Germanisches Recht

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Eine germanische Thingstätte unter einer Eiche – während einer solchen Versammlung wurden Entscheidungen getroffen, Allianzen geschmiedet, Schlachten geplant, Führer gewählt und Stammesrecht gesprochen. Ein Thing war stets Ziu geweiht, dem alten germanischen Gott des Rechts.

Das germanische Recht umfaßt den gemeinsamen Bestand an Rechtsvorstellungen der germanischen Völker. Die wissenschaftlichen Bemühungen um das einheimische Stammesrecht und die Ablehnung der Vollrezeption des römischen Rechts setzten 1643 mit „De origine iuris Germanici“ ein, dem Hauptwerk des Begründers der deutschen Rechtsgeschichte Hermann Conring. Schwierigkeiten bereitete in der Folge die Abgrenzung zum sogenannten „deutschen Recht“, das einen Teilbereich des germanischen Rechts darstellt. Zu Beginn des 20. Jahrhunderts wurde in der Lehrbuchliteratur fast ausschließlich vom deutschen Recht gesprochen. Im Nationalsozialismus trat dann der Begriff germanisches Recht wieder in den Vordergrund, während er nach 1945 abgelehnt wurde. Vom Inhalt her ist die Bezeichnung germanisches Recht jedoch genauer als deutsches Recht und zudem im französischen und italienischen Sprachgebrauch verbreitet.

Entwicklung

Zur Zeit der ersten geschichtlichen Erwähnung der Germanen hatten diese bereits eine kulturelle Entwicklung von Jahrtausenden durchlebt. Feste Siedlungen einer bäuerlichen Bevölkerung sind schon für die jüngere Steinzeit nachgewiesen. Die klimatisch günstigen Verhältnisse in der folgenden Bronzezeit (ca. 2. Jahrtausend v. d. Z.) förderte die ruhige Entfaltung einer Hochkultur.

Die danach einsetzende Eisenzeit war dagegen erfüllt von Kämpfen, in deren Verlauf der germanische Siedlungsraum – unter Verdrängung von Kelten und Illyrern – bis an das Mittelgebirge und das Rhein-Donau-Gebiet ausgedehnt wurde. Danach schirmten die o. g. natürliche Grenze und der inzwischen errichtete Limes den Süden gegen eine weitere germanische Landnahme ab. Im Gegenzug schützte sie den germanischen Norden ebenso gegen die Expansionspolitik des römischen Imperiums. Erst ab dem Aufeinandertreffen von Germanen und Römern fand germanisches Recht in römischen Schriften Erwähnung und wurde somit für die heutige Forschung besser faßbar.

Das älteste germanische Recht war das Volksrecht. Es war ein gewachsenes, aus sich entstandenes, also ungesetztes Recht bzw. eine autonome Ordnung. Es lebte im Gewissen jedes einzelnen und in der Überzeugung aller; es setzte sich zusammen aus der verbindenden Wertvorstellung einer Volksgemeinschaft. Das Weltbild der Germanen war eine Welt des bestehenden Rechts, dem sich selbst die Götter beugten. Von der Wahrung dieses Rechtes hing nach germanischer Auffassung der Fortbestand der Welt ab.

Das germanische Recht war ungeschrieben. Es wurde in gebundener Form, im Stabreim, „vorgetragen“ (Laghsaga – Lag = Gesetz; engl. law), gleich einem Gedicht. Die heutzutage noch gebräuchlichen Redewendungen wie „Mann und Maus“, „Haus und Hof“, „Kind und Kegel“ usw. sind noch Relikte von solchen Stabreimgesetzen.

Sippenrecht

Das germanische Volk war in Gemeinschaften gegliedert. An erster Stelle stand rechtlich die Sippe. Sie war eine von einem Stammvater abstammende Gesamtheit von Männern, ein sakraler Männerbund, in dem Frauen passive Mitglieder waren (Schutzgenossinnen). Frauen wechselten mit der Heirat in eine andere Sippe. Angehörige der „festen Sippe“ (Männer der Vaterseite) bildeten im Erbrecht und Wergeldempfang die bevorzugte Gruppe der Ger- oder Schwertmagen gegenüber den Spindel- und Kunkelmagen (Magschaft = Verwandtschaft). Die Sippe war ein tragendes Element der Verfassung. Sie war Friedensgemeinschaft, gewährte ihren Angehörigen Frieden und damit Recht und Freiheit. Wer keine Sippe hatte, stand außerhalb des Rechts (Fremde, Unfreie, Friedlose). Sie war Schutzgemeinschaft, denn ein Angriff auf eines ihrer Mitglieder war ein Angriff auf die Sippenehre und somit auf das Sippenheil, das wiederhergestellt werden mußte; notfalls durch Fehde oder Blutrache.

