Haßkriminalität

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Die afroamerikanischen Haßverbrecher von Chikago, die am 3. Januar 2017 einen geistig behinderten weißen Mann fünf Stunden folterten und dabei filmten. Nachdem sie den Filmbeitrag auf Facebook (per Direktübertragung) und YouTube veröffentlicht hatten, wurden sie verhaftet und anschließend wegen eines „Haßverbrechens“ angeklagt.[1]

Haßkriminalität (eine schlechte Übersetzung des englischsprachigen Wortes „Hate Crime“; eigentlich „Verbrechen aus Haß“) wird oft selbstwidersprüchlich oder unklar definiert. Eine häufig verwendete – und hier nur vorläufig benannte – Definition von Haßkriminalität faßt darunter feindselige, vorurteilsbehaftete Verbrechen gegenüber einer Person oder einer Gruppe aufgrund deren Zugehörigkeit zu einer Minderheit (hier soll an Homosexuelle, Juden, Zigeuner usw. gedacht werden).


Definitionsprobleme

Die rassistischen Neger schrien dabei u. a.: „Fuck Donald Trump“ und „Fuck white people“. Das 18jährige Opfer wurde mit dem Messer schwer verletzt und gezwungen, „I love black people“ (Ich liebe schwarze Menschen) zu sagen.
Drei der vier negriden Haßverbrecher aus Chikago, die Anfang November 2016 einen weißen Mann schwer verprügelten, weil er angeblich ein Anhänger Donald Trumps sei. Anschließend wurde dem Opfer das Fahrzeug gestohlen, Julian Christian, 26, Dejuan Collins, 20, Rajane Lewis, 21 und eine weitere 17jährige wurden noch im November 2016 verhaftet.

Mangelhaft ist diese Definition deshalb, weil weder Frauen noch Weiße in den Gesellschaften der Europäischstämmigen eine „Minderheit“ sind, sie sehr wohl aber Opfer von Verbrechen sein können, die aus Frauenhaß oder aus einem Haß auf Weiße heraus motiviert sind. Zur Behebung jenes definitorischen Defekts wird deshalb zunehmend die Definition einer sogenannten „gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit“ als Hauptkriterium für Haßkriminalität herangezogen. Das ist seinerseits wiederum definitorisch diffus. Mit einer derartigen Festlegung bewegt sich das Strafrecht nämlich weg von einem Straftaten ahndenden klaren Recht hin zu einem Gesinnungen verfolgenden unklaren (und deshalb willkürlichen) Recht.

Wenn beispielsweise in Mordprozessen die „besondere Schwere der Schuld“ oder das Vorliegen „niederer Beweggründe“ untersucht wird, dann ändert dies unter Umständen das Strafmaß, aber eben nicht die Frage, welche Straftat überhaupt vorliegt. Falls jedoch Haßkriminalität als eigenständiges Bündel von Straftaten aufgefaßt wird, dann kann dadurch die Herausbildung eines Gesinnungsstrafrechts erfolgen (das auch noch aus sich selbst heraus, durch politische Protektion, weiterwuchert und andere Rechtsgebiete nach und nach überlagert). Die ursprüngliche Absicht, religiöse, politische, sexuelle oder andere persönliche Merkmale oder Ausdrucksformen per Strafrecht gezielt zu schützen, schlüge dann um in eine Strafpraxis, die nunmehr vorrangig Anschauungen, Haltungen, Einstellungen, Vorbehalte, Ideen und Neigungen bestraft – dies wäre eine offenbare Fehlentwicklung. Der zuvor bereits erreichte Grad sachlicher und definitorischer Deutlichkeit würde aufgegeben, um unerwünschte Meinungen mit der vollen Wucht des Strafrechts zu sanktionieren.

Erläuterung

Kurzdefinition von Haß

Haß ist soziologisch die „Transformation des vorübergehenden Affekts der Wut in einen dauerhaften, strukturierten Affekt“.[2] Nach Winfriede Schreiber, Leiterin des Verfassungsschutzes Brandenburg, sei politisch „Hass gegen Andere [...] ein wesentliches, vielleicht sogar das konstitutive Element aller extremistischen Gruppen. Er diene ihnen zur Abgrenzung nach außen, aber auch zum Herstellen eines inneren Zusammenhalts.“[3] Da Haß jedoch – je nach wissenschaftlicher Definition – zu den fünf oder sieben elementaren Grundgefühlen zählt, ist es höchst fraglich, ob der Ausdruck „Haßkriminalität“ überhaupt jemals Eingang ins Strafrecht nehmen kann oder darf, denn anthropologisch unvermeidbare Gefühle können nicht als sie selbst eine Straftat sein. Falls ein alltägliches Grundgefühl eine Straftat wäre, könnte kein Mensch ein rechtstreues Leben führen, und der normale Anspruch des Strafrechts, Abweichungen, Schädigungen und nicht-alltägliche Verhaltensweisen für die Delinquenz heranzuziehen, wäre dann aufgegeben worden (das Strafrecht selber wäre anormal).

