Westfälischer Frieden

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Flugblatt mit Verkündung des Friedens

Der Westfälische Frieden, eigentlich die Westfälischen Frieden, abgeschlosssen zwischen dem 15. Mai und dem 24. Oktober 1648 in Münster (Westfalen) und Osnabrück, beendete den Dreißigjährigen Krieg.

Vorgeschichte

Kaiser, Schweden und Frankreich verständigten sich 1641 in Hamburg auf Friedensverhandlungen, während die Kampfhandlungen des Dreißigjährigen Krieges weitergingen.

Die Verhandlungen begannen 1642/43 parallel in Osnabrück zwischen dem Kaiser, den Reichsständen und Schweden und in Münster zwischen dem Kaiser und Frankreich. Daß der Kaiser das Reich nicht allein repräsentierte, bedeutete eine Schwächung seiner Position. Die aus dem Frieden von Prag gestärkt hervorgegangene kaiserliche Macht stand nun wieder zur Disposition. Die Reichsstände gleich welcher Konfession hielten die Prager Ordnung für so gefährlich, daß sie ihre Rechte besser gewahrt sahen, wenn sie nicht allein dem Kaiser gegenüber saßen, sondern die Verhandlungen über die Reichsverfassung unter den Augen des Auslands stattfanden. Dies kam aber auch Frankreich sehr entgegen, das die Macht der Habsburger unbedingt einschränken wollte und sich deshalb für die Beteiligung der Reichsstände stark machte. Die Reichsstände handelten tendenziell deutschfeindlich.

Die Verhandlungsstädte und Verbindungswege waren vorab für entmilitarisiert erklärt worden, alle Gesandtschaften erhielten freies Geleit. Zur Vermittlung reisten Delegationen der Republik Venedig, des Papstes und aus Dänemark an. Vertreter weiterer europäischer Mächte strömten nach Westfalen. Am Ende waren alle europäischen Mächte, bis auf das Osmanische Reich, Russland und England an den Verhandlungen beteiligt.

Der Grund der zwei Orte

Trotz des Friedenswillens waren sich die katholischen und protestantischen Gegner so entfremdet, daß man zwei Verhandlungsorte wählte. In Münster trafen sich die Katholiken und in Osnabrück die Protestanten. Die jeweiligen Ergebnisse der „Verhandlungen“ wurden dann von Boten zwischen den beiden Orten übermittelt. Um Übervorteilungen im Klima des anhaltenden gegenseitigen Mißtrauens zu vermeiden, wurden grundsätzliche Fragen zwischen den jeweiligen Lagern aufgeteilt, die dann zur Bestätigung ebenfalls dem anderen Ort per Boten zugestellt wurden.

Vertrag von Münster (Instrumentum Pacis Monasteriensis, IPM)

In Münster verhandelte man über die europäischen Rahmenbedingungen und die lehnsrechtlichen Veränderungen in Bezug auf die Niederlande und die Schweiz. Weiterhin wurde hier der Friede zwischen Spanien und den Niederlanden ausgehandelt.

Vertrag von Osnabrück (Instrumentum Pacis Osnabrugensis, IPO)

Die Verhandlungen in Osnabrück wurden neben den Verhandlungen zwischen dem Reich und Schweden faktisch zu einem Verfassungskonvent, auf dem die verfassungs- und religionspolitischen Probleme behandelt wurden.

Kaiser Ferdinand III. hatte sich anfangs vehement gegen die Beteiligung der Reichsstände an den Verhandlungen gewehrt, wurde aber insbesondere durch Frankreich gezwungen, die Beteiligung der Reichsstände zuzulassen. Dadurch wurde der Kongreß in Osnabrück neben den Verhandlungen zwischen dem Reich und Schweden zu einem deutschen Verfassungskonvent, während in Münster zusätzlich die europäischen Rahmenbedingungen, die lehnsrechtlichen Probleme und der Friede zwischen Spanien und der Republik der Niederlande verhandelt wurde.

