Bundesverfassungsgericht
Das „Bundesverfassungsgericht“ (BVerfG) ist eine aus zwei Spruchkörpern (Senaten) bestehende oberste Bundesbehörde im Besatzungskonstrukt Bundesrepublik Deutschland. Ihm ist die Aufgabe zugewiesen, mit Rechtssprüchen zur Verwirklichung der politischen Ziele beizutragen, welche die westallierten Hauptkriegsfeinde und -sieger des Zweiten Weltkrieges auf einem Teilgebiet des deutschen Staates in Gestalt eines vorläufigen und beschränkten Selbstverwaltungsstatuts – des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland – von deutschen Lizenzpolitikern 1949 niederlegen und in Kraft setzen ließen.[1]
Inhaltsverzeichnis
Wesen
Die Behörde ist als „Verfassungsgericht“ fehlbezeichnet, denn ein solches behandelt Rechtsfragen oder Rechtsstreitigkeiten in bezug auf die Verfassung eines Staates. Die BRD hingegen ist lediglich ein staatsähnlich agierendes Besatzungskonstrukt in einem Teil des handlungsunfähigen Deutschen Reiches. Das Gebilde gründet sein Dasein nicht auf eine Verfassung, sondern auf eine nach Vorgabe der Westalliierten verfaßte und anbefohlene Ordnung, nach welcher eine Auftragsverwaltung des Territoriums nach Maßgabe und zur Wahrnehmung der Interessen der Fremdherrschaft vollzogen wird. Zu keinem Zeitpunkt seit seiner Fertigstellung 1949 wurde das Grundgesetz dem deutschen Volk in einer Volksabstimmung zur Annahme vorgelegt. Im Rahmen der Organisationsform der Fremdherrschaft betätigt sich das „Bundesverfassungsgericht“ hieraus folgend als Scheingericht.
Siehe auch: Rechtslage der BRD
Rolle im Gefüge der BRD
Beschränkte Entscheidungsfähigkeit
Die Zuständigkeiten des Bundes„verfassungs“gerichts der BRD stehen in erster Linie im Dienste der Erhaltung des von der BRD selbst unterhaltenen völkerrechtswidrigen Systems, was nach Artikel 25 des Fremdherrschaftsdiktats (Grundgesetz) als Rechtsbruch zu werten ist. Der Spruchkörper unterliegt – wie die gesamte Verwaltungseinheit – alliierter Oberhoheit. Denn es gibt alliierte Vorschriften, welche die BRD nicht ändern kann.[2] Nur im Rahmen der oberhoheitlichen Vorschriften kann der Spruchkörper seine durch bundesdeutsche Regelungen hinzugefügte Zuständigkeit ausüben. Kraft dieser befindet er darüber, ob von den Blockparteien seitdem erlassene Vorschriften, Verwaltungsakte und Rechtssprüche unterer Instanzen mit dem begrenzten Selbstverwaltungsstatut vereinbar sind. Es können „Verfassungsbeschwerden“, mit denen die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird, bei dem Spruchkörper angebracht werden. Als Bestandteil und Organ des Provisoriums[3] BRD kann das Bundes„verfassungs“gericht keine in irgendeiner Form rechtlich verbindlichen Aussagen über Deutschland oder das Deutsche Reich treffen.
