Deutsches Schutzgebiet Togo

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Topographische Karte der Kolonie Togo

Togo (auch: Deutsch-Togo oder Togoland) war ein deutsches Schutzgebiet in Westafrika, die zuvor niederländische Kolonie gewesen war. Im Jahre 1914 umfaßte die Kolonie eine Fläche von 87.200 km². Deutsch-Togo war neben Deutsch-Samoa die einzige deutsche Kolonie, die 1914 nicht mehr vom Reich subventioniert werden mußte.[1] Derzeit ist Togo ein unter dem Namen „République Togolaise“ („Republik Togo“) am 27. April 1960 gegründeter Negerstaat.

Geschichte

Karte

Bereits vor der Besitzergreifung durch das Deutsche Reich waren Bremer und Hamburger Kaufleute in Togo ansässig. Sie hatten durch Vertrag mit einem Häuptling in Anecho das Recht erworben, dort Handel zu treiben. Mehrere von ihnen vermittelten den Warenverkehr zwischen Deutschland und den Faktoreien in Afrika auf eigenen Segelschiffen. 1882 richtete die Woermann-Linie einen regelmäßigen Verkehr zwischen Hamburg und Westafrika mit Dampfschiffen ein, die auch Togo anliefen.

Ein von dem englischen Distriktskommissar in Kitta unternommener Versuch, Anecho durch Truppen besetzen zu lassen, schlug fehl. Hingegen erbaten mehrere Häuptlinge in Anecho deutschen Schutz.

Deutsches Schutzgebiet Togo

Post,- Bahn-, und andere Verbindungen des deutschen Schutzgebiets Togo
Hans Georg Wilhelm von Doering (Lebensrune.png 7. April 1866 in Königsberg), Afrikaforscher,[2] zuletzt Major der Preußischen Armee, geheimer Regierungsrat und erster Referent beim Gouvernement Togo. Er bekam 1908 mit einer Eingeborenen die Tochter Luise Doering. Im August 1914 befehligte er als Stellvertreter des im Urlaub befindlichen Gouverneurs Adolf Friedrich zu Mecklenburg die kurze Verteidigung und anschließende Übergabe der Kolonie an britisch-französische Streitkräfte. Er verbrachte dreieinhalb Jahre in französischer Kriegsgefangenschaft, war anschließend von März bis November 1918 in der Schweiz interniert und wurde am 28. August 1918 Ritter des Eisernen Kreuzes II. Klasse.[3] Der seit 19. August 1919 verheiratete und von einer Kohlenoxydgas-Vergiftung betroffene Major a. D. von Döring, ist, ohne vorher das Bewußtsein erlangt zu haben, am 19. November 1921 in Bochum verstorben.

Der zum Reichskommissar für die afrikanische Westküste ernannte Generalkonsul Gustav Nachtigal schloß am 5. Juli 1884 mit dem Vertreter des Häuptlings Mlapa einen Schutzvertrag ab und hißte am gleichen Tage die deutsche Flagge in Bagida und am folgenden Tage in Lome, der späteren Landeshauptstadt des deutschen Schutzgebietes, welche damals nur ein von drei Weißen bewohntes ärmliches Fischerdorf war. Am 5. September 1884 schloß der zum Kaiserlichen Konsul mit dem Amtssitz in Lome ernannte Kaufmann Randad mit dem Häuptling Mensah von Porto Seguro einen Schutzvertrag ab.

Die deutschen Ansprüche auf Anecho wurden französischerseits bestritten und Anecho wurde vorübergehend von Franzosen besetzt, von diesen jedoch wieder aufgegeben, nachdem die französische Regierung durch Protokoll vom 24. Dezember 1885 das deutsche Protektorat über Anecho anerkannt hatte. 1885 wurde Ernst Falkenthal zum Kaiserlichen Kommissar von Togo ernannt. Er schlug seinen Amtssitz zunächst in Bagida auf. Auf seine Veranlassung wurde am 30. November 1885 die Polizeitruppe in Togo errichtet.[4] 1886 wurde der Sitz der Zentralverwaltung nach Sebe bei Anecho verlegt. Falkenthal und dessen Sekretär Grade erwarben im Jahre 1886 die Landschaften Towe, Kewe, Agotime und Agome-Palime, Ernst Henrici 1887 auch die Landschaft Liati.

Am 14. und 28. Juli 1886 wurde durch je einen deutschen und englischen Kommissar die Grenze zwischen dem neu erworbenen deutschen Gebiet und der Goldküstenkolonie westlich von Lome an der Küste durch ein Grenzzeichen festgelegt. Im Jahre 1887 erfolgte eine ähnliche Abgrenzung östlich Anecho bei der Insel Bayol[5] durch je einen deutschen und französischen Kommissar. Durch das Abkommen vom 27. April 1887 einigten sich Deutschland und Frankreich dahingehend, daß die Grenze zwischen Togo und Dahomé bis zum 9. Grad n. Br. hinauf durch den Meridian von Bayol gebildet werden sollte.

