Volksverhetzung
Der Begriff Volksverhetzung bezeichnet in der Bundesrepublik Deutschland eine Straftat. Insbesondere der § 130 Abs. 3 StGB als Sondergesetz in der BRD stellt nach Meinung einiger Fachjuristen einen rechtsgeschichtlichen bzw. rechtspolitischen Anachronismus in der bundesdeutschen Gesetzgebung dar. Richtiger hieße es jedoch Bevölkerungs-Verhetzung, da Hetze gegen das deutsche Volk durchaus erlaubt[1] und sogar erwünscht ist. Das Gegenstück in der DDR hieß Staatsfeindliche Hetze[2]. Repressive Regime benötigen derlei Willkürparagraphen, um Gegner und Kritiker kriminalisieren und gegebenenfalls mundtot machen zu können.
Eine Gegenbewegung zu dieser Zensurverschärfung stellt der Beschluß der 102. Tagung des UN-Menschenrechts-Komitees dar, welche vom 11. bis 29. Juli 2011 in Genf stattfand. Das Komitee faßte für alle Unterzeichnerstaaten der UN-Menschenrechtskonvention – also auch die BRD, Frankreich, Österreich und die Schweiz – folgenden verbindlichen Beschluß:
- „Gesetze, welche den Ausdruck von Meinungen zu historischen Fakten unter Strafe stellen, sind unvereinbar mit den Verpflichtungen, welche die Konvention den Unterzeichnerstaaten hinsichtlich der Respektierung der Meinungs- und Meinungsäußerungsfreiheit auferlegt. Die Konvention erlaubt kein allgemeines Verbot des Ausdrucks einer irrtümlichen Meinung oder einer unrichtigen Interpretation vergangener Geschehnisse.“ (Absatz 49, CCPR/C/GC/34)
Siehe auch: Holocaustleugnung
Inhaltsverzeichnis
BRD
Das Reichsstrafgesetzbuch des Deutschen Reiches stellte im § 130 ursprünglich die „Anreizung zum Klassenkampf“ unter Strafe. Diese Vorschrift wurde durch die BRD im Jahre 1960 unter dem Namen „Volksverhetzung“ neu aufgelegt und dann 1994 so sehr erweitert, daß sein Verhältnis zum Ultima-Ratio-Prinzip und zum Bestimmtheitsgrundsatz nach Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes problematisch wurde.
In der BRD werden Billigung von Völkermord und somit Volksverhetzung, sofern sich diese gegen Deutsche wendet, jedoch im Sinne der gegenwärtigen politischen Korrektheit toleriert, bisweilen sogar bewußt gefördert. Besonders umstritten ist in diesem Zusammenhang der Ende 1994 eingeführte Absatz 3, nach dem mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer eine begangene Handlung (Zeitraum 1933 bis 1945) der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) bezeichneten Art (Völkermord) öffentlich oder in einer Versammlung und in einer Art, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, billigt, bestreitet oder verharmlost. Konkret bezieht sich dieser Absatz auf die „Holocaust-Leugnung“ (auch fälschlich „Auschwitzlüge“ genannt).
Beweisanträge von Verteidigern, wie z. B. Sylvia Stolz im Holocaust-Prozeß gegen Ernst Zündel, werden massiv unter Androhung von Strafen oder durch sofortige Verurteilung zu Geld- oder Gefängnisstrafe verhindert.
Das Bundesverfassungsgericht hatte die Leugnung als inhaltlich falsche Tatsachenbehauptung nicht als vom Recht auf Meinungsfreiheit geschützt angesehen. Das Gesetz wurde erlassen, um einer – ebenfalls möglichen – anderen Verfassungsinterpretation vorzubeugen.
Kritiker des Absatzes 3 werfen ein, daß hiermit die Äußerung einer bestimmten Meinung unter Strafe gestellt werde, die sich nur schwer als „direkter Aufruf zur Gewalt“ interpretieren lasse. Zum anderen sei der erwähnte Absatz auch rechtsdogmatisch kein „allgemeines Gesetz“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, sondern ein speziell auf einen Einzelfall bezogenes und somit unwirksam bei der Einschränkung eines Grundrechtes.