Im Falle eines Rechtsganges führte die Sippe die Klage, leistete Eidhilfe, empfing Blut- und Wergeld oder beglich selbiges (Sippenhaft). Dieses Sippenband wurde nur durch Verbrechen gelöst, die mit Friedlosigkeit (Zwangsentsippung) geahndet wurden. Dem Sippenrecht entstammten weitere Rechte wie das Verwandtenerbrecht und das Bei- bzw. Einspruchsrecht bei Vergabungen zum Beispiel von Land. Des weiteren unterlagen ihm Verlobungen und Trauungen oder die Ahndung von Vergehen in der Sippe, die bis zur Ausstoßung oder Tötung gehen konnte. Die Sippe war Wehreinheit, da germanische Heere in Hundertschaften (Hundhari) gegliedert waren, was etwa der Menge der wehrhaften Männer einer Sippe entsprach. Sie war Siedlungs- und Agrargemeinschaft und Empfänger von Landzuweisungen des Stammes. Außerdem führte sie die Aufsicht über den zum Vormund (indogermanisch: Munt – Poro, germanisch: foramunto) geborenen Schwertmagen. Der Zuwachs einer Sippe war nicht nur durch Heirat oder Geburt gegeben, sondern auch durch die Aufnahme von Freigelassenen in die Sippe, durch Adoption, durch Friedgeißeln, Blutsbrüderschaft (Rasengang), ja sogar durch Umsippung eines Täters konnte es zu einer Mehrung der Gemeinschaft kommen. Dies war dann der Fall, wenn die geschädigte Sippe ein Wergeld erhalten hatte und der Getötete wie der Täter die gleiche soziale Stellung innehatte.

Familienrecht

Der nächst kleinere Verband war die Familie. Ihr stand – im Gegensatz zur genossenschaftlich organisierten Sippe, die ohne echte Hierarchie auskam – der Hausvater vor. Die Familie wurde geleitet von der väterlichen Hausgewalt (Muntschaft). Der Munt des Hausherrn (Fro = Herr) unterlagen:

Die Ehefrau, über die er die Muntschaft durch Sippenvertrag von ihrem Muntwalt (Vater oder Erzieher) erworben hatte. Nach außen vertrat er sie in allen Rechtsangelegenheiten; im Innern des Hauses hatte sie die Leitungsbefugnis (Schlüsselgewalt), daher Frouwa = Herrin. Der vom Manne zu entrichtende Brautpreis ging an die Sippe des Brautvaters über und verblieb in deren Besitz als eventuelles Notgeld im Todesfalle des Gemahls oder bei einer Scheidung. Wollte eine Frau die Trennung, so hatte sie drei Möglichkeiten: 1. Sie schneiderte ihrem Manne ein Oberteil, das so weit war, daß im Halsausschnitt die Brust frei lag, mit heutigen Worten: Er war eine Nummer zu klein. 2. Sie zog Hosen an (sie hatte die Hosen an). Die dritte Möglichkeit konnte auch der Mann für sich in Anspruch nehmen: Man sagte sich unter Zeugen voneinander los. Jedoch muß man betonen, daß eine Trennung in jedem Fall etwas sehr seltenes war, denn schon Tacitus sagte in gerade diesem Zusammenhang: „Was Gesetze bei uns (den Römern) nicht erzwingen, vermag bei ihnen (den Germanen) allein schon die Sitte.“

Des weiteren unterstanden der Munt des Hausherren die von der Ehefrau geborenen und vom Vater ins Haus aufgenommenen Kinder. Doch schieden die Töchter mit Eintreten in eine Ehe, die Söhne spätestens mit Gründung eines eigenen Hausstandes aus der Muntschaft aus.

Auch das freie Gesinde unterstand der Muntschaft des Hausherrn.

Wirtschaftsrecht

Die ersten wirtschaftlichen Rechtsbeziehungen bestanden zur Fahrhabe (beweglicher Besitz). Das kam zum einen durch die ethnisch-religiöse moralische Beziehung zum Mutterboden, den die Germanen für mit göttlichem Geist durchwirkt hielten, und daher nicht besitzbar war. Zum anderen waren zumindest Teile der Bevölkerung durch die extensive Nutzung des Bodens meist nach wenigen Generationen gezwungen, sich neues Ackerland zu suchen oder zu roden.

Zur Fahrhabe zählten die Jagd- oder Kriegsbeute, Waffen, Schmuck und vor allem der Viehstand (Vieh – faihu, fe = Gut = Erbe – yrfé = Viehstand). Auch der Handel mit Pelzen, Bernstein, blondem Haar oder Metallen war verbreitet. Ein Geldwesen in dem Sinne gab es aber noch nicht. Nicht das Geld war unbekannt, sondern die Geldgesinnung, Zins und Wucher. Münzen wurden meistens gehortet und dienten mehr religiösen Zwecken (Opfer) oder der Schmuckherstellung. Somit ist es nicht verwunderlich, daß Geldrechnung nicht gleich Geldbezahlung hieß.

