NSDAP-Mitgliedsnummer

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Aufnahmeantrag

Die NSDAP-Mitgliedsnummer erhielt man beim Eintritt in die NSDAP.

Alter Kämpfer

Mitgliedskarte
Erst nach längerer Mitgliedschaft erhielt ein PG ein repräsentatives Mitgliedsbuch.

Alte Kämpfer“ war seit Oktober 1933 eine Bezeichnung für NSDAP-Mitglieder, die der Partei bereits vor der nationalsozialistischen Machternennung beigetreten waren oder für „Amtswalter der NSDAP“, die diese Funktion vor dem 1. Oktober 1933 schon seit einem Jahr ausgeübt hatten. Die Alten Kämpfer wurden aus zwei Gruppierungen gebildet:

  1. Das „Korps der Alten Kämpfer“ bestand aus Parteimitgliedern, die der NSDAP oder auch den NS-Organisationen wie der Sturmabteilung und dem Stoßtrupp „Adolf Hitler“ bereits von 1919 bis 1923 angehört hatten. Die Parteimitglieder traten nach der Neugründung der Partei im Februar 1925 unter ihrer alten Mitgliedsnummer wieder bei, und den Angehörigen der „Kampforganisationen“ wurde bei Eintritt in die NSDAP eine der 550 reservierten Mitgliedsnummern verliehen. Das Korps der Alten Kämpfer hatte eine Mitgliedsnummer unter 100.000. Vor allem Angehörige dieses Korps bildeten die ranghöchsten Politischen Leiter der Partei.
  2. Alle Parteimitglieder und Angehörigen der SA und der SS, die der NSDAP und den „Kampforganisationen“ zwischen Februar 1925 und Dezember 1930 beigetreten waren und damit eine Mitgliedsnummer unter 300.000 hatten.

Die Angehörigen der Gruppe der Alten Kämpfer waren allesamt Inhaber des „Blutordens“ und des „Goldenen Parteiabzeichens“ der NSDAP. Auf ihren Uniformen trugen sie zahlreiche Insignien, wie zum Beispiel verschiedene Ehrenwinkel und Ärmelstreifen, die diese Gruppe schon äußerlich als Alte Kämpfer erscheinen ließen.

Am 8. und 9. November eines jeden Jahres fand in München der „Tag des Korps der Alten Kämpfer“ statt, der an den „Marsch auf die Feldherrnhalle“ erinnerte.

Mitgliedergrundbuch

Die Mitgliedergrundbücher waren zusammen mit der Zentralkartei und der Ortsgruppenkartei die wichtigsten Registraturmittel, um rasch Zugriff auf alle NSDAP-Mitglieder im Zuständigkeitsbereich zu haben. So wie beim Reichsschatzmeister der NSDAP waren diese für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich auch in den niederen Parteidienststellen zu führen. Jede Mitgliedsnummer war einmalig. Durch Ausschluß, Austritt oder Tod freigewordene Nummern wurden grundsätzlich nicht neu vergeben. Auch wenn eine Person ihren Aufnahmeantrag zurückzog oder die NSDAP eine Aufnahme ablehnte, wurde die im laufenden Ausnahmeverfahren bereits zugeteilte Nummer keiner anderen Person zugewiesen. Auch hatte ein Mitglied, welches z. B. wegen nicht gezahlter Beiträge als Parteigenosse gestrichen worden war, beim Wiedereintritt grundsätzlich keinen Anspruch auf seine ursprüngliche Mitgliedsnummer. Vielmehr wurde ihm dann eine höhere Mitgliedsnummer zugeteilt.

Die ersten Mitgliedskarten, wie sie seit dem 1. Januar 1920 ausgestellt wurden. Die obere ist die Mitgliedskarte von Hitler.

Die Reichsmitgliederkartei der NSDAP mit damals 14 Millionen Karteikarten war seit 1937 in feuersicheren Panzerschränken im sogenannten Karteisaal des Verwaltungsbaus der NSDAP am Königsplatz in München untergebracht. Der nach den Entwürfen des Architekten Paul Ludwig Troost entstandene „Verwaltungsbau“ und der „Führerbau“ bildeten zusammen mit den Sarkophagen der Märtyrer der NSDAP in den Ehrentempeln das neue Parteizentrum in München.

Die Zentralkartei (Vorderseite) ermöglichte den raschen Zugriff auf alle aktiven, ruhenden und beendeten Mitgliedschaften.
Den regionalen Zugriff ermöglichte die Ortsgruppenkartei.

