Kirchenaustritt

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Formalität mit oder ohne Hürden: Kirchenaustritt

Der Kirchenaustritt ist die vom Mitglied durch Erklärung veranlaßte Beendigung der staatlich registrierten Mitgliedschaft in einer Kirche.

Erforderlichkeit der Erklärung

Erforderlich ist der Austritt nur dort, wo Religionsvereinigungen im Zusammenwirken mit dem Staat rechtliche Hürden errichtet haben, um eine Austrittserklärung der Religionsvereinigung gegenüber nicht rechtswirksam werden zu lassen, und wo das staatliche Recht Mitgliedern einer Religionsvereinigung gesetzliche Verpflichtungen auferlegt. In der Bundesrepublik Deutschland betrifft dies Mitgliedschaften in Religionsvereinigungen, welche der Sache nach Vereine sind, die aber vom Staat das Privileg erhalten haben, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR) zu sein,[1] unabhängig davon, ob sie sich selbst als „Kirche“ bezeichnen.

Der Austritt aus religiösen oder weltanschaulichen Gemeinschaften, die nicht den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts innehaben, richtet sich dagegen nach dem zivilen Vereinsrecht und verlangt keine Erklärung vor einer Behörde.

Geschichte

Das Recht auf den Kirchenaustritt ergibt sich gegenüber dem Staat aus dem Grundrecht der negativen Religionsfreiheit, das heißt der Freiheit, keiner Religion anzugehören. Erstmals 1847 durch das Toleranzedikt Friedrich Wilhelms IV. in Preußen eingeführt, wurden seine Bedingungen in Deutschland im Jahr 1873 gesetzlich festgelegt.[2]

In der Zeit von 1933 bis 1944 sandte die Bevölkerung den christlichen Kirchen klare und für sie verheerende Botschaften: 2.403.000 Personen traten aus (durchschnittlich 200.000 jährlich), allein in den Jahren 1937 bis 1939 1.352.000 Personen.[3]

Ab dem Jahr 1936 hatte das Reich es seinen Bürgern ermöglicht, auf den Melde- und Personalbögen der Einwohnermeldeämter den Begriff gottgläubig zu wählen und in Personalpapiere eintragen zu lassen, um klarzustellen, daß sie sich ohne Kirchenzugehörigkeit als religiös ansahen.

In der BRD werden im Behördenverkehr beispielsweise die Bezeichnungen gläubig oder christlich zurückgewiesen.

Die christlichen Großkirchen verlieren beständig an Mitgliedern
Trotz Abwendung vieler Bürger nehmen die Kirchen immer mehr ein – 2015 waren es 11,5 Milliarden Euro. Die sich heranziehen lassen, ermöglichen es ihnen. Quelle: Statista, 22. Juni 2016

Jährliche Austritte in Zahlen

Katholische Kirche: von 2007 bis einschließlich 2011: 646.184 Austritte; 2012: 200.000; 2013: 178.805; 2014: 217.000; 2015: 182.000; 2016: 162.000; 2017: 167.500; 2019: 272.771; 2020: 221.390 (niedrig wegen Corona-Beschränkungen); 2021: 359.338; 2022: 522.821 (bisheriger jährlicher Höchststand).

Evangelische Kirche: Nach offiziellen Statistiken im Jahr 2014 etwa 270.000 Austritte; 2015: 210.000; 2016: 190.000; 2017: 200.000; 2019: 270.000; 2020: 220.000; 2021: 280.000; 2022: 380.000 (bisheriger jährlicher Höchststand).

