Hooligan

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Hooligan (kurz: Hool; dt. „Schlägertyp“, „Raufbold“, „Rabauke“) ist im deutschen Sprachgebrauch eine Person, die vor allem im Rahmen bestimmter Sportereignisse, hauptsächlich Fußballspielen (im Gegensatz zum durchschnittlichen Anhänger), durch aggressives und provokantes Verhalten auffällt und auch den physischen Kampf „Mann gegen Mann“ sucht. Seit vielen Jahren zählen auch Frauen vereinzelt zu dieser Gruppe.

Hooligans als kriminelle Vereinigung

Der Bundesgerichtshof bestätigte in einem Urteil die Auffassung des Landgerichts Dresden, daß es sich bei der Hooligangruppe Elbflorenz (Dynamo Dresden) um eine „kriminelle Vereinigung“ handelt. Im folgenden ein Auszug des Gerichtsurteils:

„Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat die Auffassung des Landgerichts, bei der Gruppierung der Angeklagten habe es sich um eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB gehandelt, im Ergebnis bestätigt. Anders als das angefochtene Urteil sieht er die Tätlichkeiten im Rahmen der verabredeten Prügeleien unabhängig von einer größeren Anzahl von Kämpfern auf beiden Seiten (und der Härte des Untergrunds am "Kampfort") als strafbare (gefährliche) Körperverletzungen an. Diese Bewertung leitet der Senat daraus ab, dass die Beteiligten rechtswidrig und schuldhaft den Straftatbestand der Teilnahme an einer Schlägerei (§ 231 StGB) verwirklichten, wofür die Einwilligung der Kämpfer in die Körperverletzungshandlungen nach der Gesetzesstruktur von vornherein keine rechtfertigende Wirkung entfalten kann. An dieser Beurteilung der Körperverletzungshandlungen ändert sich auch nichts deswegen, weil bei keiner der Prügeleien eine der in § 231 StGB als Bedingung der Strafbarkeit vorausgesetzten schweren Folgen (Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzung im Sinne des § 226 StGB) eingetreten ist und daher eine Bestrafung nach dieser Vorschrift nicht in Betracht kam. Weil die Gruppierung der Angeklagten gerade auch auf die Ausübung von Tätlichkeiten im Rahmen von Schlägereien ausgerichtet war, bestand ihr Zweck und ihre Tätigkeit daher in der Begehung strafbarer (gefährlicher) Körperverletzungen. Da sie auch die übrigen von § 129 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Merkmale erfüllte, hat sie das Landgericht im Ergebnis somit rechtsfehlerfrei als kriminelle Vereinigung erachtet.“[1]

Durch dieses Urteil können Hooligangruppen als kriminelle Vereinigung eingestuft werden. Rechtsanwalt Martin Wissman kommentierte das BGH-Urteil als „eine Art Gesinnungsstrafrecht“. So sei dies der Versuch, Wettkämpfe von Hooligans als gesellschaftlich nicht erwünschtes Phänomen von den Straßen zu beseitigen. Einige Tage später lösten sich zahlreiche Hooligangruppen bundesweit auf, u. a. die Standarte Bremen (Werder Bremen) sowie die Westfront Aachen (Alemannia Aachen).

Hooligangruppen

Siehe auch

Literatur

  • Stefan Schubert: Gewalt ist eine Lösung, riva-Verlag, 2010, ISBN 978-3868830644
  • Thorsten Siegel: Hooligans im Verwaltungsrecht - Stadionverbote und andere polizeirechtliche Maßnahmen zur Eindämmung von Gewalt in Fußballstadien. In: NJW. Heft 15. 2013. S. 1035-1038.
  • COMPACT (Hg.): Hooligans im Exklusivinterview «Warum wir zornig sind», Dezember 2014, S. 11 ff

Fußnoten

  1. Hooligans als kriminelle VereinigungPressemitteilung Nr. 11/15 BGH, 22. Jaunar 2015