Die Wandlungen des § 130
„Aufreizung zum Klassenkampf“
Ursprünglich untersagte der Paragraph 130 des Strafgesetzbuches die „Aufreizung zum Klassenkampf“ und lief damit weitgehend leer – bis zum sogenannten Nieland-Fall. Der Hamburger Holzhändler Friedrich Nieland hatte eine antijüdische Broschüre verfaßt und sie an Minister und Parlamentarier des Bundes und der Länder verschickt.[3] Die Staatsanwaltschaft leitete gegen ihn und den Drucker ein Verfahren wegen Verbreitung staatsgefährdender Schriften und öffentlicher Beleidigung der Juden in der BRD ein, doch die Große Strafkammer des Hamburger Landgerichts lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Das geriet zum Skandal. Daraufhin widmete der Gesetzgeber 1960 mit dem 6. Strafrechtsänderungsgesetz die Vorschrift um zur Verfolgung von „Volksverhetzung“. „Wer zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen gegen sie aufstachelt oder sie beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet“, wurde fortan mit bis zu fünf Jahren Haft bedroht. Diese Rechtslage hielt 34 Jahre – bis zum Prozeß gegen den damaligen NPD-Vorsitzenden Günter Deckert. In einem Anklagepunkt war der Angeklagte für eine „einfache“ Holocaust-Bezweiflung nur wegen Beleidigung in Tateinheit mit der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener, nicht aber wegen Volksverhetzung verurteilt worden. Daraufhin ordnete der Gesetzgeber 1994 im Zuge des Verbrechensbekämpfungsgesetzes auch die einfache Holocaust-Bezweiflung dem Volksverhetzungs-Paragraphen mit einer deutlich erhöhten Strafandrohung zu.[4]
2005 erneut auf der Tagesordnung
Im Jahre 2005 stand der Volksverhetzungs-Paragraph erneut auf der Tagesordnung. Diesmal ging es weniger darum, ein strafwürdiges und bislang straffreies Verhalten unter Strafe zu stellen, als darum, für die Anordnung von Versammlungsverboten den Behörden gegenüber den lästigen Haarspaltereien der Verwaltungs- und Verfassungsgerichte eine robustere Rechtsgrundlage zu geben. Anlaß waren der 60. Jahrestag des Kriegsendes und die Furcht vor Demonstrationen rechtsradikaler Kräfte, insbesondere vor einer für den 8. Mai angemeldeten Demonstration vor dem Brandenburger Tor und den Demonstrationen am Grab des Hitler-Stellvertreters Rudolf Heß in Wunsiedel. Mit dem Gesetz zur Änderung des Versammlungsgesetzes und des Strafgesetzbuches vom 24. März 2005 wurde so ein weiterer Absatz in den Volksverhetzungsparagraphen eingeführt, der auch die öffentliche Billigung, Verherrlichung und Rechtfertigung der nationalsozialistischen Herrschaft unter Strafe stellte. Nach Ansicht des Richters am Bundesgerichtshof Thomas Fischer, verantwortlicher Autor eines Standard-Kommentars zum Strafgesetzbuch (Tröndle/Fischer), greift der Tatbestand auf allgemeine politische Wertungen und Evidenzgesichtspunkte zurück und entfernt sich weit von der gebotenen tatbestandsmäßigen Bestimmtheit. Wenn man ihn auf den dem Bestimmtheitsgebot genügenden Kern reduziere, blieben gerade die Ad-hoc-Anlässe, auf welche die Gesetzesänderung abzielte, außen vor. In der Praxis würden die vielfach verschraubten, auch bei gutem Willen kaum noch verständlichen Varianten des Paragraphen 130 kaum ernst genommen und nach Maßgabe normativer Evidenz-Betrachtungen „vereinfacht“.[4]
Die Grenze ist kaum auszumachen
Klar ist soviel, daß eine Äußerung nicht nur dann strafbar ist, wenn sie sich auf die nationalsozialistische Herrschaft insgesamt bezieht und sie irgendwie positiv bewertet, sondern unter Umständen auch dann, wenn sie einen einzelner Verantwortungsträger oder eine Symbolfigur in besonderer Weise würdigt. Es steht keineswegs fest, welche Repräsentanten Deutschlands aus der Zeit von 1933 bis 1945 man wie straffrei öffentlich loben darf und welche nicht. Bewundernde Aussagen etwa über Wehrmacht, Waffen-SS, Reichsarbeitsdienst, den Autobahnbau oder über Verantwortliche aus Wirtschaft, Kultur, Rechts- und Gesundheitswesen