Beschränkte Entscheidungswilligkeit
Wird der Spruchkörper angerufen, entscheidet er selbst, ob er sich mit der Angelegenheit befassen und ob er sie inhaltlich beurteilen will, es gibt somit keinen Anspruch auf Rechtsgewährung:
- „Verfassungsbeschwerden“: Nach eigener Aussage sind in der Zeit von 1951 bis 2005 beim Bundes„verfassungs“gericht 157.233 Anträge eingegangen. Darunter waren 151.424 „Verfassungsbeschwerden“. Sie wurden ganz überwiegend nicht zur Entscheidung angenommen. Nur 3.699 der Eingaben waren erfolgreich. Das sind 2,5%.[4] In der absoluten Masse werden Beschwerden von einem Dreiergremium ohne mündliche Verhandlung als „offensichtlich unbegründet“ und unanfechtbar zurückgewiesen.[5] Die hierüber befindenden Planstelleninhaber müssen über etwaige Gründe niemandem Rechenschaft ablegen (§ 93 d Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG –), schon gar nicht dem betroffenen „Bewohner des Bundesgebiets“ (BRD-Rechtsjargon, vgl. Art. 25 GG). Tatsächlich brauchen „Verfassungsbeschwerden“ nicht einmal gelesen zu werden, und nicht wenige Beschwerdeführer hatten in der Vergangenheit diesen Eindruck angesichts entsprechender Zurückweisungen.
- Bei anderen Verfahren wartet der Spruchkörper unter Umständen Jahre, um sich dann zum Befinden über eine Rechtsfrage als nicht kompetent zu erklären und Richter anzurufen, denen er die Beurteilung zutraut und die statt seiner eine Entscheidung treffen sollen. Eine solche Verweisung war der Beschluß vom 7. Februar 2014, das von deutschen Klägern angestrengte Verfahren zum EZB-Anleihenprogramm OMT dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.[6][7] Wie die Behandlung des Verfahrens ausgewiesen hat, ist die Abgabe eines Rechtsstreits an ein Gericht im Ausland – statt selbst als angerufenes Gericht zu entscheiden –, dem BVerfG immer möglich, insofern es einen internationalen Bezug als gegeben erklärt.
Abhängiger Status als Institution
Die Einrichtung des Bundes„verfassungs“gerichts und seine Kompetenzen sind in den Artikeln 92 ff. GG sowie näher im Bundesverfassungsgerichtsgesetz festgelegt. Als Bundesorgan hat die Institution insofern „Verfassungs“rang, sie kann aber jederzeit mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen von Bundestag und Bundesrat abgeschafft werden (Art. 79 Abs. 2 GG). Als Wächter der „Verfassung“, wie es häufig stilisiert wird, kann die Karlsruher Behörde somit nur so lange agieren, wie sie von den Funktionären der Blockparteien geduldet,[8] das heißt nicht aus der „Verfassung“ gestrichen und unter gleichzeitiger Aufhebung des niederrangigen Bundesverfassungsgerichtsgesetzes aufgelöst wird. Denn ihr Bestand ist unter Geltung des GG nicht garantiert, was sich aus Artikel 79 Abs. 3 GG ergibt:
- „Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.“
Das „Verfassungs“gericht ist in dieser Bestimmung nicht aufgeführt. Somit ist es immer zulässig und wäre es bei entsprechenden Mehrheitsverhältnisse bei kooperierenden Blockparteien auch politisch möglich, die Behörde aufzulösen. Kein Richterspruch in einer hochpolitischen Frage fiel je zum Nachteil der herrschenden Kräfte aus. Gleichwohl darf sich die Institution auf dem weiteren Weg der BRD in die EUdSSR, das heißt bei der Beseitigung letzter Souveränitätsrechte der BRD im Wege des Vollzugs von Art. 23 Abs. 1 GG,[9] nicht beim Politpersonal unbeliebt machen.
Beseitigte man das Bundes„verfassungs“gericht, befände sich die BRD in Gesellschaft der weitaus meisten Staaten der Welt, die ein besonderes Verfassungsgericht für überflüssig halten. Sie verzichten auf die Propagandawirkung von Verfassungsgerichtssprüchen und halten es für richtig und für besser, es dabei bewenden zu lassen, Regelungen vor ihrem Inkrafttreten einer rechtlichen Prüfung letztverantwortlich durch das Justizministerium als Rechtsabteilung des Staates zu unterziehen, statt im nachhinein darüber befinden zu lassen, ob beschlossene Vorschriften rechtlich einwandfrei zustande gekommen und verfassungskonform sind.