Bestimmungen des Westfälischen Friedens

Die Westfälischen Frieden beendeten den Dreißigjährigen Krieg im Reich, jedoch nicht in Spanien. Kern der Regelungen war ein neues, noch weiter verschlechtertes Reichsreligionsrecht. Die Rechte der Reichsstände gegenüber dem Kaiser und in ihren eigenen Territorien wurden festgeschrieben. Sie widersprachen dem Reichsrecht.

Der Friede sprach notwendiger Weise eine unbeschränkte Amnestie für alles, was seit 1618 geschehen war und eine Wiederherstellung (Restitution) des Besitzstandes von 1624 aus. Nur der Kaiser erreichte davon für seine Erblande eine Ausnahme, indem er für die Eigentums- und Besitzrestitution seiner Untertanen das Stichjahr 1630 erreichte.

Die Territorialhoheit der Reichsstände wurde ausdrücklich anerkannt. Ihnen wurde das Recht bestätigt, zu ihrer Erhaltung und Sicherheit untereinander und mit auswärtigen Mächten Bündnisse zu schließen. Diese durften allerdings nicht gegen Kaiser und Reich gerichtet sein. Die neue Verfassung des Reichs sollte auf dem nächsten Reichstag beraten werden.

Territoriale Bestimmungen

Die Gebietsverluste des Deutschen Reiches beliefen sich 1648 bei Abschluß des Westfälischen Friedens auf etwa 100.000 qkm ,das entspricht der Fläche Mitteldeutschlands.

Bis 1697 verlor das Reich weitere 60.000 qkm Land (i.W. Elsaß, Lothringen, Burgund, Artesien/Artois, Westflandern, Südflandern, Hennegau).
Mit der Einverleibung dieser Gebiete ins französische Königreich zwischen 1648 und 1697 ordnete Ludwig IV. den obligatorischen Gebrauch der französischen Sprache an. In Dünkirchen und Broekburg trat diese Verordnung schon 1663 in Kraft, nach der Besetzung auch in anderen west- und ostflanderischen Städten wie Kortrijk, Veurne, Oudenaarde. Von den Bischöfen wurden ausschließlich französische Priester berufen, der Religionsunterricht erfolgte ebenfalls in französischer Sprache.

Schweden

Schweden erhielt außer einer Kriegsentschädigung von 5 Millionen Taler ganz Vorpommern nebst der Insel Rügen und den Odermündungen, dazu das rechte Oderufer; ferner die Stadt Wismar vom Herzogtum Mecklenburg und die Hochstifter Bremen und Verden. Alle diese Länder sollten deutsche Reichslehen bleiben, und Schweden sollte sie als deutscher Reichsstand mit Sitz und Stimme auf den Reichs- und Kreistagen besitzen.

Kurfürst von Brandenburg

  • die Bistümer Magdeburg, Halberstadt, Minden und Kammin als Entschädigung für Vorpommern, auf welches sein Haus nach dem Erlöschen des pommerschen Herzogsgeschlechts ein Erbrecht hatte
  • den Rest von Pommern
  • Magdeburg, das bis 1680 im Besitz des damaligen Administrators, des sächsischen Prinzen August blieb

Herzog Adolf Friedrich von Mecklenburg-Schwerin

  • für die Abtretung von Wismar die Bistümer Schwerin und Ratzeburg.

Frankreich

Frankreich erhielt die deutschen Bistümer und Städte Metz, Tull und Verden, die sogenannten Trois-Évêchés, welche ihr bereits 1552 von den deutschen Protestanten ausgehändigt worden waren. Ferner trat der Kaiser alle Rechte, die sowohl das Haus Österreich als auch das Reich bisher auf die Stadt Breisach, die Landgrafschaften Ober- und Unterelsaß, den Sundgau und die Landvogtei der zehn vereinigten Reichsstädte im Elsaß gehabt hatten, der Krone Frankreich ab.