sollen nach Auffassung Fischers hinzunehmen und auch dann straffrei sein, wenn sie für die Bundesrepublik peinlich sind. Wo aber genau die Grenze liegt und Billigung der gesamten Herrschaft beginnt, ist jedenfalls für Nichtjuristen kaum auszumachen. Immerhin 2.957 Personen haben sich nach dem Verfassungsschutzbericht des Bundes im Jahr 2005 in dieser Grauzone verfangen und wurden wegen Volksverhetzung verurteilt. Nach der Statistik des Bundeskriminalamtes gab es im Jahr 2005 2.812 Verdachtsfälle. Für den Adressaten des Paragraphen 130 des Strafgesetzbuches ist es zweifellos am sichersten, den Themenkreis überhaupt zu meiden und andere als pauschal verdammende Meinungen für sich zu behalten.[4]
Volksverhetzungs-Paragraph soll ausgeweitet werden
Die Bundesregierung plant den Geltungsbereich des Paragraphen 130 des Strafgesetzbuchs (Volksverhetzung) auszuweiten. Bisher machte sich nur derjenige strafbar, der „zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert“. Künftig sollen aber nicht nur Gruppen unter dem besonderen Schutz des Gesetzes stehen, sondern bereits einzelne Angehörige.
Was zuvor als Beleidigung oder Bedrohung gewertet wurde, könnte dann als „Volksverhetzung“ mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden, wenn der Angriff sich nicht nur auf die Person des betroffenen erstreckt, sondern auch seine rassische, nationale, ethnische Herkunft oder seine Zugehörigkeit zu einem anderen abgrenzbaren Teil der Bevölkerung einbezieht.
2022 (Abs. 5 n. F.)
Nachdem die EU-Kommission im Dezember 2021 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die BRD wegen unzureichender Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung unerwünschter Meinungen[5] eingeleitet hatte, beschloss der Bundestag am 21. Oktober 2022 eine Ergänzung des § 130 StGB.[6][7] § 130 Abs. 5 StGB neuer Fassung stellt das öffentliche Billigen, Leugnen und gröbliche Verharmlosen von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen unter Strafe, wenn die Tat in einer Weise begangen wird, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.[8] Nicht erfasst sind aber Äußerungen über das Führen eines Angriffskrieges (Aggression gemäß § 13 VStGB VStGB).[9]
Die Änderung des Strafgesetzbuches wurde vor der zweiten und dritten Lesung im Rechtsausschuss des Bundestages zu einem Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregisters ergänzt.[10]
Der Beschluss wurde von Rechtswissenschaftlern kritisiert. Elisa Hoven bedauerte, dass der Tatbestand nicht auf Äußerungen über Verbrechen eingeschränkt wurde, die von einem internationalen Gericht als solche festgestellt wurden. Nun müsse gegebenenfalls ein BRD-Amtsgericht darüber befinden, ob zum Beispiel eine Aktion der zionistischen Armee in den besetzten Gebieten ein Kriegsverbrechen sei oder nicht. Üblicherweise falle das in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag. Die Rechtswissenschaftlerin Paula Rhein-Fischer forderte im Verfassungsblog die BRD-Gerichte auf, die Strafnorm möglichst restriktiv auszulegen, damit die staatliche Gewalt weiterhin öffentlich debattiert werden könne.[11][12]
Die BRD-Justizministerium hat zur Änderung im Oktober 2022 Fragen und Antworten veröffentlicht. Danach sind beispielsweise auch nach der Änderung Diskussionen über Kriegsverbrechen weiterhin straflos möglich, solange „ein Kriegsverbrechen nicht zweifelsfrei festgestellt werden“ könne.[13]
Die Änderung durch das Gesetz vom 4. Dezember 2022 trat am 9. Dezember in Kraft.[14]
Kritik
Nach dem Grundgesetz Artikel 19 Ziffer 1 muß in jedem Gesetz, welches ein durch das Grundgesetz gewährtes Grundrecht verletzt, ein Hinweis auf den verletzten Artikel im Grundgesetz enthalten sein (Zitiergebot). In § 130 ist kein Hinweis enthalten, der auf das verletzte Grundgesetz Artikel 5 (Meinungsfreiheit) hinweist. Daher handelt es sich bei dem § 130 um ein ungesetzliches Gesetz und jede Anwendung entspricht Rechtsbeugung.