Das „Bundesverfassungsgericht“ entscheidet weder im Rahmen deutscher Vorschriften noch im Sinne des deutschen Volkes, sondern im Sinne der Fremdherrschaft. Richter des „Verfassungsgerichtes“ werden nicht auf das deutsche Volk, sondern auf die Fremdherrschaft vereidigt.[10]
Das „Bundesverfassungsgericht“ bekannte sich eindeutig zu seiner Rolle als Organ der Fremdherrschaft, als es beispielsweise im Absatz 65 der Wunsiedel-Entscheidung das Verbot des Rudolf-Heß-Gedenkmarsches auf die Beschlüße der Westalliierten in der Atlantik-Charta zurückführte.
Personen
Kirchenfreundliche Sprüche
Das Gericht erkennt den beiden Großkirchen seit Jahrzehnten ein Selbstbestimmungsrecht zu, das nicht existiert. Nach den Vorschriften (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV) haben die Kirchen nur das Recht, „selbständig“ „ihre Angelegenheiten“ zu ordnen, welche näher bestimmt und begrenzt sind.
Dafür, daß das Gremium den Kirchen allgemein zubilligt, sich herauszusuchen, was ihrer Meinung nach unter ihre „Selbstbestimmung“ fällt (sog. Kompetenzkompetenz), zeigte sich die katholische Kirche beispielsweise dadurch erkenntlich, daß sie den im Senat für Kirchenfragen zuständigen Stelleninhabern höchste Stufen prestigeträchtiger kirchlicher Verdienstorden verlieh (Gregoriusorden, Silvesterorden, Piusorden), und zwar den Richtern Gebhard Müller, Ernst Träger, Ernst-Wolfgang Böckenförde, Willi Geiger, Engelbert Niebler, Ernst-Gottfried Mahrenholz, Paul Kirchhof.[11]
Kritik
Von einer richterlichen Unabhängigkeit kann wegen der Art der Besetzung der Beamtenposten beim Bundes„verfassungs“gericht nicht gesprochen werden. Die BRD-Blockparteien bestimmen seine Zusammensetzung.
Der 2010 eingesetzte Präsident Andreas Voßkuhle verdankte seine Nominierung der SPD. Voßkuhle ist kein Parteimitglied, steht der SPD aber nach eigenen Angaben nahe. Er wurde im Jahre 2008 Richter am Bundes„verfassungs“gericht. Gleichzeitig wurde er zum Vizepräsidenten ernannt. Voßkuhle schreibt dem Recht eine abstrakte, von Moral losgelöste Bedeutung zu und lehnt somit den konkreten Rechtsbegriff ab (Allgemeiner Wille = Recht). Dies ist verständlich, da sich die BRD als „Gegenentwurf zum Nationalsozialismus“ versteht. Rechtsbrüche von BRD-Politikern werden vom Bundes„verfassungs“gericht stillschweigend geduldet und mittels ausführlicher Rabulistik neutralisiert (→ ESM).
Seit Juni 2020 ist Voßkuhles Nachfolger der 2018 installierte bisherige Blockparteipolitiker (MdB/CDU von 2009 bis 2018) Stephan Harbath, der aus der Szene der internationalen Wirtschaftskanzleien kommt und nie zuvor als Richter gearbeitet hat.
Gelegentlich wurde dem BVerfG insbesondere von BRD-Politikern anläßlich mehrerer Urteile vorgeworfen, seine Kompetenzen auszuweiten und sich zum Ersatzgesetzgeber aufzuschwingen, obwohl diese Rolle nach dem Grundgesetz dem Bundestag zugedacht ist. Anstatt sich auf Aussagen zu erheblichen Überschreitungen und zu Willkür zu beschränken, bringe es eigene soziale und politische Vorstellungen ein, die zum einen schwer zu finanzieren und die zu entwickeln zum anderen Aufgabe der Politik sei.
