Offenkundigkeit

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Mit dem Begriff Offenkundigkeit (veraltet: Notorietät) wird ein als allgemein bekannt eingestufter oder abschließend untersuchter Sachverhalt bezeichnet, der aus bestimmten Gründen nicht zu überprüfen ist. Daraus resultiert, daß Gerichte Beweisanträge dann ablehnen können, wenn eine vom hohen Gericht festgestellte Offenkundigkeit eines Sachverhalts gegeben ist (§ 291, Offenkundige Tatsachen, ZPO). Gerichts- oder gemeinkundige Tatsachen bedürfen im Prozeß keines Beweises. Soll hierdurch zunächst der Ausuferung eines Gerichtsverfahrens durch nur der Verfahrensverschleppung dienende Beweisanträge vorgebeugt werden, birgt der Grundsatz der Offenkundigkeit zugleich immer die Gefahr der Überdehnung oder gar des Mißbrauchs. So wurde die Offenkundigkeit der Hexerei in der päpstlichen Hexenbulle vom 5. Dezember 1484 festgestellt.

Situation in der BRD

Die Strafprozeßordnung ermöglicht es den bundesdeutschen Gerichten, Beweisanträge wegen „Offenkundigkeit“ abzulehnen (gem. § 244 Abs. 3 StPO). Dieses Instrument erlaubt es den Gerichten, Dinge, die schon unzählige Male vor Gericht bewiesen wurden und die in der Öffentlichkeit allgemein als wahr angenommen werden, nicht immer wieder beweisen zu müssen.

Diese Offenkundigkeit schließt nicht aus, daß dennoch unter bestimmten Umständen die Beweisaufnahme neu eröffnet werden muß. Die Justiz hat vielmehr klargestellt, daß ihre Offenkundigkeiten nicht ewig dauern, sondern daß es bestimmte Fälle gibt, bei denen sie aufgehoben werden müssen. Es sind ganz konkret zwei Fälle, bei denen die deutsche Justiz Beweisanträge nicht wegen Offenkundigkeit ablehnen darf:

  1. Wenn Beweismittel vorgelegt werden, die den bisher bei deutschen Gerichten vorgelegten Beweisen an Beweiskraft überlegen sind.
  2. Wenn in der Öffentlichkeit ein merklicher Widerspruch gegen die für offenkundig erachtete Ansicht besteht.[1]

Holocaust-Offenkundigkeit

Die Beweiskraft eines angebotenen Beweismittels ist niemals offenkundig. Dennoch hat der Bundesgerichtshof genehmigt, präsente Beweismittel und Anträge auf Prüfung der Beweiskraft wegen Offenkundigkeit des Holocaust (sic!) abzulehnen, mit der Begründung, daß dies schon immer so gemacht worden sei.[2]

Daher ist die Offenkundigkeit eines angeblichen „Holocausts“ de facto zu einem unabänderlichen Dogma erhoben – wie auch immer sich dieses überhaupt definieren mag. Im Jahr 2002 ging die Strafjustiz sogar zur offenen Verfolgung von Strafverteidigern über, die revisionistische Beweisanträge stellen wollen.[3]

Die BRD-Justiz geht nach tatsächlichem Rechtsverständnis nicht von dem korrekten Begriff der Offenkundigkeit aus. Eine offenkundige Tatsache ist nach der Rechtsprache im deutschsprachigen Raum keine Tatsache, sondern nur die Meinung über eine Tatsache. Der Unterschied zwischen leugnen und bestreiten wurde durch diese Rechtspraxis verwischt. Leugnen bedeutet, absichtlich die Unwahrheit sagen, womit das Gericht nachweisen muß, daß der Angeklagte trotz Kenntnis des Sachverhaltes lügt (in sicherer Erkenntnis über die Gaskammern wird deren Existenz geleugnet).[4]

Die von naiven BRD-Bürgern unbemerkte Perfidie des BRD-Paragraphen 130 StGB („Volksverhetzung“) besteht darin, daß es sich um eine abhängige Strafbestimmung handelt. Sie benötigt eine Bezugstat als Anknüpfungspunkt. Es muß also zunächst die Bezugstat als gesichert festgestellt worden sein, um dann überhaupt ein Strafmaß für einen etwaigen Verstoß gegen § 130 StGB des BRD-Strafrechts festlegen zu können. Die Bezugstat wurde allerdings lediglich beim Nürnberger Tribunal festgestellt und gilt daher von BRD-Gerichten unanfechtbar als tatbestandliche Voraussetzung (→ Fremdherrschaft).[5]

In der DDR wurde das geschichtliche Großereignis eines sogenannten Holocausts an Juden nicht thematisiert. Es tauchte in keinem Geschichtsbuch auf – weder als Begriff noch als „offenkundige“ Tatsache. Statt dessen war von verfolgten Kommunisten und ermordeten Sowjetmenschen die Rede. Da die Bewohner der DDR somit von der angeblichen Tatsache nichts wissen konnten, konnten sie diese zwangsläufig auch nicht „leugnen“.

Abweichende Aussagen

Als offenkundig gelten historische Tatsachen dann, wenn sie aufgrund historischer Forschung allgemein als bewiesen gelten und sich deshalb jedermann aus Geschichtsbüchern, Lexika und ähnlichen Nachschlagewerken ohne besondere Sachkunde unterrichten kann. Ist aber die Richtigkeit einer Tatsache in der Geschichtsschreibung umstritten, so wird sie auch nicht dadurch allgemeinkundig, daß über sie viel geschrieben und verbreitet worden ist.

