Antragsverfahren

Der Anspruch auf Kindergeld kann aufgrund der von den Blockparteien herbeigeführten Aushebelung des Deutschen als Amtssprache im Sozialleistungsbereich (siehe § 19 Abs. 2 bis 4 Sozialgesetzbuch X) nunmehr in jeder Sprache und in jedem Dialekt der Welt geltend gemacht werden.[2] Der potentiell Begünstigte muß zunächst lediglich einen formlosen schriftlichen Antrag stellen. Sodann ist ein bislang deutschsprachiges Formular einzureichen, für das Ausfüllhinweise in türkischer und russischer Sprache bereitgestellt werden. Auch jedem anderssprachigen Ausländer wird geholfen. Hat er Schriftstücke zur Beglaubigung seines Antragsbegehrens, läßt die Bewilligungsbehörde sie übersetzen.

Zur Stellung eines Antrags auf „Kindergeld“ für behinderte Erwachsene über 27 Jahren werden ein gültiger Schwerbehindertenausweis und das Attest eines Arztes über den Beginn der Behinderung benötigt.

Die Familienkasse der Agentur für Arbeit holt bei den Kindergeldbeziehern in gewissen Abständen Erklärungen ein, um die weitere Erfüllung der Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch zu vermerken und zu gewährleisten, daß die Zahlung in der richtigen Höhe angewiesen wird. Bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst ist die Personalstelle der Beschäftigungsdienststelle die zuständige Familienkasse.

Vom Kindergeld abhängige Vergünstigungen

Als sozial bedürftig angesehene Personen können zusätzlich zum Kindergeld pro Kind einen monatlichen Kindergeldzuschlag (Kinderzuschlag genannt) erhalten.[3]

Vom Kindergeldbezug sind weitere Zulagen abhängig, wie Kinderzulagen bei der Riester-Rente, die Kinderzulage zur Eigenheimzulage, bei Beamten und nach dem einschlägigen Tarifvertrag bezahlten Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ein Zuschlag zum Ortszuschlag; Beamte erhalten zusätzlich den Familienzuschlag. Hinzu kommen unterschiedliche kindbezogene Beihilfeansprüche für Beamte.

Steuerfreibetrag

Das Finanzamt prüft im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung von Amts wegen, ob der Abzug der Kinderfreibeträge günstiger ist als das Kindergeld (sog. Günstigerprüfung). Ergibt sich aus der Günstigerprüfung, daß der Steuervorteil aufgrund des Kinderfreibetrages höher ist als das Kindergeld, wird dem Steuerpflichtigen der überschießende Betrag ausgezahlt. Im umgekehrten Fall bleibt es beim Kindergeld.

Bei Eltern mit einem hohen zu versteuernden Einkommen ist der Abzug des Kinderfreibetrages vorteilhafter als das Kindergeld; bei Eltern mit einem niedrigen zu versteuernden Einkommen ist das Kindergeld als Sozialleistung von Vorteil.

Kindergeld für Deutsche

Im Inland wohnende Deutsche

Deutsche haben keinen Vorteil gegenüber EU-Ausländern (siehe unten „Kindergeld für Ausländer“).

Im Ausland wohnende Deutsche

Deutsche Staatsbürger, die vorübergehend im Ausland wohnen oder ausgewandert sind, hat das politische Personal grundsätzlich von der Berechtigung zum Bezug von Kindergeld ausgeschlossen. Als Ausschlußgrund hat man hierfür den Umstand festgelegt, daß bei ihnen im Regelfall keine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in der BRD besteht.[4][5]

Die Regelung beinhaltet eine zielgerichtete Ausgrenzung und Schlechterbehandlung Deutscher, die trotz Auslandsaufenthalts ethnisch und vom Rechtsstatus her Bestandteil des Staatsvolkes bleiben, letzteres jedenfalls solange sie ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht aufgeben. Ihr Nachwuchs soll keine Förderung erhalten, während Ausländer, die lediglich in der BRD wohnen und Sozialleistungen beziehen, in großem Umfang auch für ihre tatsächlich im Ausland lebenden oder angeblich dort existierenden Kinder ohne weiteres Kindergeld erhalten (siehe unten „Kindergeld für Ausländer“).

