Volksgerichtshof

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Von 1934 bis Anfang Februar 1945 war das Berliner Kammergericht der Sitz des Volksgerichtshofs – Blick in den Hauptsaal, in dem ab August 1944 gegen Mörder und Verräter des 20. Juli 1944 verhandelt wurde

Der Volksgerichtshof (VGH) war ein ordentliches Gericht des Deutschen Reiches mit Sitz in Berlin. Ihm war zunächst und dauerhaft die Aburteilung von Hoch- und Landesverrat zugewiesen,[1] später kamen weitere Zuständigkeiten hinzu. Er trat erstmalig am 14. Juli 1934 zusammen.

Alliierte Besatzer lösten nach der Kapitulation der Wehrmacht das Gericht am 20. Oktober 1945 durch die Proklamation Nr. 3 des Alliierten Kontrollrates völkerrechtswidrig auf. Am 25. Januar 1985 sprach der Bundestag den Urteilen des Volksgerichtshofs jede Rechtswirkung in der BRD ab.

Geschichte

Sondergericht

Mit der Verfolgung und Ahndung politischer Straftaten gehen Staaten gegen feindliche Planungen und Taten vor, die nach dem jeweils geltenden Recht dort strafbar sind.

Dafür 1934 ein besonderes Gericht einzurichten und vorzuhalten, entsprang deshalb keinem revolutionären NS-Denken. Bereits vor der deutschen Revolution 1933 hatte es ein Gesetz zum Schutz der Republik vom 21. Juni 1922 gegeben.[2] Der aufgrund dieses Gesetzes geschaffene Staatsgerichtshof zum Schutze der Republik verhandelte besonders schwere politische Straftaten wie Hoch- und Landesverrat. Dagegen war der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich aufgrund Art. 108 Weimarer Reichsverfassung beim Reichsgericht in Leipzig errichtet worden. Er fungierte als Verfassungsgericht und war bis 1926 aktiv.

1933 setzte eine Rechtserneuerung ein, die auch das Gerichtswesen reformierte. Mit dem Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafrechts und des Strafverfahrens vom 24. April 1934[3] wurde gemäß Artikel III der Volksgerichtshof zur Aburteilung von Hoch- und Landesverratssachen ins Leben gerufen.

Eine Zuständigkeit richtete man zunächst ein für Verbrechen, die nach den §§ 80 bis 84 (Hochverrat), §§ 89 bis 92 (Landesverrat), § 94 Abs. 1 (Angriff auf den Reichspräsidenten) sowie für Verbrechen, die nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zum Schutze von Volk und Staat aus dem Jahr 1933 unter Strafe gestellt waren.

Der Gerichtshof entschied in der Hauptverhandlung in der Besetzung von fünf Mitgliedern, außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden. Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied mußten die Befähigung zum Richteramt haben.

Gegen die Entscheidungen der Sondergerichte im Reich war kein Rechtsmittel zulässig.[4] Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens konnten indes gestellt werden.

Ordentliches Gericht

Ein Gesetz vom 18. April 1936[5] bestimmte sodann den Volksgerichtshof zum ordentlichen Gericht im Sinne des Gerichtsverfassungsgesetzes.

Zu verhandeln waren nun nicht nur die oben genannten Verbrechen, sondern auch schwere Wehrmittelbeschädigung, Feindbegünstigung, Spionage und Wehrkraftzersetzung.[6]

Besetzung

Der Volksgerichtshof bestand aus mehreren Senaten zu je fünf Mitgliedern, wobei der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Senats die Befähigung zum Richteramt haben mußten.[7] Die Mitglieder des Volksgerichtshofs ernannte der Führer und Reichskanzler auf Empfehlung des Reichsministers der Justiz für die Dauer von fünf Jahren.[8]

Der Volksgerichtshof unterhielt fortan sechs Senate. Des weiteren wurden der Präsident, die Senatspräsidenten und die Räte nun auf Lebenszeit ernannt, Grundvoraussetzungen waren die Befähigung zum Richteramt und die Vollendung des 35. Lebensjahres.[9]

Die Anklage vertrat der Oberreichsanwalt beim Volksgerichtshof,[10] der zugleich der erste Beamte der Staatsanwaltschaft beim Volksgerichtshof war, oder ein Reichsanwalt. Die Verteidiger mußten vom jeweiligen Senatspräsidenten zugelassen werden.

Als Sitz des Gerichts bestätigte eine zur Ausführung des Gesetzes erlassene Verordnung Berlin. Die Verfahren gegen die Angeklagten mußten nicht unbedingt im Gerichtsgebäude an der Bellevuestraße verhandelt werden, sondern konnten auf Anweisung des Präsidenten an jedem Ort stattfinden. Bei der Urteilsabstimmung innerhalb des Senats gab zuerst der Berichterstatter seine Stimme ab, danach waren die jüngsten Mitglieder des Senates an der Reihe, zum Schluß der Vorsitzende selbst.