Durch ein im Jahre 1888 geschlossenes Abkommen verabredeten Deutschland und England, im Hinterlande von Togo und der Goldküste eine Neutrale Zone zu schaffen, innerhalb welcher beide Mächte darauf verzichteten, ausschließlichen Einfluß geltend zu machen. Im gleichen Jahre hatte der damalige Hauptmann Curt von Francois einen verwegenen militärischen Zug ins Hinterland von Togo unternommen, auf dem er bis ins Mossigebiet vordrang und zahlreiche Schutzverträge mit eingeborenen Häuptlingen abschloß; mit Ausnahme eines einzigen, in Mamprussi abgeschlossenen Schutzvertrages wurden diese Verträge durch das in der Zwischenzeit geschlossene Abkommen betreffend Schaffung einer neutralen Zone gegenstandslos.

Am 2. Juni 1888 gründete Stabsarzt Dr. Ludwig Wolf die Station Bismarckburg, welche verschiedenen Expeditionen als Stützpunkt diente. 1889 unternahm Wolf von Bismarckburg aus einen Zug in das nordöstliche Hinterland von Togo; am 7. Mai 1889 schloß er mit dem Häuptling von Tschaudjo einen Schutzvertrag ab. Wolf starb bei der Fortsetzung seines Zuges im Hinterlande von Dahomé. Am 7. Mai 1890 wurde die Station Misahöhe gegründet. Durch Abkommen vom 1. Juli 1890 einigten sich Deutschland und England über die Grenze zwischen Togo und der Goldküstenkolonie; zwischen dem 1888 an der Küste gesetzten Grenzzeichen und der Mündung des Daka in den Volta, wo die Südgrenze der neutralen Zone begann, wurde die Grenze durch dieses Abkommen in ihren wesentlichen Zügen festgesetzt. 1889 übernahm Jesko von Puttkamer an Stelle Falkenthals die Leitung des Schutzgebiets. Am 12. Dezember 1891 schloß Hauptmann Erich Kling mit dem Häuptling von Suburuku, der eine Landschaft des Sugureiches beherrschte und am 19. Dezember des gleichen Jahres mit dem Häuptling von Bafilo Schutzverträge ab. 1893 wurde dem Leiter der Zentralverwaltung an Stelle der Bezeichnung Reichskommissar der Titel Landeshauptmann verliehen.

Am 8. Juni 1894 schloß der damalige Stationsleiter von Bismarckburg, Oberleutnant Hans Georg von Doering einen Schutzvertrag mit dem Oberhäuptling von Bassari ab. 1894 wurde die Station Bismarckburg in eine Nebenstation umgewandelt und wurde seitdem nicht mehr durchgehend besetzt. An ihrer Stelle wurde am 31. Dezember 1894 Kete-Kratschi als Europäerstation gegründet.

In der Zwischenzeit betrieb die französische Regierung eine weitausschauende Politik und ließ durch systematisch angeordnete, mit großen Mitteln ausgestattete Expeditionen mit eingeborenen Häuptlingen im Hinterlande von Dahoné und im westlichen Sudan Schutzverträge abschließen in der Absicht, in Westafrika ein großes zusammenhängendes Kolonialreich zu gründen. Deutscherseits brach im November 1894 die sogenannte „Togohinterlandexpedition“ von Misahöhe auf, deren Führung in den Händen des damaligen Stationsleiters von Misahöhe, Dr. phil. Hans Gruner und des Oberleutnants von Carnap-Quernheim lag. Die zur Durchführung dieser Expedition erforderlichen Mittel waren in der Hauptsache von privater Seite aufgebracht worden. Am 16. Januar 1895 schloß Gruner mit dem Oberhäuptling von Sansane-Mangu einen Schutzvertrag ab, desgleichen von Carnap am 14. Januar 1895 mit dem Häuptling von Pama und am 21. Januar desselben Jahres mit dem Häuptling von Matschakuale in Kankantschari; die Häuptlinge von Pama und Matschakuale beherrschten Provinzen des Gurmareiches.

In jener für die Erwerbung des Hinterlandes außerordentlich wichtigen Zeit erfolgte ein Wechsel in der Leitung des Schutzgebietes; an Stelle des mit den Verhältnissen des Landes vertrauten Landeshauptmanns von Puttkamer, der nach Kamerun versetzt wurde, übernahm August Köhler die Leitung der Zentralverwaltung. Um die im Hinterlande erworbenen Rechte, insbesondere jene in Sansane-Mangu, auch äußerlich zur Geltung zu bringen, ordnete die heimische Regierung die Errichtung einer Station in Sansane -Mangu an, welche Anfang Februar 1896 durch den damaligen Leutnant Frhr. von Seefried unter Oberleitung des Oberleutnants von Carnap erfolgte. Infolge widriger Umstände mußte die Station jedoch bald einem farbigen Aufseher zur Verwaltung übergeben werden.