Von der Politik abhängige Personen, die in der BRD als Richter auftreten, verweigern ebenso Deutschen, die vorübergehend im Ausland gearbeitet haben, nach ihrer Rückkehr in die BRD den Anspruch auf Elterngeld.[6]

Kindergeld für Ausländer

2018 überweist die BRD-Verwaltung 350 Millionen Euro als Kindergeld an Ausländer im Ausland (FAZ vom 21.3.2018)

Alle Ausländer, denen man einen Kindergeldanspruch gewährt, erhalten die Leistung – wie Inländer – bis vier Jahre rückwirkend.[7] Das Herein- und Nachholen von Kindern aller Kategorien (eheliche, für ehelich erklärte, nichteheliche und angenommene Kinder, Stiefkinder und in den Haushalt aufgenommene Enkelkinder, Pflegekinder) aus dem Ausland ist nach den Vorschriften nicht nur möglich, sondern wird von den Behörden nachdrücklich gefördert. Der gesamte Sippennachzug läuft unter dem Namen Familienzusammenführung ab.[8]

Ausländer aus EU- und EWR-Staaten

Ein Anspruch auf Kindergeld wird allen EU-Ausländern zugestanden, darüber hinaus Staatsangehörigen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (Norwegen, Island, Liechtenstein) sowie aus der Schweiz, sofern sie in der BRD einen Wohnsitz angemeldet haben. Eine allgemeine verwaltungsmäßige Kontrolle, ob ein Wohnsitz tatsächlich oder nur zum Schein besteht, wurde bewußt nicht eingerichtet.

Ende 2012 bezogen nach Zahlen des Bundesfinanzministeriums 366.751 EU-Ausländer Kindergeld von deutschen Behörden. Im Juni 2013 stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) hinsichtlich der Verhältnisse in der BRD fest, daß jeder EU-Ausländer Anspruch auf Kindergeld habe, egal, wo die Kinder leben, sofern er einen Wohnsitz in der BRD unterhält (unbeschränkt steuerpflichtig ist) und „in Deutschland arbeitet“.[9]

Nach der EU-Erweiterung um Rumänien hatten bis zum Jahr 2012 nach Daten des Mikrozensus 537.000 Personen aus diesem Land einen Wohnsitz in der BRD. Aus dieser Gruppe wurde auch Kindergeld für die (angeblich) im Heimatland weiterlebenden Kinder beantragt. Hinzu kommen mindestens 250.000 Bulgaren, die dassebe tun. Die Behörden rechnen für das Jahr 2014 mit bis zu 180.000 weiteren Wohnsitzanmeldungen von Rumänen und Bulgaren.[10]

Kindergeld wwurde im Mai 2014 für knapp 660.000 Kinder von EU-Ausländern gezahlt. Davon lebten 66.261 Kinder nicht in der BRD. Das Kindergeld in der BRD ist oft zehnmal so hoch wie das Kindergeld im Heimatland; es verursacht Kosten für den deutschen Steuerzahler in Höhe von etwa 1,5 Milliarden Euro im Jahr (2014).[11] Die Kindergeldzahlungen der BRD ins Ausland haben sich von 2010 bis 2017 nahezu verzehnfacht.

Andere Ausländer

Für Ausländer, die nicht Staatsangehörige der zuvor genannten europäischen Länder sind, haben die Politiker der BRD-Blockparteien seit langer Zeit ebenfalls einen Kindergeldanspruch eingerichtet.

Bezieher nach speziellen Abmachungen

Große Ausländergruppen, denen der Kindergeldbezug nicht nach BRD-Vorschriften eingeräumt ist (vgl. § 62 EStG), können es nach international eingegangenen Abmachungen beziehen, so z. B. Türken nach sechsmonatigem Aufenthalt sowie Personen aus Serbien, Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Kosovo, Marokko, Algerien und Tunesien. Es genügt ein angemeldeter Wohnsitz und der Bezug von Sozialleistungen, um das sog. Abkommenskindergeld bewilligt zu erhalten.

