Ehe

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Die Ehe (mhd. ē[we], ahd. ēwa, eha, ea, d. i. Gesetz, Recht, [Ehe]vertrag[1]) ist die anerkannte Vereinigung zweier Personen verschiedenen Geschlechts zur dauernden Gemeinschaft aller Lebensverhältnisse. Die Ehe als Grundlage der Familie sichert das Leben und die Zukunft des Volkes. Das Eingehen bzw. das Schließen einer Ehe wird als Heirat (Hochzeit) bezeichnet.

Eheringe: Ein bereits in der Antike bekanntes Symbol des Ehebundes bzw. Ehestandes

Erläuterung

In den Ländern, in denen Polygamie (Vielehe) betrieben wird, hat die Ehe einen ganz anderen Charakter als im abendländisch-europäischen Kulturkreis und gleicht mehr einem Dienstverhältnis zwischen den Frauen und dem Mann.

In der BRD wird, im Zuge der Egalisierung sämtlicher Werte, die „Homo-Ehe“, offiziell durch die Einführung des sogenannten „Lebenspartnerschaftsgesetzes“, der eigentlichen Ehe zunehmend gleichgestellt, d. h. rechtlich den eigentlichen Ehepaaren gleichgestellte homosexuelle „Lebenspartner“ profitieren einerseits in vielerlei Hinsicht von den rechtlichen und finanziellen Vorteilen der Institution Ehe, ohne andererseits der Allgemeinheit (bzw. Volk und Staat) eine entsprechende Gegenleistung (in Gestalt von Kindern, also zukünftigen Volks- und Staatsträgern) für die Zukunft zu erbringen.

Geschichte

Deutsches Ehepaar von Wolfgang Willrich

Germanen

Bei den Germanen herrschte eine äußerst hohe Auffassung von der Ehe als einem ewigen Bund über das Leben hinaus. Der römische Historiker Tacitus pries in seinem Werk „Germania“ die Keuschheit und Heiligkeit der germanischen Ehe. Starb der Mann, so heiratete die Witwe selten wieder. Üblich war, erst im reiferen Alter zu heiraten, indessen gestatteten die Langobarden sowie auch das sächsische und friesische Recht die gültige Ehe schon mit 12 Jahren. In den früheren Zeiten bestand die Eheschließung aus einem doppelten Akt: Verlöbnis und Trauung. Die Verlobung war der eigentliche Rechtsakt und bestand in Zahlung des Wittums (von got. vidan, „binden“) von seiten des Bräutigams an den Vater oder Vormund der Braut, wodurch die Ablösung der Braut von der angeborenen Mundschaft und der rechtmäßige Eintritt in die Familie und den Schutz des Bräutigams erfolgte. Später wurde aus dem Wittum eine Vergabung an die Braut selbst, speziell für den Fall des Todes des Mannes.

Alte Griechen

Die alten Griechen betrachteten die Ehe weitgehend nüchtern und sachlich, sie war bei ihnen immer nur ein rechtlich-politisches Institut, bestimmt, dem Staat seine Bürger zu verschaffen. In späteren Zeiten nahm das Treiben der Hetären (Buhlerinnen) überhand.

Alte Römer

Im alten Rom fand die gesetzmäßige Ehe (lat. connubium, im Gegensatz zum contubernium, der Sklavenehe, und dem concubinatus) aufgrund des jus connubii nur zwischen Bürgern und Bürgerinnen, wie auch den mit dem jus connubii versehenen Fremden, seit der lex Canuleja 445 auch zwischen Plebejern und Patriciern statt. Eine vorhergehende Verlobung (sponsalia) scheint die Regel gewesen zu sein, ohne jedoch ein rechtliches Erfordernis zu bilden.

Kirche

Die katholische und die griechisch-orthodoxe Kirche erblicken in der Ehe ein Sakrament, die evangelische betont, ohne ein Sakrament anzunehmen, den sittlich-religiösen Inhalt.

In ihrer Frühzeit beschäftigte sich die christliche Kirche mit der rechtlichen Seite der Ehe überhaupt nicht, sondern stellte nur bestimmte Forderungen sittlicher Art an ihre Mitglieder, besonders hinsichtlich der Ehehindernisse, verbot zweite Ehen und verlangte auch, daß Christen vor Eingehung der Ehe die Zustimmung des Bischofs einholten (professio matrimonii). Kirchliche Zeremonien fanden schon früher statt, jedoch ohne den Anspruch rechtlicher Bedeutung. Allerdings zeigte sich schon früh eine der Ehe feindliche asketische Richtung, namentlich vertreten durch Augustinus, woraus späterhin der Zölibat hervorging.