NSDAP-Mitglied konnte gemäß § 3 der Satzung des Nationalsozialistischen Deutschen Arbeitervereins (NSDAV) vom 22. Mai 1926 jeder unbescholtene Angehörige des deutschen Volkes, der das 18. Lebensjahr vollendet hatte und rein arischer Abkunft war, werden. Mit Anordnung 1/1944 des Reichschatzmeisters der NSDAP vom 7. Januar 1944 wurde das Aufnahmealter für Angehörige der Hitlerjugend (HJ) und des Bundes Deutscher Mädel (BDM) auf 17 Jahre herabgesetzt.

Das Aufnahmeverfahren wurde formal durch einen eigenhändig zu unterschreibenden Aufnahmeantrag begründet, nicht unterschriebene Anträge wurden grundsätzlich unbearbeitet zurückgesandt.

Es konnte nach dem Recht der NSDAP grundsätzlich keine Aufnahme ohne vorherigen persönlichen Antrag vollzogen werden.

Aus Angst vor Konjunkturrittern wurde 1933 eine allgemeine Mitgliederaufnahmesperre verhängt, welche 1937 mit der Einführung des Parteianwärters gemäß Anordnung 18/37 des Reichsschatzmeisters der NSDAP vom 20. April 1937 gelockert wurde.

Während der Aufnahmesperre gab es jedoch Sonderregelungen, z. B. die Aufnahme von Mitgliedern des Stahlhelm – Bund der Frontsoldaten zum 1. August 1935 oder Mitgliedern der Nationalsozialistischen Betriebszellenorganisation (NSBO) zum 1. März 1937.

Als Aufnahmedatum für Parteianwärter wurde einheitlich der 1. Mai 1937 – unabhängig vom Antragsdatum – festgelegt. Wenngleich Parteianwärter nicht alle Rechte eines NSDAP-Parteimitgliedes beanspruchen durften, so oblagen ihnen dennoch alle Pflichten eines Parteigenossen, einschließlich der Melde- und Beitragspflicht. Die Parteianwärter-Eigenschaft wurde durch einen Aufnahmeantrag in die NSDAP begründet. Mit der Aushändigung der Mitgliedskarte erlosch der Anwärterstatus. Festgelegte Wartezeiten für Parteianwärter gab es nicht. Vielmehr sollten zwischen der Ausstellung der Parteianwärterkarte und der Aushändigung der Mitgliedskarte gemäß interner Arbeitsanweisungen nicht mehr als drei Monate vergehen. Eine Aufhebung der Mitgliedersperre erfolgte mit der Anordnung 34/39 des Reichsschatzmeisters der NSDAP vom 10. Mai 1939, nachdem die Durchführung der Anordnung 18/37 im wesentlichen abgeschlossen war.

Mit der Aushändigung der Mitgliedskarte wurde das über den Aufnahmeantrag begründete Aufnahmeverfahren formal abgeschlossen. Die Aushändigung der Mitgliedskarte oblag dem örtlich zuständigen Hoheitsträger, in der Regel dem Ortsgruppenleiter der NSDAP.

Die Mitgliedschaft in der NSDAP wurde gemäß § 3, Abs. 2 und 3 der Satzung der NSDAP mit der Aushändigung der Mitgliedskarte rechtskräftig. Nicht selten wurde dafür ein besonderer Rahmen gewählt. Für Jugendliche der Geburtsjahrgänge 1926/27 beispielsweise wurden gemäß Anordnung 8/44 der Parteikanzlei reichseinheitlich am 27. Feburar 1944 zentrale Aufnahmefeiern inszeniert. Eine Mitgliedskarte mit regelmäßig geklebten und gemäß Beitragsordnung entwerteten Beitragsmarken wies den Inhaber als rechtskräftigen Parteigenossen aus. Erst nach mitunter mehrjähriger Bewährung hatte das Mitglied Anspruch auf ein Mitgliedsbuch. Mitgliedsbücher wurden wie die Mitgliedskarten ausschließlich beim Reichsschatzmeister der NSDAP ausgefertigt.

Dieser gelangte mit dem 1937 zusätzlich eingeführten zweiseitigen Fragebogen als Anlage zum Aufnahmeantrag auf dem parteiinternen Dienstweg, in der Regel zu sog. Sammelsendungen gebündelt, von der Ortsgruppe über die Kreis- und Gauleitung an den Reichsschatzmeister der NSDAP und wurde dort u. a. beim Aufnahmeamt und in der Karteiabteilung bearbeitet.