Pfarrer Jens Brandebusemeyer ruft „Ausländerfeinde“ zum Kirchenaustritt auf

Der Pfarrer der Katholischen Pfarrgemeinde (Pfarreiengemeinschaft) Maria Königin und St. Marien in Lingen (Niedersachsen), Jens Brandebusemeyer, rief im September 2015 Kirchenmitglieder, die die Zuwanderungspolitik des Kabinetts Merkel/Gabriel (→ Überfremdung) öffentlich ablehnen, zum Kirchenaustritt auf. Er predigte, wie Focus berichtete:

„Das Bekenntnis zum Christentum sei unvereinbar mit menschenfeindlicher Propaganda, sagte der Pfarrer in seiner Predigt. Er selbst sei der Meinung, ›dass Solidarität mit den Armen, den Flüchtlingen und Bedrängten stets und zu jeder Zeit Aufgabe der Kirche waren, sind und bleiben. Sollte jemand in diesem Punkt grundsätzlich anderer Meinung sein, bitte ich ihn oder sie erstmals öffentlich, aus der Kirche auszutreten.‹ In seiner Predigt machte Brandebusemeyer deutlich, was ihn zu dieser Aussage getrieben hatte. ›Wir werden konfrontiert mit Freital, Heidenau und Orten, wo fast täglich der braune Mob seinen blanken Hass auf die verunsicherten Flüchtlinge niederregnen lässt, in Form von Aufmärschen, Parolen, Angriffen auf unbewohnte und sogar bewohnte Unterkünfte von Asylanten‹, sagte er.“[4]

Dieses tagespolitische Agieren von staatsnah situierten Bibelpredigern in der BRD steht in krassem Kontrast zur katholischen Praxis, die jahrhundertelang jede eigene politische Einmischung stets verborgen gehalten und strikt abgeleugnet hat. Es bleibt der weiteren Entwicklung vorbehalten, offenzulegen, ob der echte Kern der neutestamentlichen Botschaft durch Politisieren offenbar wird (oder verzerrt wird), und ob dadurch mehr Einzelne sich den solchermaßen vertretenen universalistischen Ansichten anschließen oder auf längere Sicht zurückgestoßen werden.

Folgen des Kirchenaustritts in der Bundesrepublik Deutschland

Rechtliche Behandlung

Der Kirchenaustritt hat in der BRD zur Folge, daß der Staat keine Rechtsfolgen mehr an eine von der betreffenden Kirche definierte Mitgliedschaft knüpfen darf (z. B. Kirchensteuerpflicht, Teilnahme am Religionsunterricht), was aus der in Artikel 4 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) normierten negativen Religionsfreiheit sowie aus Artikel 136 der Weimarer Reichsverfassung in Verbindung mit Artikel 140 GG folgt. Aus diesen Bestimmungen heraus kann sich die bisher kirchenangehörige Person nach ihrer entsprechenden Willenserklärung als ausgetreten betrachten, unabhängig davon, welche Auffassungen die betroffene Kirchenverwaltung oder Theologen bezüglich des Aktes hegen.

Konsequenzen im Arbeitsrecht

Wer bei bestehendem Arbeitsvertrag im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse den Kirchenaustritt erklärt, muß mit einer zivilrechtlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen. Dies folgt aus den Binnenregelungen der Kirchen, deren Geltung der BRD-Staat ihnen weiterhin traditionell zugesteht.

In der Regel ist nämlich das Arbeitsverhältnis bei kirchlichen Arbeitgebern an eine kirchliche Mitgliedschaft gebunden, weswegen im Falle eines Kirchenaustritts auch das Arbeitsverhältnis aufgehoben wird. Da allein die kirchlichen Sozialkonzerne Caritas und Diakonie dank politischer Unterstützung die größten privaten Arbeitgeber in Europa sind, sind heute Millionen von Arbeitnehmern in kirchlichen Diensten faktisch zur Kirchenmitgliedschaft gezwungen, um ihrem Beruf nachgehen zu können.[5]

Für Kirchen gelten die Rechte der sogenannten Tendenzbetriebe: Das Betriebsverfassungsgesetz hat dort keine Geltung. Tendenzbetriebe sind beispielsweise Parteien und Fraktionen, konfessionell gebundene Einrichtungen, Gewerkschaften und Wirtschafts- oder Arbeitgeberverbände, soziale und pädagogische, wissenschaftliche und künstlerische Einrichtungen. Im Falle der kirchlichen Einrichtungen (gegenüber den anderen Tendenzbetrieben) gilt die weiteste Auslegung, die den Anspruch des Tendenzbetriebes schützt, seine inhaltliche (politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische) Orientierung – eben jene „Tendenz“ – zu wahren. Beispielsweise kann ein solcher Betrieb sich von Beschäftigten trennen, wenn sie dieser Tendenz schaden.

