Deutsche Bundesakte

Aus Metapedia
(Weitergeleitet von Wiener Schlußakte)
Wechseln zu: Navigation, Suche

Die Bundesacte oder Grundvertrag des teutschen Bundes, historisch zumeist Deutsche Bundesakte genannt, war eine Art Verfassung bzw. „Grund-Gesetz“ der souveränen Fürsten und freien Städte Deutschlands vom 8. Juni 1815, die am vorletzten Tag des Wiener Kongresses als Grundlage für die Vereinigung zu einem beständigen Bunde diente, welcher „der deutsche Bund“ (Deutscher Bund) genannt wurde. Statt deutsche Einheit, wie sich die vielen Freiheitskämpfer der Befreiungskriege so sehr gewünscht hatten, wurde die Bundesakte ein weiterer Garant für Kleinstaaterei und trug zur Verschärfung des deutschen Bruderkampfes zwischen dem Kaisertum Österreich und dem Königreich Preußen um die Vorherrschaft in Deutschland nach der Niederlegung der Reichskrone im Jahre 1806.

Erläuterung

Deutsche Bundesakte, erste Seite.JPG
Deutsche Bundesakte von 1815 (Ausschnitt).jpg
Deutsche Bundesakte.jpg
Die Deutsche Bundesakte von 1815, Veröffentlichung in Sachsen-Weimar-Eisenach 1834.jpg
Deutsche Bundesakte in der Rastätter Erinnerungsstätte.JPG
Als Ergebnis diskussionsreicher Verhandlungen auf dem Wiener Kongress erfolgte am 10. Juni 1815 die formelle Unterzeichnung der auf den 8. Juni datierten Deutschen Bundesakte. Sie wurde Bestandteil der Wiener Kongressakte vom 9. Juni 1815 und damit international sanktioniert. In 20 Artikeln legte die Bundesakte die Grundzüge der neuen Organisation Deutschlands und den Verfassungsrahmen des neu gegründeten Deutschen Bundes fest. Er war kein wie von vielen Deutschen erhoffter Bundesstaat, sondern ein Staatenbund der souveränen deutschen Fürsten mit bundesstaatlichen Elementen. Sein Zweck diente laut Artikel 2 der „Erhaltung der äußeren und inneren Sicherheit Deutschlands und der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der einzelnen deutschen Staaten“. Einziges Bundesorgan war die aus weisungsgebundenen Gesandten der Mitgliedsstaaten bestehende Bundesversammlung – später Bundestag genannt – in Frankfurt am Main unter dem Vorsitz Österreichs. Ein „Engerer Rat“, in der die elf größten Staaten je eine Stimme und die restlichen Mittel- und Kleinstaaten insgesamt sechs weitere Kuriatstimmen besaßen, führte die gewöhnlichen Geschäfte der Bundesversammlung und beschloss mit absoluter Mehrheit. Bei einer Änderung von Grundrechten des Bundes und bei Beschlüssen, welche die Bundesakte selbst betrafen, sollte die Versammlung ein Plenum bilden, wobei mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der Größe der einzelnen Bundesstaaten eine unterschiedliche Stimmengewichtung stattfinden sollte. Der Deutsche Bund besaß weder ein Staatsoberhaupt noch eine Bundesregierung oder eine Volksvertretung. Ebenso wenig verfügte er über ein von den meisten Staaten in Wien gefordertes oberstes Bundesgericht, das bei Streitfällen der Bundesstaaten untereinander und gegen den Bund sowie bei Klagen der Landstände wegen Rechtsverletzungen ihrer Landesregierungen entscheiden konnte. Stattdessen wurde in Artikel 11 die Verbindlichkeit der Bundesglieder aufgenommen, sich einander unter keinerlei Vorwand zu bekriegen oder ihre Streitigkeiten mit Gewalt zu verfolgen, sondern sie bei der Bundesversammlung vorzubringen. Eine gewisse innere Homogenität des Bundes sollte vor allem durch die in Artikel 13 der Bundesakte verankerte Verpflichtung zur Einführung einer landständischen Verfassung in jedem Mitgliedsstaat gewährleistet werden. Die etwas lapidare Formulierung des Artikels „In allen Bundesstaaten wird eine landständische Verfassung stattfinden“ ließ zahlreiche Deutungen offen und erfüllte nicht den nachdrücklichen Wunsch der mindermächtigen Staaten nach einer näheren Ausführung. Artikel 13 enthielt weder Bestimmungen über das Minimum der den Landständen zu gewährenden Rechte noch eine Frist zu seiner Umsetzung. Vor allem die Königreiche Bayern und Württemberg hatten gegen Eingriffe in die inneren staatsrechtlichen Verhältnisse der Mitgliedsstaaten opponiert. Auch Preußen hatte zunehmend sein Interesse an einer Fixierung landständischer Minimalrechte verloren und hielt sich wie Österreich in den Konferenzen weitgehend aus den Diskussionen über diesen Punkt heraus. Artikel 16 bestätigte die Gleichstellung der drei Konfessionen in politischer Hinsicht, überließ aber den Einzelstaaten die Gewährung von Bürgerrechten an Juden. Gegen den von Österreich, Preußen, Hannover, Kurhessen, Nassau, Luxemburg, Sachsen-Gotha sowie von Waldeck und Schaumburg-Lippe unterstützten Vorschlag, Juden die Bürgerrechte einheitlich durch die Bundesakte einzuräumen, hatte es bei der Mehrheit der Bevollmächtigten in Wien Widerstand gegeben. Nicht zuletzt legten insbesondere die Klein- und Mittelstaaten große Hoffnung in Artikel 19, der Beratungen und Entscheidungen in der Bundesversammlung über bundeseinheitliche Zollregelungen und einen freien Handelsverkehr in Aussicht stellte. Zu einer bundeseinheitlichen Regelung in dieser Frage kam es aber nie.[1]