Detaillierte biographische Angaben sollten die bessere politische Beurteilung des Bewerbers ermöglichen. Wie auf dem Fragebogen Parteistatistische Erhebung hatte hier das zukünftige Mitglied Angaben zu Mitgliedschaften in anderen Organisationen sowie auch über das eigene Engagement für die Bewegung zu machen. Bei NSDAP-Mitgliedern aus dem 1938 angeschlossenen Österreich wurde dieser Fragebogen insbesondere zur Feststellung schon bestehender Mitgliedschaften genutzt. Während der Verbotszeit verfügten die illegalen Mitglieder dort nur über eine vorläufige Mitgliedskarte Österreich. Während die Aufnahmeanträge grundsätzlich zur dauernden Aufbewahrung vorgesehen waren, wurde ein großer Teil der dazugehörigen Fragebögen auf Anordnung des Reichsschatzmeisters Franz Xaver Schwarz bereits etwa 1942/43 aus Platzmangel vernichtet. Etwaige weitere Fragebögen können, wenn sie angefordert worden sind, ersatzweise bei den niederen Dienststellen (Gau, Ortsgruppe) überliefert sein.

Nach formaler Prüfung wurde dort die zentral vergebene Mitgliedsnummer eingestempelt und eine Mitgliedskarte erstellt, welche dem regional zuständigen Hoheitsträger auf dem Dienstweg der NSDAP zur Aushändigung übersandt wurde. Die Aufnahmeanträge verblieben zur dauernden Aufbewahrung als Nummernkartei beim Reichsschatzmeister. Diese sollten zusammen mit dem Mitgliedergrundbuch den Überblick nach Mitgliedsnummern über sämtliche Parteimitglieder gewährleisten.

Die beim Reichsschatzmeister der NSDAP geführte Zentralkartei ermöglichte den raschen personenbezogenen Zugriff auf alle aktiven, alle ruhenden und auch auf längst beendete NSDAP-Mitgliedschaften. Die personenbezogenen Informationen und harten Mitgliedsdaten wurden parallel mit denen der jeweiligen Karteikarte in der Ortsgruppenkartei gepflegt und evident gehalten. Wurde ein Mitgliedsbuch ausgestellt, so wurde jedoch nur auf der Mitgliederkarteikarte in der Zentralkartei ein Portraitfoto angebracht.

Eine Vernichtungsstrategie für das Schriftgut der NSDAP war vorbereitet. Der Mobilisierungsplan für die Gebäude der Münchener Parteizentrale vom 4. April 1945 sah vor, „...das an Geschäftsvorgängen zu zerstören, was dem Feind Anhaltspunkte über die Organisation der NSDAP geben könnte.“ Dazu „wären im Augenblick höchster Gefahr die Kartei und alle Mitgliederunterlagen zu vernichten. Vorbereitende Maßnahmen (Sprengung) sind zu treffen.“ (NS 1/937). Ab dem 15. April 1945 wurden ungefähr sieben Millionen Karteikarten und andere Dokumente in eine nahe der Stadt gelegene Papiermühle verbracht, wo diese noch ein halbes Jahr von den Besatzungsmächten unentdeckt lagerten. Im Oktober 1945 gelangten diese Papiere zusammen mit den im „Verwaltungsbau“ verbliebenen und dort aufgefundenen Karteien und Dokumenten in das „Berlin Document Center“. Mit anderen personenbezogenen Unterlagen der NSDAP und deren Gliederungen bildeten sie die Grundlage für die Entnazifizierungsverfahren. Am 1. Juli 1994 wurden diese bis dahin unter amerikanischer Verwaltung verwahrten Bestände in das Bundesarchiv übernommen.

Richtlinien für das Verfahren bei der Aufnahme in die NSDAP

Quelle
Folgender Text ist eine Quellenwiedergabe. Unter Umständen können Rechtschreibfehler korrigiert oder kleinere inhaltliche Fehler kommentiert worden sein. Der Ursprung des Textes ist als Quellennachweis angegeben.
1.