Das Bodenrecht fiel wohl mit unter das Wirtschaftsrecht, muß aber aus den genannten Gründen extra behandelt werden. Über dieses Thema erfährt man viel aus dem 26. Kapitel der Germania von Tacitus: Die Landnahme (Rodung und Urbarmachung ) erfolgte in Gemeinschaft der Sippe. Das Ackerland wurde anteilmäßig verteilt, so daß die an Kindern und Arbeitskräften reicheren (Landadel) größere Landstücke erhielten. Ackerboden war somit nicht Eigentum, sondern es bestand ein Nutzungsrecht, welches den Heimfall an die Gemeinschaft oder auch die Neuverteilung jederzeit ermöglichte. Ein Wechsel zwischen Ackerland und Brachland war die gängige Nutzungsform (Zweifelderwirtschaft).

Da zu jener Zeit Deutschland noch größtenteils Wald- und Moorlandschaft war, waren die Siedlungen (Haufendörfer) wie Inseln. Die Landschaftsteile, die für den Ackerbau überhaupt oder noch nicht nutzbar waren, wie Wald, Weideland, Steinbrüche, Torfstiche usw., sogenannte Allmende, waren zur Gesamtnutzung jedes Sippenmitgliedes seines Bedarfs entsprechend frei verfügbar. Echtes Eigentum bildeten Haus und Hofstatt (Gard) als umfriedetes Besitztum. Dies ergab sich schon allein aus der Heiligkeit des Hauses, durch die Hausgötter und nach germanischem Glauben durch die Anwesenheit der Ahnenseelen im Haus.

Die Stände des Volkes

Die Stände waren bei den Germanen gewachsen, d. h., je älter der Stammbaum, desto höher der Adel. Sie waren voneinander nicht streng abgeschlossen, vielmehr waren die Übergänge fließend. Der Aufstieg in einen höheren oder das Absinken in einen tieferen Stand war möglich. Daher wurde das Volk auch nicht durch sie geschieden, sondern es wurde dadurch zu einer funktionierenden Einheit. Die Stände waren von Geburt gegeben, so daß man über- oder ungenoß oder aber „ebenbürtig“ war. Dieses war von Bedeutung für die Wahl des Ehegatten und auch für die Zukunft der Kinder.

Unfreie (Knechte, Schalke)

Die unterste Gruppe bildete die Gruppe der Knechte. Im rechtlichen Sinne gehörten sie keinem Stand an, sondern fielen unter die Ordnung der Sachwerte. Sie standen nicht unter der Munt, sondern in die Gewere[1] eines Herrn. Im Streitfall wurde für einen Knecht eine Sachbuße eingeklagt oder mit Sachbuße gehaftet. Zur Knechtschaft führte Kriegsgefangenschaft, unfreie Geburt und Zahlungsunfähigkeit. Bei Tacitus’ Germania, Kapitel 24, wird von der Selbstverknechtung des Spielschuldners berichtet.

Doch auch für sie galt wie für alle anderen Stände, daß ein Aufstieg in den nächsthöheren Stand möglich war, und zwar durch die Freilassung, mit der automatisch die Knechtschaft endete. Rechtlich bedeutete die Freilassung Verwandlung einer Sache in einen Menschen.

Minderfreie

Sie waren zunächst Freigelassene, welche als Personen anerkannt waren und gemindertes Wergeld hatten. Jedoch mußte ihnen die Schutzgewalt ihres Schwertmagens die fehlende Sippe ersetzen. Nach den Bedingungen der Freilassung richtete sich, ob ein Freigelassener „freizügig“ wurde oder ob er „schollensässig“ blieb und inwieweit er zu jetzt angemessenen Diensten oder Abgaben verpflichtet war.

In die Gruppe der Minderfreien gehörten auch die Liten.[2] Sie waren Angehörige unterworfener, meist germanischer Völkerschaften, die auf die Vornehmen des Siegervolkes verteilt wurden und somit deren Anhang und Einfluß mehrten.

Zwei Riten zur Freilassung sind überliefert. Hier die germanische: Der Freizulassende hielt dem Herrn eine Münze (symbolischer Kaufpreis) auf der ausgestreckten Hand hin, welche ihm aus der Hand geschlagen wurde. Sobald die Münze auf den Boden fiel, berührte der Herr den „Freilassing“ mit einem Haselstab und sprach die Worte: „Ledig und los lasse ich dich. Frank und frei sollst nun in Frieden du zu sein.“

Das Ritual aus dem Frühmittelalter war dem germanischen noch sehr ähnlich. Es ist detaillierter überliefert und lief folgendermaßen ab: Der Herr nahm einen Haselzweig, berührte damit das Haupt des niederknienden Unfreien, schüttelte ihm eine dargebotene Münze aus der Hand und sprach die Worte: „Steh auf. Keine Schere soll von heute an dein Haupthaar kürzen. Als Unfreier bist du gekniet, als Freigesprochener erhebe dich und halte dich in Freiheit wie ehedem.“ An diesem Ritus ist noch die germanische Sitte zu erkennen, daß ein Knecht (Geschorener) kurze Haare tragen mußte, während es ein Vorrecht der Freien war, langes Haar zu tragen.