Wortlaut der Bundesakte

Im Nahmen der allerheiligsten und untheilbaren Dreyeinigkeit.
Die souverainen Fürsten und freien Städte Deutschlands im gemeinsamen Wunsch hegend 6. Artikel des Pariser Friedens von 30. May 1814 in Erfüllung zu setzen, und von den Vortheilen überzeugt, welche aus ihrer festen und dauerhaften Verbindung für die Sicherheit und Unabhängigkeit Deutschlands, und die Ruhe und das Gleichgewicht Europas hervorgehen würden, sind übereingekommen, sich zu einem beständigen Bunde zu vereinigen, und haben zu diesem Behuf ihre Gesandten und Abgeordneten am Congresse in Wien mit Vollmachten versehen, nämlich:
[Es folgenden Namen der Bevollmächtigten.]
In Gemäßheit dieses Beschlusses haben die vorstehenden Bevollmächtigten nach geschehener Auswechselung ihrer richtig befunden Vollmachten, folgende Artikel verabredet.
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1. die souverainen Fürsten von freien Städte Deutschlands mit Einschluß Ihrer Majestäten des Kaisers von Oesterreich und der Könige von Preußen, von Dänemark und der Niederlande, und zwar
Der Kaiser von Oesterreich, der König von Preußen, beyde für ihre gesamten vormals zum Deutsche Reich gehörigen Besitzungen, der König von Dänemark für Holstein, der König der Niederlande für das Großherzogthum Luxemburg, vereinigen sich zu einem beständigen Bunde, welcher der deutsche Bund und heißen soll.
Art. 2. Der Zweck desselben ist Erhaltung der äußeren und inneren Sicherheit Deutschlands und der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der einzelnen deutschen Staaten.
Art. 3. Alle Bundes-Glieder haben als solche gleiche Rechte; sie verpflichten sich alle gleichmäßig die Bundes-Akte unverbrüchlich zu halten.
Art. 4. Die Angelegenheiten des Bundes werden durch eine Bundesversammlung besorgt, in welche alle Glieder desselben durch ihre Bevollmächtigten theils einzelne, theils Gesammtstimmen folgendermaßen, jedoch unbeschadet ihres Ranges führen:
  • 1) Oesterreich 1 Stimme
  • 2) Preußen 1 "
  • 3) Bayern 1 "
  • 4) Sachsen 1 "
  • 5) Hannover 1 "
  • 6) Württemberg 1 "
  • 7) Baden 1 "
  • 8) Churhessen 1 "
  • 9) Großherzogthum Hessen 1 "
  • 10) Dänemark wegen Holstein 1 "
  • 11) Niederlande wegen des Großherzogthums Luxemburg 1 "
  • 12) Die Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Häuser 1 "
  • 13) Braunschweig und Nassau 1 "
  • 14) Meklenburg Schwerin und Meklenburg Strelitz 1 "
  • 15) Holstein-Oldenburg, Anhalt und Schwarzburg 1 "
  • 16) Hohenzollern, Lichtenstein, Reuß, Schaumburg Lippe, Lippe und Waldeck 1 "
  • 17) die freien Städte Lübeck, Frankfurth, Bremen und Hamburg 1 "
  • Totale 17 Stimmen
Art. 5. Oesterreich hat bey der Bundesversammlung den Vorsitz, jedes Bundes-Glied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen, und der Vorsitzende ist verpflichtet, solche in einer zu bestimmenden Zeitfrist der Berathung zu übergeben.
Art. 6. Wo es auf Abfassung und Abänderung von Grundrechten des Bundes, auf Beschlüsse, welche die Bundes-Akte selbst betreffen, auf organische Bundes-Einrichtungen und auf gemeinnützige Anordnungen sonstige Art ankömmt, bildet sich die Versammlung zu einem Plenum, wobey jedoch mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der Größe der einzelnen Bundesstaaten folgende Berechnung und Vertheilung der Stimmen verabredet ist:
  • Totale 69 Stimmen
Ob den mediatisirten vormaligen Reichsständen auch einige Curiatstimmen in Pleno zugestanden werden sollen, wird die Bundes-Versammlung bey der Berathung der organischen Bundes-Gesetze in Erwägung nehmen.
Art. 7. In wie fern ein Gegenstand nach obiger Bestimmung für das Plenum geeignet sey, wird in der engern Versammlung durch Stimmen-Mehrheit entschieden. Die der Entscheidung des Pleni zu unterziehenden Beschluß-Entwürfe werden in der engern Versammlung vorbereitet und bis zur Annahme oder Verwerfungen zur Reife gebracht; sowohl in der engern Versammlungen als in Pleno werden die Beschlüsse nach der Mehrheit der Stimmen gefaßt, jedoch in der Art, daß in der ersteren die absolute, in letzterer aber nur eine auf 2/3 der Abstimmung beruhende Mehrheit entscheidet. Bey Stimmen-Gleichheit in der engern Versammlung stehet dem Vorsitzenden die Entscheidung zu. Wo es aber auf Annahme oder Abänderung der Grundgesetze, auf organische Bundes Einrichtungen, in jura singulorum oder Religions-Angelegenheiten ankommt, kann weder in der engern Versammlung noch in Pleno ein Beschluß durch Stimmenmehrheit gefaßt werden. Die Bundesversammlung ist beständig, hat aber die Befugniß, wenn die ihrer Beratung unterzogenen Gegenstände erlediget sind, auf eine bestimmte Zeit, jedoch nicht auf länger als vier Monate, sich zu vertagen. Alle nähern die Vertagung und die Besorgung der etwa während derselben vorkommenden dringenden Geschäfte betreffenden Bestimmungen weden der Bundesversammlung bey Abfassung der organischen Gesetze vorbehalten.
Art. 8. Die Abstimmung-Ordnung der Bundesglieder betreffend, wird festgesetzt, daß so lange die Bundesversammlung mit Abfassung der organischen Gesetze beschäftiget ist, hierüber keinerley Bestimmung gelte, und die zufällig sich fügende Ordnung keinem der Mitglieder zum Nachtheil gereichen, noch eine Regel begründen soll. Nach Abfassung der organischen Gesetze wird die Bundesversammlung die künftige als beständige Folge einzuführende Stimmenordnung in Berathung nehmen und sich darin so wenig als möglich von der ehemals auf dem Reichstage und nahmentlich in Gemäßheit des Reichsdeputationshauptschlusses von 1803 beobachteten entfernen. Auch diese Ordnung kann aber auf den Rang der Bundes-Glieder überhaupt und ihren Vortritt außer den Verhältnissen der Bundes-Versammlung keinen Einfluß ausüben.
Art. 9. Die Bundes-Versammlung hat ihren Sitz zu Frankfurth am Main, die Eröffnung derselben ist auf den 1. September 1815 festgesetzt.
Art. 10. Das erste Geschäft der Bundesversammlung nach ihrer Eröffnung wird die Abfassung der Grundgesetze des Bundes und dessen organische Einrichtung in Rücksicht auf seine auswärtigen, militärischen und inneren Verhältnisse seyn.
Art. 11. Alle Mitglieder des Bundes versprechen sowohl ganz Deutschland als jeden einzelnen Bundesstaat gegen jeden Angriff in Schutz zu nehmen und garantiren sich gegenseitig ihre sämmtlichen unter dem Bunde begriffenen Besitzungen. Bey einmal erklärtem Bundeskrieg darf kein Mitglied einseitige Unterhandlungen mit dem Feinde eingehen, noch einseitig Waffenstillstand oder Frieden schließen. Die Bundes-Glieder erhalten zwar das Recht der Bündnisse aller Art; verpflichten sich jedoch, in keine Verbindungen einzugehen, welche gegen die Sicherheit des Bundes oder einzelner Staaten gerichtet wären. Die Bundes-Glieder machen sich ebenfalls verbindlich, einander unter keinerley Vorwand zu bekriegen, noch ihre Streitigkeiten mit Gewalt zu verfolgen, sondern sie bey der Bundesversammlung anzubringen. Dieser liegt alsdann ob, die Vermittlung durch einen Ausschuß zu versuchen; falls dieser Versuch fehlschlagen sollte, und demnach eine richterliche Entscheidung nothwendig würde, solche nur eine wohlgeordnete Austrägal Instanz zu bewirken, deren Ausspruch die streitenden Theile sich sofort zu unterwerfen haben.
II. Besondere Bestimmungen
Außer den in den vorhergehenden Artikeln bestimmten auf die Fragestellung des Bundes gerichteten Punkten sind die verbündeten Mitglieder übereingekommen, hiemit über folgende Gegenstände die in den nachstehenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen zu treffen, welche mit jenen Artikeln gleiche Kraft haben sollen.
Art. 12. Diejenigen Bundes-Glieder, deren Besitzungen nicht eine Volkszahl von 300,000 Seelen erreichen, werden sich mit den ihnen verwandten Häusern oder andern Bundes-Gliedern, mit welchen sie wenigstens eine solche Volkszahl ausmachen, zu Bildung eines gemeinschaftlichen Obersten-Gerichts vereinigen. In den Staaten von solcher Volksmenge, wo schon jetzt dergleiche Gerichte dritter Instanz vorhanden sind, werden jedoch diese in ihrer bisherigen Eigenschaft erhalten, wofern nur die Volkszahl, über welche sie sich erstrecken, nicht unter 150,000 Seelen ist. Den vier freyen Städten steht das Recht zu, sich untereinander über die Errichtung eines gemeinsamen obersten Gerichts zu vereinigen. Bei den solcher gestalt errichteten gemeinschaftlichen obersten Gerichten solle jeder der Partheyen gestattet sein, auf die Verschickung der Akten auf eine deutsche Fakultät oder an einen Schöppenstuhl zu Abfassung des Endurtheils anzutragen.