Letztlich entscheidet also die „communis opinio“ (= allgemeine Überzeugung) der Geschichtsforscher über die Offenkundigkeit geschichtlicher Tatsachen.

Revisionistische Autoren haben Zweifel, kritische Nachfragen und zum Teil grundlegende Einwände gegen die offizielle jüdische, im Westen und in Rußland gepflegte Erzählung über die Geschichte der Juden in Europa während des Zweiten Weltkrieges (vgl. Holocaust-Mem) vorgebracht. Sie betreffen im wesentlichen die Beschreibung des Charakters bzw. des Betriebs der Lager, Häftlingszahlen, Angaben zu Tötungen einschließlich Methoden und Technik sowie die Opferzahlen, Zeiträume, betroffene Gruppen und die Bewertung von Zeugenaussagen.

In vielen Fällen haben Revisionisten – außer dem (teilweisen) Bestreiten und außer abweichenden Darstellungen – eigene Berechnungen und Herleitungen vorgelegt, die sie als wissenschaftlich und zum Beweis geeignet ansehen, jedenfalls als erörterungswürdig und -bedürftig.

Solcherart unbeauftragte Kommentare, Ergänzungen, Infragestellungen, Berichtigungen, Negierungen im Ergebnis privater Forschungen sind in vielen Ländern nicht zur öffentlichen Behandlung zugelassen, vielmehr lösen sie Strafverfahren und Verurteilungen aus. Strafverteidiger werden an ihrer Arbeit gehindert und beispielsweise bei gewissen Beweisanträgen kurzerhand auch selbst angeklagt und verurteilt.

Von daher spielt es in der Öffentlichkeit keine Rolle, was Revisionisten für zutreffend oder für richtiger halten: Staatlicher Zwang in Form von eigens zugeschnittenen „Blasphemiegesetzen“ (Manfred Kleine-Hartlage) macht eine freie und wissenschaftliche Erörterung unmöglich (→ Gesetze gegen Holocaustanzweiflung). Für Behörden und den Justizapparat ist nicht nur das Wesentliche, sondern es sind auch die Einzelheiten „offenkundig“.

Gegenstrategie

Eine unrichtige Offenkundigkeit ist in vielen Fällen als falsch beweisbar, indem man sie als wahr voraussetzt, also genau nicht bestreitet. Damit gelingt es oftmals, einen anderen unlösbaren Widerspruch aufzuzeigen. Bei richtiger Schlußfolgerung können sich aus Offenkundigkeiten nur weitere Offenkundigkeiten zeigen. Auch der damit gezeigte Widerspruch ist dann eine Offenkundigkeit, welche nicht weiter vor Gericht bewiesen werden muß, aber bedarfsweise bewiesen werden kann. Ohne weiteren Beweis genügt auch bereits die bloße Behauptung der neuen Offenkundigkeit, der nicht widersprochen werden darf. Wenn der sich ergebende Widerspruch ausreichend groß und damit für jedermann sichtbar ist, muß nicht einmal der Widerspruch als Widerspruch bezeichnet werden.

Mit dieser Strategie kann eine juristisch unangreifbare Aufklärung aufgebaut werden, da der Aufklärer weder die vorausgesetzten noch die neuen Offenkundigkeiten bestreiten muß. Jeder, welcher die neu gefundene Offenkundigkeit dennoch angreift, greift damit gleichzeitig die als wahr vorausgesetzten Offenkundigkeiten an.

Siehe auch

Literatur

  • Claus Nordbruch:
  • Rolf Kosiek:
    • Bundesregierung verhindert Feststellung der KL-Opferzahl, in: Rolf Kosiek / Olaf Rose (Hgg.): Der Große Wendig, Bd. 3, 3. Aufl., Grabert Verlag, Tübingen 2010, S. 757–759 – die Entscheidung zur Nichterforschung und Nichtfeststellung der Opferzahl soll entgegen dem Wunsch der Konferenz der Innenminister der westdeutschen Länder 1959/60 von dem damaligen Bundesinnenminister Gerhard Schröder mitgeteilt worden sein. (S. 758)
    • Gesinnungsstrafrecht statt Meinungsfreiheit, in: Rolf Kosiek / Olaf Rose (Hgg.): Der Große Wendig, Bd. 3, 3. Aufl., Grabert Verlag, Tübingen 2010, S. 871–875

Verweise

Fußnoten

  1. Vgl. OLG Düsseldorf, Az. 2 Ss 155/91 - 52/91 III; BVerfG z. 2 BrR 367/92; OLG Celle, Az. 3 Ss 88/93, Monatszeitschrift für Deutsches Recht (MDR), 48(6) (1994) S. 608
  2. Bundesgerichtshof, Az. 1 StR 193/93.
  3. Sigmund P. Martin: Volksverhetzung – Leugnen des Holocaust durch Verteidigerhandeln, Juristische Schulung, 11/2002, S.1127 f., im Fall gegen RA Jürgen Rieger; basierend auf BGH, Az. 5 StR 485/01; vgl. Neue Juristische Wochenschrift 2002, S. 2115; Neue Strafrechts-Zeitung, 2002, S. 539; vgl. auch BGH, 1 StR 502/99, im Fall gegen RA Ludwig Bock, siehe Rudi Zornig, „Rechtsanwalt wegen Stellung von Beweisantrag verurteilt”, VffG 3(2) (1999), S. 208 f.
  4. Rechtsdefinition von Rechtsanwalt Herbert Schaller
  5. Rechtsdefinitionen von Horst Mahler