Gemeinnutz geht vor Eigennutz
Die Forderung Gemeinnutz geht vor Eigennutz ist ein alter deutscher Rechtsgrundsatz und als oberstes sittliches Gesetz des Nationalsozialismus Bestandteil des 1920 verkündeten Parteiprogramms der NSDAP[1]. Nach ihr richtete sich u. a. die Gesetzgebung, Rechts- und Wirtschaftspolitik sowie der Neuaufbau der Volksgemeinschaft im Dritten Reich.
Inhaltsverzeichnis
Erläuterung
Dieser Rechtsgedanke ist in den älteren germanischen Volksrechten (→ Germanisches Recht) sowie in den Kapitularien der Frankenkönige ausgesprochen und begegnet auch in zahlreichen Abwandlungen in den Rechtsquellen des mittelalterlichen Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation. Insbesondere erschien in der mittelalterlich-germanischen Rechtsauffassung die Rechtsstellung des Grundeigentümers als eine Art Amt im Dienste der Allgemeinheit; der Eigentümer verwirkte sein Eigentum, wenn er die ihm gegenüber der Gemeinschaft obliegende Pflicht zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der ländlichen Acker- und der städtischen Hausgrundstücke nicht erfüllte.
Neuzeit
In der Neuzeit bildete der Gedanke des Vorrangs des Gemeinnutzes die rechtliche Handhabe zur Ausbildung der unumschränkten Staatsgewalt und zur Zurückdrängung der ihr entgegenstehenden hergebrachten Sonderrechte der einzelnen Landschaften, Stände und Körperschaften. Dieser Rechtsgedanke wurde im alles von oben regelnden Polizeistaat besonders des 18. Jahrhunderts häufig überspannt. Im Gegenschlag hierzu gewann im 19. Jahrhundert vielfach der Grundsatz des höchsten Eigennutzes die Oberhand.
Drittes Reich
Der nationalsozialistische Staat war bestrebt, die wagnisfreudige Entschlußkraft und den Sondernutzen der schöpferischen Einzelpersönlichkeit keineswegs auszuschalten, aber durch die Betonung des Satzes „Gemeinnutz geht vor Eigennutz“ dem deutschen Rechtsgedanken wieder zum Durchbruch zu verhelfen, daß das Sondereigentum und die anderen subjektiven Privatrechte nicht selbstherrliches „Haben und Herrschen“, sondern eine Art Selbstverwaltung und Treuhänderschaft im Dienste der Volksgemeinschaft sind.
Siehe auch
Literatur
- Wilhelm Hofacker: Die rechtliche Bedeutung des Satzes „Gemeinnutz geht vor Eigennutz“, in: „Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie“ (Mai 1936), S. 432–446
Fußnoten
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