Art. 13. In allen Bundesstaaten wird eine Landständige Verfassung stattfinden.
Art. 14. Um den im Jahr 1806 und seitdem mittelbar gewordenen ehemaligen Reichsständen und Reichs-Angehörigen in Gemäßheit der gegenwärtigen Verhältnisse in allen Bundesstaaten einen gleichförmig bleibenden Rechts-Zustand zu verschaffen, so vereinigen die Bundestaaten sich dahin:
a) Daß diese Fürstlichen und gräflichen Häuser fortan nichts destoweniger zu dem hohen Adel in Deutschland gerechnet werden, und ihnen das Recht der Ebenbürtigkeitkeit, in dem bisher damit verbundenen Begriff verbleibt;
b) sind die Häupter dieser Häuser die ersten Standesherren in dem Staate, zu dem sie gehören; - Sie und ihre Familien bilden die privilegirteste Klasse in demselben, insbesondere in Ansehung der Besteurung;
c) es sollen ihnen überhaupt in Rücksicht ihrer Personen, Familien und Besitzungen alle diejenigen Rechte und Vorzüge zugesichert werden oder bleiben, welche aus ihrem Eigenthum und dessen ungestörten Genusse herrühren, und nicht zu der Staatsgewalt und den höheren Regierungsrechte gehören. Unter vorerwähnten Rechten sind insbesondere und namentlich begriffen:
1) die unbeschränkte Freyheit, ihren Aufenthalt in jedem zu dem Bunde gehörenden, oder mit demselben in Frieden lebenden Staat zu nehmen;
2) werden nach den Grundsätzen der früheren deutschen Verfassung die noch bestehenden Familien Verträge aufrecht erhalten, und ihnen die Befugnis zugesichert, über ihre Güter und Familien-Verhältnisse verbindliche Verfügungen zu treffen, welche jedoch dem Souverain vorgelegt und bey den höchsten Landesstellen zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung gebracht werden müssen. Alle bisher dagegen erlassenen Ordnungen sollen für künftige Fälle nicht weiter anwendbar seyn;
3) privilegirter Gerichtsstand und Befreyung von aller Militairpflichtigkeit für sich und ihre Familien;
4) die Ausübung der bürgerlichen und peinlichen Gerechtigkeitspflege in erster, und wo die Besetzung groß genug ist in zweyter Instanz, der Forstgerichtsbarkeit, Orts-Polizey und Aufsicht in Kirchen- und Schulsachen, auch über milde Stiftungen, jedoch nach Vorschrift der Landesgesetze, welches sie so, wie der Militairverfassung und der Oberaufsicht der Regierungen über jene Zuständigkeiten unterworfen bleiben. Bey der näheren Bestimmung der angeführten Befugnisse sowohl, wie überhaupt und in allen übrigen Punkten wird zur weitern Begründung und Feststellungen eines in allen deutschen Bundes-Staaten übereinstimmenden Rechtszustandes der mittelbar gewordenen Fürsten, Grafen und Herren die in den Betreff erlassene Königliche Bayrische Verordnung vom Jahr 1807 als Basis und Norm unterlegt werden. Dem ehemaligen Reichsadel werden die Sub N. 1 und 2 angeführten Rechte, Antheil der Begüterten an Landstandschaft, Patrimonial und Forst-Gerichtsbakeit, Orts-Polizey, Kirchen-Patronat und der priviligirte Gerichtsstand zugesichert. Diese Rechte werden jedoch nur nach der Vorschrift der Landesgesetze ausgeübt. In den durch den Frieden von Luneville vom 9. Februar 1801 von Deutschland abgetretenen und jetzt wieder damit vereinigten Provinzen werden bey Anwendung der obigen Grundsätze auf den ehemaligen unmittelbaren Reichsadel diejenigen Beschränkungen stattfinden, welche die dort bestehenden besondern Verhältnisse nothwendig machen.
Art 15. Die Fortdauer der auf die Rhein-Schifffahrts-Octroi angewiesenen directen und subsidiarischen Renten, die durch den Reichsdeputationsschluß vom 25. Februar 1803 getroffenen Verfügungen, in Betreff des Schuldenwesens und festgesetze Pensionen an Geist- und weltliche Individuen, werden von dem Bunde garantirt. Die Mitglieder der ehemaligen Dohm und freyen Reichsstifter haben die Befugniß, ihre durch den erwähnten Reichsdeputationsschluß festgesetzten Pensionen ohne Abzug in jedem mit dem deutschen Bunde im Frieden stehenden Staate verzehren zu dürfen. Die Mitglieder des deutschen Ordens werden ebenfalls nach den in dem Reichsdeputations-Hautpschluß von 1803 für die Dohmstifter festgesetzten Grundsätzen Pensionen erhalten, in so fern sie ihnen noch nicht hinreichend bewilligt worden, und diejenigen Fürsten, welche eingezogene Besitzungen des deutschen Ordens erhalten haben, werden diese Pensionen nach Verhältniß ihres Antheils an den ehemaligen Besitzungen bezahlen. Die Berathung über die Regulirung der Sustentations Kassa und der Pensioen für die überrheinischen Bischöfe und Geistliche, welche Pensionen auf die Besitzer des linken Rhein Ufers übertragen werden, ist der Bundes-Versammlung vorbehalten. Diese Regulirung ist binnen Jahresfrist zu beendigen, bis dahin wird die Bezahlung der erwähnten Pensionen auf die bisherige Art fortgesetzt.
Art 16. Die Verschiedenheit der christlichen Religions-Partheyen kann in den Ländern und Gebiethen des deutschen Bundes keinen Unterschied in dem Genusse der bürgerlichen und politischen Rechte begründen. Die Bundesversammlung wird in Berathung ziehen, wie auf eine möglichst übereinstimmende Weise die bürgerliche Verbesserung der Bekenner des jüdischen Glaubens in Deutschland zu bewirken sey, und wie insonderheit denselben der Genuß der bürgerlichen Rechte gegen die Uebernahme aller Bürgerpflichten in den Bundesstaaten verschafft und gesichert werden könne; jedoch werden den Bekennern dieses Glaubens bis dahin die denselben von den einzelnen Bundesstaaten eingeräumten Rechte erhalten.
Art 17. Das Fürstliche Haus Thurn und Taxis bleibt in dem durch den Reichsdeputationsschluß vom 25. Februar 1803 oder spätere Verträge bestätigten Besitz und Genuß der Posten in den verschiedenen Bundes-Staaten, so lange als nicht etwa durch freye Uebereinkunft anderweitige Verträge abgeschlossen werden sollten. In jedem Falle werden demselben, in Folge des Artikels 13 des erwähnten Reichsdeputationshauptschlusses, seine auf Belassung der Posten, oder auf eine angemessene Entschädigung gegründeten Rechte und Ansprüche versichert. Dieses soll auch da Statt finden, wo die Aufhebung der Posten seit 1803 gegen den Inhalt des Reichsdeputationshauptschlusses bereits geschehen wäre, in sofern diese Entschädigung durch Verträge nicht schon definitiv festgesetzt ist.
Art. 18. Die verbündeten Fürsten und freyen Städte kommen überein, den Unterthanen der deutschen Bundesstaaten folgende Rechte zuzusichern:
a) Grundeigenthum außerhalb des Staates, den sie bewohnen, zu erwerben und zu besitzen, ohne deshalb in dem fremden Staate mehreren Abgaben und Lasten unterworfen zu seyn, als dessen eigene Unterthanen.
b) Die Befugniß
1. des feyen Wegziehens aus einem deutschen Bundesstaat in den andern, der erweißlich sie zu Unterthanen annehmen will, auch
2. in Civil und Militairdienste desselben zu treten, beydes jedoch nur in so fern keine Verbindlichkeit zu Militairdiensten gegen das bisherige Vaterland im Wege stehe; und damit wegen der dermalen vorwaltenden Verschiedenheit der gesetzlichen Vorschriften über Militairpflichtigkeit hierunter nicht ein ungleichartiges für einzelne Bundes-Staaten nachtheiliges Verhältniß entstehen möge, so wird bey der Bundesversammlung die Einführung möglich gleichförmiger Grundsätze über diesen Gegenstand in Berathung genommen werden.
c) die Freyheit von aller Nachsteuer (jus detractus, gabella emigrationis), in sofern das Vermögen in einen andern deutschen Bundesstaat übergeht und mit diesem nicht besondere Verhältnisse durch Freyzügigkeits-Verträge bestehen.
d) Die Bundesversammlung wird sich bey ihrer ersten Zusammenkunft mit Abfassung gleichförmiger Verfügungen über die Preßfreyheit und die Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck beschäftigen.
Art 19. Die Bundesglieder behalten sich vor, bey der ersten Zusammenkunft der Bundesversammlung in Frankfurth wegen des Handels und Verkehrs zwischen den verschiedenen Bundesstaaten, so wie wegen der Schifffahrt nach Anleitung der auf dem Kongreß zu Wien angenommenen Grundsätze in Berathung zu treten.
Art. 20. Der gegenwärtige Vertrag wird von allen contrahirenden Theilen ratifizirt werden und die Ratifikazionen sollen binner der Zeit von sechs Wochen oder wo möglich noch früher nach Wien an die Kaiserlich Oesterreichische Hof- und Staatskanzley eingesandt und bey Eröffnung des Bundes in das Archiv desselben niedergelegt werden.[2]

