Meinungsfreiheit

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Das gegenwärtige „Demokratie“-verständnis in der BRD räumt Meinungsfreiheit lediglich politisch „korrekten“ Äußerungen ein. Solange weitgehend systemkomforme Aussagen getätigt werden, werden auch Sachbeschädigungen von offizieller Seite ignoriert. Ansonsten reicht bereits das (entsprechend „unkorrekte“) freie Wort, um den Tatbestand der „Volksverhetzung“ zu erfüllen.
Pfeil 2 siehe auch.pngSiehe auch: Demokratie-Dilemma / Schweigespirale

Unter der Meinungsfreiheit versteht man das gewährleistete „subjektive Recht“ auf freie Rede, Äußerung und (öffentliche) Verbreitung einer Meinung in Wort, Schrift und Bild sowie allen weiteren verfügbaren Kommunikationsmitteln. Ein vollkommenes Recht auf Äußerung jedweder Meinung ist hierbei ebenso wie deren vollständige Unterdrückung allerdings kaum praktikabel.

Grundgesetzlicher Anspruch

Die Meinungsfreiheit wird dem einzelnen Bürger oft verfassungsrechtlich als ein gegen die Staatsgewalt gerichtetes Grundrecht eingeräumt, um zu verhindern, daß die öffentliche Meinungsbildung und die damit verbundene Auseinandersetzung mit Regierung und Gesetzgebung beeinträchtigt oder gar verboten wird. In engem Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit soll die Informationsfreiheit den Zugang zu wichtigen Informationen sichern, ohne die eine kritische Meinungsbildung gar nicht möglich wäre; das grundgesetzliche Verbot der Vorzensur soll die Meinungs- und Informationskontrolle durch staatliche Stellen verhindern.

„Rede- und Meinungsfreiheit ist eine Verzweiflungstat. Es ist der letzte Ausweg, ein Angriff stiller Wut, und – in den meisten Fällen – eine Beleidigung und Abkehr von den gesellschaftlichen Normen. Menschen, die morden, haben gewöhnlich nur für einen Moment ihre Hemmungen verloren. Aber Menschen die frei heraussprechen und ihre Meinung publizieren haben sie für immer verloren und sind daher so gefährlich für das System wie ein tollwütiger Hund.“Theodor Fontane[1]

Demokratien nehmen für sich in Anspruch, die bei ihnen angeblich herrschende Rechtstaatlichkeit am Grad der gewährleisteten Meinungsfreiheit messen zu lassen.

Geschichtlicher Vorlauf

Die Meinungsfreiheit wurde bereits 1789 in Art. 11 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte in Frankreich als „eines der vornehmsten Rechte des Menschen“ bezeichnet.

Inhalt und Grenzen

Sogenannte Demokratien propagieren – ebenso wie Scheindemokratien –, daß in ihrer Staatsform eine vorbeugende Informationskontrolle durch Zensur ausdrücklich verboten sei. Die BRD beispielsweise verweist dabei auf Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz, in welchem es heißt: „Eine Zensur findet nicht statt.“ Nach Auffassung der Staatsrechtslehre ist damit aber nur die Vorzensur gemeint. Eine Nachzensur (→ Indizierung) ist grundgesetzlich erlaubt.

Repression, also Sanktionen nach erfolgter Meinungsäußerung, ist nur zum Schutze höher- und gleichrangiger anderer Güter erlaubt. Welche Güter gleich- oder höherrangig sind, entscheidet allerdings der Zensor.

Allgemein verbreitete Einschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit sind in der BRD unter anderem:

  • der Schutz der persönlichen Ehre durch Beleidigung oder Verleumdung,
  • die Weitergabe als geheim klassifizierter Informationen,
  • die übermäßige Kritik an eigenen oder ausländischen höchsten Staatsvertretern wie Staatsoberhaupt, Gerichten oder manchmal selbst einfachen Beamten (vor allem bezüglich Israel und den VSA)
  • die Grenzen der Sittlichkeit und des Jugendschutzes,
  • die Grenze der öffentlichen Sicherheit, besonders relevant in Zeiten eines angeblich zunehmenden Terrorismus,
  • der unlautere Wettbewerb durch Herabsetzung der Ware oder Dienstleistung eines Konkurrenten.