Es ist daran festzuhalten, daß kein Volksgenosse einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in die NSDAP hat, auch dann nicht, wenn er die nach der Anordnung 34/39 vom 10. Mai 1939 geforderten Voraussetzungen erfüllt. Bei der Aufnahme von Volksgenossen in die NSDAP muß oberster Leitsatz aller mit der Aufnahme befaßten Dienststellen der Partei sein, daß der Führer in der Partei eine verschworene Gemeinschaft politischen Kämpfertums gestaltet wissen will. In die NSDAP sollen nach dem Ausspruch des Führers nur die besten Nationalsozialisten als Mitglieder aufgenommen werden. Die Hoheitsträger haben daher nur solche Volksgenossen, die bereit und willens sind, für den Führer und seine Bewegung zu arbeiten und zu kämpfen, in Vorschlag zu bringen. Es wird erwartet, daß sich die Hoheitsträger bei der Aufnahme neuer Mitglieder stets ihrer großen Verpflichtungen gegenüber dem Führer und der Partei voll und ganz bewußt sind. Sie tragen bei der Auswahl der neuen Parteigenossen nicht nur die Verantwortung für eine reibungslose und gedeihliche Arbeit in der nächsten Zeit, sondern auch für die weitere Zukunft. Die Aufnahme von Volksgenossen in die Partei ist nicht nur von entscheidender Bedeutung für den örtlichen Bereich der einzelnen Hoheitsträger, sondern für die gesamte Partei im Reich und damit für die künftige Gestaltung des politischen Schicksals des deutschen Volkes.

Die durch die Aufhebung der Mitgliedersperre bedingten Neuaufnahme bringen somit den Hoheitsträgern eine schwere Aufgabe. Die Eingliederung von Volksgenossen in die Kampfgemeinschaft der Parteigenossen wird für die nächsten Jahre die Entwicklung und die Wirkung der politischen Arbeit in den Zellen, Ortsgruppen, Kreisen und Gauen der NSDAP maßgeblich bestimmmen. Es ist deshalb die Auswahl jedes neuen Parteigenossen eine wichtige Entscheidung, die der Hoheitsträger niemandem übertragen kann und darf. Sie muß daher gewissenhaft und nach eingehender Prüfung getroffen werden. Nicht allein derjenige, der zu uns kommen will, soll aufgenommen werden, sondern der Hoheitsträger muß prüfen, wo politische Begabungen sind, wo die politische Wertigkeit und die Leistungen einzelner Persönlichkeiten sich über die Allgemeinheit hinaus heben, mit einem Wort, wo Menschen sind, die als Träger eines ganz bestimmten Wertes für uns wichtig sind. Die Berufung eines Volksgenossen in die Partei bedeutet für diesen eine besondere Ehre und Auszeichnung, weil er damit in die engere Gefolgschaft des Führers eingereiht wird.

Die Neuaufnahme von Volksgenossen darf aber keinesfalls dazu führen, daß der Grundsatz der Freiwilligkeit aufgehoben oder auch nur angetastet wird. Der Grundsatz der Freiwilligkeit, der eines der wertvollsten und wesentlichsten Merkmale der Bewegung darstellt, muß vielmehr voll aufrechterhalten werden. So verständig es ist, daß die Hoheitsträger möglichst viele der ihrer Meinung nach brauchbaren Volksgenossen aufnehmen wollen, so darf doch unter keinen Umständen ein Zwang oder Druck, der Partei beizutreten, in irgend einer Form ausgeübt werden, auch nicht durch Androhung eines Nachteiles für denjenigen Volksgenossen, der nicht in die Partei aufgenommen werden will.

Persönliche Einsatzfähigkeit und Verantwortungsfreudigkeit und vorbildliche Haltung in politischer und weltanschaulicher Beziehung sind die Merkmale, an denen die Würdigkeit des Einzelbewerbers geprüft werden soll. Bei der Entscheidung über die Aufnahme dürfen nur sachliche und niemals persönliche Gesichtspunkte maßgebend sein.

Die mit dem Aufnahmeverfahren befaßten Dienststellen der Parteien sind verpflichtet, gewissenhaft alles zu tun, um sich völlig Klarheit über die aufzunehmenden Volksgenossen zu verschaffen. Vermag ein Hoheitsträger über einen Volksgenossen eine ausreichende Beurteilung deswegen nicht abzugeben, weil sich der Volksgenosse erst kurze Zeit in dem örtlichen Bereich des Hoheitsträgers aufhält, so ist er verpflichtet, bei den für dem Volksgenossen früher zuständigen Hoheitsträger Rückfrage zu halten.