Weitere wichtige Bundesgrundgesetze (Auswahl)

  • Austrägal-Ordnung vom 16. Juni 1817 (zu Art. XI Deutsche Bundesakte)
  • Exekutions-Ordnung vom 3. August 1820 (zu Art. XI Deutsche Bundesakte)
  • Grundzüge der Kriegsverfassung des Deutschen Bundes vom 9. April 1821

Wiener Schlußakte

Auch die Wiener Kongreßakte vom 9. Juni 1815 wird zuweilen (nach der Übersetzung aus dem Französischen) „Schlußakte“ (Acte final) genannt.
„Acte final“ im Staatsarchiv am Wiener Minoritenplatz

Die Wiener Schlußacte, auch Schlußakte der Wiener Ministerkonferenzen oder Bundes-Supplementar-Akte genannt, war eine Ergänzung der Deutschen Bundesakte]]des Verfassungsvertrages des Deutschen Bundes. Sie wurde am 25. November 1819 beschlossen und am 8. Juni 1820 von der Bundesversammlung angenommen.

„Es wird die von den Bevollmächtigten der sämmtlichen Bundesstaaten zu Wien vollzogene Schlußacte der daselbst über Ausbildung und Befestigung des Bundes gehaltenen Ministerial-Conferenzen, ihrer ausgesprochenen Bestimmung gemäß, zu einem, der Bundesacte an Kraft und Gültigkeit gleichen Grundgesetze des Bundes erhoben.“