Freie (Frilinge, Kerle)

Die Gruppe der Freien bildet das Gros des Volkes. Sie bildeten die Glieder der freien Sippe, waren – soweit männlich – waffenfähig, stimmberechtigt, thingteilnahmeberechtigt und berechtigt der Teilnahme an der Rechtsprechung, aber auch zu gegenseitiger Rechtshilfe verpflichtet. Sie wählten den Fürsten, sie bestimmten den Herzog und ob ihrer Mehrheit die politische Zukunft.

Der Adel

Dem germanischen Adel gehörten jene Freie an, die ihre Abkunft auf göttliche Ahnen zurückführten. Aus diesem germanischen Adel wurden Fürsten und Herzoge vom Volke gewählt. Es gab also kein Erbrecht auf Adelstitel. Fürsten waren mit Aufgaben betraut, welche dem Wohle des Volkes dienten und die den Reichtum und das Ansehen des Volkes mehren sollten. Der Fürst war Symbol der Volkseinheit. Mittler zu den Göttern, Bürge für Ernteglück, Sieg und Frieden, denn er besaß besondere Heilskräfte. Daß er das Heil der Götter besaß, zeigte sich schon äußerlich durch Reichtum und großes Gefolge. Dieses Heil sollte er auch auf sein Volk übertragen. Normalerweise war das Amt des Fürsten ein Amt auf Lebenszeit. Verlor jedoch ein Fürst und somit auch sein Volk das Heil, was sich z. B. in mehreren aufeinanderfolgenden Mißernten äußern konnte, so war es nichts ungewöhnliches, daß sich der Fürst, um das Heil auf sein Volk zu beschwören, den Göttern opferte.

Herzöge hingegen wurden im Kriegsfalle gewählt unter denjenigen Kriegern, welche sich durch Schwerttaten oder durch besondere Verdienste in vorausgegangenen Händeln hervorgetan hatten. Sie waren somit für diese spezielle Aufgabe geeignet. Herzöge waren also verdiente Krieger, die, wie schon der Name besagt, mit dem Heer zogen. Waren die Streitigkeiten beigelegt, so nahmen sie, jetzt mit gemehrtem Ruhm, ihre normale Stellung im Alltag wieder ein. Hierbei gilt es noch zu erwähnen, daß im Falle eines Krieges, der nicht entscheiden werden konnte, oder auch, um einen solchen zu verhindern, sogenannte Friedgeiseln ausgetauscht wurden. Dies waren in erster Linie Kinder Adliger, die dann an Kindes statt aufgezogen wurden wie z. B. Hagen von Tronje oder Walther von Aquitanien.

Das Staatswesen

Bis weit ins Mittelalter und sogar noch bis zu dessen Ausgang dauerte die germanische Staatsform an. Es war eine lebendig-organische Gemeinschaft, die mehr auf persönlichen, denn auf institutionellen Bindungen aufgebaut war, ein Personenverbandsstaat, eine auf das Personenrecht bezogene Gemeinschaft oder auch ein sogenannter Volksstaat. Zu germanischer Zeit war der Staat noch nicht so weitgefächert in seinen Verantwortungen. Die meisten Aufgaben fielen noch den Verbänden wie Sippen oder Gauen anheim; im Ernstfall wußte der Staat jedoch seine Interessen gegenüber den Sippen zu wahren, in ihrer Anerkennung als Selbstverwaltungsorgane aber lag ein rechtsstaatliches Moment. Die Annahme, daß germanische Staaten Zwergstaaten waren, die nur einzelne Völkerschaften und nicht ganze Stämme umschlossen, ist nicht richtig. Vielmehr lassen vorgeschichtliche Fürstengräber darauf schließen, daß es größere Staaten gegeben hat, welche ganze Stammesbünde umschlossen hatten. Diese Stammesbünde waren namentlich Ingwäonen, Istwäonen und Irminionen, in welche das germanische Volk gegliedert war. Das Staatsgebiet umfaßte die Stammesgebiete aller dem jeweiligen Kultverband angehörigen Stämme. Dieses war aufgeteilt in die Territorialzonen der Stämme und diese wiederum in Gaue. Diese Aufgliederung erlaubte einheitliche Staatswillensbildung. Ihr Zentralorgan war das Thing.