Die französische Regierung war demgegenüber nicht untätig geblieben; sie entsandte immer neue Expeditionen und versuchte durch militärische Besetzung verschiedener Punkte im Hinterlande die sogenannte „Occupation effective“ zum Ausdruck zu bringen. Als Ende 1895 und Anfang 1896 Nachrichten in Kete-Kratschi eintrafen, daß französische Expeditionen in von Tschaudjo abhängigen Gebieten, mit dessen Oberhäuptling Dr. Wolf einen Schutzvertrag abgeschlossen hatte, die französische Flagge gehißt und Besatzungen stationiert hätten, unternahm der damalige Stationsleiter von Kete-Kratschi, Oberleutnant Graf von Zech, einen Zug nach Tschaudjo und Sugu. In Sugu schloß er am 10. Februar 1896 mit dem dortigen Oberhäuptling einen Schutzvertrag ab und errichtete in Paratau, der damaligen Hauptstadt des Oberhäuptlings von Tschaudjo, eine kleine Station. Diese wurde 1897 nach Sokode verlegt und in größerem Maßstab ausgebaut.

Als im November 1896 in Kete-Kratschi neuerdings Nachrichten über die Tätigkeit französischer Expeditionen im Hinterlande von Togo eintrafen und als insbesondere festgestellt wurde, daß Frankreich durch Errichtung von Stationen in Kirikiri, Bafilo, Kabu und Pama Togo einzuschnüren und vom Hinterlande abzuschließen gedachte, entschloß sich Graf Zech durch eine von Paratau in der Richtung nach Sugu vorgestoßene Postenkette die französischen Maßnahmen zu erwidern. Er entsandte den Leutnant Frhr. von Seefried über Bassari, Dako, Bafilo und Semere nach Sugu mit dem Auftrage, in Sugu eine Station zu errichten und an geeignet erscheinenden Punkten Schutzverträge mit eingeborenen Häuptlingen abzuschließen. Frhr. von Seefried schloß am 8. Dezember 1896 in Semere einen Schutzvertrag ab und errichtete am 10. Dezember 1896 eine kleine Station in Sugu in der Nähe des Hauptortes Wangara. Graf Zech, der dem Frhr. von Seefried über die Ostgrenze Togos folgte, schloß am 1. Januar 1897 mit dem Häuptling von Tschamba und am 5. Januar des gleichen Jahres mit dem Häuptling von Agulu Schutzverträge ab, errichtete am 10. Januar 1897 in Semere eine Station, schloß sodann mit dem Häuptling der Landschaft Logba, welche zu dem damals noch ziemlich unzugänglichen Kaburegebiet gehörte, einen Schutzvertrag ab und errichtete zudem noch Stationen in Sudu und in Bassari, erstere als Gegengewicht gegen die französische Besetzung von Bafilo, letztere als Gegengewicht gegen die französische Besetzung von Kabu. Frhr. von Seefried wurde in Sugu stationiert und später durch einen von der Küste erbetenen weißen Beamten ersetzt.

Infolge der feindseligen Haltung des Oberhäuptlings von Dagomba in Jendi und des in Kpembi bei Salaga residierenden Oberhäuptlings des Gondjareiches war die Verbindung zwischen Kete-Kratschi und der Station Sansane-Mangu, welche, wie erwähnt, nur von Farbigen besetzt war, unterbrochen. Ende 1896 erhielten Dr. Gruner und Oberleutnant Thierry den Auftrag, die Station Sansane-Mangu zu besetzen. Der Vormarsch dorthin von Kete-Kratschi aus konnte aber nur unter Aufgebot beträchtlicher Machtmittel bewerkstelligt werden. Um den Durchmarsch nach Sansane-Mangu erzwingen zu können, wurde die Polizeitruppe unter Oberleutnant von Massow und dem Polizeimeister Heitmann. über Kete-Kratschi, Jendi nach Sansane-Mangu entsandt. Dieser schloß sich Dr. Gruner und Oberleutnant Thierry an. Nach heftigen Kämpfen bei Bimbila und Adibo, in welchen der Widerstand der Nanumba und der Dagomba gebrochen wurde, traf die Expedition am 11. Dezember 1896 in Sansane-Mangu ein.

In der Zwischenzeit hatten die Franzosen in Gurma eine rege Tätigkeit entfaltet und insbesondere die Häuptlinge von Pama und Matschakuale abgesetzt, welche in Sansane Mangu Schutz suchten. Dies veranlaßte den damaligen Stationsleiter von Sansane-Mangu, Dr. Gruner, den Oberleutnant Thierry nach Gurma zu entsenden, um die deutschen Ansprüche auf Pama und Matschakuale zur Geltung zu bringen. Oberleutnant Thierry besetzte Pama und errichtete einen Posten in Matschakuale. Naturgemäß ergaben sich sowohl auf der Postenkette Paratau-Sugu als auch auf der Sansane-Mangu-Matschakuale allerlei Reibungen mit französischen Beamten und Angestellten. Die Errichtung der beiden Postenketten beschleunigte jedoch die Verständigung zwischen der deutschen und französischen Regierung, welche durch das deutsch-französische Abkommen vom 23. Juli 1897 ihr Ziel fand. Durch das erwähnte Abkommen wurde Frankreich Gurma, Sugu und Semere zugesprochen, während Deutschland Sansane-Mangu und Tschaudjo und die von ihnen abhängigen Gebiete, sowie einen großen Teil der nördlich des Kara gelegenen, unabhängigen Gebiete und endlich das sogenannte Monudreieck zwischen dem Bayolmeridian, dem Monufluß und der Lagune erhielt.