Inhalt der Wiener Schlußakte

Die souverainen Fürsten und freien Städte Deutschlands, eingedenk ihrer bey Stiftung des deutschen Bundes übernommen Verpflichtung, den Bestimmungen der Bundes-Acte durch ergänzende und erläuternde Grundgesetze eine zweckmäßige Entwickelung und hiemit dem Bundes-Verein selbst die erforderliche Vollendung zu sichern, überzeugt, daß sie, um das Band, welches das gesamte Deutschland in Friede und Eintracht verbindet, unauflöslich zu befestigen, nicht länger anstehen durften, jener Verpflichtung und einem allgemein gefühlten Bedürfnisse durch gemeinschaftliche Berathungen Genüge zu leisten, haben zu diesem Ende nachstehende Bevollmächtigte ernannt, nämlich:
[Es folgenden Namen der Bevollmächtigten.]
welche zu Wien, nach geschehener Auswechslung ihrer richtig befundenen Vollmachten, in Cabinets-Conferenzen zusammengetreten, und, nach sorgfältiger Erwägung und Ausgleichung der wechselseitigen Ansichten, Wünsche und Vorschläge ihrer Regierungen, zu einer definitiven Vereinbarung über folgende Artikel gelangt sind:
Art. 1. Der deutsche Bund ist ein völkerrechtlicher Verein der deutschen souverainen Fürsten und freien Städte, zur Bewahrung der Unabhängigkeit und Unverletztbarkeit ihrer im Bunde begriffenen Staaten und zur Erhaltung der innern und äußern Sicherheit Deutschlands.
Art. 2. Dieser Verein besteht in seinem Innern als eine Gemeinschaft selbständiger unter sich unabhängiger Staaten, mit wechselseitigen gleichen Vertrags-Rechten und Vertrag-Obligenheiten, in seinen äußern Verhältnissen aber als eine in politischer Einheit verbundene Gesammt-Macht.
Art. 3. Der Umfang und die Schranken, welche der Bund seiner Wirksamkeit vorgezeichnet hat, sind in der Bundes-Acte bestimmt, die der Grundvertrag und das erste Grundgesetz dieses Vereins ist. Indem dieselbe die Zwecke des Bundes ausspricht, bedingt und begrenzt sie zugleich dessen Befugnisse und Verpflichtungen.
Art. 4. Der Gesammtheit der Bundes-Glieder steht die Befugniß der Entwickelung und Ausbildung der Bundes-Acte zu, in so fern die Erfüllung der darin aufgestellten Zwecke solche nothwendig macht. Die deßhalb zu fassenden Beschlüsse dürfen aber mit dem Geiste der Bundes-Acte nicht im Widerspruch stehen, noch von dem Grund-Charakter des Bundes abweichen.
Art. 5. Der Bund ist als ein unauflöslicher Verein gegründet, und es kann daher der Austritt aus diesem Verein keinem Mitgliede desselben frey stehen.
Art. 6. Der Bund ist nach seiner ursprünglichen Bestimmung auf die gegenwärtig daran Theil nehmenden Staaten beschränkt. - Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes kann nur Statt haben, wenn die Gesammtheit der Bundes-Glieder solche mit den bestehenden Verhältnissen vereinbar und dem Vortheil des Ganzen angemessen findet. - Veränderungen in dem gegenwärtigen Besitzstande der Bundes-Glieder können keine Veränderung in den Rechten und Verpflichtungen derselben in Bezug auf den Bund, ohne ausdrückliche Zustimmung der Gesammtheit, bewirken. - Eine freiwillige Abtretung auf einem Bundes-Gebiete haftender Souverainitäts-Rechte, kann ohne solche Zustimmung nur zu Gunsten eines Mitverbündeten geschehen.
Art. 7. Die Bundes-Versammlung, aus den Bevollmächtigten sämmtlicher Bundes-Glieder gebildet, stellt den Bund in seiner Gesammtheit vor, und ist das beständige verfassungsmäßige Organ seines Willens und Handels.
Art. 8. Die einzelnen Bevollmächtigten am Bundestage sind von ihren Committenten unbedingt abhängig, und diesem allein wegen getreuer Befolgung der ihnen ertheilten Instructionen, so wie wegen ihrer Geschäftsführung überhaupt verantwortlich.
Art. 9. Die Bundes-Versammlung übt ihre Rechte und Obligenheiten nur innerhalb der ihr vorgezeichneten Schranken aus. Ihre Wirksamkeit ist zunächst durch die Vorschriften der Bundes-Acte, und durch die in Gemäßheit derselben beschlossenen oder ferner zu beschließenden Grundgesetze, wo aber diese nicht zureichen, durch die im Grundvertrage bezeichneten Bundeszwecke bestimmt.
Art. 10. Der Gesammtwille des Bundes wird durch verfassungsmäßige Beschlüsse der Bundes-Versammlung ausgesprochen; verfassungsmäßig aber sind diejenigen Beschlüsse, die innerhalb der Grenzen der Competenz der Bundes-Versammlung, nach vorgängiger Berathung, durch freie Abstimmung entweder im engern Rathe oder im Plenum gefaßt werden, je nachdem das Eine oder das Andere durch die grundgesetzlichen Bestimmungen vorgeschrieben ist.
Art. 11. In der Regel faßt die Bundes-Versammlung die zur Besorgung der gemeinsamen Angelegenheiten des Bundes erforderlichen Beschlüsse im engern Rathe nach absoluter Stimmenmehrheit. Diese Form der Schlußfassung findet in allen Fällen Statt, wo bereits feststehende allgemeine Grundsätze in Anwendung, oder beschlossene Gesetze und Einrichtungen zur Ausführung zu bringen sind, überhaupt aber bey allen Berathungs-Gegenständen, welche die Bundes-Acte oder spätere Beschlüsse nicht bestimmt davon ausgenommen haben.
Art. 12. Nur in den in der Bundes-Acte ausdrücklich bezeichneten Fällen und wo es auf eine Kriegs-Erklärung oder Friedens-Schluß-Bestätigung von Seiten des Bundes ankömmt, wie auch, wenn über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes in den Bund entschieden werden soll, bildet sich die Versammlung zu einen Plenum. Ist in einzelnen Fällen die Frage, ob ein Gegenstand vor das Plenum gehört zweifelhaft, so steht die Entscheidung derselben dem engern Rathe zu. Im Plenum findet keine Erörterung noch Berathung Statt, sondern es wird nur darüber abgestimmt, ob ein im engern Rathe vorbereiteter Beschluß angenommen oder verworfen werden soll. - Ein gültiger Beschluß im Plenum setzt eine Mehrheit von zwey Drittheilen der Stimmen voraus.
Art. 13. Ueber folgende Gegenstände:
1) Annahme neuer Grundgesetze, oder Abänderung der bestehenden;
2) Organische Einrichtungen, das heißt bleibende Anstalten, als Mittel zur Erfüllung der ausgesprochenen Bundeszwecke;
3) Aufnahme neuer Mitglieder in den Bund;
4) Religions-Angelgenheiten;
findet kein Beschluß durch Stimmenmehrheit Statt; jedoch kann eine definitive Abstimmung über Gegenstände dieser Art nur nach genauer Prüfung und Erörterung der den Widerspruch einzelner Bundes-Glieder bestimmenden Gründe, deren Darlegung in keinem Falle verweigert werden darf, erfolgen.
Art. 14. Was insbesondere die organischen Einrichtungen betrifft, so muß nicht nur über die Vorfrage, ob solche unter dem obwaltenden Umständen nothwendig sind, sondern auch über Entwurf und Anlage derselben in ihren allgemeinen Umrissen und wesentlichen Bestimmungen, im Plenum, und durch Stimmen-Einhelligkeit entschieden werden. Wenn die Entscheidung zu Gunsten der vorgeschlagenen Einrichtung ausgefallen ist, so bleiben die sämmtlichen weiteren Verhandlungen über die Ausführung im Einzelnen der engern Versammlung überlassen, welche alle dabey noch vorkommenden Fragen durch Stimmenmehrheit entscheidet, auch nach Befinden der Umstände eine Commission aus ihrer Mitte anordnet, um die verschiednen Meinungen und Anträge mit möglichster Schonung und Berücksichtigung der Verhältnisse und Wünsche der Einzelnen auszugleichen.
Art. 15. In Fällen, wo die Bundes-Glieder nicht in ihrer vertragsmäßigen Einheit, sondern als einzelne, selbständige und unabhängige Staaten erscheinen, folglich jura singulorum obwalten, oder wo einzelnen Bundesgliedern eine besondere, nicht in den gemeinsamen Verpflichtungen Aller begriffene Leistung oder Verwilligung für den Bund zugemuthet werden sollte, kann ohne freie Zustimmung sämmtlicher Betheiligten kein die selben verbindender Beschluß gefaßt werden.
Art. 16. Wenn die Besitzungen eines souverainen deutschen Hauses durch Erbfolge auf ein anderes übergehen, so hängt es von der Gesammtheit des Bundes ab, ob und in wie fern die auf jenen Besitzungen haftenden Stimmen im Plenum, da im engern Rathe kein Bundes-Glied mehr als eine Stimme führen kann, dem neuen Besitzer beigelegt werden sollen.
Art. 17. Die Bundesversammlung ist berufen, zur Aufrechterhaltung des wahren Sinnes der Bundes-Acte, die darin enthaltenden Bestimmungen, wenn über deren Auslegung Zweifel entstehen sollten, dem Bundeszweck gemäß zu erklären, und in allen vorkommenden Fällen den Vorschriften dieser Urkunde ihre richtige Anwendung zu sichern.