Schweiz

Die Friedensverträge anerkannten die Unabhängigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft von der Gerichtsbarkeit der Reichsgerichte (Art. VI IPO = § 61 IPM) Damit wurde aber nicht ihre Unabhängigkeit vom Reich anerkannt! Große Teile der Schweiz verblieben auch rechtlich im Verbunde des Deutschen Reichs.

Niederlande

Die Unabhängigkeit der Republik der Sieben Vereinigten Provinzen von Spanien wurde anerkannt. Die deutschblütigen Provinzen der Niederlande durften fortan kein Teil Deutschlands mehr sein und schieden aus dem Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation aus.

Weiteres

Dem Herzogtum Braunschweig-Lüneburg wurde die Herrschaftsfolge im Hochstift Osnabrück, abwechselnd mit einem katholischen, vom Domkapitel gewählten Bischof (alternative Sukzession), zugestanden sowie die Klöster Walkenried und Gröningen überlassen. Das Haus Hessen-Kassel erhielt die gefürstete Abtei Hersfeld und einen Teil der ehemaligen Grafschaft Schaumburg. Bayern blieb im Besitz der Oberpfalz und der Kurwürde. Die Rheinpfalz mit der neu geschaffenen achten Kurwürde und dem Erzschatzmeisteramt wurde dem Sohn des geächteten Friedrich V., Karl Ludwig, zurückgegeben.

Religionsbestimmungen

  • für die konfessionell gemischten Reichsstädte Ravensburg, Biberach und Dinkelsbühl in Süddeutschland wurde ein paritätisches Regierungs- und Verwaltungssystem eingeführt (Gleichberechtigung und exakte Ämterverteilung zwischen Katholiken und Protestanten, siehe Paritätische Reichsstadt). In Augsburg war die Parität schon in der Stadtverfassung von 1548 verankert und wurde durch diesen Vertrag bestätigt.
  • Passauer Vertrag und Augsburger Religionsfrieden werden bestätigt
  • s.g. „Reformierte“ werden in die den Augsburger Religionsverwandten gewährte Rechtsstellung eingeschlossen
  • katholische und evangelische Konfession wurden vollkommen gleichgestellt; die evangelische Minorität durfte auf den Reichstagen in Religionssachen nicht überstimmt werden.
  • sektiererische Täufer bleiben von der rechtlichen Anerkennung auf Reichsebene ausgeschlossen.
  • 1624 ist Normaljahr mit Stichtag 1. Januar 1624. Kaiserliche Erblande bleiben hiervon ausgenommen, der Kaiser kann das unbeschränkte landesherrliche Reformationsrecht mit wenigen Ausnahmen behaupten konnte.

Reichsverfassung

Die reichsrechtlichen Regelungen des Westfälischen Friedens wurden zu Bestandteilen der Verfassungsordnung des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation.

Der Westfälische Frieden war ein Kompromiß zwischen allen beteiligten Parteien, der möglich wurde, weil durch die weitgehende Erschöpfung der Ressourcen und die allgemeine Kriegsmüdigkeit keine Seite durch die Fortführung des Krieges etwas gewinnen konnte. Das umfangreiche Regelwerk umfaßt neben einem revidierten Religionsfrieden auch weitgehende Regelungen der Verfassungsverhältnisse des Reiches, die auf einen Ausgleich zwischen Kaiser und Reichsständen bedacht sind. Damit wurde der Friedensvertrag neben der Goldenen Bulle zum wichtigsten Dokument der Reichsverfassung. Viele der in ihm festgelegten politischen Kompromisse wirken noch bis in die Gegenwart fort. Im Vertragswerk offen gebliebene Fragen, insbesondere zum Thema Truppenabzug, wurden in den Folgemonaten im Friedensexekutions-Kongreß in Nürnberg geklärt.