In einem Urteil aus dem Jahre 2003 sah der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Kündigung einer leitenden Krankenschwester in einem evangelischen Krankenhaus, die aus der katholischen Kirche ausgetreten war, als gerechtfertigt an.[6] In einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz aus dem Jahre 2008[7] erklärten die Richter es für rechtens, daß ein kirchliches Altenheim eine Pflegerin entlassen hatte, die aus der Kirche ausgetreten war.

Ein gegenläufiges Urteil fällte eine untere Instanz der Arbeitsgerichtsbarkeit, das Arbeitsgericht Aachen. Im Fall eines Bewerbers auf eine Pflegerstelle entschied es am 14. Dezember 2012, daß die Ablehnung aufgrund seiner Konfessionslosigkeit trotz fachlicher Eignung eine Diskriminierung darstellt. Dem Pfleger wurden 3.000 Euro Schadensersatz zugesprochen.[8]

Behandlung im kirchlichen Innenbereich

Von der Rechtswirkung des Kirchenaustritts zu unterscheiden ist die Frage, ob und wie die zuständigen Stellen der jeweiligen Religionsvereinigung den vor einer staatlichen Stelle erklärten Austritt aus ihren Binnenerwägungen heraus für sich gelten lassen wollen. Die einzelnen religiösen Vereinigungen unterscheiden sich hierin. Gemeinsam ist ihnen, daß der Kirchenaustritt jedenfalls zum Verlust gewisser religiöser Rechte führt. So ist Ausgetretenen die Teilnahme an bestimmten Ritualen nicht länger gestattet.

Katholische Kirche

Die römisch-katholische Kirche akzeptiert für sich keinen Austritt aus der Kirche. Sie beansprucht, daß ihr unwiderruflich alle angehören, die als Säuglinge[9] zur Taufe gebracht wurden und bei diesem Akt ohne Wissen, ohne eigenen Glauben und ohne Willen durch das Ritual als der „Gemeinschaft der Gläubigen“ zugehörig erklärt wurden.

Evangelische Landeskirchen

Die internen Mitgliedschaftsregelungen der evangelischen Landeskirchen stehen der Anerkennung des Kirchenaustritts nicht entgegen. Außer in Bremen weigern sich die Landeskirchen, die sie betreffende Austrittserklärung entgegenzunehmen. Austrittswillige müssen sich deshalb an die nach dem einschlägigen Kirchenaustrittsgesetz zuständige Behörde wenden. Auch nach evangelischem Verständnis macht die Beendigung der Kirchenmitgliedschaft die Taufe nicht rückgängig.

Verfahrensweisen in einzelnen Ländern

Die Vorgehensweisen und Begleitumstände beim Kirchenaustritt sind von Staat zu Staat und auch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In vielen Staaten wird die Religionszugehörigkeit nicht oder nur zu statistischen Zwecken ohne Rechtsfolgen für den einzelnen staatlich registriert, so daß hier nur ein Austritt bei der Religionsvereinigung selbst möglich ist.

Bundesrepublik Deutschland

2018 erschien eine Monographie zum Vermögen der katholischen Kirche

Die starke Verbindung von Kirche und Staat und die fehlende weltanschauliche Neutralität des Staates, die sich beispielsweise in steuerfinanzierter Klerikerausbildung und im steuerfinanzierten konfessionellen Religionsunterricht an staatlichen Schulen zeigt, geht nicht so weit, daß sich der Staat näher dafür interessiert, wen die Religionsvereinigungen intern als Mitglied betrachten und wen nicht.