Zwei Jahre später einigten sich auch Deutschland und England über die Aufteilung der neutralen Zone. Durch Vertrag vom 14. November 1899 fielen das Gondjareich, der westliche Teil des Dagombareiches und Mamprussi an England; der östliche Teil des Dagombareichs mit der Hauptstadt Jendi und Tschokossi an Deutschland.

Im Jahre 1897 wurde der Sitz der Zentralverwaltung von Sebe bei Anecho nach Lome verlegt. Dies geschah teils aus gesundheitlichen Rücksichten, teils aber auch wegen der besseren Verbindungen, die Lome nach dem Hinterlande bot. 1898 wurde dem Chef der Zentralverwaltung, welcher bis dahin die Bezeichnung Landeshauptmann führte, der Titel Gouverneur verliehen. Gouverneur Köhler, der, wie oben erwähnt, 1895 als Landeshauptmann nach Togo gekommen war, starb am 19. Januar 1902 in Lome und wurde durch Waldemar Horn ersetzt, der nur bis Oktober 1903 die Geschäfte leitete. Ihm folgte, erst stellvertretend, dann seit 1905 endgültig Graf Zech. Er trat 1910 zurück. 1911 - 1912 war Edmund Brückner, ab 1912 der Adolf Friedrich zu Mecklenburg Leiter des Schutzgebiets.

Erster Weltkrieg

Die deutsche Polizeitruppe Togos

Schon kurz nach dem Ausbruch des Ersten Weltkrieges wurde Togo von Großbritannien und Frankreich besetzt. Die deutsche Polizeitruppe kapitulierte immerhin erst am 27. August 1914. Nach Kriegsende wurde der Ostteil der Kolonie mit der gesamten Küste von Frankreich, der Westteil von Großbritannien annektiert.

Ausgangslage

Deutsch-Togo galt im Falle eines Krieges mit einem europäisch gerüsteten Feind als Alptraum für Militärs, die es zu verteidi­gen hatten. Die Polizeitruppe - etatmäßig zwei weiße Offiziere, fünf Polizei-Meister und 560 Farbige - diente nur der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, ins­besondere der Bekämpfung des Sklaven­handels. Immerhin besaß Togo mit Kamina ein militärisches Ob­jekt, das nicht im Bestreichungssektor der feindlichen Schiffsartillerie lag.

Gleich zu Beginn des Ersten Weltkrieges war die Ausgangslage der kleinen Kolonie verzweifelt: Die Munitionsreserve war nur so ange­legt, daß sie für eine bestimmte Zahl von Gefechtstagen mit Eingeborenen ausreichte. Auf eine stehende Schutztruppe hatte man „aufgrund der friedlichen Verhältnisse“ verzichtet, während man im deutschen Mutterland, entgegen späterer Behauptungen, eben nicht auf einen Krieg hingearbeitet und sich entsprechend auch nicht hinsichtlich der deutschen Kolonien einschließlich Togos kriegsmäßig vorbereitet hatte.

Eine von Doering angestrebte Neutralität Deutsch-Togos wurde von den Alliierten abgelehnt. Für die Aufstellung einer Europäer-Kom­panie kamen nur um die 160 wehrfähige Deutsche zusammen. Geplant war, weiße und farbige Waffenträger um Kamina zu konzentrieren und die Station mit ihnen so gut es geht zu verteidigen, um die Verbindung mit der Heimat aufrecht zu erhalten.

Kriegsverlauf

Der anglo-französische Überfall auf das fast wehrlose Togo machte dort die fruchtbare deutsche Kolonialarbeit für immer zunichte. Französische Senegalschützen unter weißer Führung rückten von Dahomey (bis 1894 Dahome) her an der Küste vor, Porto Seguro und Anecho fielen ohne Widerstand. Nach der Aufforderung zur bedingungslosen Kapitulation setzten sich Doering und Hauptmann Pfähler von der Polizeitruppe aus dem grenznahen Lome ins Hinterland ab. Der zurückbleibende Zivilbeamte von Clausnitzer war lediglich befugt, der Übergabe eines Landstrichs bis zu 120 km Tiefe zuzustim­men. Kamina lag 170 km entfernt.

Doerings Truppe sprengte die kleine Funk­station bei Togblekofe sowie die Eisenbahn­brücken über den Sio- und Lüi-Fluß und scharmützelte mit französischen Patrouillen. Im Gefecht bei Tsewie, an Kilometer 35 Hal­testelle der Lome-Atakpame-Bahn, fielen Hauptmann Pfähler und weitere sechs Deutsche für Kaiser und Reich. Der Feind besetzte die Landschaft Sagada. Etwa 80 waffenfähige Deutsche verstärkten derweil bei Kamina Togos kleine Polizeitruppe. Am 22. August 1914 verlor die alliierte Streit­macht gegen die Abteilung Mans am Khra-Fluß 73 Mann. Die Deutschen kamen mit ge­ringen Verlusten davon, waren aber dennoch ge­zwungen, ihre Stellung aufzugeben. Zwei Tage nach dem Sieg der Verlierer sendete die deutsche Großfunkstation:

Wenn Ihr einen Tag lang nichts mehr von uns hört, so ist Ka­mina, seine Besatzung und die deutsche Kolonie Togo nicht mehr in deutscher Hand.