Im August 2011 reichte eine Gruppe von 55 Unternehmern eine Klage gegen das BRD-Gericht ein. Hauptvorwurf gegen die „Verfassungsrichter“ ist die „Unterstützung der Politik des fortgesetzten Rechtsbruchs“ durch die BRD-Regierung.[12]
Zitate
- „Wir [lassen] uns von den acht Arschlöchern in Karlsruhe nicht unsere Politik kaputtmachen.“ — Horst Ehmke (SPD), BRD-Jurist, 1969 Bundesminister der Justiz[13]
- „Das Bundes‚verfassungs‘gericht ist kein Organ der deutschen Staatlichkeit, sondern eine Institution der Fremdherrschaft, ebenso die Bundesregierung, der Bundestag, der Bundesrat und der Bundespräsident. Mit ihnen segelt der Feind unter falscher Flagge.“ — Horst Mahler
- „Das deutsche Volk sollte sich einen Gedanken abschminken: anzunehmen, im Deutschen Bundestag, dem jeweiligen Bundespräsidenten oder dem Bundesverfassungsgericht einen Wahrer der rechtsstaatlichen Ordnung seines Staates sehen zu können“.[14] — Willy Wimmer
Siehe auch
Literatur
- Jochen Lober:[15] Beschränkt souverän – Die Gründung der Bundesrepublik Deutschland als „Weststaat“ – alliierter Auftrag und deutsche Ausführung. Manuscriptum Verlagsbuchhandlung, 2020, ISBN 978-3948075200 [144 S.], Buchvorstellung und Bezugsnachweis
- Thor von Waldstein: Wer schützt die Verfassung vor Karlsruhe? Kritische Anmerkungen zur neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betr. den „ethnischen Volksbegriff“, Broschüre, Institut für Staatspolitik, Wissenschaftliche Reihe – Heft 34, 2017, ISBN 978-3939869344
- Werner Mäder: Grundrechte und Grundunrecht: Richterdämmerung, tredition, 2022, ISBN 978-3347392533, Buchbesprechung von Albrecht Schachtschneider
- Hadmut Danisch:
- Rechtsbeugung vor dem Bundesverfassungsgericht. In: Frauenquote – Wie die Gender-Ideologie Politik, Wissenschaft, Recht und Verfassung unterwandert. Verlag CreateSpace Independent Publishing Platform, 2012, ISBN 978-1478213314 (S. 449–484)
- Ist Susanne Baer zur Verfassungsrichterin befähigt? In: Frauenquote – Wie die Gender-Ideologie Politik, Wissenschaft, Recht und Verfassung unterwandert. Verlag CreateSpace Independent Publishing Platform, 2012, ISBN 978-1478213314 (S. 45–78)
- Wie (und warum) Susanne Baer Verfassungsrichterin wurde In: Frauenquote – Wie die Gender-Ideologie Politik, Wissenschaft, Recht und Verfassung unterwandert. Verlag CreateSpace Independent Publishing Platform, 2012, ISBN 978-1478213314 (S. 81–100)
Verweise
- Verfassungsgerichtschef: „Eine Beschränkung von Freiheitsrechten kann legitim sein“ – „Muttis“ Liebling bläst zur Jagd auf Regierungskritiker, reitschuster.de, 15. September 2022
- Fabian Wittreck: Reform der Besetzung des BVerfG – ‚Beteiligung‘ durch Abnicken, Legal Tribune Online, 31. März 2014
- Bundesverfassungsgericht – Berliner Gedankenspiele zur dritten Gewalt, FAZ, 3. April 2014
- Hütchenspieler in roten Roben, Junge Freiheit, 21. Juni 2016
- Bundesverfassungsgericht fordert drittes Geschlecht im Geburtenregister, Die Welt, 8. November 2017
- Mein Urteil über die Totengräber des Grundgesetzes, Private Netzpräsenz „Gegen den Strom“, 5. Mai 2021