Art. 19 Grundgesetz:
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
Bezweifeln des sogenannten „Holocaust“ ist zu schützendes Rechtsgut
Im Rahmen der 102. Tagung des Menschenrechtskomitees der Vereinten Nationen (11.–29. Juli 2011 in Genf) hat die Abteilung Menschenrechte der Vereinten Nationen klipp und klar entschieden, daß insbesondere das Bestreiten des Holocaust als zu schützendes Rechtsgut der freien Meinungsäußerung gelten müsse und nicht verfolgt werden dürfe. Das Komitee faßte für alle Unterzeichnerstaaten der UN-Menschenrechtskonvention, also auch die Bundesrepublik Deutschland, Österreich und Schweiz, folgenden verbindlichen Beschluß:
- „Gesetze, welche den Ausdruck von Meinungen zu historischen Fakten unter Strafe stellen, sind unvereinbar mit den Verpflichtungen, welche die Konvention den Unterzeichnerstaaten hinsichtlich der Respektierung der Meinungs- und Meinungsäußerungsfreiheit auferlegt. Die Konvention erlaubt kein allgemeines Verbot des Ausdrucks einer irrtümlichen Meinung oder einer unrichtigen Interpretation vergangener Geschehnisse.“
(Absatz 49., CCPR/C/GC/34)
Das Komitee bezieht sich hauptsächlich auf das Bestreiten der Holocaust-Lügen, denn es verweist eindeutig mit der Fußnote 166 extra auf das französische Holocaust-Verfolgungsgesetz (Lex Faurisson): „Die sogenannten Erinnerungs-Gesetze wie im Fall Faurisson gegen Frankreich, Nr. 550/93.“
Das sogenannte Bundesverfassungsgericht äußerte sich im Beschluß 1 BvR 2083/15 vom 22. Juli 2018 u.a. wie folgt:
„Die mögliche Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen, auch wenn sie in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlich und selbst wenn sie auf eine prinzipielle Umwälzung der geltenden Ordnung gerichtet sind, gehört zum freiheitlichen Staat. Eine Verharmlosung des Nationalsozialismus als Ideologie oder eine anstößige Geschichtsinterpretation dieser Zeit allein begründen eine Strafbarkeit nicht“.[15][16]
Republik Österreich
In Österreich verbietet das „Verbotsgesetz“ (ähnlich dem „Volksverhetzung“-Paragraphen) jede Betätigung im Sinne des Nationalsozialismus - auch die „Leugnung des Holocaust“. Mit dem Verbotsgesetz wurde sofort nach dem Zweiten Weltkrieg die NSDAP verboten und die „Entnazifizierung“ in Österreich gesetzlich geregelt. Bei einer besonderen Gefährlichkeit der betreffenden Person ist sogar eine lebenslange Haftstrafe vorgesehen. Lothar Höbelt hält das „Verbotsgesetz“ für "ein Ärgernis", das nur auf Wunsch der Alliierten eingeführt worden sei.
Auch in der Republik Österreich wird ein solcher Paragraph zur einseitigen politischen Verfolgung mißbraucht. Dort werden beispielsweise islamismuskritische Aussagen über die Person des Propheten Mohammed, auch wenn sie absolut der Wahrheit entsprechen, zum Anlaß genommen einen Prozeß selbst gegen hochrangige Politiker anzustrengen. Wobei im Fall von Dr. Susanne Winter (Freiheitliche Partei Österreichs) sogar die Aufhebung der Immunität, welche jeder Abgeordnete des „Nationalrates“ genießt, verfügt wurde.
