Positive Diskriminierung

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Unter Positiver Diskriminierung (engl. affirmative action) versteht man eine bewußte Übervorteilung von Mitgliedern bestimmter Gruppen zum Ausgleich von behaupteter Diskriminierung (z. B. Quotenregelungen für Frauen und Behinderte). Eine beliebte Form ist der sogenannte umgekehrte Rassismus. Affirmative Action ist ein erfolgreiches rassistisches Werkzeug von germanophoben und anti-europäischen Kräften insbesondere in den USA, um die Angehörigen der weißen Großrasse zu geißeln, zu erniedrigen und kleinzuhalten. Viele Südstaatler sehen in dieser unterdrückenden Benachteiligung eine weitere verspätete Bestrafung durch die Erben der Siegermächte des Sezessionskrieges.

Positive Diskriminierung in den USA

Die affirmative action wurde durch die Präsidenten John F. Kennedy und Lyndon B. Johnson propagiert. Administrativ wurde es abgesichert durch Executive Orders. Eine Executive Order ist ein Rechtsakt des Präsidenten auf Bundesebene, eines Gouverneurs auf Landesebene oder eines Bürgermeisters für seine Stadt. Die meisten EOs werden vom Präsidenten erlassen und sind für die Verwaltungsbehörden maßgeblich. Sie sind für alle Regierungsbeamten innerhalb des betroffenen Bereichs bindend. Da die über EOs geförderte affirmative action für Bundesbehörden oder Bundesaufträge bindend ist, gab es auf Landesebene schon erfolgreichen Widerstand. Im November 1996 wurde die Proposition 209 nach einer Volksabstimmung in Kalifornien, organisiert durch die California Civil Rights Initiative von Ward Connerly, in Kraft gesetzt. Damit war nur noch bundesbehördliche positive Diskriminierung erlaubt, der Gouverneur dürfte dergleichen nicht mehr veranlassen. Einen ähnlichen Zusatz zur Landesverfassung wurde in Michigan durch die Michigan Civil Rights Initiative mit Jennifer Gratz 2006 erkämpft. Lange bevor Bürgerrechtler diese Landesverfassungszusätze erkämpfen konnten, beschäftigte die affirmative action mit den dadurch angerichteten gesellschaftlichen Schäden das oberste Gericht, den Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten.

Beispiele am dortigen Obersten Gerichtshof

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  • Regents of the University of California v. Bakke, 1978, Entscheidung: Bakke wurde zugelassen.

Allan Bakke, ein weißer Mann, wollte 1973 und 1974 an die Medizinfakultät der Universität. Beide Male mußte er mit ansehen, daß Bewerber mit geringerer Qualifikation zugelassen wurden: Schwarze als rassische Minderheit und Weiße aus zerrütteten Verhältnissen.[1]

  • CITY OF RICHMOND v. J. A. CROSON COMPANY, 1989, Entscheidung: Gegen die Stadt.

Die Stadt verlangte bei öffentlichen Aufträgen vom Hauptunternehmer einer Mehrheitenfirma die Weitergabe von 30 % an Subunternehmen in Minderheitenhand.

  • Adarand Constructors, Inc. v. Peña, 1995, Entscheidung: Für den Kläger Adarand.

1989 vergab die Bundesstraßenbehörde (CFLHD) einen Straßenbauauftrag an einen Hauptunternehmer. Obwohl Adarand ein niederes Gebot abgaben, wurde die Gonzales Construction Company genommen. Die Verluste hätte der Hauptunternehmer durch die Behörde ersetzt bekommen, da Gonzales eine kleine Firma mit sozial benachteiligten Personen war („...small businesses controlled by socially and economically disadvantaged individuals.“). Für die Einstufung einer Firma als „Minderheitenfirma“ („minority business enterprises“, MBE), geleitet von einer ethnischen oder rassischen Minderheit oder einer Frau, ist die Small Business Administration zuständig.

  • BARBARA GRUTTER v. LEE BOLLINGER, 2003, Entscheidung: Gegen Grutter.

Eine juristische Fakultät wählte seit 1992 ihre Studenten nach affirmative action Gesichtspunkten. Barbara Grutter, Weiß, bewarb sich 1996, wurde auf die Warteliste gesetzt und dann wieder gelöscht. Im Verfahren gab der Fakultätsexperte Dr. Raudenbush zu, daß 2000 35 % der Minderheitenbewerber zugelassen wurden. Ohne die spezielle Zulassung hätten es lediglich 10 % geschafft. Statt der 14.5 % im Jahrgang 2000 wären es so nur 4 % Minderheitenangehörige gewesen.[1]

  • PARENTS INVOLVED IN COMMUNITY SCHOOLS v. SEATTLE SCHOOL DISTRICT NO. 1, 2007, Entscheidung: Für die Eltern.

Der Seattle school district teilte Schüler in Weiß und Nichtweiß ein; der Jefferson County school district in Schwarz und „Sonstige“. Ziel war es, überzeichnete (bei den Eltern gefragte) Schulen zu zwingen, eine rassische Zusammensetzung, die der Bevölkerung im District gleicht, durchzusetzen.

  • Ricci v DeStefano (The Firefighters Case), 2009, Entscheidung: Für die Feuerwehrmänner.