Die in der Anordnung 34/39 vom 10. Mai 1939 gegebenen Bestimmungen, welche die allgemeinen Voraussetzungen für die Aufnahme von Volksgenossen geben, machen es den mit der Aufnahme befaßten Dienststellen der Partei zur Pflicht, in jedem einzelnen Fall das Aufnahmegesuch jedes Volksgenossen darauf zu prüfen, ob er nach seiner politischen Zuverlässigkeit, nach seiner charakterlichen Haltung und nach seiner weltanschaulichen Gesinnung geeignet ist, in die politische Gemeinschaft der Partei berufen zu werden.

Aufnahmeanträge dürfen nur dann weitergeleitet werden, wenn die Prüfung des Antrages ergeben hat, daß die durch die Anordnung 34/39 vom 10. Mai 1939 und durch diese Richtlinie geforderten Voraussetzungen voll und ganz erfüllt sind und der zuständige Hoheitsträger sich ein einwandfreies klares und genaues Urteil über die charakterlichen Eigenschaften des aufzunehmenden Volksgenossen gebildet hat.

Die wirtschaftliche Lage und Berufstellung des Einzelnen dürfen bei der Entscheidung über das Aufnahmegesuch in keiner Weise eine Rolle spielen. Die Aufnahme muß vielmehr all denen offenstehen, die die Aufnahmebedingungen erfüllen und nach ihrem Verhalten in den letzten Jahren erhoffen lassen, daß sie wertvolle, zur Mitarbeit bereite Parteigenossen werden.

An Lebensalter jüngere Volksgenossen sind bei der Aufnahme grundsätzlich zu bevorzugen. Es können im allgemeinen nur solche Volksgenossen aufgenommen werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben.

Bei männlichen Volksgenossen unter fünfundzwanzig Jahren ist außerdem regelmäßig der Nachweis der Ableistung der Wehrpflicht Voraussetzung für die Aufnahme. Volksgenossen, die für den Dienst in der Wehrmacht untauglich sind, können in die Partei nur dann aufgenommen werden, wenn sie fähig und geeignet sind, die Uniform der Partei zu tragen, d. h. nicht mit schweren körperlichen oder geistigen Gebrechen behaftet sind. Die mit dem Aufnahmeverfahren befaßten Dienststellen sind verpflichtet, das Vorhandensein der hier geforderten Voraussetzungen zu prüfen und gegebenfalls der Reichsleitung zu bestätigen.

Die Anordnung betreffend die Überführung von Angehörigen der Hitler-Jugend und des Bundes Deutscher Mädel in die NSDAP werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

Zur Aufnahme können nur solche Volksgenossen gelangen, die die deutsche Reichsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit der Freien Stadt Danzig besitzen.

Bei der Auswahl der aufzunehmenden Volksgenossen ist peinlich darauf zu achten, daß das Hineintragen kirchenpolitischer Gegensätze in die Partei unter allen Umständen verhindert und daß selbst der Verdacht einer einseitigen Stellungsname für oder gegen eine Kirchengemeinschaft vermieden werden muß. Geistliche sowie sonstige Volksgenossen, die konfessionell stark gebunden sind, können nicht in die Partei aufgenommen werden.

2.

Bei der Prüfung der aufzunehmenden Volksgenossen sind die Angaben in den Fragebogen zu verwerten. Die Fragestellung ist von der Reichsleitung auf das unumgänglich notwendige Maß eingeschränkt worden. Es muß aber von jedem Volksgenossen, der Aufnahme in die Partei finden will, verlangt werden, daß er den Fragebogen genau, vollständig, gewissenhaft und gut leserlich ausgefüllt. Alle Dienststellen der Partei sind verpflichtet, Fragebogen, die diese Forderungen nicht erfüllen, zurückzuweisen. Die Reichsleitung wird ihrerseits Aufnahmeanträge mit Fragebogen, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen, unbearbeitet zurückgehen lassen. Der Inhalt der Fragebogen soll lediglich den Hoheitsträger und den Parteirichter auf einige wesentliche Gesichtspunkte hinweisen, die eine Ablehnung im Einzelfall begründen können. Diese Fragen erheben infolgedessen keinen Anspruch auf Vollständigkeit der für die Ablehnung als maßgeblich in Frage kommenden Gesichtspunkte. Die beim Ablehnungsverfahren beteiligten Parteigenossen haben vielmehr in jedem Fall gewissenhaft sich ein Bild von der gesamten Persönlichkeit des Aufnahmesuchenden zu machen und auf Grund dieser Prüfung zu entscheiden, ob der betreffende Volksgenosse wirklich zu den besten Nationalsozialisten gehört, die nach dem Willen des Führers Parteigenossen werden sollen. Die richtige Ausfüllung der Fragebogen wird den Dienststellen der Parteigerichtsbarkeit und der Parteiverwaltung späterhin viel Arbeit ersparen oder erleichtern.