Wertung des Vertrages aus nationaler Sicht

Der Westfälische Frieden wog negativ für das Reich. Der Friedensschluß nahm dem Kaiser die Macht, und gab den Reichsständen fast unbegrenzte Handlungsfreiheit. Auch die religionspolitische Frage ist nicht gelöst worden.

Andere hingegen sagen, daß allen Reichsständen zwar die vollen landeshoheitlichen Rechte zugesprochen und das im Prager Frieden annullierte Bündnisrecht wieder zuerkannt wurden, damit aber nicht die volle Souveränität der Territorien gemeint war, was sich auch daran erkennen läßt, daß dieses Recht im Vertragstext inmitten anderer schon länger ausgeübter Rechte aufgeführt wird. Das Bündnisrecht – auch dies widerspricht einer vollen Souveränität der Territorien des Reiches – durfte sich nicht gegen Kaiser und Reich, den Landfrieden oder gegen diesen Vertrag richten und war nach Meinung zeitgenössischer Rechtsgelehrter sowieso ein althergebrachtes Gewohnheitsrecht der Reichsstände, das im Vertrag nur schriftlich fixiert wurde.

Im religionspolitischen Teil entzogen sich die Reichsstände praktisch selbst die Befugnis die Konfession ihrer Untertanen zu bestimmen. Zwar wurde der Augsburger Religionsfrieden als Ganzes bestätigt und für unantastbar erklärt, die strittigen Fragen wurden aber neu geregelt und Rechtsverhältnisse auf den Stand des 1. Januar 1624 fixiert beziehungsweise auf den Stand an diesem Stichtag zurückgesetzt. Alle Reichsstände mußten so beispielsweise die beiden anderen Konfessionen dulden, falls diese bereits 1624 auf ihrem Territorium existierten. Jeglicher Besitz mußte an den damaligen Besitzer zurückgegeben werden und alle späteren anderslautenden Bestimmungen des Kaisers, der Reichsstände oder der Besatzungsmächte wurden für null und nichtig erklärt.

Das Reich verlor weiters einige Gebiete an Frankreich und entließ die Niederlande und die Eidgenossenschaft aus dem Reichsverband. Ansonsten änderte sich im Reich nicht viel, das Machtsystem zwischen Kaiser und Reichsständen wurde neu austariert ohne die Gewichte im Vergleich zur Situation vor dem Krieg stark zu verschieben und die Reichspolitik wurde nicht entkonfessionalisiert, sondern nur der Umgang der Konfessionen neu geregelt.

Vorausgegangen war ein fünf Jahre währender Friedens-Kongreß aller Kriegsparteien der zugleich in beiden Städten tagte. Es war der erste internationale Kongreß, auf dem nahezu alle großen europäischen Mächte vertreten waren.

Es gelang nicht, in Münster eine Lösung für den wichtigsten Hegemonialkonflikt der Zeit zu finden, da die Verhandlungen zwischen Frankreich und Spanien scheiterten. Ein spanisch-französischer Ausgleich kam erst mit dem Pyrenäenfrieden von 1659 zustande. Insofern ist der Westfälische Frieden nur ein Teilerfolg des Kongresses gewesen.

Beide Verträge wurden schließlich am selben Tag in Münster unterzeichnet.

Siehe auch

Literatur

  • Friedens-Schluß, Wie solcher Von der Römischen Käyserlichen, Auch Königl. Schwedischen Mayst. Mayst. So dann Deß Heyl. Römischen Reichs Extraordinari-Deputirten, und anderer Chur-Fürsten und Ständ Gevollmächtigten und Hochansehentlichen Herren Abgesandten zu Oßnabrück den 27ten Julii und 6ten Augusti im Jahr 1648. Auffgericht... Worden&c (PDF-Datei)
  • Die Urkunden der Friedensschlüsse zu Osnabrück und Münster nach authentischen Quellen (1848) (PDF-Datei)

Verweise