Er gewährleistet in seinem Bereich überwiegend, daß die negative Religionsfreiheit des Austrittswilligen beachtet wird, also dessen Grundrecht, einer Religion oder Konfession nicht anzugehören. Sofern an die Mitgliedschaft in einer Religionsvereinigung Rechtsfolgen geknüpft sind, haben die Bundesländer Kirchenaustrittsgesetze erlassen, welche die Rechtsfolgen des Austritts regeln. Die praktisch bedeutendste dieser Folgen betrifft die Kirchensteuer.

Allerdings beachtet der Staat die negative Religionsfreiheit nicht vollständig, unter anderem dadurch nicht, daß er nach einem Austritt jeden Bürger, der eine Dokumentation der Lohnsteuermerkmale (früher: Lohnsteuerkarte) benötigt, dazu zwingt, gegenüber Dritten (vor allem gegenüber Arbeitgeber,[10] Gemeinde- und Finanzbehörden) seine Mitgliedschaft oder Nichtmitgliedschaft in einer religiösen Körperschaft des öffentlichen Rechts zu offenbaren.[11]

Zuständige Behörde

Der Austritt muß in der BRD je nach Bundesland entweder vor dem Amtsgericht (in Berlin, Brandenburg, Hessen und Nordrhein-Westfalen) oder vor dem Standesamt (andere Bundesländer) erklärt werden.

Der Kirchenaustritt kann auch schriftlich eingereicht werden, wenn die Unterschrift notariell beglaubigt wurde. Zu den Kirchenaustrittsgebühren fallen in diesem Fall zusätzlich etwa 20 Euro Notarkosten an. Der Austrittswillige benötigt dann aber keine Terminvereinbarung bei der Behörde und hat keine Wartezeit und Umstände. Mit Eingang der Erklärung bei der Behörde wird der Austritt rechtswirksam.

In Bremen kann der Austritt abweichend auch bei kirchlichen Stellen erklärt werden. Es muß ein Lichtbildausweis mitgebracht werden. Bei Verheirateten wird teilweise auch die Heiratsurkunde oder das Familienstammbuch verlangt.

Austrittsgebühren

In 14 von 16 Bundesländern erheben die Behörden eine Gebühr für den Kirchenaustritt. Sie beträgt zwischen 20 und 60 Euro. Keine Gebühr wird in Brandenburg erhoben (Stand: 2013). Von der Zahlung der Austrittsgebühr sind meist auch wirtschaftlich Schlechtgestellte und Arme nicht befreit. Kritiker wie der Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten (IBKA) betrachten die Austrittsgebühr als Einschränkung der grundgesetzlich garantierten Bekenntnisfreiheit. Das aufwendige Verwaltungsverfahren sei überflüssig, für die Kosten müßten – wenn schon – die Kirchen selbst aufkommen. Bedürftige, die vielfach keine Kirchensteuer zahlen und somit von einem Austritt finanziell nicht profitieren, könnten durch die Gebühr von einem Austritt abgehalten werden. Die Höhe der Gebühr stehe oft in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Bearbeitungsaufwand. De facto erschwert die Gebühr den Kirchenaustritt.

Austritt von Minderjährigen

Der Austritt von Kindern unter zwölf Jahren wird alleine von den Erziehungsberechtigten bestimmt. Ist das Kind zwölf oder dreizehn Jahre alt, kann nach dem Gesetz über die religiöse Kindererziehung[12] die Austrittserklärung durch den Erziehungsberechtigten nur mit seiner Zustimmung erfolgen. Ab 14 Jahren liegt die Entscheidung als Teil der Religionsmündigkeit[13] alleine beim Austretenden. Jugendliche, die austreten, können zugleich den Zwang zur Teilnahme am Religionsunterricht beenden, indem sie sich abmelden.