Die Aufnahme muß vor allen Dingen dann abgelehnt werden, wenn

  • der Ehegatte des Antragstellers nicht frei von jüdischem oder farbigem Rasseneinschlag es ist;
  • eine solche Ehe infolge Scheidung oder Tod des Ehegatten zwar nicht mehr besteht, aus dieser Ehe jedoch Kinder (Mischlinge) vorhanden sind;
  • der Antragsteller einer Freimaurerloge oder einer logenähnlichen Vereinigung (Odd Fellows und Druidenorden) oder einem Geheimbund angehört hat;
  • der Antragsteller wegen ehrenrühriger Handlungen vorbestraft ist – unbillige Härten sind jedoch bei Vorliegen von Verdiensten zu vermeiden –
  • der Antragteller nicht ehrenvoll aus der Wehrmacht ausgeschieden ist;
  • der Antragsteller erbkrank im Sinne des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933 (RGBl I, S. 529) und der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen ist. Wenn begründeter Verdacht besteht, daß der Antragsteller nicht erbgesund ist, so sind die mit der Aufnahme befaßten Dienststellen verpflichtet, sich über diese Frage durch Beschaffung eines amtsärztlichen Zeugnisses oder durch Beschäftigung der zuständigen Behörde zu vergewissern.

Volksgenossen, die freiwillig aus der Partei ausgetreten sind, können nur dann aufgenommen werden, wenn ihre Wiederaufnahme vom zuständigen Gauleiter persönlich befürwortet wird. Regelmäßig sind solche Volksgenossen nur dann zur Wiederaufnahme vorzuschlagen, wenn sie nachweislich infolge wirtschaftlicher Notlage aus der Partei ausgetreten sind, sich aber gleichwohl als Nationalsozialisten bewährt haben.

Volksgenossen, die auf Grund einer parteigerichtlichen Entscheidung aus der Partei ausgeschieden sind, ferner Volksgenossen, die in Unehren aus einer Gliederung der Partei oder aus einem der NSDAP angeschlossenen Verband ausgeschieden sind, können nur auf ausdrückliche Befürwortung des zuständigen Hoheitsträgers und mit Zustimmung des zuständigen Parteigerichts wieder aufgenommen werden.

3.

Für das Aufnahmeverfahren bilden die Bestimmungen in der Satzung der NSDAP § 3, Abs. 2 und 3, die Grundlage. Die Aufnahme eines Volksggenossen in die Partei ist demnach erst mit der Aushändigung der von der Reichsleitung ausgestellten roten Mitgliedskarte rechtswirksam erfolgt.

Die Ortsgruppenleiter der NSDAP sind in erster Linie für die Aufnahme von Volksgenossen verantwortlich. Sie haben die Aufnahmeanträge, ausgeschieden in befürwortete und abgelehnte Anträge, ihren übergeordneten Kreisleitern vorzulegen. Bei den befürworteten Anträgen bestätigt der Ortsgruppenleiter durch seine Unterschrift auf dem Aufnahmeantragschein die Befürwortung des Antrages und übernimmt damit die Bürgschaft dafür, daß er die Eignung des Antragstellers für die Bewegung geprüft hat.

Der Kreisleiter hat seinerseits die ihm von seinem Ortsgruppenleiter vorgelegten Aufnahmeanträge, und zwar sowohl die befürworteten wie die abgelehnten, einer Prüfung zu unterziehen. Hinsichtlich jedes Volksgenossen, dessen Aufnahme in die NSDAP abgelehnt werden soll, hat sich der Kreisleiter der Übereinstimmung mit dem zuständigen Kreisgericht zu versichern (§ 3 Absatz 2 der Satzung). Für das Ablehnungsverfahren vor dem Parteigericht gelten die bestehenden Bestimmungen der Satzung der NSDAP und der Richtlinien für die Parteigerichte. Der Kreisleiter hat die Aufnahmeanträge, die der Ablehnung verfallen sollen, unter Mitteilung der die Ablehnung begründeten Tatsache an das Kreisgericht zu geben. Das Kreisgericht hat die Tatsachen gewissenhaft zu prüfen und in der Begründung des Beschlusses niederzulegen.