Bezieher nach Aufenthaltsregelungen

Ausländer, die als „Flüchtlinge“ ins Land geholt werden, oder Ausländer, die sich auf das Territorium der BRD begeben und als Asylanten auftreten, sind in großem Umfang entweder sofort[12] oder nach einem dreijährigen Bezug von Sozialleistungen kindergeldberechtigt[13], und zwar auch dann, wenn sie wegen illegalen Grenzübertritts bzw. unrechtmäßigen Aufenthalts (angeblich) zur Abschiebung anstehen und nur geduldet sind. Letzteres betrifft nach offiziellen Angaben etwa 86.000 Ausländer (Stand: Ende 2012). (→ Duldung als Instrument zur Ansiedlung von Ausländern sowie → Aufenthaltsgesetz)

Ausländer, die im Ausland wohnen

Wer im Inland einen Wohnsitz angemeldet hat und damit im allgemeinen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig[14] ist, aber im Ausland wohnt, erhält nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 EStG Kindergeld.

Ausländische Saisonkräfte für ihre Kinder im Ausland

Nach einem Urteil des EuGH aus dem Jahr 2012 haben als Saisonkräfte in der BRD beschäftigte EU-Ausländer Anspruch auf Kindergeld für ihre Kinder im Heimatland, wie bei allen Ausländern bis zu vier Jahre rückwirkend. Hiervon profitieren besonders Polen, da bei ihnen das Kindergeld unter 20 Euro, in der BRD jedoch 184 Euro monatlich beträgt. Etwaig vom Heimatland gewährtes Kindergeld wird der Höhe nach angerechnet. Im Frühjahr 2014 waren 30.000 Anträge unerledigt, was nicht wenige ausländische Anspruchsteller erbittert.[15] Die Kosten belaufen sich bis Ende 2014 auf rund eine Milliarde Euro.[16]

Grenzgänger

Ebenso erhalten von der BRD Ausländer Kindergeld, die als Grenzgänger in der BRD arbeiten. Aufgrund eines Abkommens mit der Schweiz gilt: Solange ein in der Schweiz versicherungspflichtig beschäftigter Elternteil in der BRD lebt, wird ihm das deutsche Kindergeld ausbezahlt.

Zahlen

Der BRD-Steuerzahler war 2013 mit Kindergeldzahlungen für rund 15,2 Millionen Kinder belastet. Von diesen verfügten etwa 13,2 Millionen über die deutsche Staatsbürgerschaft bzw. einen BRD-Personalausweis. Gut zwei Millionen Kinder waren offiziell Ausländer. Tatsächlich gibt es aufgrund doppelter Staatsangehörigkeit von Kindern ausländischer Eltern und der Schnell„einbürgerung“ von Ausländern mit ihren Kindern eine wesentlich größere Anzahl ethnisch nichtdeutscher Kindergeldempfänger. Für das Kindergeld werden etwa 39 Milliarden Euro jährlich ausgegeben.

In der BRD war im Jahr 2013 unter anderem für die meisten der 664.633 türkischen Kinder, für die Kindergeld entgegengenommen wird, ein Wohnsitz angemeldet, sowie für 102.714 polnische, 23.779 bulgarische, 32.332 rumänische Kinder.

Nach Zahlen der Bundesagentur für Arbeit für das Jahr 2013 wurden von den Kindergeldempfängern den Familienkassen 42.958 polnische, 5.333 tschechische und 3.456 rumänische Kinder als im Ausland wohnend angegeben; diese Zahlen steigen stark an.[17]

Empfängergruppen nach Alter

Kindergeld gewähren die BRD-Kassen nicht nur für Kinder[18] im In- und Ausland, sondern auch für Jugendliche und Erwachsene, teilweise lebenslang.

Kinder und Jugendliche

Kindergeld wird allgemein bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt.

Erwachsene bis 21 Jahre

Für arbeitslos gemeldete Erwachsene kann allgemein bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres „Kindergeld“ bezogen werden.

Jugendliche in Ausbildung und Erwachsene unter 25 Jahren

Geht das Kind noch zur Schule, macht der Jugendliche eine Berufsausbildung oder studiert der junge Erwachsene, besteht der Kindergeldanspruch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Nach Abschluß einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird die Leistung weiterhin gezahlt, wenn der Erwachsene, für den Kindergeld bezogen wird, keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.[19] Eine Weitergewährung gibt es auch für den Fall einer dualen Ausbildung, welche Studium und Berufsausbildung verbindet.[20] Für Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zahlt die BRD auch „Kindergeld“, wenn sie der Arbeitslosenverwaltung oder der für das Arbeitslosengeld II zuständigen Behörde mitgeteilt haben, daß sie noch einen Ausbildungsplatz suchen.