Das Thing

Das Thing (indogerm. Tenkos = Versammlung) wurde in regelmäßigen Abständen einberufen, und zwar bei Mondwechsel (germanische Zeitrechnung nach Nächten und Monden) oder aber in Eilfällen als „gebotenes Thing”. Es war Pflicht für die Teilnehmer, in Wehr und Waffen zu erscheinen, denn das Thing war zugleich Heer- und Rechtsversammlung. Es fand im geweihten Ring statt, wurde feierlich gehegt und stand unter dem Bann der Stammesadligen und der Bannwärter. Das Thing fand auf dem Kultplatz statt. Viele Thingplätze sind heute noch bekannt, so z. B. Thingvellir auf Island (Rechtsprechung bis ins 17. Jahrhundert), die Gerichtseiche bei Kaichen nahe dem hessischen Friedberg oder die Maderheide bei Fritzlar, auf der der hessische Kurfürst bis ins 18. Jahrhundert das Volksgericht (Volksthing) abhielt. Letzteres ist für uns von besonderem Interesse, da sich in direkter Nachbarschaft der Ort Made befindet, den Wissenschaftler für die chattische Hauptsiedlung Mattium halten. Es ist daher davon auszugehen, daß hier schon zu chattischer Zeit Gericht gehalten wurde.

Solch ein Gerichtstag lief folgendermaßen ab: Die waffenfähigen Männer versammelten sich auf dem Thingplatz. Wenn das Rufhorn erscholl (Lure oder Urhorn), trat Ruhe ein. Sodann betraten die in weiße Gewänder gekleideten Stammesältesten den Platz. Sie wurden von steinbeiltragenden (ein Hinweis auf den uralten, noch aus der Steinzeit stammenden Ritus) Bannwärtern, auch Sajonen oder Fronwärter genannt, begleitet. Nun erscholl ein dreimaliger Ruf des Horns. Mit Verklingen des letzten Tones begannen die Bannwärter, den gesamten Thingplatz mit roter Wollschnur zu umspannen, welche alle 27 Schritte an einen in die Erde gestoßenen Haselstab gebunden wurde. Dieses Ritual war mit den entsprechenden Segenssprüchen begleitet. Dann nahmen die Bannboten in regelmäßigen Abständen an der roten Schnur ihre Plätze ein und verwehrten jedem Unbotmäßigen den Eintritt. War dies geschehen, so tat der Fürst den Spruch:

„Gehegt der Hag,
Altväter Art,
Thingase Tiu nun
Richte gerecht.“

(Tiu war u. a. Gott des Rechts und des Things.) Danach rief der Fürst den Thingfrieden aus „Ich gebiete Friede, Bann und Stille! Ich gebiete Recht und verbiete Unrecht, Hastmut, Scheltwort, Waffenzücken und alles, was den Thingfrieden kränken mag! Ist es an Mond und Tag, Weil und Weihe, Stunde und Stätte, Thing zu halten in Tius Namen?“ Alsdann wurde vom Gesetzessprecher ein Teil der bestehenden Gesetze aufgesagt, und zwar bei jedem Thing so viele, daß alle drei Jahre sämtliche Gesetzesformeln vorgetragen waren.

Dem Adel oblag jedoch nicht nur die formelle, sondern auch die materielle Leitungsgewalt (s. Tacitus’ Germania, Kapitel 11). Es handelte sich also um einen Adligenrat, welcher dem Thing vorstand und dem der Verhandlungsstoff schon vorlag. So wurden unwichtige Dinge im vorab entschieden und nur Punkte von Relevanz dem Thing zum Entscheid vorgetragen. Der Fürst stellte die Anträge und lenkte vom bevorzugten Platz die Beratungen. Das Volk konnte die Anträge ablehnen, was durch Murren bekundet wurde, oder durch Waffenrühren, Vapnatak, den Antrag annehmen, was zugleich die Verpflichtung bedeutete, zu dem Beschluß zu stehen. Diese Zustimmung mußte immer einstimmig ergehen, die sog. „Vollvort“; denn Mehrheitsbeschlüsse waren nicht bekannt. Zum Entscheid auf dem Thing kam es über politische Dinge wie Krieg und Frieden, Wahlen oder zivile Punkte wie Freilassung, Wehrhaftmachung (Schwertleihe) und Urteile über Straftaten. Vollstrecker der Beschlüsse war der Fürst durch das Volk. So beherrschte nicht der Fürst das Volk, sondern dieses herrschte über sich selbst durch den Fürsten als seinem Repräsentanten. Damit war jeder Gegensatz zwischen Adels- und Volksrecht ausgeschlossen und die demokratische Verfassung gewahrt.

Anders verhielt es sich hingegen, wenn auf einem „gebotenen Thing“ für Krieg entschieden wurde. In diesem Falle wurde ein Herzog gewählt und ihm unumschränkte Vollmacht zugestanden. Das Herzogtum bedeutet, verfassungspolitisch gesehen, der Ausnahmezustand. Den Herzog banden Thingbeschlüsse nicht, und auch die Sippenfehde ruhte. Versuche von großen germanischen Herzogen wie Marbod, Ariovist oder Arminius, diesen Ausnahmezustand zum Normalzustand werden zu lassen, also ein Heerkönigreich erstehen zu lassen, scheiterten. Erst in der unruhigen Zeit der Völkerwanderung, als Kriege an der Tagesordnung waren, konnte sich diese Führungsform durchsetzen.