Als es tatsächlich soweit war, konnte der für die Schwesterstationen Windhuk und Duala gedachte Abschiedsgruß nicht mehr abgesetzt werden. Togo, der erste alliierte Sieg des Krieges, ist laut deutscher Darstellung dann alles andere als ein Ruhmesblatt der europäi­schen Kultur.

Alliierte Besatzung
Abschied vom deutschen Lome: Am 12. August wird Togos Hauptstadt von britisch-französischen Invasoren besetzt.

Am 25. August hatten zwischen dem Kommandeur der deutschen Truppen dem Befehlshaber der vereinigten feindlichen Streitkräfte die Übergabeverhandlungen begonnen, in deren Verlauf Major von Doering u. a. „um Anahme folgender Bedingungen“ ersuchte:

Übergabe der Europäer mit allen militärischen Ehren unter Beibehaltung der blanken Waffe; nicht inbegriffen nicht erreichbare Kolonne des Hauptmanns von Hirschfeld; Zubilligung einer 24 Stunden Frist zur Abwicklung der Geschäfte ... ; innerhalb der genannten Frist sollte kein Gefecht mehr stattfinden ... ; Belassung je eines Europäers für jede Firma zur Wahrung von deren Privatinteressen; Absendung der gesamten übergebenen Europäer nach einem Ort, der nicht in den Nachbarkolonien und möglichst überhaupt nicht in Westafrika liegt.

Der britische Kommandeur, Oberstleutnant Bryant, gab diesem Ersuchen nur in einem Punkte statt:

„Den in Togo ansässigen deutschen kaufmännischen Firmen wurde zugestanden, je einen europäischen Vertreter vor Ort zu belassen“.

Beim Transport der Deut­schen von Kamina zur Küste spielten sich unerhörte Szenen ab: Die Gefangenen wurden, während sie ihr Gepäck trugen oder große Lastwagen zogen, von schwarzen Soldaten mit Gewehrkolben und aufgepflanztem Seitengewehr geschlagen oder gestochen. Der Großteil der Gefangenen und Internier­ten wird nach Dahomey gebracht, wo die Männer unter heißer Tropensonne einer grausamen Behandlung unterworfen und gezwungen wurden, im Wege­bau harte Zwangsarbeit zu leisten.

Die deutschen Firmen wie Boedecker & Meyer, Luther & Seyfahrt oder Alfred Kulenkampff wurden gezwungen, zu schließen und sämtliche Warenbestände deutscher Geschäfte kamen in London 1916 zur Versteigerung. Die deutschen Gefangenen wurden am 30. August auf den englischen Frachter „Obuassi“ gebracht, ausgenommen jene Männer, die mit Genehmigung des englischen Oberkommandierenden unter Polizeiaufsicht zur Wahrung der Interessen ihrer Firmen zurückbleiben durften.

In einer vom Oberbefehlshaber der englisch­-französischen Streitkräfte am 26. August erlassenen Verordnung über die Neuregelung der Verhältnisse war „den deutschen Firmen die Fortführung ihrer Betriebe sanktioniert“ worden. Die Geschäftstätigkeit erfuhr im Januar 1915 eine zusätzliche Erleichterung, als die Beschränkungen des deutschen Handels mit neutralen Ländern auf jenes Maß reduziert wurden, das auch für englische Unternehmen galt.

Anfang 1916 erfolgte plötzlich ein völliger Umschwung. Im Widerspruch mit dem Völkerrecht und unter Mißachtung der Bestimmungen der angezogenen Verordnung proklamierte der Befehlshaber der britischen Streitkräfte in Togo, Major Chase E.D.O. Rew, am 29. Januar 1916 die Schließung und Liquidation der deutschen Firmen im englischen Teil Togos. Eine zunächst zugestandene Frist „zum Ausverkauf der Warenbestände (und) des Geschäfts- und Hausinventars“ wurde ohne Voran­kündigung um vier Tage verkürzt. Ihr folgte innerhalb weniger Stunden unter schwarzer Bewachung die Festnahme und der Abtransport der Männer per Bahn ins Landesinnere nach Palime, während die Frauen mit ihren Kindern im katholischen Schwe­sternhaus Lome untergebracht wurden. In den folgenden Wochen versteigerten englische schwarze Clerks (die Warenbestände) zu Schleuderpreisen. Der Erlös, soweit nicht der Tilgung wirklicher oder angeblicher Schulden oder anderen Liquidationszwecken dienend, wurde an die Regierungskasse zur Verfügung des Gouverneurs der Goldküste abgeführt.

