Kirchenasyl

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Logo einer Dachorganisation für rechtswidrigen Unterschlupf in Kirchenräumen

„Kirchenasyl“ nennt man in jüngster Zeit die Aufnahme von abgelehnten und abzuschiebenden Asylanten (→ Asylverfahrensgesetz) und sonst sich unrechtmäßig im Land aufhaltenden Ausländern in Räumen der Kirche mit dem Ziel, sie der Geltung des Rechts und dem staatlichen Zugriff zu entziehen.

Rechtslage

Der moderne Staat erkennt seit langem ein Recht auf „Kirchenasyl“ nicht an. Staatliche oder überstaatliche Rechtsvorschriften, die ein Recht der Kirchen oder der Asylklientel gegenüber der Staatsgewalt in diesem Bereich begründen könnten, bestehen nach Gesetzesrecht, Rechtsprechung und Rechtslehre nicht.[1] Statt dessen beruft sich nun eine staatlich, d. h. durch die BRD subventionierte Kaste von zeitgeistdienerischen Kirchenfunktionären auf ehemals bestehende Vorstellungen und Verhältnisse im Ersten Deutschen Reich, als der Bereich einer Kirche, so wie heute einer Botschaft, noch als exterritorial galt, also nicht zum Herrschaftsgebiet des Königs, Fürsten usw., sondern zum Herrschaftsgebiet des Papstes bzw. Gottes gezählt wurde.

Rechtswidriges Zusammenwirken von Kirchen und Politik

Kirchenmilieu

Das Gewähren von Unterschlupf an abzuschiebende, ausreisepflichtige oder sonst sich ohne behördliche Gestattung im Land aufhaltende Ausländer ist rechtswidrig. Da die BRD nach Ansicht der Kirchen Asylanten ein rechtsförmliches und rechtsstaatliches Verfahren bietet, stellen sich die Unterstützer der Gewährung kirchlichen Unterschlupfs durch ihren grundsätzlichen Widerstand gegen die von Richtern getroffenen Abschiebungsentscheidungen in widersprüchlicher Weise gegen die Grundordnung der BRD. Sie stehen damit in der Tradition kirchlicher Anmaßung eines eigenen und höherwertigen Rechts, wie es über lange geschichtliche Zeiträume geltend gemacht wurde und beispielsweise in päpstlichen Aufrufen zur Nichtbeachtung staatlichen Rechts im Kaiserreich Ausdruck fand (→ Kanzelmißbrauch). Die Gewährer und Gehilfen des Unterschlupfs berufen sich dem Geltungsanspruch des Rechts gegenüber auf ihre eigenen, subjektiv als überlegen empfundenen humanitaristischen Ansichten, aus denen heraus sie Ansprüche an die Steuerzahler imaginieren, insbesondere zum weiteren und dauernden Unterhalt der unanfechtbar zur Ausreise verpflichteten Ausländer („Bleiberecht für alle“).

Es gibt in der BRD und in Österreich breit vernetzte Strukturen von Personen (beispielsweise Michael Landau, Elias Bierdel, Vera Egenberger) und Organisationen, die nach Westeuropa gelangten und sich dort aufhaltenden Grenzverletzern in jeder Weise helfen, im Land zu bleiben, ihren Anhang nachzuholen und die von Dritten finanzierten sozialen Vorteile auf Dauer in Anspruch zu nehmen. Außer der Ökumenischen Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche[2] wirkt seit 2004 zur Unterstützung Illegaler Das Katholische Forum Leben in der Illegalität mit seinen Mitgliedern: dem Vorsitzenden der Migrationskommission der Deutschen Bischofskonferenz, dem Deutschen Caritasverband, den Deutschen Maltesern, dem Jesuiten-Flüchtlingsdienst (Deutschland-Büro)[3], dem Kommissariat der deutschen Bischöfe – Katholisches Büro Berlin, dem Nationaldirektor für die Ausländerseelsorge und die Katholische Arbeitsgemeinschaft Migration. Vorsitzender ist der katholische Bischof Norbert Trelle aus Hildesheim. Im Gründungsdokument vom 28. Juni 2004 heißt es: „In gemeinsamer Einwirkung auf den Gesetzgeber“ bemühe man sich um „Entkriminalisierung“, „Vermeidung von Illegalität“ und um „Legalisierungsmöglichkeiten“.[4]

Strafrechtliche Seite

Die Gewährung von Unterschlupf in kirchlichen Räumen kann eine Vielzahl von Ordnungswidrigkeits- und Straftatbeständen erfüllen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Person, die sich in den Unterschlupf begibt und denen, die ihn gewähren. Die letzteren sind im Regelfall die Kirchengemeinde oder Kirchenfunktionäre.

Strafbarkeit des illegalen Ausländers

Hat der Ausländer keinen Aufenthaltstitel oder keine Duldung mehr, erfüllt er selbst den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG),[5] wenn er sich in kirchlichen Unterschlupf begibt, um die Abschiebung zu vermeiden.

Strafbarkeit der Unterstützer

Für den Unterschlupfgewährenden ist der Katalog möglicher Straftaten wesentlich umfangreicher. Liegt bei dem Ausländer der Entschluß noch nicht vor, sich der Abschiebung zu entziehen, ist die Anstiftung (§ 26 des Strafgesetzbuchs – StGB –) möglich. Hat sich der Ausländer schon entschlossen, ist zumindest an Beihilfe (§ 27 StGB) zu denken. Dabei ist unerheblich, wie stark und wie weit der Ausländer bei der Haupttat, also dem unerlaubten Aufenthalt bzw. dem Sichwidersetzen gegen die Ausweisung oder Abschiebung, unterstützt wird. Formen strafbarer Beihilfe sind beispielsweise die Unterkunftsgewährung, die Versorgung mit Lebensmitteln oder die Geheimhaltung des Aufenthaltsortes gegenüber der Polizei oder der Ausländerbehörde. Weiterhin kommt im Einzelfall Begünstigung (§ 257 StGB) oder auch Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) in Frage. Eskaliert eine Situation, können auch § 111 StGB (öffentliche Aufforderung zu Straftaten) und § 240 StGB (Nötigung) ins Spiel kommen.