Straftaten und Strafmaß

Die Art und Weise der germanischen Rechtsordnung wird nur aus der sozialen und ethischen Kultur heraus verständlich. Wie bei den meisten jugendlichen Völkern war auch bei den Germanen die Rache sakrale Pflicht und gehörte zum Bestand des ältesten Rechts. Die Sippe war Träger des Rachekultes. Für einen Toten mußte sie Rache üben, einem Lebenden zur Rache verhelfen. Die Rache richtete sich gegen die gesamte Tätersippe, welche ihrerseits dem Täter zum Beistand verpflichtet war. Es sei denn, es lagen triftige Gründe vor, sich von ihm loszusagen. Schon daraus folgt, daß solche Angriffe nicht als Verbrechen, sondern eher als Rechtsbruch oder Herausforderung angesehen wurden. Sie waren erste Kampfhandlungen, die latente Feindschaft in offene Fehde verwandelte.

Neben der Fehde gab es die sogenannten „Achtfälle“, echte Verbrechen, die sich gegen den Staat oder Volksverband richteten oder ehrloser Gesinnung entsprangen (Knechtssinn). Diese Fälle durchtrennten das Sippenband. Der Täter verfiel der Friedlosigkeit, er wurde aus der Gemeinschaft ausgestoßen. Die Rache trat in verschiedenen Formen auf. Einen auf handhafter Tat ertappten Angreifer traf sie sofort. Der Angegriffene erhob das Gerüfte, dem alle Sippenmitglieder zu folgen verpflichtet waren. Der ergriffene Täter war, da er sich außerhalb des Rechts gestellt hatte, dem Tode verfallen. Es war nur notwendig, die Rache vor einem Notgericht zu verklaren (Klage gegen den Toten). Auch den umgekehrten Weg konnte man gehen. Der Täter wurde gebunden vor ein Standgericht gestellt und ohne Verteidigung zum Tode verurteilt. Diese Verfahren erlangten im Mittelalter große Bedeutung (Lynchjustiz). War die Tat nicht mehr handhaft, war sie also „übernächtig“ geworden, so kam es zur Fehde oder Blutrache. Dabei suchte man nicht unbedingt den Täter zu treffen, sondern manchmal auch den besten Mann der Tätersippe. Die Fehde konnte durch Versöhnung enden; sie wurde durch Eide, Verlobung oder den Friedensbund gefestigt, aber auch durch Umsippung des Täters. Voraus ging zumeist die Festsetzung eines Sühnegeldes durch ein Schiedsgericht. Dieses Sühnegeld gilt nicht als Kauf der Rache, viel eher als Bußleistung für verletztes Sippenheil. Das höchste Bußgeld war die Mannbuße für Tötung, das Wergeld. Dieses konnte so hoch sein, daß zur Tilgung ganze Viehherden aufgebracht werden mußten, was zur Verarmung der Sippe oder aber als Ausgleich zur o. a. Umsippung des Täters führen konnte.

Friedlosigkeit war die Reaktion aller auf ein Verbrechen. Sie wurde verhängt bei Kultdelikten wie Tempelraub, Leichenraub, Schadenszauber, Mord, Landes- und Hochverrat, Heerflucht und anderen Kriegsverbrechen. Außerdem wurde die Friedlosigkeit bei ehrlosen Taten ausgesprochen wie Meintaten und Neidungswerken – so besonders bei nächtlichem Diebstahl, nächtlicher Brandstiftung, Notzucht und Grenzfrevel. Bei Wehrlosigkeit wurde besonders streng geahndet. (Bis weit ins Mittelalter hinein wurde Diebstahl noch schwerer bestraft als offener Raub.) Solche ehrlosen oder frevlerischen Verbrechen durchtrennten die Sippenbande. Der Täter wurde zum Rechtlosen (germanisch utlagare, englisch outlaw). Seine Frau wurde Witwe, seine Kinder Halbweise, sein Gut herrenlos. Jede Gemeinschaft wurde ihm versagt, er wurde zum Waldläufer oder Werwolf. Wurde obendrein auch die (Acht = Verfolgung) verhängt, so durfte er nicht nur, sondern sollte bußlos erschlagen werden wie ein Wolf. War er erschlagen, so blieb er unbegraben liegen, den Vögeln zum Fraß (vogelfrei). Dieses Urteil war ein so schwerwiegendes, daß es nur auf dem Thing verhängt werden konnte und auch nur dort der Stab gebrochen wurde (symbolisches Zerbrechen der Mannheiligkeit). In diesem Falle hob der Fürst einen Haselstab und zerbrach ihn unter den Worten „So sprech ich Dir ab Land und Leben, Recht und Reue, Halle und Habe. Landflüchtig sollst Du sein, ehrlos und achtlos, rechtlos und ruhmlos. Wer Dich trifft in Haus und Hof, Weg und Wald, soll Dich erschlagen ungestraft und ungetadelt und bedankt und bedacht sein bei Volke und Tiu.“ Der Ritus des Stabbrechens wurde noch zu viel späterer Zeit bei Verhängung des Todesurteils angewandt und ist in der heute noch gebräuchlichen Redewendung „den Stab über jemanden brechen“ enthalten.