Die kolonialdeutschen Dahomey-Gefangenen waren Mitte 1915 nach Nordafrika gebracht, gesund­heitlich schwer Gefährdete nach Frankreich weitergeleitet worden. „In Nordafrika“, so meldete das Reichskolonialamt in seiner vorletzten (8.) Mitteilung, „waren sie, mit Ausnahme der Offiziere und Ärzte, die in Medea (Algier) gefangengesetzt wurden, in den Lagern in Casablanca und Mediouna (Marokko) untergebracht“, wo die klimatischen Bedingungen günstiger gewe­sen, „Beschimpfungen und Mißhandlungen durch Schwarze“ nicht vorgekom­men seien. Mitte 1916 wurden die Kolonialdeutschen nach Frankreich ver­bracht.

Inzwischen war ein deutsch-französisches Abkommen getroffen worden, das „beim Vorhandensein bestimmter Krankheiten die Hospitalisierung der gegen­seitigen Kriegs- und Zivilgefangenen“ vorsah. Aufgrund dieser Vereinbarung war im November 1916 wiederum eine Schweizer Ärztekommision tätig gewor­den und hatte in Frankreich mit entsprechenden Untersuchungen der Internier­ten begonnen und französischerseits Zusagen erhalten, die erwarten ließen, daß „wenigstens der größere Teil der Kolonialdeutschen Ende des Jahres 1916 zur Hospitalisierung in der Schweiz eintreffen würde“. Diese Erwartung, so die Mitteilung weiter, sei nicht in Erfüllung gegangen.

Nur 7 von ihnen kamen im Dezember 1916 in der Schweiz an, etwa 380 werden noch jetzt (31. Januar 1917) in Frankreich festgehalten.“

Und so endete denn diese letzte Mitteilung über das Kriegsgeschehen in Togo mit der Feststellung:

Trotzdem hat die deutsche Regierung noch einmal den gütlichen Versuch gemacht, bei der französischen Regierung zu erwirken, daß sämtliche noch in Frankreich befindlichen Kolonialdeutschen im Austausch mit einer entsprechenden Anzahl Kolonialfranzosen nach der Schweiz verbracht werden.“

Falls dieser Austausch nicht zustande kommen sollte, würden deut­scherseits „andere Maßnahmen zu ergreifen sein“. Der letzte Satz dieser letzten Mitteilung des Reichs-Kolonial-Amtes lautete:

Über die den deutschen Kolo­nialgefangenen aus Kamerun und Togo von den Franzosen in Dahomey zuteil gewordene ganz unerhörte, an die Zeiten äußersten Tiefstandes der Kultur gemahnende Behandlung wird seitens des Reichs-Kolonial-Amtes eine beson­dere Druckschrift veröffentlicht werden.

Deutscher Aufbau des Schutzgebietes

Kaiserliche Entwicklungshilfe für Togo: Bahndammbau zwischen Lome und Atakpame – der alliierte Raubkrieg stoppte auch in Togo die vom deutschen Steuergeld finanzierten Projekte

Wirtschaft und Infrastruktur

Einfuhrwerte

Nachdem das Schutzgebiet in wesentlichen Zügen seine äußere Umgrenzung gefunden hatte, konnte auch dem inneren Ausbau des Landes größeres Augenmerk zugewendet werden. 1898 wurde die Verwaltungsstation Atakpame gegründet. Die einzelnen Verwaltungsbezirke innerhalb des Schutzgebiets, bis dahin sieben, wurden abgegrenzt. Die örtlichen Verwaltungsbehörden entwickelten eine rege Tätigkeit auf dem Gebiete der Landesbefriedung, des Wegebaues, der Eingeborenengerichtsbarkeit und Eingeborenenerziehung[6] sowie auf wirtschaftlichem Gebiete. Dem Ausbau fahrbarer Straßen und später von Eisenbahnen wurde besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Die sich mehrenden kulturellen Aufgaben erforderten erhöhte Geldmittel. Wiederholt wurden durch Erhöhung der Zölle höhere Einnahmequellen erschlossen, und schließlich wurde 1907 zur direkten Besteuerung der eingeborenen Bevölkerung übergegangen. Auf die Entwicklung der Landwirtschaft wurde schon bald nach der Besitzergreifung des Landes durch Errichtung von Versuchspflanzungen seitens der Verwaltung Einfluß genommen. In Sebe bei Anecho wurde nach Einrichtung der Zentralverwaltung dortselbst ein Versuchsgarten angelegt, in dem Baumwolle, verschiedene Gemüsesorten, Kaffee u. dgl. angebaut wurden. Gleich nach der Gründung der Station Bismarckburg wurden dort im Jahre 1889 Versuche mit dem Anbau von Baumwolle, später auch von Kaffee, Tabak, Kola u. a. angestellt.