Eine geordnete Mitwirkung der Kirche am Rechtsakt der Eheschließung entwickelte sich seit Anfang des 13. Jahrhunderts, indem die Kirche den bis dahin rein weltlichen Akt der Trauung für sich beanspruchte, derart, daß die Übergabe der Frau an den Mann durch den Priester zu geschehen habe; aber der weltliche Charakter der Trauung erhielt sich noch darin, daß die Trauung nicht in der Kirche, sondern vor der Kirchtür erfolgte und sich erst dann die Neuvermählten zur Brautmesse in die Kirche begaben.

Später schrieb hingegen das Konzil von Trient vor: die Eheschließung ist nur dann gültig, wenn sie vor dem Pfarrer und zwei Zeugen erfolgt. Dabei genügte die passive Assistenz, der Pfarrer war nur Urkundsperson, die kirchlichen Zeremonien schlossen sich an den Rechtsakt nur äußerlich an. – Anders das evangelische Kirchenrecht. Während Martin Luther noch die Mitwirkung des Pfarrers als rechtlich gleichgültig ansah, wurde das Zusammensprechen (copulatio) durch den Pfarrer im 17. Jahrhundert der eigentliche Rechtsakt der Eheschließung, die Trauung wird nach evangelischem Kirchenrecht ein ihrem Begriffe nach kirchlicher und zwar der Eheschließungsakt. Diese Vorschriften des katholischen und evangelischen Kirchenrechts galten im größten Teile Deutschlands bis zur Einführung der bis heute gültigen Zivilehe durch das Reichsgesetz vom 6. Februar 1875.

Islam

In der mohammedanischen Religion ist das eheliche Verhältnis durch den Koran in der vierten Sure so geregelt, daß jeder Gläubige vier legitime Frauen haben darf, aber die meisten verheirateten Mohammedaner begnügen sich – der Sparsamkeit und des ehelichen Friedens wegen – mit einer Frau. Beischläferinnen sind gestattet. Die Zukunft der Frau wird möglichst sichergestellt, sie hat ein beschränktes Erbrecht und wird als Mutter eines Sohnes hochgeehrt. Scharia-Recht greift unterdessen wegen der Nachgiebigkeit und Laxheit liberaler BRD-Institutionen und ihrer Vertreter immer ungenierter und drastischer in die BRD-Ordnung über.

2016 wurde bekannt, daß über eintausendfünfhundert Kinderehen, die illegale Zuwanderer in ihren Herkunftsgesellschaften eingegangen waren, in der BRD weitergeführt werden, obwohl sie mit BRD-Recht kollidieren. Wie auch im Falle der Kindergeldzahlungen – bei denen illegale Zuwanderer von der BRD-Wirtschaftsverwaltung gegenüber alteingesessenen, steuerzahlenden Deutschen systematisch bevorzugt werden – zeichnet sich zweierlei Recht ab: Islamische Kinderehen genießen bei etlichen BRD-Rechtspolitikern einen Sonderstatus, der künftig wohl auch gesetzlich verankert werden wird.[2]

Zahlen

Die Zahl der Eheschließungen in der BRD stieg im Jahr 2012 um 10.000 auf 387.000; es ist dies der höchste Stand seit 2005. Der Anteil von Nichtdeutschen ist unbekannt.[3] Im Jahr 2012 nahm die Zahl der Scheidungen im Vergleich zu 2011 zugleich um fast fünf Prozent ab. Ehepartner, die 2012 vor den Scheidungsrichter traten, waren im Durchschnitt 14 Jahre und 7 Monate verheiratet. Die Initiative zur Scheidung ging mit 53 Prozent der Fälle deutlich stärker von Frauen aus, Männer beantragten zu 40 Prozent die Scheidung, in den übrigen Fällen stellten die Ehegatten den Antrag gemeinsam.

Zitate

Siehe auch

Literatur

Verweise

Fußnoten

  1. vielleicht ursprünglich = „seit ewigen Zeiten geltendes Recht“ oder vielleicht = Gewohnheitsrecht
  2. David Berger: „Tagesspiegel“ fordert: Ehe für Deutsche ab 18, für muslimische Migranten ab 14, Philosophia perennis, 1. November 2016
  3. „Mehr Einwohner durch Zuwanderung“, Junge Freiheit, Nr. 29/13, 12. Juli 2013, S. 5