Art. 18. Da Eintracht und Friede unter den Bundes-Gliedern ungestört aufrecht erhalten werden soll, so hat die Bundes-Versammlung, wenn die innere Ruhe und Sicherheit des Bundes auf irgend eine Weise bedroht oder gestört ist, über Erhaltung oder Wiederherstellung derselben Rath zu pflegen, und die dazu geeigneten Beschlüsse nach Anleitung der in den folgenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen zu fassen.
Art. 19. Wenn zwischen Bundes-Gliedern Thätlichkeiten zu besorgen, oder wirklich ausgeübt worden sind, so ist die Bundes-Versammlung berufen, vorläufige Maßregeln zu ergreifen, wodurch jeder Selbsthülfe vorgebeugt, und der bereits unternommenen Einhalt gethan werde. Zu dem Ende hat sie vor allem für Aufrechterhaltung des Besitzstandes Sorge zu tragen.
Art. 20. Wenn die Bundes-Versammlung von einem Bundes-Gliede zum Schutze des Besitzstandes angerufen wird, und der jüngste Besitzstand streitig ist, so soll sie für diesen besondern Fall befugt seyn, ein bey der Sache nicht betheiligtes Bundes-Glied in der Nähe des zu schützenden Gebietes aufzufordern, die Thatsache des jüngsten Besitzes und die angezeigte Störung desselben ohne Zeitverlust durch seinen obersten Gerichtshof summarisch untersuchen, und darüber einen rechtlichen Bescheid abfassen zu lassen, dessen Vollziehung die Bundes-Versammlung, wenn der Bundesstaat, gegen welchen er gerichtet ist, sich nicht auf vorgängige Aufforderung freiwillig dazu versteht, durch die ihr zu diesem Ende angewiesenen Mittel zu bewirken hat.
Art. 21. Die Bundes-Versammlung hat in allen, nach Vorschrift der Bundes-Acte bey ihr anzubringenden Streitigkeiten der Bundes-Glieder die Vermittlung durch einen Ausschuß zu versuchen. Können die entstandnen Streitigkeiten auf diesem Wege nicht beygelegt werden, so hat sie die Entscheidung derselben durch eine Austrägal-Instanz zu veranlassen, und dabey, so lange nicht wegen der Austrägal-Gerichte überhaupt eine anderweitige Uebereinkunft zwischen den Bundes-Gliedern Statt gefunden hat, die in dem Bundes-Tags-Beschlusse vom sechszehnten Juny 1817 enthaltnen Vorschriften, so wie dem, in Folge gleichzeitig an die Bundes-Tags-Gesandten ergehender Instructionen, zu fassenden besondern Beschluß zu beobachten.
Art. 22. Wenn nach Anleitung des obgedachten Bundes-Tags-Beschlüsses der oberste Gerichts eines Bundes-Staats zur Austrägal-Instanz gewählt ist, so steht demselben die Leitung des Processes und die Entscheidung des Streits in allen seinen Haupt- und Neben-Punkten uneingeschränkt und ohne alle weitere Einwirkung der Bundes-Versammlung oder der Landesregierung zu. Letztere wird jedoch, auf Antrag der Bundesversammlung, oder der streitenden Theile im Fall einer Zögerung von Seiten des Gerichts, die zur Beförderung der Entscheidung nöthigen Verfügungen erlassen.
Art. 23. Wo keine besonderen Entscheidungs-Normen vorhanden sind, hat das Austrägal-Gericht nach den in Rechts-Streitigkeiten derselben Art vormals von den Reichs-Gerichten subsidiarisch befolgten Rechtsquellen, in so fern solche auf die jetzigen Verhältnisse der Bundes-Glieder noch anwendbar sind, zu erkennen.
Art. 24. Es steht übrigens den Bundes-Gliedern frey, sowohl bey einzelnen vorkommenden Streitigkeiten, als für alle künftigen Fälle, wegen besonderer Austräge oder Compromisse übereinzukommen, wie denn auch frühere Familien- oder Vertrag-Austräge durch Errichtung der Bundes-Austrägal-Instanz nicht aufgehoben, noch abgeändert werden.
Art. 25. Die Aufrechterhaltung der innern Ruhe und Ordnung in den Bundesstaaten steht den Regierungen allein zu. Als Ausnahme kann jedoch in Rücksicht auf die innere Sicherheit des gesammten Bundes, und in Folge der Verpflichtung der Bundes-Glieder zu gegenseitiger Hülfsleistung, die Mitwirkung der Gesammtheit zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Ruhe, im Fall einer Widersetzlichkeit der Unterthanen gegen die Regierung, eines offenen Aufruhrs, oder gefährlicher Bewegungen in mehreren Bundesstaaten, Statt finden.
Art. 26. Wenn in einem Bundesstaate durch Widersetzlichkeit der Unterthanen gegen die Obrigkeit die innere Ruhe unmittelbar gefährdet, und eine Verbreitung aufrührerischer Bewegungen zu fürchten, oder ein wirklicher Aufruhr zum Ausbruch gekommen ist, und die Regierung selbst, nach Erschöpfung der verfassungsmäßigen und gesetzlichen Mittel, den Beistand des Bundes anruft, so liegt der Bundes-Versammlung ob, die schleunigste Hülfe zu Wiederherstellung der Ordnung zu veranlassen. Sollte im letztgedachten Falle die Regierung notorisch außer Stande seyn, den Aufruhr durch eigene Kräfte zu unterdrücken, zugleich aber durch die Umstände gehindert werden, die Hülfe des Bundes zu begehren, so ist die Bundes-Versammlung nichts desto weniger verpflichtet, auch unaufgerufen zur Wiederherstellung der Ordnung und Sicherheit einzuschreiten. In jedem Falle aber dürfen die verfügten Maßregeln von keiner längern Dauer seyn, als die Regierung, welcher die bundesmäßige Hülfe geleistet wird, es nothwendig erachtet.
Art. 27. Die Regierung, welcher eine solche Hülfe zu Theil geworden ist, ist gehalten, die Bundes-Versammlung von der Veranlassung der eingetretenen Unruhen in Kenntniß zu setzen, und von den zur Befestigung der wiederhergestellten gesetzlichen Ordnung getroffenen Maßregeln eine beruhigende Anzeige an dieselbe gelangen zu lassen.
Art. 28. Wenn die öffentliche Ruhe und gesetzliche Ordnung in mehreren Bundesstaaten durch gefährliche Verbindungen und Anschläge bedroht sind, und dagegen nur durch Zusammenwirken der Gesammtheit zureichende Maßregeln ergriffen werden können, so ist die Bundes-Versammlung befugt und berufen, nach vorgängiger Rücksprache mit den zunächst bedrohten Regierungen solche Maßregeln zu berathen und zu beschließen.
Art. 29. Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justiz-Verweigerung eintritt, und auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hülfe nicht erlangt werden kann, so liegt der Bundes-Versammlung ob, erwiesne, nach der Verfassung und den bestehenden Gesetzen jedes Landes zu beurtheilende Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen, und darauf die gerichtliche Hülfe bey der Bundes-Regierung, die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken.
Art. 30. Wenn Forderungen von Privat-Personen deßhalb nicht befriedigt werden können, weil die Verpflichtung denselben Genüge zu leisten, zwischen mehreren Bundes-Gliedern zweifelhaft oder bestritten ist, so hat die Bundes-Versammlung, auf Anrufen der Betheiligten, zu vörderst eine Ausgleichung auf gütlichem Wege zu versuchen, im Fall aber, daß dieser Versuch ohne Erfolg bliebe, und die in Anspruch genommenen Bundes-Glieder sich nicht in einer zu bestimmenden Frist über ein Compromiß vereinigen, die rechtliche Entscheidung der streitigen Vorfrage durch eine Austrägal-Instanz zu veranlassen.
Art. 31. Die Bundes-Versammlung hat das Recht und die Verbindlichkeit, für die Vollziehung der Bundes-Acte und übrigen Bundesgesetze des Bundes, der in Gemäßheit ihrer Competenz von ihr gefaßten Beschlüsse, der durch Austräge gefällten schiedsrichterlichen Erkenntnisse, der unter die Gewährleistung des Bundes gestellten compromissarischen Entscheidungen und der am Bundestage vermittelten Vergleiche, so wie für die Aufrechterhaltung der von dem Bundes übernommenen besonderen Garantien, zu sorgen, auch zu diesem Ende, nach Erschöpfung aller andern bundesverfassungsmäßigen Mittel, die erforderlichen Executions-Maßregeln, mit genauer Beobachtung der in einer besonderen Executions-Ordnung dieserhalb festgesetzten Bestimmungen und Normen, in Anwendung zu bringen.
Art. 32. Da jede Bundes-Regierung die Obliegenheit hat, auf Vollziehung der Bundes-Beschlüsse zu halten, der Bundes-Versammlung aber eine unmittelbare Einwirkung auf die innere Verwaltung der Bundesstaaten nicht zusteht, so kann in der Regel nur gegen die Regierung ein Executions-Verfahren Statt finden. - Ausnahmen von dieser Regel treten jedoch ein, wenn ein Bundes-Regierung, in Ermangelung eigener zureichenden Mittel, selbst die Hülfe des Bundes in Anspruch nimmt, oder, wenn die Bundes-Versammlung unter dem im 26. Artikel bezeichneten Umständen, zur Wiederherstellung der allgemeinen Ordnung und Sicherheit unaufgerufen einzuschreiten verpflichtet ist. Im ersten Fall muß jedoch immer in Uebereinstimmung mit den Anträgen der Regierung, welcher die bundesmäßige Hülfe geleistet wird, verfahren, und im zweiten Fall ein Gleiches, sobald die Regierung wieder in Thätigkeit gesetzt ist, beobachtet werden.
Art. 33. Die Executions-Maßregeln werden im Nahmen der Gesammtheit des Bundes beschlossen und ausgeführt. Die Bundes-Versammlung ertheilt zu dem Ende, mit Berücksichtung aller Local-Umstände und sonstigen Verhältnisse, einer oder mehreren, bey der Sache nicht betheiligten Regierungen, den Auftrag zur Vollziehung der beschlossenen Maßregeln, und bestimmt zugleich sowohl die Stärke der dabey zu verwendeten Mannschaft, als die nach dem jedesmaligen Zweck des Executions-Verfahrens zu bemessende Dauer desselben.
Art. 34. Die Regierung, an welche der Auftrag gerichtet ist, und welche solchen als eine Bundes-Pflicht zu übernehmen hat, ernennt zu diesem Behuf einen Civil-Commisair, der, in Gemäßheit einer, nach den Bestimmungen der Bundes-Versammlung, von der beauftragten Regierung zu ertheilenden besondern Instruction, das Executions-Verfahren unmittelbar leitet. Wenn der Auftrag an mehrere Regierungen ergangen ist, so bestimmt die Bundes-Versammlung, welche derselben den Civil-Commisair zu ernennen hat. - Die beauftragte Regierung wird, während der Dauer des Executions-Verfahrens, die Bundes-Versammlung von dem Erfolge desselben in Kenntniß erhalten, und sie, sobald der Zweck vollständig erfüllt ist, von der Beendigung des Geschäfts unterrichten.
Art. 35. Der Bund hat als Gesammt-Macht das Recht, Krieg, Frieden, Bündnisse, und andere Verträge zu beschließen. Nach dem im 2. Artikel der Bundes-Acte ausgesprochenen Zwecke des Bundes übt derselbe aber diese Rechte nur zu seiner Selbstvertheidigung, zur Erhaltung der Selbstständigkeit und äußern Sicherheit Deutschlands, und der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der einzelnen Bundes-Staaten aus.
Art. 36. Da in den 11. Artikel der Bundes-Acte alle Mitglieder des Bundes sich verbindlich gemacht haben, sowohl ganz Deutschland als jeden einzelnen Bundes-Staat gegen jeden Angriff in Schutz zu nehmen, und sich gegenseitig ihre sämmtlichen unter dem Bunde begriffenen Besitzungen zu garantiren, so kann kein einzelner Bundesstaat von Auswärtigen verletzt werden, ohne daß die Verletzung zugleich und in demselben Maße die Gesammtheit des Bundes treffe.-
Dagegen sind die einzelnen Bundes-Staaten verpflichtet, von ihrer Seite weder Anlaß zu dergleichen Verletzungen zu geben, noch auswärtigen Staaten solche zuzufügen. Sollte von Seiten eines fremden Staates über eine von einem Mitgliede des Bundes ihm widerfahrne Verletzung bey der Bundes-Versammlung Beschwerde geführt, und diese gegründet befunden werden, so liegt der Bundes-Versammlung ob, das Bundes-Glied, welches die Beschwerde veranlaßt hat, zur schleunigen und genügenden Abhülfe aufzufordern, und mit dieser Aufforderung, nach Befinden der Umstände, Maßregeln, wodurch weitern friedestörenden Folgen zur rechten Zeit vorgebeugt werde, zu verbinden.
Art. 37. Wenn ein Bundes-Staat, bey einer zwischen ihm und einer auswärtigen Macht entstandenen Irrung, die Dazwischenkunft des Bundes anruft, so hat die Bundes-Versammlung den Ursprung solcher Irrung und das wahre Sachverhältniß sorgfältig zu prüfen. - Ergibt sich aus dieser Prüfung, daß dem Bundesstaate das Recht nicht zur Seite steht, so hat die Bundesversammlung denselben von Fortsetzung des Streites ernstlich abzumahnen, und die begehrte Dazwischenkunft zu verweigern, auch erforderlichen Falls zur Erhaltung des Friedensstandes geeignete Mittel anzuwenden. Ergibt sich das Gegentheil, so ist die Bundes-Versammlung verpflichtet, dem verletzten Bundes-Staate ihre wirksamste Verwendung und Vertretung angedeihen zu lassen, und solche so weit auszudehnen, als nöthig ist, damit demselben volle Sicherheit und angemessene Genugthuung zu Theil werde.
Art. 38. Wenn aus der Anzeige eines Bundesstaats, oder aus andern zuverlässigen Angaben Grund zu der Besorgniß geschöpft wird, daß ein einzelner Bundes-Staat, oder die Gesammtheit des Bundes, von einem feindlichen Angriffe bedroht sey, so muß die Bundesversammlung sofort die Frage, ob die Gefahr eines solchen Angriffs wirklich vorhanden ist, in Berathung nehmen, und darüber in der kürzest-möglichen Zeit einen Ausspruch thun. Wird die Gefahr anerkannt, so muß gleichzeitig mit diesem Ausspruche, wegen der in solchem Falle unverzüglich in Wirksamkeit zu setzenden Vertheidigungs-Maßregeln, ein Beschluß gefaßt werden. Beides, jener Ausspruch und dieser Beschluß ergeht von der engern Versammlung, die dabey nach der in ihr geltenden absoluten Stimmenmehrheit verfährt.
Art. 39. Wenn das Bundes-Gebiet von einer auswärtigen Macht feindlich überfallen wird, tritt sofort der Stand des Krieges ein, und es muß in diesem Falle, was auch ferner von der Bundes-Versammlung beschlossen werden mag, ohne weitern Verzug zu den erforderlichen Vertheidigungs-Maßregeln geschritten werden.
Art. 40. Sieht sich der Bund zu einer förmlichen Kriegs-Erklärung genöthiget, so kann solche nur in der vollen Versammlung nach der für dieselbe vorgeschriebenen Stimmenmehrheit von zwey Drittheilen beschlossen werden.
Art. 41. Der in der engern Versammlung gefaßte Beschluß über die Wirklichkeit der Gefahr eines feindlichen Angriffes verbindet sämmtliche Bundesstaaten zur Theilnahme an den vom Bundestage nothwendig erachteten Vertheidigungs-Maßregeln. Gleicherweise verbindet die in der vollen Versammlung ausgesprochene Kriegs-Erklärung sämmtliche Bundesstaaten zur unmittelbaren Theilnahme an dem gemeinschaftlichen Kriege.
Art. 42. Wenn die Vorfrage, ob Gefahr vorhanden ist, durch die Stimmenmehrheit verneinend entschieden wird, so bleibt nichts desto weniger denjenigen Bundes-Staaten, welche von der Wirklichkeit der Gefahr überzeugt sind, unbenommen, gemeinschaftliche Vertheidigungs-Maßregeln unter einander zu verabreden.
Art. 43. Wenn in einem Falle, wo es die Gefahr und Beschützung einzelner Bundes-Staaten gilt, einer der streitenden Theile auf die förmliche Vermittlung des Bundes anträgt, so wird derselbe, in so fern er es der Lage der Sachen und seiner Stellung angemessen findet, unter vorausgesetzter Einwilligung des andern Theils, diese Vermittlung übernehmen; jedoch darf dadurch der Beschluß wegen der zur Sicherheit des Bundes-Gebiets zu ergreifenden Vertheidigungs-Maßregeln nichts aufgehalten werden, noch in der Ausführung der bereits beschlossnen ein Stillstand oder eine Verzögerung eintreten.
Art. 44. Bey ausgebrochnem Kriege steht jedem Bundes-Staate frei, zur gemeinsamen Vertheidigung eine größere Macht zu stellen, als sein Bundes-Contingent beträgt; es kann jedoch in dieser Hinsicht keine Forderung an den Bund Staat finden.
Art. 45. Wenn in einem Kriege zwischen auswärtigen Mächten, oder in andern Fällen Verhältnisse eintreten, welche die Besorgniß einer Verletzung der Neutralität des Bundes-Gebiets veranlassen, so hat die Bundes-Versammlung ohne Verzug im engern Rathe die zur Behauptung dieser Neutralität erforderlichen Maßregeln zu beschließen.
Art. 46. Beginnt ein Bundes-Staat, der zugleich außerhalb des Bundes-Gebiets Besitzungen hat, in seiner Eigenschaft als Europäische Macht einen Krieg, so bleibt ein solcher, die Verhältnisse und Verpflichtungen des Bundes nicht berührender Krieg dem Bunde ganz fremd.
Art. 47. In den Fällen, wo ein solcher Bundessaat in seinen außer dem Bunde belegenden Besitzungen bedroht oder angegriffen wird, tritt für den Bund sie Verpflichtung zu gemeinschaftlichen Vertheidigungs-Maßregeln, oder zur Theilnahme und Hülfsleistung nur in so fern ein, als derselbe nach vorgängiger Berathung durch Stimmenmehrheit in der engern Versammlung Gefahr für das Bundes-Gebiet erkennt. Im letztern Falle finden die Vorschriften der vorhergehenden Artikel ihre gleichmäßige Anwendung.
Art. 48. Die Bestimmung der Bundes-Acte, vermöge welcher, nach einmal erklärtem Bundes-Kriege, kein Mitglied des Bundes einseitige Unterhandlungen mit dem Feinde eingehen, noch einseitig Waffenstillstand oder Frieden schließen darf, ist für sämmtliche Bundesstaaten, sie mögen außerhalb des Bundes Besitzungen haben oder nicht, gleich verbindlich.
Art. 49. Wenn von Seiten des Bundes Unterhandlungen über Abschluß des Friedens oder eines Waffenstillstandes Statt finden, so hat die Bundes-Versammlung zu spezieller Leitung derselben einen Ausschuß zu bestellen, zu dem Unterhandlungs-Geschäft selbst aber eigne Bevollmächtigte zu ernennen, und mit gehörigen Instructionen zu versehen. - Die Annahme und Bestätigung eines Friedens-Vertrags kann nur in der vollen Versammlung geschehen.