Darüber hinaus kann es, je nach Verfassungstradition, erhebliche Unterschiede in der Zurückhaltung des Staates bezüglich der Repression geben: Im Gegensatz zu den insoweit recht zurückhaltenden VSA gehen die meisten europäischen Länder deutlich weiter. So kann es beispielsweise in der BRD leicht geschehen, daß sich Leute, welche die Überfremdung – und damit einhergehende Rassenvermischung – deutlich kritisieren, für ihre Meinung zu hohen Gefängnisstrafen verurteilt werden (→ Volksverhetzung).

Internationale Regelungen

Auf der Ebene der Vereinten Nationen ist die Meinungsfreiheit in Art. 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte gewährleistet:

„Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht umfaßt die Freiheit, Meinungen unangefochten anzuhängen und Informationen und Ideen mit allen Verständigungsmitteln ohne Rücksicht auf Grenzen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.“

Für die Mitgliedstaaten des Europarats schafft Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention einen Mindeststandard für die Meinungsfreiheit.

Regelungen in der Europäischen Union

Innerhalb der Europäischen Union ist die Meinungs- und Informationsfreiheit in Artikel 11 der noch nicht in Kraft getretenen Charta der Grundrechte niedergelegt.

Handhabung der Meinungsfreiheit in der Bundesrepublik in Deutschland

Von seiten der BRD wird die Meinungsfreiheit durch folgende Paragraphen des Strafgesetzbuches der BRD signifikant beschränkt: §§ 93, 96a, 96 ff., 130 (→ Volksverhetzung) und § 185 StGB.[2] Hinzu kommen sogenannte „Indizierungen“ insbesondere durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien.

Vorgebliche Rechtslage

In der BRD wird für die Meinungsfreiheit Art. 5 Abs. 1 des „Grundgesetzes“ vorgezeigt.

Artikel 5

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

Art. 5 Abs. 2 schränkt allerdings die Meinungsfreiheit ein:

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Das ergibt, daß die einzige Einschränkung für totalitäre Einschränkungen sind, daß die Meinungsäußerungsverbote „allgemein“ sind. Das Verbot, Revisionismus zu verbieten, ist nach Auffassung des Grundgesetzgerichtes der BRD dennoch „allgemein“, woran sichtbar wird, daß das Wort „allgemein“ keine wirkliche Einschränkung darstellt.

Tatsächliche Meinungsfreiheit

Obschon das Recht auf Meinungsfreiheit ein absolutes ist, wird es in der BRD nicht frei gewährt. In der BRD besteht somit keine reale Meinungsfreiheit. Wer etwa die angebliche Massenvernichtung von Zigeunern und Juden im Umfang von sechs Millionen Opfern anzweifelt, der darf diese Meinung nicht öffentlich äußern. Eine solche Handhabung des Rechtes, beziehungsweise Beugung des Rechtes auf Meinungsfreiheit, wird vielfach kritisiert. Unter anderem durch Ernst Cramer:

„das Recht auf freie Meinungsäußerung ist absolut; also muß man, selbst wenn es vielen weh tut, auch den Holocaust leugnen dürfen“[3].

Hanspeter Born kritisierte anläßlich des Urteils gegen David Irving in Die Welt:

„Wer den Hitlerismus bekämpfen will, sollte nicht auf Mittel zurückgreifen, die in Diktaturen verwandt werden.“[4]

Ralf Dahrendorf grenzte das Anzweifeln scharf ab von Gewaltaufrufen:

„Meiner Meinung nach sollte die Leugnung des Holocaust im Gegensatz zur Forderung nach Tötung von Juden nicht unter Strafe gestellt werden.“[5]

Im November 2009 wurde durch das sogenannte Bundes-„Verfassungs“-Gericht ein Sonderstrafrecht bejaht. Dazu heißt es in Verfälschung der historischen Wahrheit:

„§ 130 Abs. 4 StGB ist auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland ist Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze immanent.“

Joachim Fest schrieb zuvor schon sehr treffend zu den Folgen eines derartigen Skandal-„Urteils“:

„Eine Kultur, deren Anwälte sich längst unter dem Beifall der Mehrheit zu Wortführern der Diffamierung und Verneinung all dessen gemacht hatten, worauf diese Kultur beruhte, vermochte ihrer eigenen Zerstörung nicht mehr glaubwürdig entgegenzutreten.“[6]