Haßkriminalität in der EU

Am 4. Oktober 1996 wurde die politische Empfehlung Nr. 1 der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) bekanntgegeben. Demnach sollten Straf-, Verwaltungs- und Zivilrecht der Mitgliedsstaaten „Rassismus“ und „Intoleranz“ strafverschärfend würdigen. Der Vorschlag der Europäischen Kommission vom November 2001 verlangte darauf begründend abschreckende Strafen, alternative Sanktionen und eine justizielle Zusammenarbeit mit dem Ziel der Auslieferung von Straftätern. In den Empfehlungen und Beschlüssen der ECRI vom 13. Dezember 2002, des Europarats zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit vom Juli 2007 und des Europarats vom 28. November 2008 ist nur noch von Strafverschärfung die Rede; alternative Sanktionen werden nicht mehr vorgeschlagen.[4]

Im Januar 2016 bestellte die EU ihre Beamtin Katharina von Schnurbein zur Koordinatorin für die Durchsetzung weiterer Beschränkung der Redefreiheit.

Strafrechtliche Lage in der BRD

Strafrechtlich kann bei einem Haßverbrechen gegen eine Person als Vertreter einer Gruppe schon jetzt ein niederer Beweggrund vorliegen. Dafür muß man sich nur mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) der 1990er Jahre zu Kapitalverbrechen und darüber hinaus auseinandersetzen. Dabei muß keine Verfestigung des niederen Beweggrundes vorliegen, eine Antriebsregung reicht als Merkmal aus.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beweggründe zur Tat „niedrig“ sind, mithin als verwerflich und deshalb besonders verachtenswert erscheinen, ist der Tatrichter verpflichtet, eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren Faktoren, die den Täter zu der Handlung bewegt haben, vorzunehmen. Ergeben die Persönlichkeit des Angeklagten, sein Werdegang, sein Umfeld und seine Äußerungen vor oder nach der Tat aufgrund der Bewertung des Tatrichters das Motiv Ausländerhaß, so liegt im Zusammenhang mit dem Ausmaß an Wut und Intensität der Tatbegehung ein „niedriger Beweggrund“ vor.[5]

Kennzeichen eines Haßverbrechens ist es, daß es sich um einen symbolischen Akt gegen die durch das Opfer vertretene Gruppe handelt, daß eine persönliche Beziehung zwischen Täter und Opfer fehlt. Ziel des Täters ist die Schädigung einer Gemeinschaft. Über die Motivation des Täters hinausgehend ist die soziale Bedeutung der Straftat für das Publikum von Bedeutung. Die öffentliche Meinungsbildung bestimmt also das Strafmaß mit. Die Meinungsbildung beginnt aber schon beim Zwang zur Ermittlung fremdenfeindlicher Motive ohne überhaupt in einem Unglücksfall schon ein Verbrechen erkannt zu haben.[6] Durch Meinungsbildung und Erfassungsregeln für Statistiken lassen sich so soziale Realitäten schaffen. Das Strafgesetzbuch (StGB) der BRD soll an diesen EU-bestimmten Meinungsbildungsprozeß angepaßt werden. In Betracht käme die Aufnahme von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in den Definitionskatalog des § 11 StGB Personen- und Sachbegriffe. Weiter eine Änderung des § 46 StGB Grundsätze der Strafzumessung um den Absatz „Rassistische und fremden-feindliche Beweggründe der Tat sind als erschwerender Umstand zu werten.“ Darüber hinaus die Erweiterung des § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung um eine extremistische Motivation als Rechtsgrundlage für die Bestrafung einer Tat die als Verbrechen gekennzeichnet wird und einer daraus resultierenden Strafverschärfung.