Jedes Mitglied des Volksgerichtshofs hatte vor seiner ersten dienstlichen Entscheidung einen Richtereid zu leisten, in dem er schwor, die Pflichten eines Richters des Volksgerichtshofs getreulich zu erfüllen und seine Stimme nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben.

Präsidenten

Präsident Von Bis
Fritz Rehn (geschäftsführend) 01. Juli 1934 18. September 1934
Wilhelm Bruner (geschäftsführend) 19. September 1934 30. April 1936
Otto Georg Thierack 01. Mai 1936 19. August 1942
Roland Freisler 20. August 1942 03. Februar 1945
Wilhelm Crohne (geschäftsführend) 04. Februar 1945 11. März 1945
Harry Haffner 12. März 1945 24. April 1945

Zahlen

Die Hauptverhandlungen waren bis auf Ausnahmen (Landesverratsverfahren) öffentlich. Man kann schätzungsweise 200 Zuschauer pro Verfahren annehmen. Bei gut 7.000 mit Urteil abgeschlossenen Verfahren ergibt sich ein Publikum von etwa anderthalb Millionen Personen. Verhandelt wurde hauptsächlich am Sitz in Berlin sowie in Potsdam, aber auch in Bayreuth. Nach der amtlichen, bis Mitte 1944 reichenden Statistik sind ab 1937 von 14.319 Angeklagten 5.191 als Schwerverbrecher zum Tode verurteilt worden; für die Zeit danach schätzt man nach in der BRD umlaufenden Zahlen die Anzahl der Todesurteile auf rd. 2.000.[11]

80 Prozent der Urteile sprach das Gericht nach 1940 unter den extremen Belastungen des Krieges. Dies lag auch daran, daß mit der kriegsbedingten Verschärfung des Strafrechts die Möglichkeit einer Gesetzesübertretung zunahm. Zudem wurden dem VGH weitere Zuständigkeiten zugewiesen. Etwa die Hälfte der Verurteilten waren Deutsche, die andere Hälfte teilten sich Tschechen (31,7 Prozent) und Polen (6,5 Prozent) sowie Angehörige vieler weiterer Nationen.

Die Verschlechterung der Kriegssituation bewirkte eine radikale Erhöhung der Strafen, es stieg aber zugleich die Vorkriegsquote an Freisprüchen (von etwa acht Prozent) im Jahr 1944 auf 11,4 Prozent und verharrte 1945 auf diesem Niveau.

Am Volksgerichtshof waren am 1. Januar 1943 47 Berufsrichter und 95 ehrenamtliche Richter tätig. Ein Jahr später waren es 173 ehrenamtliche Richter, die von 179 Staatsanwälten unterstützt wurden.

Ein Luftangriff im Februar 1945 zerstörte das Gerichtsgebäude in der Berliner Bellevuestraße.

Prozesse

Prozeß nach dem 20. Juli 1944; (v. l. n. r.) Hermann Reinecke, Roland Freisler, Ernst Lautz im Volksgerichtshof

Bekannte Verfahren

Die bekanntesten Prozesse vor dem Volksgerichtshof waren die Prozesse gegen die Volksfeinde der Roten Kapelle, der Weißen Rose, der Edelweißpiraten, des Kreisauer Kreises und der Prozeß gegen die Mörder vom 20. Juli 1944.

Prozeß gegen die Mitglieder der Weißen Rose

Am 19. Februar 1943 begann der Prozeß gegen die wehrkraftzersetzende Gruppierung „Weiße Rose”, deren Mitglieder antinationalsozialistische Flugblätter verteilt und damit nach den geltenden Bestimmungen die Wehrkraft des deutschen Volkes geschädigt hatten.

Am 22. Februar 1943 erging das Urteil, verkündet durch den Präsidenten Roland Freisler: Hans Scholl und Sophie Scholl sowie Christoph Probst wurden zum Tode verurteilt. Das Urteil wurde noch am selben Tag vollstreckt.

In einem zweiten Prozeß wurden Kurt Huber, Willi Graf und Alexander Schmorell auch zum Tode verurteilt, nachdem ihre Schuld bewiesen worden war. Die Urteile gegen Huber und Schmorell wurden am 13. Juli 1943 vollstreckt, das Urteil gegen Graf am 12. Oktober 1943.