Das Beispiel des islamischen Terrors in der BRD

Im Januar 2015 hat Udo Ulfkotte sich in einem offenen Brief an den Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger beklagt, die weitgehend gleichgeschaltete Presse der BRD verschweige die deutschen Islamopfer, darunter diejenigen, die – wie Ulfkotte selber, der ohne jede eigene Regelverletzung einfach nur seinem journalistischen Beruf nachgeht – seit vielen Jahren permanent unter Polizeischutz leben.[7]

Zitate

  • „Ein Richter, der für ein bloßes Meinungsdelikt eine langjährige Haftstrafe verhängt, begeht einen unerträglichen Willkürakt und damit Rechtsbeugung. Rechtsbeugung ist schweres Unrecht. Wenn Rechtsbeugung aber zu Freiheitsentzug führt, handelt es sich um schwerstes kriminelles Unrecht!“Bundesverfassungsgericht / Az. 2 BvR 2560/95[8]
  • „Die Denkfreiheit, die ebenfalls eine Erscheinung unserer Zeiten sein soll, ist notwendige Bedingung der Aufklärung, und die Aufklärer wissen sie daher nicht genugsam zu preisen. Nun heißt es zwar nach dem alten Sprichwort: Gedanken sind Zollfrei: man sollte also meinen, Denkfreiheit wäre zu allen Zeiten in der Welt gewesen, wenn man sich nur mit seinen Gedanken fein still gehalten hätte. Sie wollen aber noch die Freiheit dazu haben, ein langes und breites darüber zu schwatzen, und zu schreiben und zu drucken. Dies fällt denn mit der so genannten Publizität zusammen, d. h. der Erlaubnis und Freiheit, die Verhandlungen bei politischen Geschäften durch den Druck öffentlich zu machen; einer viel gepriesenen Erfindung.“August Wilhelm Schlegel[9]
  • „Deutschland hat keine Meinungsfreiheit, und das aus einem guten Grund. Wir in Deutschland und Österreich wissen, wo Meinungsfreiheit hinführen kann: Nationalsozialismus.“Clemens Heni, Direktor des Berlin International Center for the Study of Antisemitism (BICSA)[10]

Siehe auch

Literatur

  • Ingo von Münch: Meinungsfreiheit gegen Political Correctness, Duncker & Humblot, 2017, ISBN 978-3428152681 [165 S.]
  • Werner Fuld: Das Buch der verbotenen Bücher. Universalgeschichte des Verfolgten und Verfemten von der Antike bis heute. Galiani-Verlag, Berlin 2012, ISBN 978-3-86971-043-3
  • Akif Pirinçci:
    • Deutschland von Sinnen. Der irre Kult um Frauen, Homosexuelle und Zuwanderer. Manuskriptum Verlagsbuchhandlung [Lichtschlag in der Edition Sonderwege], Waltrop / Leipzig 2014, ISBN 978-3-944872-04-9
    • Umvolkung. Wie die Deutschen still und leise ausgetauscht werden, Verlag Antaios, Schnellroda 2016, ISBN 978-3-944422-19-0
  • Akif Pirinçci / Andreas Lombard (Hgg., Jude): Attacke auf den Mainstream. »Deutschland von Sinnen« und die Medien. Lichtschlag in der Edition Sonderwege • Manuscriptum Verlagsbuchhandlung, Waltrop und Leipzig 2014, ISBN 978-3-944872-09-4

Verweise

Fußnoten

  1. Theodor Fontane über die Wahrheit
  2. Strafgesetzbuch, gesetze-im-internet.de
  3. Die Welt 26. Februar 2006
  4. 23. Februar 2006
  5. Nicht alle Widerwärtigkeiten sind Straftaten Die Welt, 27. Dezember 2005
  6. Joachim Fest: Das Gesicht des Dritten Reiches – Profile einer totalitären Herrschaft
  7. Udo Ulfkotte: Offener Brief an den Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger, Kopp Online, 12. Januar 2015
  8. Bundesverfassungsgericht: Entscheidung 2 BvR 2560/95
  9. Otto Ladendorf: Historisches Schlagwörterbuch (1906)
  10. Mein Kampf plan fuels debate in GermanyThe Globe and Mail, 20. Dezember 2013:

    „Germany has no free speech and for good reason. We know in Germany and Austria where free speech can lead to: National Socialism.“