Die Stadt New Haven entschied, einen Test, in dem 17 Weiße, 2 Hispanics, aber kein Schwarzer bestand, zu ignorieren.

Deutschenbenachteiligung als positive Diskriminierung

Was die etablierten Politiker der BRD im Sinn haben und offenbar unverändert durchführen, lässt sich einer bereits 1981 im Kölner Bund-Verlag erschienenen Schrift mit dem Titel „Ausländer oder Deutsche“ (über „Integration ausländischer Bevölkerungsgruppen in der Bundesrepublik“) entnehmen.

Verantwortlich für das Druckwerk zeichneten seinerzeit die damalige Ausländerbeauftragte des BRD-Regimes unter Kohl, die FDP-Politikerin Lieselotte Funcke, Volker Schmidt von der Berliner Senatskanzlei und Peter Menke-Glückert als Vorsitzender der „Gesellschaft für Zukunftsfragen“.

Schon gleich im Vorwort der besagten Schrift „Ausländer oder Deutsche“ stand als Leitlinie zu lesen: „Für wenigstens zwei Generationen muss für die Ausländer mehr getan werden als für die Deutschen.“ Auf Seite 13 fand sich ein zweites Mal die entlarvende Formulierung, nun etwas ergänzt: „Um den Ausländern Chancengleichheit zu verschaffen, muss jedoch für wenigstens zwei Generationen mehr für Ausländer getan werden als für Deutsche.

Daß dies nicht bloße Theorie der Vergangenheit ist, zeigte sich bspw. Anfang 2013, als die Bildungsverwaltung in Berlin die Ergebnisse einer Aufnahmeprüfung eines Gymnasiums für Hochbegabte zugunsten nichtdeutscher Teilnehmer manipulierte.[2]

Zitate

  • „Affirmative Action ist systemischer Rassismus gegen Weiße.“Arthur Kemp

Siehe auch

Literatur

  • Frank Karsten: Mythos Diskriminierung – Freiheit, Ungleichheit und Vorurteile, Lichtschlag Buchverlag, Grevenbroich 2020, ISBN 9783948971007 [136 S.], auch als E-Book – libertäre Sicht
  • Markus Reiter: Die Phrasendrescher. Wie unsere Eliten uns sprachlich verblöden. Güterloher Verlagshaus, München 2007, ISBN 978-3-579-06977-7
  • Frank Böckelmann: Jargon der Weltoffenheit. Was sind unsere Werte noch wert? Edition Sonderwege bei Manuscriptum, Manuscriptum Verlagsbuchhandlung, Waltrop und Leipzig 2014, ISBN 978-3-937801-96-4
  • Roland Baader: Totgedacht. Warum Intellektuelle unsere Welt zerstören. Resch, Gräfelfing 2002, ISBN 3-935197-26-8
  • Steven Farron: The Affirmative Action Hoax, New Century Books, Sausalito 2010
  • Arne Hoffmann: Politische Korrektheit in Deutschland – Zwischen Sprachzensur und Minderheitenschutz. Tectum-Verlag, Marburg 1996, ISBN 3-896-08117-9
  • Manfred Kleine-Hartlage: Die liberale Gesellschaft und ihr Ende. Über den Selbstmord eines Systems. Verlag Antaios, Schnellroda 2013, ISBN 978-3-944422-30-5
  • Caspar von Schrenck-Notzing: Charakterwäsche. Die Re-education der Deutschen und ihre bleibenden Auswirkungen. Ares-Verlag, Graz 2004 (3. Aufl. 2010), ISBN 978-3-902475-01-5

Verweise

  • Die bunte BRD. Aber bitte ohne Deutsche! (Sezession, 4.10.2010)
  • Wo Asylanten »Sonderrechte« bekommen, zahlen Deutsche Strafe, Goldseiten.de, 24. Septmeber 2015
  • Vergendereit noch Mal: Universität Graz im Sumpf politischer Korrektheit versunken, ScienceFiles.org, 6. Mai 2015
  • Trotz Knast: Asylbewerber bekommt Geld, Junge Freiheit, 11. Dezember 2015; mit der Meldung: „Ein Somalier, dem versuchter Totschlag vorgeworfen wird, erhält auch in Untersuchungshaft Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Während einem gewöhnlichen Häftling lediglich rund 33 Euro im Monat zustehen, bekommt der Dreißigjährige vom Landkreis Kassel über hundert Euro als Taschengeld ausgezahlt, wie Landkreissprecher Harald Kühlborn der Hessischen/Niedersächsischen Allgemeinen bestätigte. Ein alleinstehender Asylinteressierter erhält demnach in Kassel monatlich 143 Euro. Auch in ›Abschiebungs- und Untersuchungshaft‹ steht ihm ein ›individueller Geldbetrag zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs‹ zu, der um dreißig Prozent auf 101 Euro gekürzt werden darf. Allerdings erhielt der Häftling bisher 109 Euro, was an einer falschen Berechnung lag, räumte Kühlborn ein. [...] Der Landkreis sei durch Gesetz zur Zahlung verpflichtet. Diese Geldsumme übersteigt aber noch immer den Beitrag um das dreifache, den ein arbeitsunfähiger Häftling mit deutscher Staatsbürgerschaft bekommen könnte.“

Fußnoten