Verschiedene Mitglieder der Gruppe um die „Weiße Rose” wurden trotz ihrer aktiven Mitwirkung am Hochverrat nur zu milden fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Prozeß gegen Mörder und Verräter des 20. Juli 1944

Der Gerichtsbetrieb des VGH unterschied sich allgemein wenig von dem anderer Gerichte des Reiches. Die Verhandlungen gegen 160 Täter des 20. Juli 1944 waren jedoch spektakulär und wurden – obwohl Geheimsache – wegen ihrer großen Bedeutung ausnahmsweise zur Dokumentation gefilmt.

Am 7. und 8. August 1944 hatte sich die erste Gruppe der Oppositionellen des 20. Juli 1944 vor dem Gericht für ihren proklamierten „Verrat am Führer und am deutschen Volke“ zu rechtfertigen. Erwin von Witzleben sowie Erich Hoepner waren die Hauptangeklagten der ersten Gruppe.

Präsident Freisler führte das Verfahren. Der Senat entschied einstimmig auf die geforderte Todesstrafe.

Nachkriegszeit

Behandlung der Gerichtsinstitution

Nach dem Ende des 1939 von England entfesselten europäischen Krieges, der durch den Eintritt der USA zum Weltkrieg wurde, übten die Kriegssieger und ihre Handlanger in den besetzten Zonen über Jahre eine Willkürherrschaft über die Deutschen aus. Sie drückte sich in Mord, Folter,[12] Vergewaltigung, Beraubung und jeglicher Entehrung aus.[13]

Bestehendes, vom deutschen Staat gesetztes Recht ließ man nur in Geltung, sofern es eigenen Zwecken nicht hinderlich war, ansonsten herrschte Rechtsverachtung, auch bezüglich internationaler Normen. Dementsprechend maßte sich während des Zustandes der nicht mehr gegebenen Handlungsfähigkeit des Reiches der „Alliierte Kontrollrat” mit der Proklamation Nr. 3 vom 20. Oktober 1945 an, den Volksgerichtshof als staatliche Gerichtsinstitution „gesetzlich“ aufzulösen.

Behandlung der VGH-Entscheidungen

Was die ergangenen Entscheidungen des Volksgerichtshofs angeht, so sah man sie 40 Jahre lang, ab 1945, auf deutscher Seite ganz überwiegend als rechtmäßig an und behandelte sie jedenfalls so, sowohl die Politik als auch die Behörden und der Justizapparat der 1949 gegründeten BRD. Der Bundesgerichtshof billigte 1956 den Angehörigen des Volksgerichtshofs das Richterprivileg zu, wonach keiner wegen Rechtsbeugung oder anderer Delikte verurteilt werden konnte, da sie nach geltendem Reichsrecht, getreu ihrem Eid, gerichtet hätten.

1985 dann, nachdem durch Zeitablauf und Wirkungen der Gehirnwäsche an der Bevölkerung viele politische Rücksichtnahmen weggefallen waren, erfolgte eine Kehrtwende. Unter dem in die Staatsattrappe BRD eingepflanzten Zwang zu nachträglichem „Antifaschismus“ unternahmen die BRD-Blockparteien eine erste Paragraphenaktion: Am 25. Januar 1985 beschloß der BRD-Bundestag, daß der Volksgerichtshof ein „Terrorinstrument zur Durchsetzung nationalsozialistischer Willkürherrschaft” gewesen sei und dessen Urteilen jede Rechtswirkung in der Bundesrepublik Deutschland zu versagen sei.[14]

Eine weitere Aktion der Art folgte 1989; schließlich ließen die Blockparteien 2009 ins Gesetzblatt schreiben, auch alle Urteile des VGH gegen sogenannte Kriegsverräter hätten pauschal als aufgehoben zu gelten. Grundlage war ein einstimmiger Beschluß des Bundestages vom 8. September 2009. Außer daß sich das Personal des politisch-medialen Komplexes wiederum selbst bespiegelte und meinte, sich in den Augen der Öffentlichkeit moralisch erhöhen zu können, dienten die Vorstöße der Ausweitung von Rentengewährungen an jegliche Anspruchsteller in diesem Bereich, über deren weiten Empfängerkreis und Umfang der Steuerzahler nichts erfährt.

Angesichts dieses Gebarens der BRD-Politik, Teile früherer Rechtsprechung des eigenen Landes mit moralistischer Verbrämung für hinfällig zu erklären, merken sachkundige Kritiker an, daß selbstverständlich auch alle anderen Länder in der Vergangenheit und im Weltkrieg entsprechende allgemeine oder Sondergerichte unterhalten haben und auch heute noch unterhalten, die im wesentlichen aufgrund gleichartiger Bestimmungen die gleichen dem Staat feindlichen Handlungen im Frieden und während eines Krieges verfolgen und ahnden. Hochverrat und Wehrkraftzersetzung beispielsweise sind in jedem Staat mit Militärwesen strafbar.[15]