„Diese Lösung hätte zugleich den Vorteil, daß im Bundeszentralregister und in allen Kriminalstatistiken Körperverletzungen aus extremistischer Motivation auch für spätere Strafverfolgung eindeutig gekennzeichnet wären.“[7]

Mit einem geänderten § 46 StGB könnte dann der § 47 StGB Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen i. V. mit § 56 Absatz 3 StGB Strafaussetzung (zur Bewährung) zur Verteidigung der Rechtsordnung angewendet werden. Frau Thaeren-Daig, Vorsitzende Richterin am Brandenburgischen Oberlandesgericht, verspricht sich davon, „… dass sich Straftäter aus Angst vor Inhaftierung davon abhalten ließen, derartige Straftaten zu begehen.“[8] Da hierbei aber lediglich auf Fremdenfeindlichkeit abgestellt wird, was wiederum einer Beschränkung der Strafverschärfung darstellt, wird damit gegen das Diskriminierungsverbot im Artikel III Gleichberechtigung Grundgesetz verstoßen. Dem will der Bundesrat durch die Formulierung „menschenverachtender, rassistischer und fremdenfeindlicher Beweggründe“ entgegenwirken. Da „menschenverachtend“ aber schon als Oberbegriff zu rassistisch und fremdenfeindlich verstanden wird und die Nennung der Folgebegriffe sinnlos wird, ist hier eine Meinungsbildung über das StGB zur Schaffung sozialer Realitäten zu sehen.

Statistik

In 2007 wurden bei Straftaten nach § 86 StGB Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen 14,42 % und bei § 86 a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 13,29 % Freiheitsstrafen verhängt. Bei den Straftaten mit gleichem Strafrahmen § 156 StGB Falsche Versicherung an Eides Statt und § 240 Absatz 1 StGB Nötigung nur 7,37 % und 7,85 %.[9]

Fazit

Die von Erardo Rautenberg, Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg, befürwortete Umwandlung des Tatstrafrechts in ein Täterstrafrecht wie zu Zeiten des Dritten Reichs, „... zumal es einen gewissen Charme hätte, wenn sich der von den Nazis pervertierte Täterschuldgedanke nun gegen ihre heutigen Sympathisanten richten würde“,[10] reicht zumindest für einen weiteren Eintrag auf der Metapediaseite Fortbestehende Nationalsozialistische Regelungen aus. Abgesehen davon, wenn nach Meinung von Rautenberg die Nazis den Täterschuldgedanken einführten, wie soll man einen Gedanken pervertieren, bei dem man als Erstanwender vor keiner Vergleichsmöglichkeit stand. Daß „derartige gesetzliche Regelungen […] zweifelsfrei ein Signal im Kampf gegen Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit“[11] wären, ist zu bezweifeln.

Der durchschnittliche Täter wird wohl kaum das StGB kennen. Bei dem Täter, der das StGB und die Genese der Haßgesetze kennt, ist eher davon auszugehen, daß er erst recht zuschlägt. Das ausländische Opfer wird dabei nicht als Stellvertreter für sein Volkstum gesehen, sondern anstelle der nicht greifbaren Rechtsordnung und seiner Vertreter Rautenberg, Schreiber und Co. zur Verantwortung gezogen. Daß bei einem zu erwartenden organisierteren Vorgehen die Tatkategorisierung und Aufklärung leichter wird, ist ebenfalls nur schwer vorstellbar. Wer zur Schaffung sozialer Realitäten einen Stellvertreterkrieg auf dem Rücken von Minderheiten führen will, weil ihm eine Antriebsregung als niederer Beweggrund oder Menschenverachtung als Schlagwort in der politischen Auseinandersetzung mit der Opposition nicht ausreicht, wird diesen Stellvertreterkrieg riskieren.

Siehe auch

Filmbeiträge

Warum ist Hass verboten?

Verweise

Fußnoten

  1. Hate crime charges filed after ‘reprehensible’ video shows attack on mentally ill man in Chicago, The Washington Post, 5. Januar 2017
  2. Stephan Uhlig: Was ist Hass? 2008, S. 49
  3. Winfriede Schreiber, In: Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg (MdJ)/Institut für angewandte Familien-, Kindheits- und Jugendforschung an der Universität Potsdam (IFK) (Hg.): Expertenhearing „Hasskriminalität“ am 19. Februar 2007
  4. Claudia Keiser: Unerlässliches zur Verteidigung der Rechtsordnung gegen so genannte Hasskriminalität. In: Zeitschrift für Rechtspolitik. 2 (2010) S. 46–49, hier S. 47
  5. Silvia Seehafer: Strafrechtliche Reaktionen auf rechtsextremistisch/fremdenfeindlich motivierte Gewalttaten – Das amerikanische „hate crime“ Konzept und seine Übertragbarkeit auf das deutsche Rechtssystem, 2003, S. 34
  6. Wohnhausbrand in Ludwigshafen, 3. Februar 2008
  7. Beate Blechinger, In: http://brandenburg.de
  8. http://brandenburg.de
  9. Keiser: Unerlässliches, S. 48
  10. http://brandenburg.de
  11. Erardo Rautenberg, In: http://brandenburg.de
  12. Bericht der VS-Regierung vom 5. Januar 2005