In letzter Konsequenz können auch die Straftatbestände des siebenten Abschnitts des besonderen Teils des StGB erfüllt sein. Hier ist besonders § 129 StGB einschlägig, wenn die Handlungen der Unterschlupfgewährenden ein gewisses Maß übersteigen:

§ 129 Bildung krimineller Vereinigungen [Auszug]

„(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch, eine in Absatz 1 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.“

Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Vereinigung gegründet wird, die sich als ein Hauptziel setzt, untertauchenden Straftätern Unterschlupf in kirchlichen Räumen zu gewähren und damit gegen staatliche Entscheidungen vor allem aktiven Widerstand zu leisten und dadurch die Vollziehung dieser Entscheidungen zu verhindern.

Unterstützer untertauchender illegaler Ausländer können sich nicht auf Nothilfe (§ 32 StGB) oder Notstand (§ 34 StGB) berufen, auch wenn sie meinen, gegenüber Staat und rechtstreuen Bürgern ein „höheres Recht“ zu haben, welches sie aus religiösen Ansichten herleiten.

Unterschlupfgewährende können durch ihr Verhalten auch Beteiligte an Ordnungswidrigkeiten (§ 98 AufenthG) des Ausländers sein, indem sie ihn ermuntern oder darin unterstützen, gegen ausländerrechtliche Pflichten zu verstoßen. In diesem Bereich drohen höhere Bußgelder.

Strafbarkeit öffentlich Bediensteter

Die mit der Gewährung von Unterschlupf in Kirchen begangenen Straftaten finden in der BRD unter den Augen der politisch gesteuerten Behörden statt. Die Örtlichkeiten werden offenbar nicht geräumt. Behördenvertreter setzen sich damit dem Vorwurf der Strafvereitelung im Amt, der Rechtsbeugung, der Zerstörung des Rechtsbewußtseins und der Untergrabung der eigenen Rechtsordnung aus.

Strafverfolgung

Daß die BRD-Behörden bei der starken Verzahnung von Politik, Staat und Großkirchen[6] jemals einen Kirchenfunktionär oder andere Beteiligte an kirchlicher Unterschlupfskriminalität belangt haben, ist unwahrscheinlich, da entsprechende Gerichtsverfahren nicht bekannt wurden. Allgemein werden Kirchenfunktionäre und Personen, die sich auf kirchliche Zugehörigkeit oder religiöse Zwecke berufen, auf vielen Gebieten bevorzugt.[7] In einigen Fällen wurden aber Ermittlungsverfahren eingeleitet, so unter anderem gegen den Pfarrer der evangelischen Johann-Sebastian-Bach-Kirchengemeinde in Berlin-Lichterfelde, Erko Sturm. Verfolgt und beendet werden kann Unterschlupfskriminalität nur, wenn Personen mit Kenntnis solcher Vorgänge[8] die Straftaten und Ordnungswidrigkeiten anzeigen.

Effekte

Nach Angabe der Ökumenischen Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche wurden bisher Tausende Ausländer durch die Gewährung kirchlichen Unterschlupfs vor rechtmäßiger Abschiebung bewahrt; für rund 80 Prozent von ihnen sei der Aufenthalt in der BRD schließlich legalisiert worden.

Entwicklung

BRD-weit gab es nach Angaben der Überfremdungsaktivistin Fanny Dethloff[9] (Illegalen-Unterstützerorganisation Bundesarbeitsgemeinschaft „Asyl in der Kirche“; Vorstandsvorsitzende: Dietlind Jochims) im September 2014 in rund 150 Gemeinden 250 Fälle von Unterschlupfgewährung, annähernd doppelt so viele wie 2013. Die objektiv steigende Zahl hat vor allem mit einer EU-Regelung zu tun, wonach eingereiste Kriminelle ohne Aufenthaltsrecht nach einer gewissen Zeit im gewählten Aufenthaltsland nicht mehr in den Staat abgeschoben werden können, über den sie in das Aufenthaltsland (hier: BRD) eingereist sind.[10] Das Verstreichen dieser Zeit gilt es im kirchlichen Unterschlupf abzuwarten.

Siehe auch

Verweise

Fußnoten

  1. Creifelds: Rechtswörterbuch, Stichwort Kirchenasyl, 20. Auflage 2011
  2. www.kirchenasyl.de
  3. Siehe Jesuiten – Abschnitt „Tätigkeitsfeld Überfremdung“
  4. forum-illegalitaet.de
  5. Wortlaut der Bestimmung
  6. Vgl. beispielsweise Staatsleistungen
  7. Siehe beispielsweise Beschneidung
  8. Die Pfarrerin Susanne Fröhlich von der Cantate-Domino-Gemeinde in Frankfurt am Main organisierte im Januar 2014 Unterstützung für Afrikaner, die ohne Arbeitserlaubnis in der BRD (angeblich) arbeiten wollen:
    Lampedusa-Flüchtlinge in Frankfurt – Zu Hause im Kirchenschiff, FAZ, 17. Januar 2014
  9. Pastorin Dethloff ist Funktionärin der Evangelisch-Luterischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche).
  10. Kirchengemeinden brauchen Unterstützung in Flüchtlingsfragen evangelisch.de, 29. März 2014