Verfahrensweise bei der Lohnsteuer

Eine Austrittbescheinigung wird entweder sofort übergeben oder einige Tage nach der Austrittserklärung zugesandt, mit der beim zuständigen Finanzamt die Streichung der Religionszugehörigkeit im Lohnsteuerpflichtsnachweis veranlaßt werden kann, damit keine Kirchensteuer mehr erhoben wird. Die Austrittsbescheinigung sollte nicht verlorengehen, weil nach einem Umzug die dann zuständigen Behörden trotz Amtskenntnis vom Austritt häufig Beweise verlangen, daß man der Religionsgemeinschaft nicht mehr angehört. Nur die Bescheinigung schützt letztlich davor, erneut zur Zahlung von Kirchensteuer herangezogen zu werden.[14]

Institutionen, die vom Austritt unterrichtet werden

Vom Kirchenaustritt unterrichtet werden:

  • die Religionsvereinigung
  • das Einwohnermeldeamt (Streichung der Religionszugehörigkeit bei den Lohnsteuermerkmalen; die Austragung muß vom Austretenden selbst betrieben werden, sofern er die Befreiung von der Kirchensteuerpflicht im laufenden Jahr nutzen will)
  • das Finanzamt
  • auf Wunsch: das Standesamt, das das Geburtenregister führt
  • auf Wunsch: das Standesamt, das das Eheregister führt, falls dort die Religion bislang eingetragen war

Lebensfeiern ohne Kirche

Nichtchristliche Lebensfeiern (Wiegenfest, Jugendfeier, Eheweihe, Totenfeier) bietet und unterstützt u. a. die Artgemeinschaft.

Österreich

In Österreich muß der Austritt bei der Bezirksverwaltungsbehörde (die Bezirkshauptmannschaft bzw. in Statutarstädten der Magistrat) erklärt werden. Es muß ein Lichtbildausweis vorgelegt (oder die Identität auf andere Weise belegt) werden. Der Taufschein ist, sofern vorhanden, zweckmäßig (jedoch nicht erforderlich,[15]) da auf dessen Rückseite der Austritt mit einer Stampiglie bestätigt wird. Ist kein Taufschein mehr vorhanden oder wird er aus anderen Gründen nicht vorgelegt, erhält der Austretende auf Wunsch eine schriftliche Bestätigung, die jedoch mit Verwaltungsabgaben verbunden sein kann.

Anders als in der BRD muß der Austritt jedoch nicht persönlich erfolgen, auch ein Brief an die zuständige Behörde ist zulässig, und es ist dafür kein Ausweis nötig. Der Austritt wird mit diesem Tag rechtsgültig.

In manchen Bezirken reicht es auch aus, den Austrittswunsch der Bezirksverwaltungsbehörde per E-Post mitzuteilen, samt Kirchenbeitragsnummer, die man zuvor ebenfalls per elektronischer Post bei der zuständigen Kirchenbeitragsstelle (Adressen findet man im Weltnetz) erfragen kann. Auf diesem Weg ist auch kein Taufschein erforderlich, da die Religionszugehörigkeit bereits mit der Beitragsnummer, die auch noch nicht Kirchenbeitrag zahlende Personen haben, erwiesen ist. Einige Tage später wird von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Brief an den Austretenden (sofern erwünscht), an das Pfarramt, in dem der Austretende getauft wurde, und an die zuständige Kirchenbeitragsstelle geschickt, um vom Austritt zu informieren.

Ist der Austretende jünger als 14 Jahre, benötigt er die Zustimmung beider Erziehungsberechtigten. Ist er jünger als zwölf Jahre, so können die Erziehungsberechtigten auch gegen seinen Willen einen Austritt erklären.[16]

Im Jahr 2010 kam es in Österreich zur größten Austrittswelle aus der katholischen Kirche seit 1945. Bis Ende des Jahres traten laut einer Veröffentlichung vom 11. Januar 2011 87.393 Personen aus.