Art. 50. In Bezug auf die auswärtigen Verhältnisse überhaupt liegt der Bundes-Versammlung ob:
1) Als Organ der Gesammtheit des Bundes für die Aufrechterhaltung friedlicher und freundschaftlicher Verhältnisse mit den auswärtigen Staaten Sorge zu tragen;
2) Die von fremden Mächten bey dem Bunde beglaubigten Gesandten anzunehmen, und wenn es nöthig befunden wenden sollte, im Nahmen des Bundes Gesandte an fremde Mächte abzuordnen;
3) In eintretenden Fällen Unterhandlungen für die Gesammtheit des Bundes zu führen, und Verträge für denselben abzuschließen;
4) Auf Verlangen einzelner Bundes-Regierungen, für dieselben die Verwendung des Bundes bei fremden Regierungen, und in gleicher Art, auf Verlangen fremder Staaten die Dazwischenkunft des Bundes bei einzelnen Bundesgliedern eintreten zu lassen.
Art. 51. Die Bundes-Versammlung ist ferner verpflichtet, die auf das Militairwesen des Bundes Bezug habenden organischen Einrichtungen, und die zur Sicherstellung seines Gebiets erforderlichen Vertheidigungs-Anstalten zu beschließen.
Art. 52. Da zur Erreichung der Zwecke und Besorgung der Angelegenheiten des Bundes von der Gesammtheit der Mitglieder Geld-Beiträge zu leisten sind, so hat die Bundes-Versammlung
1) den Betrag der gewöhnlichen verfassungsmäßigen Ausgaben, so weit solches im Allgemeinen geschehen kann, festzusetzen;
2) in vorkommenden Fällen die zur Ausführung besondrer, in Hinsicht auf anerkannte Bundeszwecke gefaßten Beschlüsse erforderlichen außerordentlichen Ausgaben und die zur Bestreitung derselben zu leistenden Beiträge zu bestimmen;
3) das matrikelmäßige Verhältniß, nach welchem von den Mitgliedern des Bundes beizutragen ist, festzusetzen;
4) die Erhebung, Verwendung und Verrechnung der Beiträge anzuordnen und darüber die Aufsicht zu führen.
Art. 53. Die durch die Bundes-Acte den einzelnen Bundes-Staaten garantirte Unabhängigkeit schließt zwar im Allgemeinen jede Einwirkung des Bundes in die innere Staats-Einrichtung und Staats-Verwaltung aus. Da aber die Bundes-Glieder sich in dem zweitem Abschnitt der Bundes-Acte über einige besondre Bestimmungen vereinigt haben, welche sich theils auf Bewährleistung zugesicherter Rechte, theils auf bestimmte Verhältnisse der Unterthanen beziehen, so liegt der Bundes-Versammlung ob, die Erfüllung der durch diese Bestimmungen übernommenen Verbindlichkeiten, wenn sich aus hinreichend begründeten Anzeigen der Betheiligten ergiebt, daß solche nicht Statt gefunden habe, zu bewirken. - Die Anwendung der in Gemäßheit dieser Verbindlichkeiten getroffnen allgemeinen Anordnungen auf die einzelnen Fälle bleibt jedoch den Regierungen allein überlassen.
Art. 54. Da nach dem Sinn des 13. Artikels der Bundes-Acte, und den darüber erfolgten spätern Erklärungen, in allen Bundes-Staaten landständige Verfassungen Statt finden sollen, so hat die Bundes-Versammlung darüber zu wachen, daß diese Bestimmung in keinem Bundesstaate unerfüllt bleibe.
Art. 55. Den souverainen Fürsten der Bundes-Staaten bleibt überlassen, diese innere Landes-Angelegenheit mit Berücksichtigung sowohl der früherhin gesetzlich bestandnen ständischen Rechte, als der gegenwärtig obwaltenden Verhältnisse zu ordnen.
Art. 56. Die in anerkannter Wirksamkeit bestehenden landständischen Verfassungen können nur auf verfassungsmäßigem Wege wieder abgeändert werden.
Art. 57. Da der deutsche Bund, mit Ausnahme der freien Städte, aus souverainen Fürsten besteht, so muß dem hierdurch gegebenen Grundbegriffe zufolge die gesammte Staats-Gewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben, und der Souverain kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden.
Art. 58. Die im Bunde vereinten souverainen Fürsten dürfen durch keine landständische Verfassung in der Erfüllung ihrer bundesmäßigen Verpflichtungen gehindert oder beschränkt werden.
Art. 59. Wo die Oeffentlichkeit landständischer Verhandlungen durch die Verfassung gestattet ist, muß durch die Geschäfts-Ordnung dafür gesorgt werden, daß die gesetzlichen Grenzen der freien Aeußerung, weder bey den Verhandlungen selbst, noch bey deren Bekanntmachung durch den Druck, auf eine die Ruhe des einzelnen Bundesstaats oder des gesammten Deutschlands gefährdende Weise überschritten werden.
Art. 60. Wenn von einem Bundes-Gliede die Garantie des Bundes für die in seinem Lande eingeführte landständische Verfassung nachgesucht wird, so ist die Bundes-Versammlung berechtigt, solche zu übernehmen. Sie erhält dadurch die Befugniß, auf Anrufen der Betheiligten, die Verfassung aufrecht zu erhalten, und die über Auslegung oder Anwendung derselben entstandenen Irrungen, so fern dafür nicht anderweitig Mittel und Wege gesetzlich vorgeschrieben sind, durch gütliche Vermittelung oder compromissarische Entscheidung beizulegen.
Art. 61. Außer dem Fall der übernommnen besondern Garantie einer landständischen Verfassung, und der Aufrechterhaltung der über den 13. Artikel der Bundes-Acte hier festgesetzten Bestimmungen, ist die Bundes-Versammlung nicht berechtigt, in landständische Angelegenheiten, oder in Streitigkeiten zwischen den Landesherren und ihren Ständen einzuwirken, so lange solche nicht dem im 26. Artikel bezeichneten Charakter annehmen, in welchem Falle die Bestimmung dieses, so wie des 27. Artikels auch hiebey ihre Anwendung finden. Der 46. Artikel der Wiener Congress-Acte vom Jahre 1815 in Betreff der Verfassung der feien Stadt Frankfurth erhält jedoch hierdurch keine Abänderung.
Art. 62. Die vorstehenden Bestimmungen in Bezug auf den 13. Artikel der Bundes-Acte sind auf die freien Städte in so weit anwendbar, als die besondern Verfassungen und Verhältnisse derselben es zulassen.
Art. 63. Es liegt der Bundes-Versammlung ob, auf die genaue und vollständige Erfüllung derjenigen Bestimmungen zu achten, welche der 14. Artikel der Bundes-Acte in Betreff der mittelbar gewordnen ehemaligen Reichsstände und des ehemaligen unmittelbaren Reichs-Adels enthält. Diejenigen Bundes-Glieder, deren Ländern die Besitzungen derselben einverleibt wurden, bleiben gegen den Bund zur unverrückten Aufrechthaltung der durch jene Bestimmungen begründeten staatsrechtlichen Verhältnisse verpflichtet. Und wenn gleich die über die Anwendung der in Gemäßheit des 14. Artikel der Bundes-Acte erlaßnen Verordnungen oder abgeschloßnen Verträge entstehenden Streitigkeiten in einzelnen Fällen an die competenten Behörden des Bundes-Staats, in welchem die Besitzungen der mittelbar gewordenen Fürsten, Grafen und Herren gelegen sind, zur Entscheidung gebracht werden müssen, so bleibt denselben doch, im Fall der verweigerten gesetzlichen und verfassungsmäßigen Rechtshülfe, oder einer einseitigen zur ihrem Nachtheil erfolgten legislativen Erklärung der durch die Bundes-Acte ihnen zugesicherten Rechte, der Recurs an die Bundes-Versammlung vorbehalten; und diese ist in einem solchen Falle verpflichtet, wenn sie die Beschwerde gegründet findet, eine genügende Abhülfe zu bewirken.
Art. 64. Wenn Vorschläge zu gemeinnützigen Anordnungen, deren Zweck nur durch die zusammenwirkende Theilnahme alle Bundesstaaten vollständig erreicht werden kann, von einzelnen Bundes-Gliedern an die Bundes-Versammlung gebracht werden, und diese sich von der Zweckmäßigkeit und Ausführbarkeit solcher Vorschläge im Allgemeinen überzeugt, so liegt ihr ob, die Mittel zur Vollführung derselben in sorgfältige Erwägung zu ziehen, und ihr anhaltendes Bestreben dahin zu richten, die zu dem Ende erforderliche freiwillige Vereinbarung unter den sämmtlichen Bundes-Gliedern zu bewirken.
Art. 65. Die in den besondern Bestimmungen der Bundes-Acte, Artikel 16, 18, 19 zur Berathung der Bundes-Versammlung gestellten Gegenstände bleiben derselben, um durch gemeinschaftliche Uebereinkunft zu möglichst gleichförmigen Verfügungen darüber zu gelangen, zur fernern Bearbeitung vorbehalten. -
Die vorstehende Acte wird als das Resultat einer unabänderlichen Vereinbarung zwischen den Bundes-Gliedern, mittelst Präsidial-Vortrags an den Bundestag gebracht, und dort in Folge gleichlautender Erklärungen der Bundes-Regierungen, durch förmlichen Bundes-Beschluß zu einem Grund-Gesetz erhoben werden, welches die nämliche Kraft und Gültigkeit wie die Bundes-Acte selbst haben und der Bundes-Versammlung zur unabweichlichen Richtschnur dienen soll.[3]

Siehe auch

Verweise

Fußnoten