Republik Ungarn
In der Republik Ungarn steht das „Leugnen des Holocausts“ unter Strafe. Ein entsprechendes Gesetz wurde im Februar 2010 vom Parlament in Budapest beschlossen und von Staatspräsident László Sólyom unterzeichnet. Wer „den“ „Holocaust“ während des Nationalsozialismus in Frage stellt oder ihn relativiert, wird mit Gefängnis von bis zu drei Jahren bestraft.[17]
Zitate
- „§ 130 StGB enthält irreguläres Ausnahmestrafrecht und steht damit und insoweit zu Verfassungsrecht und Meinungsfreiheit in Widerspruch. Der Gesetzgeber muß sich hier zu einer Richtungsänderung durchringen und – über 60 Jahre nach dem Ende des Dritten Reichs - einen weit vorangetriebenen deutschen Sonderweg verlassen, um zu den normalen Maßstäben eines liberalen Rechtsstaates zurückzufinden.“ — Günter Bertram, Richter am Landgericht Hamburg[18]
- „Ich finde, diesen Straftatbestand sollte man überdenken. Den Holocaust zu leugnen ist gewiss abscheulich, moralisch verwerflich, grotesk und töricht. Aber deshalb über Jahre ins Gefängnis?“[19] — Otto Schily, ehemaliger Bundesinnenminister
- „Wenn eine Gruppe Südländer gezielt eine ‚deutsche Kartoffel‘ herauspickt und ihr den Schädel einschlägt, hat sie gute Chancen, daß ihr Treiben vor Gericht als überschießende Reaktion in der jugendlichen Selbstfindungsphase banalisiert wird. Wem aus Zorn darüber die Forderung ‚Kriminelle Ausländer raus!‘ entschlüpft, sieht sich schnell mit einer Anklage wegen Volksverhetzung konfrontiert.“ — Thorsten Hinz[20]
- „Tschechien, wie wär's: Wir nehmen Euren Atommüll, Ihr nehmt Sachsen?“ — Ansgar Mayer, der Direktor für Medien und Kommunikation beim Erzbistum Köln, auf Twitter nach der Bundestagswahl vom 24. September 2017 (im Oktober 2017 gab Mayer sein Amt, mit Wirkung zum 31. Dezember 2017, auf)[21]
Siehe auch
Literatur
- Arbeitsgruppe Repressionsabwehr: Rechtsratgeber für Dissidenten, Sturmzeichen-Verlag, Dortmund 2020,
- Josef Schüßlburner: Verfassungsumsturz mit der Volksverhetzungskeule, Staatsbriefe, 5 (12), 1994 / Staatsbriefe: Consiliarien Nr. 1, Der Rechtsverfall, S. 1–12
- Günter Deckert: Hinter Gittern in deutschen Kerkern. Wie man als Geschichtsrevisionist abgestraft und kriminalisiert wird. 2014 [832 S.]
- Roland Bohlinger: Stellungnahme zur Neufassung des § 130 STGB, 1997
Verweise
- Manfred Kleine-Hartlage: Die Sprache der BRD. 145 Unwörter und ihre politische Bedeutung, Edition Antaios, Schnellroda, 3. Aufl. 2019, Stichwort: Volksverhetzung, S. 238–241
- Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 2083/15 -, bundesverfassungsgericht.de, Volltext – keine Volksverhetzung bei kritischen Äußerungen zur offiziellen Geschichtsversion, wenn öffentlicher Friede nicht gestört wird
- Meinungsfreiheit auch für NS-Verharmloser – Betreiber von Netzradio Germania: Zahl der ermordeten Juden „erbärmlich gelogen“, Epoch Times, 3. August 2018
- § 130 StGB, dejure.org
- Krimipedia zum Begriff und seiner Geschichte
- Grundgesetz Artikel 19, dejure.org
- Bundesverfassungsgericht: Kneipengespräch über Kriegsschuld ist keine Volksverhetzung, Der Spiegel, 22. Februar 2012 Vorsicht! Umerziehungsliteratur im antideutschen Sinne!
- afs-rechtsanwaelte.de: „Volksverhetzung“ durch Hyperlinks