Flüchtling

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Der Begriff Flüchtling (aus dem Englischen in der BRD auch Refugee, seit der Schandnacht zum Jahreswechsel 2015/2016 auch Rapefugee[1] genannt) hat eine allgemeine, eine juristische und eine propagandistische Bedeutung. In westlichen Ländern setzen Medien, Politik und Sozialgewerbe vorherrschend den Propagandabegriff des Flüchtlings – flankiert vom oktroyierten Schuldkult – als Werkzeug des Überfremdungswahns der Einwanderungsindustrie ein. Auf diese Weise soll davon abgelenkt werden, daß es sich im wesentlichen um illegale, als Migrationswaffe instrumentalisierte, massenhaft einströmende Eindringlinge bzw. Invasoren handelt.

Asylbetrüger: Kriminelle Pseudoflüchtlinge und Sozialtouristen aus Afrika nach illegalem Grenzübertritt in Italien bei Auftritt mit BRD-Überfremdungstäterin (Claudia Roth) in Berlin 2013[2]

Allgemeiner Begriff

Herkömmlich bezeichnet der Begriff des Flüchtlings jemanden, der durch Krieg oder politische Maßnahmen veranlaßt wurde, seine Heimat zu verlassen,[3] oder jemanden, „der wegen Gefahr die Heimat verlassen muß“.[4] Ist ein wirtschaftlicher Beweggrund für die Auswanderung aus der Heimat ausschlaggebend, spricht man von Wirtschaftsflüchtlingen. Werden angebliche oder tatsächliche schlechte oder gar lebensbedrohliche Klimabedingungen als Auswanderungsgrund angeführt, werden derartige Flüchtlinge auch als Klimaflüchtlinge bezeichnet.

Juristischer Flüchtlingsbegriff

Besetzung des Theaterplatzes in Dresden als Ergebnis der Asylantenflut 2015

Vertreibungsüberlebende

Die Rechte der Flüchtlinge, die infolge der Vertreibung (→ Völkermord am deutschen Volk) als deutsche Volks- oder Staatsangehörige in das Gebiet der BRD kamen, hat die Bundesrepublik Deutschland im Bundesvertriebenengesetz geregelt. Dieses Gesetz vom 19. Mai 1953 besteht noch heute.[5]

Genfer Abkommen

Kriegsflüchtlings-Schwindel in Kartendarstellung
Auswüchse der Armutsmigration: „Flüchtlinge“ verwüsten in Hamburg bereitgestellte Wohnungen[6]

Benannter Personenkreis

Nach dem internationalen Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951[7] in Verbindung mit dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967[8] sind Flüchtlinge Menschen, die sich aus der Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb ihres Herkunftslandes befinden.[9][10]

Diese Personen dürfen nach diesem Abkommen nur aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Kein Flüchtling darf nach den Bestimmungen in ein Land ausgewiesen werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde.

Umsetzung in der BRD

Wer nach der Genfer Konvention nicht als Flüchtling eingestuft werden kann und auch keinen Anspruch auf Asyl hat, kann in der BRD in den Genuß des sogenannten subsidiären Schutzes kommen. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, daß derlei Klientel im Herkunftsland ein „ernsthafter Schaden“ seitens staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure drohe.[11] Aufgrund der von der BRD-Regierung vorgelebten Begeisterung für die Willkommenskultur wird bei der Überprüfung auf Vorliegen eines subsidiären Schutzbedarfes von seiten der zuständigen Entscheidungsträger regelmäßig entsprechend großzügig verfahren.

Asylberechtigung – Flüchtlingseigenschaft – „subsdiärer Schutz“

Das Asylverfahrensgesetz[12] bestimmt in § 3 Abs. 1 den Flüchtling im Sinn des Genfer Abkommens näher:

„Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.“

Wen die Behörden als Flüchtling einstufen, der erhält ein Bleiberecht, außerdem dieselben vielfältigen Leistungsansprüche, die Asylberechtigten zustehen (z. B. