Wehrmachtbeamter

Aus Metapedia
(Weitergeleitet von Wehrmachtbeamte)
Wechseln zu: Navigation, Suche
Schirmmütze für Wehrmachtsbeamte a. K. (auf Kriegsdauer) oder Sonderführer

Der Wehrmachtbeamte (auch Wehrmachtsbeamte) bzw. vollständig offiziell: Wehrmachtbeamte (Heer) bzw. Militärverwaltungsbeamte der deutschen Wehrmacht war im Deutschen Reich seit Ende 1934 eine besondere Form des Beamten, der sich vom damaligen Zivilbeamten in vielerlei Hinsicht unterschied.

Eggert Reeder, Militärverwaltungschef in der Uniform eines aktiven Wehrmachtsbeamten im Generalsrang[1]

Erläuterung

Ministerialdirigent Prof. Dr. phil. Dr. rer. nat. Karl Erich Schumann, renommierter Wissenschaftler, Ordinarius für Theoretische und Experimentelle Physik am II. Physikalischen Institut (II. PI) der Friedrich-Wilhelms-Universität Berlin und Militärmusiker[2]

Ihm oblagen innerhalb der Wehrmacht Aufgaben, die sich nicht unmittelbar auf die Truppenführung bezogen, wie beispielsweise Verwaltung, Justizwesen oder Intendantur. Der Wehrmachtbeamte war gemäß § 21 Abs. 1 des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935[3] ebenso wie der Soldat Wehrmachtsangehöriger und unterstand u. a. der Wehrstrafgerichtsbarkeit und den militärischen Disziplinarstrafanordnungen. Er war uniformiert und bekleidete in der Regel einen bestimmten militärischen Rang, z. B. Leutnants-, Majors, Generalsrang usw., in einigen Ausnahmefällen auch allgemeinen Offiziersrang oder allgemeinen Unteroffiziersrang.

Die Ernennung der Wehrmachtbeamten erfolgte nach den Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes (DBG) und der sonstigen beamtenrechtlichen Vorschriften. Sie oblag dem Führer und Reichskanzler, soweit dieser das Recht der Ernennung nicht übertragen hatte an den Chef des Oberkommandos der Wehrmacht (OKW), die Oberbefehlshaber der Wehrmachtsteile sowie auf Kommandobehörden.

Kriegs- bzw. Militärverwaltungsbeamte des Heeres im Generalsrang

Am 15. August 1941 wurden die Amtsbezeichnungen „Kriegsverwaltungschef“ in „Militärverwaltungschef“ geändert, denn von da an hieß es nicht mehr „Kriegs-“, sondern „Militärverwaltung“ ! Die Abteilung Quartiermeister 2 (Qu 2) beim Generalquartiermeister war die Abteilung „Kriegsverwaltung“ (Abt. K.Verw.).

Die Uniform der Kriegs- bzw. Militärverwaltungschefs glich der Uniform der aktiven Wehrmachtsbeamten im Generalsrang und hatte die Nebenfarbe grau, breite hellgraue Hosenstreifen und Mantelaufschläge; die Kragenspiegel und die Schulterstücke auf hellgrauer Unterlage waren blaugrün eingefaßt; Hoheitszeichen (Adler mit Hakenkreuz in den Fängen) und Sterne der Schulterstücke waren aus weißem Leichtmetall.

Entstehung

Das Dritte Reich hatte von der Reichswehr der Novemberrepublik die Trennung zwischen Militärbeamten und Zivilbeamten der Heeresverwaltung übernommen, die von den Siegermächten des Ersten Weltkrieges durch die sogenannte Interalliierte Militär-Kontrollkommission gefordert worden war. Diese Trennung wurde durch die Verordnung des Führers und Reichskanzlers über Rang- und Dienstverhältnisse sowie Uniform der Wehrmachtsbeamten (Heer) vom 22. Dezember 1934 aufgehoben. Wehrmachtbeamte (Heer) war von nun an die Bezeichnung für alle Beamten der Heeresverwaltung. Für Luftwaffe und Marine erfolgten solche Verordnungen im März 1935.

Eid

Abweichend zu den Soldaten der Wehrmacht lautete die Eidesformel für Wehrmachtsbeamte:

Ich schwöre: Ich werde dem Führer des Deutschen Reiches und Volkes, Adolf Hitler treu und gehorsam sein, die Gesetze beachten und meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen, so wahr mir Gott helfe.
Verwaltungsbeamter der Kriegsmarine des mittleren Dienstes (siehe Ärmelabzeichen), zuletzt im Rang eines Oberleutnants zur See (siehe Uniformrock mit zwei silbernen Streifen), im Bild noch im Rang eines Leutnants zur See.[4]

Laufbahn

Die einzelnen Laufbahnen der Beamten im Dritten Reich wurden aus dem Reichsbesoldungsgesetz vom 16. Dezember 1927[5] übernommen. Sie unterteilten sich nach Umfang der Vorbildung und der Dienststellung des Einzelnen in folgende Laufbahnen: unterer Dienst, einfacher mittlerer Dienst, gehobener mittlerer Dienst, höherer Dienst. Nach der „Verordnung über die Vorbildung und die Laufbahnen der deutschen Beamten“ vom 28. Februar 1939[6] gliederten sich die Laufbahnen der Wehrmachtsbeamten nun, wie die der übrigen Beamten auch, in die des einfachen Dienstes, mittleren Dienstes, gehobenen Dienstes und höheren Dienstes.

Gefordert wurde für jede Laufbahn eine fachliche Vorbildung, die in der Regel dieselbe war wie die der zivilen Beamten[7]. Daneben wurde auch eine soldatische Vorbildung verlangt, die im Truppendienst als Soldat gewonnen wurde. Der größte Teil der Stellen war sogenannten Militäranwärtern vorbehalten. In das Militäranwärterverhältnis wurden Soldaten überführt, die nach ihrer mindestens zwölfjährigen Dienstverpflichtung eine Militäranwärterurkunde erhielten, die Dienstzeit als Soldat mußte beendet sein. Ziel war eine Anstellung in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei Reich, Ländern oder Gemeinden.

Daneben gab es auch die sogenannten Truppenanwärter. Das waren, wie die Militäranwärter, Soldaten mit einer mindestens zwölfjährigen Dienstverpflichtung, sie waren jedoch bereits vor Ablauf der Verpflichtungszeit zur Ausbildung zum Wehrmachtbeamten zugelassen. Die Anstellung vor Ablauf der Verpflichtungszeit beendete die aktive Wehrdienstzeit als Soldat. Truppenanwärter sollten aber die Ausnahme bleiben. Militäranwärtern waren im einfachen Dienst 100 Prozent der Stellen vorbehalten, als Bildungsnachweis wurde der Besuch der Volksschule gefordert.

Dr. Walter Richard Gerlich (1908–1981) als Regierungsrat der deutschen Luftwaffe und Geschwader-Meteorologe; die Kragenspiegel des bekannten Bildes wurden stümperhaft bearbeitet, um einen Oberregierungsrat zu suggerieren, der Gerlich auch 1944 wurde, allerdings zeigen die Schulterstücke, daß er zu diesem Zeitpunkt noch Regierungstrat war.

Einfacher Dienst / Mittlerer Dienst / Gehobener Dienst / Höherer Dienst

Laufbahnen im einfachen Dienst der Heeresverwaltung waren z. B. die des Lagermeisters oder Amtsgehilfen. Im mittleren Dienst waren 90 Prozent der Stellen Militäranwärtern vorbehalten. Geforderter Bildungsnachweis war die erfolgreiche Abschlußprüfung I einer Heeresfachschule. Beispiele für Laufbahnen im mittleren Dienst sind mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst, mittlerer technischer Dienst des Festungspionierwesens (Wallmeister; zusätzliche Voraussetzung für den technischen Dienst aller Laufbahnen war eine handwerkliche oder technische Vorbildung) oder Bäckereidienst. Im gehobenen Dienst beliefen sich die Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen auf 50 Prozent. Bildungsvoraussetzung war die erfolgreiche Abschlußprüfung II einer Heeresfachschule. Besonders geeignete Soldaten mit Primareife (entspricht heutiger Fachhochschulreife) konnten nach Ableistung der zweijährigen Wehrpflicht und einjährigem Besuch der Heereszahlmeisterschule ebenfalls im gehobenen Dienst angestellt werden. Laufbahnen des gehobenen Dienstes waren z. B. gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst, Heeresforstbetriebsbeamte (Heeresrevierförster) oder gehobener technischer Dienst des Kraftfahrwesens. Die Beamten des höheren Dienstes gewannen ihre soldatische Vorbildung in der Regel als Offizier des Beurlaubtenstandes. Als Vorbildung wurde regelmäßig ein abgeschlossenes Hochschulstudium gefordert, daneben geforderte Voraussetzungen konnten die obersten Dienstbehörden selbst festlegen. Für den höheren Dienst gab es beispielsweise die Laufbahn des höheren Verwaltungs- (Intendantur-) Dienstes, den höheren Justizdienst, Heeresapotheker oder höherer technischer Heeresfachschuldienst (Lehrer an Heeresfachschulen für Technik).

Strafgerichtsordnung

Für die Wehrmachtbeamten galten sowohl das Reichsstrafgesetzbuch wie auch das Militärstrafgesetzbuch. Aufgrund eines Führererlasses vom 1. Juni 1941[ix] unterstand jeder Wehrmachtbeamte sowohl einem Verwaltungs- wie auch einem militärischen Vorgesetzten. Ebenso galten sowohl die Reichsdienststrafordnung (RDStO) zur Ahndung disziplinarer Verstöße wie auch die Disziplinarstrafordnungen der Wehrmachtsteile, nach denen Verstöße gegen die mit der „militärischen Zucht und Ordnung“ verbundenen besonderen Pflichten geahndet wurden.

Eine entscheidende Regelung zwischen den beiden Strafordnungen traf die am 1. Dezember 1942 in Kraft getretene Wehrmachtdisziplinarstrafordnung (WDStO). Danach kam die RDStO praktisch nur noch zur Anwendung, wenn eine beamtenrechtliche Bestrafung durch ein förmliches Dienststrafverfahren vor einem Dienststrafgericht mit Entfernung aus dem Dienst, Gehaltskürzung bzw. Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts drohte.

Auch fachdienstliche Verstöße wurden als Verstöße gegen die militärische Zucht und Ordnung bewertet und daher als Disziplinarübertretung nach der WDStO bestraft. Die zulässigen Strafen gegen Offiziere und Wehrmachtbeamte im Felde nach der Disziplinarstrafordnung wurden vereinheitlicht. Gleichzeitig wurde in der WDStO Wehrmachtbeamten erstmals die Disziplinarstrafgewalt gegenüber Soldaten übertragen, da diese ebenso wie die militärische Befehlsbefugnis bisher noch nicht eindeutig geregelt war, was in der Praxis zu Auseinandersetzungen geführt hatte. Lediglich die im Verwaltungsdienst tätigen Soldaten hatten bis dahin dienstlichen Befehlen der ihnen vorgesetzten Beamten zu folgen.

Nach der WDStO hatte jetzt z. B. der Divisionsintendant die Disziplinarstrafgewalt eines Bataillonskommandeurs, der Armeeintendant die eines Brigadekommandeurs. So hatten dem Beamten unterstellte Soldaten nicht nur den dienstlichen Befehlen Folge zu leisten, der Beamte konnte als Vorgesetzter nun auch die Disziplinarstrafgewalt ausüben. Offizieren gegenüber hatte er keine Disziplinarstrafgewalt, konnte aber eine militärische Befehlsbefugnis haben. Ebenso konnte der Beamte von einem rangniedrigeren Offizier die Vorzeigung des Soldbuches verlangen.

Amtsbezeichnungen

Für die Festlegung der Amtsbezeichnungen war laut § 37 Abs. 1 Deutsches Beamtengesetz (DBG)[8] der Führer und Reichskanzler zuständig, wenn gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben war und er das Recht der Festlegung der Amtsbezeichnungen nicht anderen Stellen übertragen hatte. Für den Anspruch des Beamten auf Dienstbezüge enthielt § 38 Abs. 1 Satz 1 die Regelung, daß er vom Tage des Antritts seines Amts an Dienstbezüge erhält. Satz 2 verwies zur Regelung der Dienstbezüge auf das Besoldungsrecht.

Das Besoldungsrecht war bis zum Erscheinen des DBG noch nicht einheitlich geregelt, deshalb fand für die unmittelbaren Reichsbeamten das Besoldungsgesetz vom 16. Dezember 1927 weiterhin Anwendung. Die Höhe der Dienstbezüge des Beamten richtete sich nach seiner Besoldungsgruppe und der Anzahl der Dienstjahre, die im Zweijahresrhythmus eine Erhöhung des Grundgehaltes bewirkte. In der Besoldungssystematik nach der Besoldungstabelle stieg der Jahresbetrag der Grundgehälter mit abnehmender Zahl der Besoldungsgruppe.

Besoldungsgruppen

Für die Beamten des einfachen Dienstes war die Eingangsbesoldungsgruppe in der Regel A 12, sie konnten im einfachen Dienst die Besoldungsgruppe A 9 erreichen. Die Besoldungsgruppen waren A 12 (z. B. Lagerwart), A 11 (z. B. Botenmeister), A 10b (z. B. Justizwachtmeister), A 10a (z. B. Amtsgehilfe), A 9 (z. B. Maschinenmeister). Die Beamten des mittleren Dienstes begannen ihre Laufbahn als Assistenten mit der Eingangsbesoldungsgruppe A 8, höchste Besoldungsgruppe im mittleren Dienst war A 4d. Die Besoldungsgruppen teilten sich auf in A 8b, A 8a (z. B. Regierungsassistenten), A 7c, A 7b, A 7a (z. B. technische und nichttechnische Sekretäre), A 6 (z. B. Oberwerkmeister), A 5b (z. B. Gendarmerieobermeister), A 5a, A 4f, A 4e (z. B. Oberleutnante der Schutzpolizei) und A 4d. Die Anstellung im gehobenen Dienst erfolgte als Inspektor in die Besoldungsgruppe A 4c2 oder A 4a, erreichbar war die Besoldungsgruppe A 3. Zu den Besoldungsgruppen im gehobenen Dienst gehörten A 4c2 (z. B. Theaterinspektor), A 4c1 (z. B. Kriminalkommissar), A 4b2 (z. B. Regierungsoberinspektor beim Oberpräsidium), A 4b1, A 4a (z. B. Oberfinanzinspektor), A 3c, A 3b (z. B. Technischer und nichttechnischer Amtmann) und A 3a. Die Eingangsbesoldungsgruppe des höheren Dienstes war A 2c2, die höchste Besoldungsgruppe A 1 war zugleich die höchste in der Besoldungsgruppe A. Zu durchlaufen waren A 2c2 (z. B. Regierungsräte), A 2c1 (z. B. Oberpfarrer), A 2b (z. B. Oberregierungsbauräte), A 2a, A 1b (z. B. Regierungsdirektoren), bis hin zu A 1a (z. B. Ministerialräte).

Neben der Besoldungsgruppe A mit aufsteigenden Gehältern gab es noch die Besoldungsgruppe B mit festen Gehältern. Diese gliederte sich von B 10 bis zur höchsten B-Besoldungsgruppe B 3a, der beispielsweise der Reichsführer-SS und Chef der Deutschen Polizei Heinrich Himmler angehörte.

Marinebeamte im Admiralsrang

Auch bei der Kriegsmarine, wie schon bei der Kaiserlichen Marine, gab es Beamte. Analog zum Wehrmachtsbeamten im Generalsrang gab es den „Marinebeamten im Admiralsrang“, bekannte Beispiele sind Karl Küpfmüller und Friedrich Schürer. Bei der Kriegsmarine gab es in folgenden Laufbahnen Beamte im Admiralsrang, die bis Kriegsende nicht in den Truppensonderdienst (TSD) – Sanitätsoffiziere, Ingenieuroffiziere, Waffenoffiziere – überführt wurden: Elektrotechnik, Hafen- und Hochbau, Maschinenbau, Schiffbau, Artillerietechnik sowie drei nicht überführte Marinerichter.