Das Ablehnungsverfahren vor den Parteigerichten ist geheim. Werden Zeugen vernommen, so sind sie auf die Geheimhaltungspflicht hinzuweisen. Gehört der Betroffene einer Parteigliederung oder einem angeschlossenen Verband an, so ist der zuständige Einheitsführer der Gliederung bzw. Amtsträger des Verbandes nach Maßgabe der einschlägigen Anordnung des Obersten Richters der Partei am Verfahren zu beteiligen. Will das Kreisgericht die Zustimmung versagen, so ist in jedem Fall der Sachverhalt erneut mit dem Kreisleiter zu beraten. Der parteigerichtliche Beschluß ist dem Hoheitsträger mit Gründen zuzustellen.

Der Kreisleiter hat die von ihm befürworteten Aufnahmeanträge und die von ihm in Übereinstimmung mit seinem Kreisgericht abgelehnten Anträge getrennt der Gauleitung vorzulegen. Schließt sich der Gauleiter der Stellungsname des Kreisleiters an, so übergibt er die Aufnahmeanträge ausgeschieden in befürwortete und abgelehnte dem Gauschatzmeister zur Weiterleitung an den Reichsschatzmeister.

Kommt der Gauleiter zu einer anderen Stellungsnahme als der Kreisleiter, so hat er sich der Übereinstimmung seines Gaugerichts zu versichern. Für das Verfahren vor dem Gaugericht gelten die Bestimmungen für das Verfahren vor dem Kreisgericht sinngemäß. Der Gauleiter übergibt die Aufnahmeanträge mit seiner Stellungsnahme und dem Beschluß des Gaugerichts dem Gauschatzmeister zur Weiterleitung an den Reichsschatzmeister.

Die letzte Entscheidung bezüglich der Aufnahme eines Volksgenossen trifft im Auftrag des Führers der Reichsschatzmeister im Einvernehmen mit dem Obersten Parteigericht.

4.

Die Ablehnung der Aufnahme eines Volksgenossen ist diesem schriftlich ohne Angabe von Gründen durch den zuständigen Ortsgruppenleiter bekanntzugeben. Die Mitteilung an den Abgelehnten hat folgenden Wortlaut:

„Ihr Gesuch um Aufnahme in die NSDAP ist in Übereinstimmung mit dem zuständigen Parteigericht abgelehnt worden. Eine Angabe von Gründen ist nach den bestehenden Vorschriften unzulässig.“
5.

Der Führer hat bestimmt, daß für die Zukunft zwischen der Zahl der Parteigenossen und der Zahl der gesamten Volksgenossen im Großdeutschen Reich ein angemessenes Verhältnis hergestellt wird. Das anzustrebende ideale Verhältnis zwischen der Zahl der Parteigenossen und der Zahl der gesamten Volksgenossen soll 10 vom Hundert betragen. Die für die Zukunft vorgesehene Verhältniszahl gilt grundsätzlich für den Gau.

Die Verteilung der Zahl der den einzelnen Gauen demnach zustehenden Neuaufnahmen nimmt der zuständige Gauleiter, die Verteilung innerhalb der Kreise auf die einzelnen Ortsgruppen entsprechend der Kreisseite vor. Wird in den Ortsgruppen das zugestandene Kontingent nicht erreicht, so kann der Kreisleiter anderen Ortsgruppen den Rest zuteilen. Dasselbe Recht steht entsprechend dem Gauleiter zu, wenn einzelne Kreise die ihnen bewilligte Zahl von Neuaufnahmen nicht erreicht.

6.

Sorgfältige, aber dabei schnelle Behandlung aller Aufnahmeanträge gemäß den einschlägigen Anordnungen ist unbedingtes Erfordernis.

Bei der Aufnahme von Volksgenossen müssen alle Vorurteilte ausgeschaltet werden. Niemand darf allein wegen seines Standes oder wegen seiner Stellung abgelehnt werden. Führenden Männern der Staates und der Wirtschaft muß der Weg zur Mitarbeit in der Partei ebenso offenstehen wie dem Handarbeiter, dem Bauern und der deutschen Frau.