Gebühren

Die Erklärung des Austritts aus einer Religionsgemeinschaft ist grundsätzlich gebührenfrei. Falls jedoch ein Nachweis über den Austritt aus der Religionsgemeinschaft gewünscht wird, kann die Behörde Gebühren und Verwaltungsabgaben erheben.

Schweiz

Um aus einer Landeskirche auszutreten, wird in der Schweiz ein Brief – mit dem Wunsch nach Austritt – an die Kirchengemeinde geschickt, der keine Begründung enthalten muß. Eine Kopie des Briefes kann an die staatliche Gemeinde geschickt werden, um sicherzustellen, daß der Vorgang nicht verschleppt wird: Die Kirchensteuer wird bis zum Datum des Austrittsschreibens anteilsmäßig für das Jahr berechnet.

Im Kanton St. Gallen ist die Unterschrift auf der Gemeinde (gegen Gebühr) amtlich zu beglaubigen. Im Kanton Wallis ist für die römisch-katholische Kirche das Austrittsschreiben nicht an die Kirchengemeinde des Wohnorts (wie überall sonst in der Schweiz) zu richten, sondern an die Kirchengemeinde des Tauforts.

Besonders die römisch-katholische Kirche sendet Austrittswilligen, um den Austritt aufzuhalten, häufig einen Brief mit Rückfragen zu. Nach Schweizer Recht müssen solche Rückfragen explizit nicht beantwortet werden.

Priester der römisch-katholischen Kirche verlangen oft auch Angabe von Taufort und Taufdatum im Austrittsschreiben – diese Angaben sind nach Schweizer Recht nicht notwendig. Wer die Angaben nicht kennt oder nicht nennen mag, soll dies so erklären. Die Situation kann im Kanton Wallis davon abweichen.

Austretende, die jünger als 16 Jahre sind, benötigen die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.

Liechtenstein

In Liechtenstein können Jugendliche ab 14 Jahren ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten den Kirchenaustritt erklären.[17]

Belgien und Luxemburg

In Belgien und Luxemburg ist bei der römisch-katholischen Kirche die Praxis so, daß ein Austrittsschreiben mit den nötigen Angaben über die Taufe an das für den Wohnort zuständige Generalvikariat zu richten ist. Die Austrittserklärung wird dann im Taufregister vermerkt und dem Ausgetretenen vom Generalvikariat bestätigt.

Siehe auch

Filmbeiträge

Angebot: „Kirchenaustritt in 1 Minute“ – Schweiz (kirchen-austritt.ch)

Literatur

  • Hans-Lothar Merten: Scheinheilig – Das Billionen-Vermögen der katholischen Kirche, FinanzbuchVerlag, 2018, ISBN 978-3959720892 [250 S.]
  • Uwe Hillebrand: Warum glaubst Du noch? Lehren der christlichen Kirchen unter dem Gesichtspunkt der Logik, Tectum, 2015, ISBN 978-3828835535 [150 S.]
  • Carsten Frerk: Kirchenrepublik Deutschland – Christlicher Lobbyismus, Alibri Verlag, 2015, ISBN 978-3865691903
  • Karlheinz Deschner:
    • Écrasez l'infame oder Über die Notwendigkeit, aus der Kirche auszutreten. In: Opus Diaboli. Fünfzehn unversöhnliche Essays über die Arbeit im Weinberg des Herrn, Rowohlt, Reinbek 1987, ISBN 3-498-01270-3, S. 115–129 PDF
    • Warum ich aus der Kirche ausgetreten bin, Kindler Verlag, München 1970 [Beiträge von Frederic Vester, Gerhard Zwerenz, Klaus Harpprecht, Hans Wollschläger, Joachim Kahl u. a.] (Taschenbuch, damals noch ohne ISBN-Vermerk)
  • Joachim Kahl: Das Elend des Christentums oder Plädoyer für eine Humanität ohne Gott, Rowohlt Taschenbuch Verlag, Reinbek bei Hamburg 1968 [damals noch keine ISBN]
  • Peter Bickenbach: Judas EKD. Die Irrlehren einer abgefallenen Kirche, Arnshaugk, 2017, ISBN 3-944064-83-6

