Deutschblütig
Deutschblütig ist eine Bezeichnung für Menschen deutscher Abstammung, allerdings nicht etwa im Sinne einer rassenbiologischen Bestimmung der Blutgruppenzugehörigkeit, sondern im Sinne der das deutsche Volkstum prägenden Rassebestandteile (so insbesondere der bestimmende Einfluß der Nordischen Rasse) und allgemein der Zugehörigkeit zum Volksstamm. Als „deutschblütig“ gelten Personen, die von deutschen Vorfahren abstammen (→ Deutschstämmig).
Inhaltsverzeichnis
Geschichte
Dem edlen deutschen Geblüt
Johann Filchart schrieb im 16. Jahrhundert in seinem Werk „Ernstliche Vermahnung an die lieben Teutschen“:
- Gott stärke dem edlen deutschen Geblüt
- sein anerbtes Adlersgemüt
- Seht, das hab als Deutscher ich
- aus deutschem Blut treuherziglich
- euch, die ihr Stammet her von Helden,
- bei diesen Helden müssen melden,
- wenn ich dies deutsche Bild blick an.
- Gott gebe, dass ihr’s könnt verstahn,
- und beides, treu seid euern Freunden
- und ein Schrecken allen euern Feinden.
Drittes Reich
Im September 1935 wurden die Nürnberger Rassegesetze (Reichsbürgergesetz und Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre) vom Reichstag verabschiedet, in denen nicht mehr die Formel „arischer Abstammung“ gebraucht wird, sondern von Reichsbürgern „als Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes“[1] die Rede ist. Ein Runderlaß des Preußischen Ministeriums des Innern vom 26. November 1935 bestimmte, daß nunmehr „im Geschäftsverkehr für eine Person deutschen oder artverwandten Blutes der Begriff ‚Deutschblütiger‘ zu verwenden“ sei. Reichsinnenminister Frick erklärte in der Deutschen Juristenzeitung vom 1. Dezember 1935:
- „Da die Deutschblütigkeit eine Voraussetzung des Reichsbürgerrechtes bildet, kann kein Jude Reichsbürger werden. Dasselbe aber gilt auch für die Angehörigen anderer Rassen, deren Blut dem deutschen Blut nicht artverwandt ist, z. B. für Zigeuner und Neger.“
Ein Kommentar des Richters Otto Wöhrmann im Reichserbhofrecht von 1934 (§ 13 REG) bemerkt, daß es im Einzelfall zweifelhaft sein kann, was unter Deutschblütigkeit zu verstehen ist, da diese Frage der Rassenforschung obliege. In dem Gesetzeskommentar aus dem Jahre 1936, den die deutschen Juristen zur Auslegung des Gesetzes zu Rate zogen, heißt es:
- „Artfremdes Blut ist alles Blut, das nicht dem deutschen Blute verwandt ist. Artfremdes Blut sind in Europa regelmäßig nur Juden und Zigeuner“.
Nachweis der Deutschblütigkeit
Der Nachweis der Deutschblütigkeit bezog sich lediglich auf das Freisein von fremdblütigen Rasseneinflüssen, aber nicht auf das Freisein von fremdvölkischen – oder wie sich der Erlaß des Reichsministerium des Innern (RMdI) vom 13. März 1941 ausdrückte – fremdstämmigen Bluteinflüssen. Beim „Nachweis über die Deutschblütigkeit“ (u. a. durch den Ahnenpaß) waren Angaben bis zu den beiderseitigen Großeltern zu machen.
- Zur staatspolizeilichen Ahndung der Fälle des verbotenen Umgangs (Geschlechtsverkehr und sonstige intime Beziehungen) zwischen Arbeitskräften aus dem Osten und deutschblütigen Personen ist der Nachweis erforderlich, daß die Arbeitskräfte amtlich über das Verbot belehrt worden sind. Nach Fertigstellung des zweisprachigen Belehrungstextes sind nunmehr umgehend -bis spätestens 31.12.42 – sämtliche Arbeitskräfte aus dem Osten (einschliesslich der Arbeitskräfte aus dem Bezirk Bialystok und dem Distrikt Lemberg – ausschließlich der bereits belehrten Gruppe C / Zivilarbeiter poln. Volkstums) durch die Ortspolizeibehörden (bzw. Polizeireviere) amtlich zu belehren. Da die Herstellung je eines Belehrungsvordrucks für jede einzelne Arbeitskraft unmöglich ist, ist über die belehrten Arbeitskräfte eine Liste zu führen, aus der das Datum der Belehrung, die Personalien der Belehrten (Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort auf die richtige Schreibweise besonders achten), Einsatzstelle und Unterschrift (oder Handzeichen) zu ersehen sind. Die Belehrung ist halbjährig (zum 30.6.43 zweitmalig) unter Anlegung einer neuen Liste zu wiederholen. Die alten Listen sind aufzubewahren. Es würde sich empfehlen, die Listen alphabetisch zu führen. Die zwischen den Belehrungsterminen (31.12. und 30.6.) im Bezirk neu zum Einsatz kommenden Arbeitskräfte aus dem Osten sind unter Angabe des Datums nach Belehrung in die laufende Liste nachzutragen. Tritt eine Arbeitskraft aus dem Osten wegen intimer Beziehungen zu einer deutschblütigen Person in Erscheinung, so ist ein Auszug aus der Nachweisung über die amtliche Belehrung der Arbeitskräfte aus dem Osten über das Verbot intimer Beziehungen zu deutschblütigen Personen [→ Verrassung] in doppelter Ausfertigung den Ermittlungsakten beizufügen.[2]
Deutschblütigkeitsbescheinigungen
Tausende Halb- und Vierteljuden (Mischlinge ersten und zweiten Grades; laut Runderlaß des Reichsministers des Innern Wilhelm Frick) erhielten Deutschblütigkeitsbescheinigungen oder wurden „Ehrenarier“, bis zu 150.000 dienten in der Wehrmacht (trotz des Wehrgesetzes und des Ausschlußparagraphen).
Liedgut
- 11. Ruhe von der Burschenfeier,
- blanker Weihedegen, nun!
- Jeder trachte, wackrer Freier[3]
- um das Vaterland zu sein!
- 12. Jedem Heil, der sich bemühte,
- ganz zu sein der Väter wert!
- Keiner taste je ans Schwert,
- der nicht deutsch ist von Geblüte!
- aus: „Alles schweige!“ von Friedrich Silcher, 1823
Gedicht
- Ich bin ein deutscher Knabe,
- Bin allen Menschen gut,
- Es liegt die Herzensgüte
- Ja schon im deutschen Blut.
- Wie wäre sonst von nah und fern
- Im deutschen Lande man sonst gern?
- Ich bin ein deutscher Knabe,
- Bin allen Menschen gut.
Siehe auch
- Arterhaltung
- Blutsgemeinschaft
- Rassenreinheit
- Arierparagraph
- Mütterschulung
- Fremdrassische
- Volksgemeinschaft
- 10 Gebote für die Gattenwahl
- Wilhelm von Nassau-Dillenburg (bekennender deutschblütiger Heeresführer der Niederlande)
Literatur
- Gustav Faber: Deutsches Blut in fremder Erde. Lebensbilder großer Deutscher auf fünf Erdteilen, Junge Generation Verlag, Berlin 1939
- Werner Feldscher: Die Deutschblütigkeit im deutschen Leben, in: „Rassen- und Erbpflege im deutschen Recht; Schriftenreihe für Ausbildung und Praxis“