Todesurteile waren ausschließlich eine Sache des Things. Die Todesart war abhängig vom Verbrechen. So wurden Diebe erhängt, Mörder gerädert, Notzüchter enthauptet und Sittlichkeitsverbrecher im Moor versenkt. Verurteilung in Abwesenheit gab es jedoch nicht, da nur gegen Anwesende Klage erhoben werden konnte. Das auf dem Thing verhängte, also von der Gesamtheit der Teilnehmer beschlossene Urteil wurde auch von gesamter Hand vollzogen. So wurde der Galgen gemeinsam gezimmert, der Scheiterhaufen gemeinsam geschichtet, und bei Vollstreckung wie Köpfen oder Moorversenken war zumindest die Anwesenheit aller vorausgesetzt. Bei Friedlosigkeit verfiel auch das Vermögen des Täters, wobei sein Haus gleichfalls unter Teilnahme aller der Wüstung anheim fiel. Es wurden auch Fälle von minderer Schwere verhandelt. Dann konnte eine Friedlosigkeit auf Zeit vereinbart werden. Der Verurteilte wurde für einen vereinbarten Zeitraum des Landes verwiesen, jedoch wurde nicht die Acht verhängt. Dies war z. B. bei dem Grönlandentdecker Erik der Rote der Fall, der drei Jahre wegen Totschlags sein Land verlassen mußte.

Das Verfahren

Der Zweikampf als Urteilsfindung des germanischen Stammesrechts fand noch bis in das Spätmittelalter Anwendung. Aus: Spiezer Chronik des Diebold Schilling, Bern 1288. Bern Burgerbibliothek.

Das Gerichtsverfahren unterlag strengen Formen. Den Vorsitz führten die Stammesadligen, die dadurch das Gericht zum Volksgericht werden ließen. Erst damit wurde dem Urteil die volle Rechtskraft verliehen. Jedoch hatte der Adel nur die formelle Leitung; er erfragte das Urteil, welches die autonome Gemeinde fand. Die Trennung von Richter und Urteilsfinder ist ein grundlegender Wesenszug der germanischen Gerichtsbarkeit. Andererseits wirkten die getrennten Institutionen wieder zusammen, denn der Adel mußte das gefundene Urteil ausgeben oder verkünden.

Die eigentlichen Verhandlungen sind ein Zweikampf der vor Gericht stehenden Parteien. Die Einleitung des Verfahrens war Sache des Klägers. Er mußte den Beklagten laden und in feierlicher Form gegen diesen die Klage erheben, die Blutklage „mit“ dem Toten, welcher vor Gericht gebraucht wurde und als Kläger galt. Auf die Klage mußte der Beschuldigte Wort für Wort antworten, wobei er das Recht des Klägers zugestand oder bestritt. Einreden gab es im germanischen Gerichtswesen nicht. Wer sich auf Notwehr berufen wolle, mußte den Toten selber verklagen. Auf die Wechselreden der Parteien folgte das Urteil, welches aus dem Urteilsvorschlag und dem Vollbort, also der Einstimmigkeit der Thinggenossen, bestand. Der Urteilsvorschlag konnte, bevor er beschlossen war, von jeder Partei, aber auch von jedem Thingteilnehmer gescholten werden, jedoch unverzüglich und unter Findung eines anderen Urteils. Der Beweis war also Sache des Beschuldigten. Er mußte den Beweis seiner Unschuld erbringen und sich dadurch vom Klagevorwurf reinigen. Eine Beweislast im heutigen Sinne gab es also nicht. Nicht die Wahrheit oder Unwahrheit von einzelnen Behauptungen aufzuzeigen oder Tatsachen festzustellen war Ziel des Beweises, sondern die Ehre des Beklagten und somit der Sippe wiederherzustellen.

Das Hauptmittel dazu war der Eid. Dieser wurde unter Anrufung Tius’ vollzogen. Der Eidleistende stand mit Gut und Leben für die Wahrheit des Beeideten ein. Bei Unwahrheit sollte ihn Donars Blitz oder eine andere Naturgewalt treffen. Der Eid wurde in genau vorgeschriebener Haltung geleistet und vom Gegner „gestabt“. In den seltensten Fällen wurde der Eid vom Beklagten allein (Eineid) geleistet, meist mit Sippengenossen, den sog. Eidhelfern. Die Anzahl war je nach Lage der Klage verschieden. Es gab Eide selbdritt, selbsiebent, selbzwölft usw., was jedoch keine Zeugenaussage, sondern eine persönliche Wertung und ein Vertrauensbeweis für den Beklagten war. Sie beschworen, daß der Eid des Beklagten „rein und nicht mein“ sei, bekräftigten also seine Glaubwürdigkeit, indem sie sich für seine Gesamtpersönlichkeit einsetzten.