Beispiele eines Marinebeamten im Rang eines Feldwebels waren die Verwaltungsbeamte als Magazinmeister oder Lagermeister und die Marinejustizbeamten als Reichskriegsgerichtswachtmeister oder Marinejustizwachtmeister. Beispiele eines Marinebeamten im Rang eines Oberleutnants zur See waren die Technische Beamte als Technischer Regierungsinspektor, Regierungsbauinspektor, Technischer Inspektor, Nautischer Inspektor, Werkstätten-Vorsteher, Marineingenieur oder Waffenrevisor und die Seemännischen Fahrzeugbeamte als Marinelotse, Seekapitän oder Erster Seesteuermann.

Beispiele eines Marinebeamten im Rang eines Konteradmirals waren in der Verwaltung die Ministerialdirigenten und Marinechefintendanten, im technischen Bereich die Ministerialdirigenten, Werftdirektoren für Maschinenbau oder Werftdirektoren für Schiffbau. Nur Verwaltungsbeamte und Technische Beamte als Ministerialdirektor sowie Marinejsutizbeamte als Senatspräsident beim Reichskriegsgericht oder Oberkriegsgerichtsanwalt konnten Marinebeamte im Rang eines Vizeadmirals werden.[9]

Literatur

  • Max Nadler / Hermann Wittland: Deutsches Beamtenrecht, Band 2: Deutsches Beamtengesetz, Erläutert von Nadler/Wittland/Ruppert, Teil I + II – Verlag Georg Stilke, Berlin 1938
  • Bibliographisches Institut AG: Schlag nach! Wissenswerte Tatsachen aus allen Gebieten, Bibliographisches Institut AG, 2. Auflage, Leipzig 1939
  • Dahmen: Haltung und Gesinnung des Wehrmachtbeamten, in: Die Heeresverwaltung, Heft 6 Juni, Berlin 1941
  • Schmidt: Der soldatische Wehrmachtbeamte, in: Die Heeresverwaltung, Heft 8 August, Berlin 1943
  • Hans H. Hildebrand / Ernest Henriot: Marinebeamte im Admiralsrang, in: „Deutschlands Admirale 1849-1945. Die militärischen Werdegänge der See-, Ingenieur-, Sanitäts-, Waffen- und Verwaltungsoffiziere im Admiralsrang“, Band 4, Biblio Verlag, Osnabrück 1996
  • Andreas Schulz / Dieter Zinke: Die Militärverwaltungsbeamten der deutschen Wehrmacht im Generalsrang,[10] Verlag Veit Scherzer, 2015, ISBN 978-3-938845-60-8

Verweise

Fußnoten

  1. Die Uniform hatte die Nebenfarbe grau, breite hellgraue Hosenstreifen und Mantelaufschläge; die Kragenspiegel und die Schulterstücke auf hellgrauer Unterlage waren blaugrün eingefaßt; Hoheitszeichen (Adler mit Hakenkreuz in den Fängen) und Sterne der Schulterstücke waren aus weißem Leichtmetall.
  2. Vor allem seine Märsche „Panzerschiff Deutschland“ (1937) und „Der Eiserne“ (1936) waren und sind, auch in der in der Nachkriegszeit, sehr beliebt (letzter allerdings bei der Bundeswehr unter dem Namen „Kameradengruß“). 1957 reichte er dem „Referat Musik“ im Bundesverteidigungsministerium eine Stellungnahme zur Militärmusik ein, in dem er eine Erweiterung der zur Verfügung stehenden Klangfarben forderte.
  3. Wehrgesetz vom 21. Mai 1935, RGBl. I S. 609, abgedruckt in: Absolon: Wehrgesetz und Wehrdienst 1935–1945
  4. Quelle: Brief history of the Kriegsmarine
  5. Reichsgesetzblatt (RGBl.) 1927, Teil I, S. 349
  6. RGBl. I S. 371; Die Verordnung erfolgte auf Grundlage des § 164 DBG
  7. VO über die Vorbildung und die Laufbahnen der deutschen Beamten vom 28. Februar 1939, RGBl. I S. 379
  8. RGBl. 1937 I S. 39–70, abgedruckt in: Nadler/Wittland: Deutsches Beamtenrecht, Band 2: DBG
  9. Rangübersicht der Marinebeamten
  10. Die rund 70 Militärverwaltungsbeamten, die den Generalsrang erreichten, werden in dieser einzigartigen wissenschaftlichen Fachenzyklopädie in Biogrammen vorgestellt.