Im Jahre 1890 wurde ein Sachverständiger in das Schutzgebiet entsandt, der durch praktische Versuche feststellen sollte, ob die Vorbedingungen zu einer lohnenden Baumwollkultur im Schutzgebiet vorhanden seien. Dieser nahm die schon vor seinem Eintreffen in Sebe in Angriff genommenen Baumwollkulturversuche in die Hand und legte noch weitere Versuchsfelder in Porto Seguro und Lome an. Wegen Beschränktheit der verfügbaren Mittel wurden diese Baumwollkulturversuche wieder aufgegeben. Ähnlich wie in Bismarckburg wurde auch in Misahöhe bald nach Gründung dieser Station eine Versuchspflanzung angelegt, welche später in größerem Umfange ausgebaut wurde. Gleiches geschah nach der Gründung der Stationen Kete-Kratschi, Sansane-Mangu, Sokode und Atakpame auch an diesen Orten und in späteren Jahren auch in Bassari, Jendi, Kpandu und Ho. Bald nach Verlegung der Zentralverwaltung von Sebe bei Anecho nach Lome wurde in dem letztgenannten Ort ebenfalls ein größerer Versuchsgarten errichtet.

Im Jahre 1903 wurde auf Veranlassung des Gouvernements vom Vertreter des Kolonialwirtschaftlichen Komitees in Togo eine sogenannte Baumwollschule eingerichtet. 1906 wurde ein land- und forstwirtschaftlicher Beirat beim Gouvernement angestellt. Am Ende des gleichen Jahres erfolgte die Umwandlung der Baumwollschule in eine Ackerbauschule, deren Organisation durch Verfügung des Gouverneurs vom 29. Dezember 1906 (ABl. T. 1907 S. 1) festgesetzt wurde. 1908 wurde beim Gouvernement ein besonderer landwirtschaftlicher Beirat angestellt und diesem zugleich die Oberleitung der Ackerbauschule übertragen, die im gleichen Jahre vom Gouvernement übernommen wurde. 1911 wurde eine Baumwollsaatzuchtstelle, 1912 zwei weitere solche errichtet. Die Ackerbauschule in ihrer bisherigen Organisation wurde 1912 aufgehoben und in eine Landeskulturanstalt umgewandelt. Im gleichen Jahre wurden auch Bezirkslandwirtstellen geschaffen.[7]

Auch der Gesundheitspflege wurde vermehrtes Augenmerk zugewendet. Während nach der Besitzergreifung Togos nur ein Regierungsarzt in dem 1894 gegründeten Nachtigal-Krankenhaus in Anecho tätig war, wurde nach der Verlegung der Zentralverwaltung nach Lome auch dort ein Regierungsarzt stationiert. 1905 wurde in Lome eine Krankenbaracke für Europäer, 1909 das Königin-Charlotte-Krankenhaus, mit dem ein Eingeborenenkrankenhaus verbunden war, eröffnet. 1907 erfolgte die Stationierung eines Regierungsarztes in Palime, 1912 eines ebensolchen in Atakpame. Die Bekämpfung der Pocken und des Aussatzes wurde teils durch Regierungsärzte, teils durch Verwaltungsbeamte mit wechselndem Erfolg durchgeführt. Seit 1906 bestand ein Aussätzigenheim bei Bagida. Seit 1912 erfolgte die Pockenbekämpfung durch besondere Impfärzte. 1908 wurde die systematische Bekämpfung der Schlafkrankheit in die Wege geleitet. Wiederholt waren deutsche Forscher mit der Bekämpfung der Genickstarre, des Gelbfiebers und der Malaria der Rinder beschäftigt gewesen. Die hygienischen Verhältnisse wurden schließlich noch durch systematische Bekämpfung der Stechmücken, Regelung der Städtebebauung, Zuschütten von Sümpfen, Erschließung von Wasser, Bau von Brunnen und Aborten zusehends verbessert.

Gesetz, betreffend die Gewährung eines Darlehens an das Schutzgebiet Togo

(Nr. 3073.) Gesetz, betreffend die Gewährung eines Darlehens an das Schutzgebiet Togo. Vom 23. Juli 1904, Bekanntmachung am 18. August 1904:

„Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
§ 1. Der Reichskanzler wird ermächtigt, dem Schutzgebiete Togo zum Zwecke des Baues einer Eisenbahn von Lome nach Palime in einer Spurweite von mindestens einem Meter ein Darlehen bis zum Höchstbetrage von 7.800.000 Mark nach Maßgabe der zu bewilligenden Etatsbeträge zur Verfügung zu stellen und die dafür erforderlichen Mittel im Wege des Kredits flüssig zu machen.
§ 2. Dieses Darlehen ist seitens des Schutzgebiets Togo binnen dreißig Jahren vom Tage der Auszahlung ab nach einem vom Reichskanzler aufzustellenden Tilgungsplane zurückzuerstatten und bis dahin mit dreieinhalb Prozent jährlich zu verzinsen.
§ 3. Die zur Verzinsung und Tilgung erforderlichen Beträge sind alljährlich in den Etat des Schutzgebiets Togo aufzunehmen und zur Verfallzeit aus den bereitesten Einkünften desselben an das Reich abzuführen.
§ 4. Die im Verkehrsbezirke der zu erbauenden Eisenbahn tätigen Landgesellschaften und Plantagenbesitzer sind, soweit sie besondere Interessen am Bahnbau haben, zu einer entsprechenden Leistung zum Baue der Bahn und ihrer Anlagen heranzuziehen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Drontheim, an Bord M. Y. ‚Hohenzollern‘, den 23. Juli 1904.“