Der Eid konnte wie das Urteil gescholten werden, indem der Scheltende dem Eidleistenden die Schwurhand wegzog. In diesem Falle mußte der Scheltende aber mit sämtlichen Eidhelfern kämpfen, da er auch ihre Ehrlichkeit und Glaubwürdigkeit in Zweifel zog. Die Schelte an sich bedeutete den ehrenrührigen Vorwurf der bewußten Rechtsbeugung. Sie richtete sich nicht gegen die Ansicht, sondern gegen die Absicht des Eidleistenden.

Neben dem Eid stand das Gottesurteil als zulässiges Beweismittel. Es konnte zum Tragen kommen, wenn der Eidhelferbeweis mißlungen war, wenn Eid gegen Eid stand oder bei Eidesunfähigen wie Unfreien oder Stammesfremden. Auch hierbei sollten Götter oder die Naturkräfte, die für diese standen, die Reinheit, also Richtigkeit der Aussagen belegen, besonders das Feuer. Überlieferte Formen der Feuerprobe waren der Kesselfang, das Tragen von glühendem Eisen über eine bestimmte Strecke und der Gang über die glühende Pflugschar. Auch das Wasser als Element diente zur Wahrheitsfindung. Wie diese Probe jedoch angewandt wurde, ist nicht überliefert, nur, daß sich wahrscheinlich daraus noch die Hexenwaage des Mittelalters herleitet.

Neben diesen beiden Gottesurteilen war der Zweikampf ebenfalls zulässiges Mittel der Urteilsfindung. Jedoch mußten die beiden Streiter in etwa gleiche Voraussetzungen mitbringen. War dies nicht der Fall, so konnte ein Kämpfer bestimmt werden, der den vermeintlich Schwächeren vertrat. Durch Angebot des Zweikampfes bei der Klageerhebung, die Kampfklage, konnte der Kläger dem Beklagten den Reinigungseid verlegen, so daß es zum Holmgang, dem Zweikampf auf einer Schäre oder Insel kam. Die Kampfklage war also eine vorweggenommene Eidesschelte. Die Zweikämpfe als Gottesurteile fanden ihren Höhepunkt darin, daß selbst einige Kriege durch sie entscheiden wurden. Hildebrand oder Beowulf sind überlieferte Beispiele dafür.

Siehe auch

Literatur

  • Carl Ludwig von Bar: Das Beweisurtheil des germanischen Processes. Ein Beitrag zur Geschichte und Kritik des deutschen Processes und des deutschen Rechtes (1866) (PDF-Datei)
  • Karl von Amira: Grundriß des germanischen Rechts (1913) (PDF-Datei)
  • Karl David August Röder: Grundgedanken und Bedeutung des römischen und germanischen Rechts. Zur Vermittlung der historischen und filosofischen Rechtsansicht und zur Empfehlung rechtsvergleichender Vorträge (1855) (PDF-Datei)
  • Walther Merk: Vom Werden und Wesen des deutschen Rechts, Langensalza 1935
  • Eduard Wilda: Geschichte des deutschen Strafrechts, Erster Band: Das Strafrecht der Germanen, Halle 1842 (PDF-Datei)
  • Herman Gauch: Die germanische Odal oder Allod Verfassung (1934–1985, 82 S., Scan-Text, Fraktur) (PDF-Datei)
  • Carl August Gründler / C. J. A. Mittermaier / Georg Ludwig Böhmer: Polemik des germanischen Rechts Land- und Lehnrecht: jus controversum germanicum privatum et feudale i nach den Systemen des Herrn Geheimen Rath Prof. Dr. Mittermaier und Geheimen Rath Dr. G.L. Böhmer (1832) (PDF-Dateien: Band 1, Band 2)
  • Johann von Leers: Das Rechtsempfinden und Sittlichkeit des germanischen Menschen, in: „Der Weg“, Jg. 1954, Heft 4

Verweise

Fußnoten

  1. Gewere (gewere, gewehre, gewäre, gewähre, were, warandia, von althochdeutsch werjan „bekleiden“) war in der älteren deutschen Rechtssprache der Schutz, welchen der Richter jemandem in bezug auf Sachen gewährte, oder das von dem Richter geschützte Besitzverhältnis einer Person an einer Sache.
  2. Leudes, oft auch Liten oder Laten, aus dem Althochdeutschen für „Leute“, waren ursprünglich bei den Franken zur Zeit der karolingischen Hausmeier die Hauptlehensleute. Sie bildeten eine Art niedrigen Adel. Später verfiel dieser Stand zu Halbfreien. Noch in Preußen hatte er unter der Bezeichnung allgemeine Zinsleute Bedeutung.