Verfolgung von Justizpersonen

Gingen die alliierten Sieger nach der Kapitulation daran, die Existenz deutscher Zivilisten zu vernichten, kleideten sie dies zuweilen in Formen des Rechts und hielten sich für berechtigt, Tribunale abzuhalten.[16] So wurden auch deutsche Juristen 1947 Opfer eines Schauprozesses, des „Nürnberger Juristen-Prozesses“. Beauftragte der Alliierten überzogen den Oberreichsanwalt des VGH Ernst Lautz und Berufskollegen in einst hohen Ämtern mit eigens für diese Verfahren konstruierten strafrechtlichen Vorwürfen. Am 14. Dezember 1947 fällten sie schließlich einen Spruch des Inhalts, daß Ernst Lautz zehn Jahre in ein Zuchthaus zu sperren sei.

Der Richter am Volksgerichtshof Hans-Joachim Rehse wurde Ende der 1960er Jahre angeklagt, verstarb jedoch, bevor man einen Spruch fällen konnte. Gegen den Gerichtspräsidenten Roland Freisler gab es kein Verfahren, da dieser während eines Bombenangriffs der Alliierten auf das Gebäude des Volksgerichtshofs am 3. Februar 1945 ums Leben gekommen war.

Die Berliner Staatsanwaltschaft erhob am 6. September 1984 Anklage gegen einen früheren Beisitzer im 1. Senat des Volksgerichtshofs wegen vollendeten Mordes in 62 und wegen versuchten Mordes in 35 Fällen. Sie verlautbarte, daß der Volksgerichtshof seit dem Amtsantritt Roland Freislers im August 1942 nicht mehr als ein ordentliches Gericht, sondern nur noch als Scheingericht anzusehen gewesen sei. Der Angeklagte verstarb jedoch im Laufe der Nachstellungen durch die BRD-Behörden. Die weiteren Ermittlungsverfahren mußten bis 1991 endgültig eingestellt werden, nachdem nunmehr verhandlungsfähige Kandidaten für eine Anklage nicht mehr vorhanden waren.

Zitate

  • „Der Staat war moralisch verpflichtet, sich gegen seine Feinde zu verteidigen und die Soldaten, die für seinen Bestand ihr Leben einsetzen, vor Dolchstößen aus der Etappe zu bewahren.“ — Fred Duswald[17]

Literatur

Verweise

Filmbeiträge

Fußnoten

  1. Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafrechts und des Strafverfahrens vom 24. April 1934 (RGBl. I S. 341)
  2. RGBl. I S. 585
  3. RGBl. I S. 341
  4. § 16 der Verordnung der Reichsregierung über die Bildung von Sondergerichten vom 21. März 1933 (RGBl. I S. 136)
  5. Gesetz über den Volksgerichtshof und über die fünfundzwanzigste Änderung des Besoldungsgesetzes vom 18. April 1936 (RGBl. I S. 369); Artikel I § 1 – Rückwirkung zum 1. April 1936
  6. Ŝiehe § 5 der Kriegssonderstrafrechtsverordnung vom 17. August 1938
  7. Artikel III § 1 Abs. 2
  8. Artikel III § 2
  9. Artikel I § 3
  10. Artikel III § 3
  11. Brockhaus Enzyklopädie in 24 Bänden (1986 ff.), Stichwort Volksgerichtshof
  12. Siehe z. B. Folterung deutscher Gefangener durch die Alliierten
  13. Siehe Franz W. Seidler: Deutsche Opfer: Kriegs- und Nachkriegsverbrechen alliierter Täter, Pour le Mérite, 2013; Heinz Nawratil: Die deutschen Nachkriegsverluste. Vertreibung, Zwangsarbeit, Kriegsgefangenschaft, Hunger, Stalins deutsche KZs, Ares-Verlag, Graz 2008; Thomas Goodrich: Höllensturm – Die Vernichtung Deutschlands, 1944–1947, 2015
  14. „Die als Volksgerichtshof bezeichnete Institution war kein Gericht im rechtsstaatlichen Sinne, sondern ein Terrorinstrument zur Durchsetzung der nationalsozialistischen Willkürherrschaft.“
  15. In der BRD ist die Ahndung der Wehrkraftzersetzung durch §§ 109 ff. Strafgesetzbuch (Straftaten gegen die Landesverteidigung) geregelt.
  16. Zum Ganzen und zu den flagranten Verstößen gegen das Recht und rechtsstaatliche GrundsätzeNürnberger Tribunal
  17. Zur Bewertung des Volksgerichtshofs, in: Rolf Kosiek / Olaf Rose (Hgg.): Der Große Wendig, Band 4, Edition Grabert im Hohenrain-Verlag, 3. Aufl., Tübingen 2017, S. 244–254 (252)