Literatur

  • Heinrich Klose: Togo unter deutscher Flagge – Reisebilder und Betrachtungen von Heinrich Klose (1899)
  • Valentin von Massow: Die Eroberung von Nordtogo 1896–1899 – Tagebücher und Briefe (2014)
  • R. Büttner: Togo, in: Das überseeische Deutschland. Stuttgart, Berlin, Leipzig
  • W. Busse: Das südliche Togo, in: Vegetationsbilder von Karsten und Schenck. Jena 1906.
  • Gouvernement von Togo: Die Landesgesetzgebung des Schutzgebietes Togo. Berlin 1910.
  • E. Henrici: Das deutsche Togogebiet. Leipzig 1888.
  • S. Passarge: Togo, in: Das deutsche Kolonialreich, herausgeg. v. Dr. H. Meyer, 2. Bd. Leipzig und Wien 1910.
  • Preil: Deutsch-französische Waffenbrüderschaft im Hinterland von Togo und Dahomey. Leipzig 1910.
  • M. Schlunk: Die norddeutsche Mission in Togo. Bremen 1910.
  • J. Schönhärl: Volkskundliches aus Togo. Dresden, Leipzig 1909.
  • J. Spieth: Die Religion der Eweer in Südtogo. Leipzig 1911.
  • Sternfeld: Die Schlangen Togos. Berlin
  • G. Trierenberg: Togo, die Aufrichtung der deutschen Schutzherrschaft und die Erschließung des Landes. Berlin 1914.
  • F. M. Zahn: Vier Freistätten im Sklavenlande. Bremen 1870.
  • H. Zöller: Das Togoland. Stuttgart 1885.
  • Eine Reise durch die Deutschen Kolonien: Togo. Mustergültige Kolonie in Westafrika, Nachdruck der Originalausgabe im Melchior-Verlag
  • Heinrich Schnee:
    • Die koloniale Schuldlüge, Knorr & Hirth, München 1924 (HTML-Version)
    • Die deutschen Kolonien vor, in und nach dem Kriege, Quelle und Meyer, Leipzig 1935
  • Deutsche Kolonien – Viel besser als ihr Ruf, Compact Geschichte Nr. 18 (erschienen 2023), Vorstellung und Bezugsnachweis
  • Claus Nordbruch: Deutsche Kolonialleistungen gegen die Kolonialschuldlüge, in: Rolf Kosiek / Olaf Rose (Hgg.): Der Große Wendig – Richtigstellungen zur Zeitgeschichte, Bd. 1, Grabert Verlag, Tübingen 2006, S. 101–113
  • Bruce Gilley: Verteidigung des deutschen Kolonialismus, Edition Sonderwege bei Manuscriptum, 2021, darin ein Kapitel zu Togo (S. 91–110)

Verweise

Fußnoten

  1. Bruce Gilley: Verteidigung des deutschen Kolonialismus, Edition Sonderwege bei Manuscriptum, 2021, S. 91
  2. Doering, Hans Georg v., in: „Deutsches Kolonial-Lexikon“ (1920), Band I, S. 470
  3. The Iron Cross in Togo
  4. Näheres über den Entwicklungsgang der deutschen Polizeitruppe in Togo und ihre Unternehmungen in: G. Trierenberg: Togo, die Aufrichtung der deutschen Schutzherrschaft und die Erschließung des Landes, Berlin 1914, 3. - 5. Teil
  5. „Bayol-Meridian“: Der durch die Westspitze der kleinen, in der Küstenlagune zwischen Anecho und Ague gelegenen Insel Bayol gehende Meridian (ca. 1°39' 34" ö. Gr.) bildete nach dem Abkommen vom 1. bzw. 20. April 1887 zwischen der Küste und dem 9° n. Br., seit dem Abkommen vom 23. Juli 1897 nur noch zwischen dem 7° und 9° n. Br. die vertragsmäßige Grenze zwischen Togo und Dahomé. Durch die endgültigen Festsetzungen der deutsch-französischen Vereinbarung vom 28. September 1912 war die Grenze an letztgenannter Stelle den örtlichen Verhältnissen besser angepaßt worden, jedoch war der Bayol-Meridian als allgemeine Leitlinie weiterhin erkennbar.
  6. diese „Eingeborenenerziehung“ der damaligen Zeit geschah allerdings häufig unter der unmöglichen Prämisse, Neger in Deutsche mit nordischer Kultur verwandeln zu wollen.
  7. Die Obliegenheiten der Bezirkslandwirte waren durch eine Dienstanweisung vom 6. Mai 1912 (ABl. T. S. 333) festgelegt worden; seit 1912 waren drei, seit 1913 fünf Bezirkslandwirte in Togo tätig; drei von ihnen leiteten zugleich die Baumwollsaatzuchtstellen.