Quelle: Richtlinien für das Verfahren bei der Aufnahme in die NSDAP von dem Reichsschatzmeister, der Oberste Richter der Partei Franz Xaver Schwarz, 1939


Liste der ersten 101 Mitglieder (unvollständig)

Name NSDAP-Mitgliedsnummer Funktion
Hermann Esser Mitgliedsnummer 2 Einer der frühesten Gefolgsleute Adolf Hitlers, Journalist und Funktionär der NSDAP
Max Amann Mitgliedsnummer 3 Leiter der Parteipresse im Rahmen eines Reichsleiters „Völkischer Beobachter und Franz Eher Verlag“
Rudolf Hermann Buttmann Mitgliedsnummer 4 Generaldirektors der Bayerischen Staatsbibliothek
Artur Dinter Mitgliedsnummer 5 NSDAP-Gauleiter von Thüringen
Franz Xaver Schwarz Mitgliedsnummer 6 Reichsschatzmeister der NSDAP im Rahmen eines Reichsleiters, SS-Oberstgruppenführer
Ulrich Graf Mitgliedsnummer 8 Reichstagsabgeordneter, SS-Brigadeführer
Gregor Straßer Mitgliedsnummer 9 Politiker (NSDAP)
Wilhelm Frick Mitgliedsnummer 10 1933 bis 1943 Reichsminister des Innern
Gottfried Feder Mitgliedsnummer 11 Tätigkeit in der NSDAP als Wirtschaftsberater
Philipp Bouhler Mitgliedsnummer 12 Reichsleiter der NSDAP, Chef der Kanzlei des Führers, Publizist, SS-Obergruppenführer
Hans Frank Mitgliedsnummer 14 Leiter des Reichsrechtamts im Rahmen eines Reichsministers. Generalgouverneur von Polen
Ernst Boepple Mitgliedsnummer 15 bzw. 515 Verleger in München und Staatssekretär im Generalgouvernement.
Rudolf Heß Mitgliedsnummer 16 Stellvertreter von Hitler bis 1941
Julius Streicher Mitgliedsnummer 17 Gauleiter, Publizist und Verleger
Alfred Rosenberg Mitgliedsnummer 18 Leiter des Außenpolitischen Amtes
Eduard Dietl Mitgliedsnummer 24 bzw. 524 Generaloberst
Josef Bauer Mitgliedsnummer 34 Politiker der NSDAP, MdR, SS-Brigadeführer beim Stab RFSS
Martin Mutschmann Mitgliedsnummer 35 Politiker der NSDAP
Karl Fiehler Mitgliedsnummer 37 Schriftführer der NSDAP im Rahmen eines Reichsleiters. Oberbürgermeister von München 1933 bis 1945
Emil Maurice Mitgliedsnummer 39 Leiter des Außenpolitischen Amtes und Chauffeur anfangs von Hitler und Duzfreund Hitlers
Wilhelm Baur Mitgliedsnummer 51
Anton Drexler Mitgliedsnummer 52 Mitbegründer der Deutschen Arbeiterpartei (DAP)
Julius Schreck Mitgliedsnummer 53 Fahrer und Leibwächter Adolf Hitlers
Gottfried Feder Mitgliedsnummer 57 Diplom-Ingenieur, Wirtschaftstheoretiker und Politiker der DAP und NSDAP
Albert Leo Schlageter Mitgliedsnummer 61 Freikorpskämpfer, Nationalheld und späterer Blutzeuge der Bewegung
Heinrich Hoffmann Mitgliedsnummer 59 Fotograf, der als Leibfotograf Adolf Hitlers bekannt wurde
Walther Wecke Mitgliedsnummer 65 Polizeigeneral, erster Führer der Landespolizeigruppe „General Göring“
Erhard Heiden Mitgliedsnummer 74 Zweite Reichsführer SS
Karl Holz Mitgliedsnummer 77 Gauleiter von Franken und SA-Gruppenführer
Julius Schaub Mitgliedsnummer 81 Chefadjutant
Ernst-Heinrich Schmauser Mitgliedsnummer 83 Politiker (NSDAP)
Rudolf Jung Mitgliedsnummer 85 Politiker (NSDAP), Mitglied des Reichstages, SS-Gruppenführer beim Stab Oa. Fulda-Werra und Autor
Hans Krebs Mitgliedsnummer 85 NSDAP-Funktionär
Leo Schubert Mitgliedsnummer 87 Politiker (NSDAP) aus dem Sudetenland
Otto von Kursell Mitgliedsnummer 93 Maler und Graphiker, Ministerialrat und Mitglied des Reichstags, Direktor der Staatlichen Hochschule für Bildende Künste in Berlin-Charlottenburg und Senator der Preußischen Akademie der Künste und SS-Obersturmbannführer beim Stab SS-Hauptamt
Karl Kaufmann Mitgliedsnummer 95 Gauleiter in Hamburg
Theodor Schön Mitgliedsnummer 101 SS-Obersturmbannführer beim Stab Ab. I

Verweise