Behinderte: Lebenslänglicher „Kindergeld“-Anspruch

Nach den Vorschriften werden Behinderte mit Gesunden nicht gleichbehandelt, sondern bevorrechtigt. Für behinderte Erwachsene, zu deren Gunsten bei den Behörden angegeben wird, daß sie sich aufgrund ihrer Behinderung nicht selbst unterhalten können, gewährt die BRD die „Kindergeld“-Leistung lebenlänglich.[21] Die Behinderung kann auch erst im Erwachsenenalter, muß aber vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein.

Die Anzahl der Kinder und Erwachsenen mit Behinderungen unter 25 Jahren betrug Ende 2011 nach amtlichen Angaben 289.237.[22]

Zeitsoldaten als „Kinder“

Wird ein Soldat auf Zeit der Bundeswehr als Reserveoffizier ausgebildet, erhält sein Vater für ihn „Kindergeld“. Auch wenn nicht abzusehen ist, ob der Sohn seine Dienstzeit verlängern oder Berufssoldat werden wird, gilt die Zeit als Ausbildung, der Soldat als Kind.[23]

„Kindergeld“ für Erwachsene in Freiwilligendiensten

Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres werden Erwachsene zwecks Leistungsgewährung als Kinder behandelt, wenn sie ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) leisten oder dem Bundesfreiwilligendienst angehören, beides Dienste, die besonders die kirchlichen Sozialkonzerne (Caritas[24], Diakonie[25]) mit steuerfinanziertem Personal versorgen, oder wenn sich Dienstwillige in einem Freien Ökologischen Jahr (FÖJ) befinden.

Gleiches gilt für Angehörige des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes (IJFD), wenn sie beispielsweise für Einrichtungen in Israel arbeiten[26], für weitere Freiwilligendienste im Ausland wie dem Freiwilligen Sozialen Jahr im Ausland[27], dem Freiwilligen Ökologischen Jahr im Ausland, den Arbeitsdiensten für die Dritte Welt „Weltwärts“ und „Kulturweit“, oder dem Europäischen Freiwilligendienst (EFD).

Geschichte

Das Kindergeld in Deutschland ist eine Errungenschaft des Deutschen Reiches. Gemäß einer Verordnung vom 15. September 1935 erhielten bedürftige Familien mit vier oder mehr Kindern („kinderreiche Familien“) unter 16 Jahren einmalige Beihilfen. Voraussetzung war, daß die Antragsteller Reichsbürger mit einwandfreiem Vorleben und Leumund sowie die Eltern und Kinder erbgesund waren. Für jedes Kind wurden 100 Reichsmark (bis zur Gesamthöhe von 1000 RM) gezahlt. Laufende Beihilfen gewährte der Staat in Höhe von 10 RM je Monat für das dritte und jedes weitere Kind (Verordnung vom 9. September 1940). Steuerliche Entlastungen gezielt für kinderreiche Familien enthielt das Einkommensteuergesetz vom 27. Februar 1939.[28] Ein „Reichsbund der Kinderreichen“ nahm eine stetige Interessenvertretung wahr, namhafte Persönlichkeiten gehörten dem „Ehrenführerring der Kinderreichen“ an.

Ab 1954 begannen im Besatzungskonstrukt BRD Familienausgleichskassen damit, für das dritte und jedes weitere Kind ein Kindergeld von 25 DM auszuzahlen. Finanziert wurde es durch Arbeitgeberbeiträge. 1955 wurde das Kindergeld von den Arbeitsämtern auch an Arbeitslose ausgezahlt. Ab 1961 bekamen Familien bereits für das zweite Kind Kindergeld, das nun aus Bundesmitteln finanziert und von der damaligen Bundesanstalt für Arbeit ausgezahlt wurde.

Im Besatzungskonstrukt DDR wurden 1958 Kindergeldzahlungen aus Steuermitteln aufgenommen und im Zuge aktiver Bevölkerungspolitik in den 1980er Jahren planmäßig heraufgesetzt.