Verweise

Einzelne Meldungen

Fußnoten

  1. Körperschaften des öffentlichen Rechts müssen keine Körperschafts- und Gewerbesteuer zahlen, keine Umsatz- und auch keine Kapitalertragsteuer. Der Staat teilt freiwillig mit ihnen sein Steuererhebungsmonopol, indem er sie als zur Steuererhebung berechtigt erklärt. Auch nichtreligiöse Weltanschauungsgemeinschaften (wie der Bund für Geistesfreiheit Bayern) können KdöR sein.
  2. Gesetz, betreffend den Austritt aus der Kirche. Vom 14. Mai 1873
  3. Vgl. Sven Granzow, Bettina Müller-Sidibé, Andrea Simml: Gottvertrauen und Führerglaube, in: Götz Aly (Hg.): Volkes Stimme, Skepsis und Führervertrauen im Nationalsozialismus, Frankfurt am Main 2006, 38–58, S. 40, 207
  4. Siehe die Zusammenfassung der auf Facebook geposteten Predigt: Deutliche Worte gegen Fremdenhass: Pfarrer ruft Ausländerfeinde zum Kirchenaustritt auf, Focus, 4. September 2015
  5. Auf diesen Zustand weist der Vorstandssprecher der Giordano-Bruno-Stiftung Michael Schmidt-Salomon hin: Die Grundpfeiler des modernen Rechtsstaates – Warum säkulare Rechtsnormen auch für Religionsgemeinschaften gelten müssen, Artikel vom 14. Dezember 2012, Netzpräsenz der Giordano-Bruno-Stiftung
  6. [1], Az. 9 S 1077/02, Volltext
  7. Az. 7 Sa 250/08
  8. Arbeitsrecht – ArbG Aachen: Kirche darf konfessionslosen Bewerber nicht einfach abweisen, Wilde/Beuger/Solmecke, 28. Dezember 2012; siehe auch Az. 2 Ca 4226/11
  9. Über den Anteil religionsmündig Getaufter (Jugendliche und Erwachsene) machen die Kirchen keine Angaben. Er dürfte in Europa bei unter 0,1 Prozent liegen.
  10. Der Arbeitnehmer muß seinem Arbeitgeber bei Eintritt in das Dienstverhältnis seine Steuer-Identifikationsnummer sowie den Tag seiner Geburt zum Zweck des Abrufs der Lohnsteuerabzugsmerkmale mitteilen. Der Arbeitgeber ruft die Lohnsteuerabzugsmerkmale beim Bundeszentralamt für Steuern durch Datenfernübertragung ab und übernimmt sie in das Lohnkonto des Arbeitnehmers.
  11. Hierbei werden auch der Datenschutz und die Privatsphäre als solche verletzt.
  12. Gesetz über die religiöse Kindererziehung (KErzG) vom 15. Juli 1921, zuletzt geändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586)
  13. Religionsmündigkeit ist das – an die Erreichung eines bestimmten Lebensalters gebundene – Recht eines Kindes oder eines Jugendlichen, selbst über seine Religionszugehörigkeit zu entscheiden.
  14. Kirchensteuerwarnung – Atheisten finanzieren Kirche, Humanistischer Pressedienst, 14. März 2007
  15. [2] (PDF), wonach für die Vorlage eines Taufscheins oder Meldezettels keine Formvorschrift besteht
  16. Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Religiöse Kindererziehung, Fassung vom 15.06.2017, Bundeskanzleramt
  17. Jugendliche mit 14 Jahren religionsmündig, Liechtensteiner Vaterland, 20. Dezember 2012