Zitate

  • „Kindergeld ist die Rückgabe von Diebesgut, das der Staat durch Besteuerung eingenommen hat.“ – Jürgen Borchert, Richter am Landessozialgericht Darmstadt[29]

Siehe auch

Literatur

  • Gerd Habermann: Der Wohlfahrtsstaat. Die Geschichte eines Irrwegs. Propyläen Verlag, Berlin 1994, ISBN 3-549-05140-9

Verweise

Grundsätzliches und Aktuelles
Pressestimmen

Fußnoten

  1. Verzeichnis der Familienkassen (Kindergeldkasse) in Deutschland nach Bundesländern
  2. § 18 Kindergeldgesetz i. V. m. § 19 Abs. 2 bis 4 Sozialgesetzbuch X
  3. Arbeitsagentur: Informationen zum Kinderzuschlag
  4. Es gibt minimale Ausnahmen für den Leistungsbezug: Beamte, die Dienst im Ausland tun; Missionare; Personen im Arbeitsdienst für die Dritte Welt („Entwicklungshelfer“); wer „in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit“ steht oder eine Rente nach BRD-Vorschriften bezieht. Das Kind muß zudem in der BRD oder einem anderen EU-Land leben. Siehe auch „Kindergeld für im Ausland wohnende Deutsche“ „Familien-Wegweiser“ der Regierung
  5. Uwe Schmitt: Auslandsdeutsche sind dem deutschen Staat egal, welt.de, 26. Mai 2016
  6. „Bundessozialgericht – Richter verweigern Rückkehrern Elterngeld“, faz.net, 20. Mai 2014
  7. Leistungsbezug für die Vergangenheit ist nur dann ausgeschlossen, wenn bereits ein rechtskräftig ablehnender Bescheid für diesen vergangenen Zeitraum vorliegt.
  8. Siehe § 29 Aufenthaltsgesetz; dortige Ausnahmevorschriften werden als Regel praktiziert.
  9. „Hunderttausende Ausländer in Europa kassieren deutsches Kindergeld“ Focus (focus.de), 7. Mai 2014
  10. „EU-Freizügigkeit: Fakten zur Einwanderung von Rumänen und Bulgaren“, Bundeszentrale für politische Bildung, 16. Januar 2014
  11. „Jährlich 3 Milliarden Euro für Kindergeld und Hartz IVSo kassieren EU-Ausländer bei uns ab!“ Bild (bild.de), 13. Mai 2014
  12. § 62 Abs. 2 Nr. 2c Einkommensteuergesetz
  13. § 62 Abs. 2 Nr. 3a Einkommensteuergesetz
  14. „Unbeschränkt steuerpflichtig - was bedeutet das?“
  15. „Antragsflut zur Spargelzeit“, Junge Freiheit, 20/14 (9. Mai 2014), S. 5
  16. „Antragsflut überfordert Familienkasse – Kindergeld für Saisonarbeiter kostet eine Milliarde Euro“, Focus (focus.de), 12. Mai 2014
  17. „Kindergeldzahlungen nach Osteuropa explodieren“ Junge Freiheit (jungefreiheit.de), 13. Mai 2014
  18. Nach § 1 Jugendschutzgesetz ist Kind, wer noch nicht 14, Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Es gibt aber in BRD-Vorschriften noch weitere, dem widersprechende Fiktionen, wer „Kind“ ist.
  19. Auch Erwerbstätigkeit bis zu 20 Stunden regelmäßiger Wochenarbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis läßt den „Kindergeld“-Anspruch nicht entfallen. (§ 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG).
  20. Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15. Mai 2013
  21. § 1 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 5 Abs. 1, letzter Halbsatz Kindergeldgesetz
  22. Behindertenstatistik, Stand: Ende 2011 Bundesamt für Statistik, abgerufen am 13. Mai 2014
  23. Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. III R 41/13), Quelle: Finanztest 9/2014, S. 56
  24. Caritas zu Freiwilligem Sozialem Jahr und Bundesfreiwilligendienst
  25. Diakonie zum Bundesfreiwilligendienst
  26. U. a. regelmäßige Freiwilligendienste im Kibbutz Harduf – Beit Elisha, [1]
  27. Damit soll für jugendliche Deutsche beispielsweise ein Anreiz geschaffen werden, für ein Taschengeld in KZ-Gedenkstätten im Ausland zu arbeiten.
  28. Hinzu kamen Fahrpreisermäßigungen der Reichsbahn, Vergünstigungen bei Krankenkassenbehandlung, bevorzugte Berücksichtigung bei der Wohnungsbeschaffung und bei der Zuweisung von Haushaltsgehilfinnen, finanzielle Erleichterungen bei der Kleinsiedlung.
  29. „Sozialsysteme auf Sand gebaut“, Main Post vom 16. April 2012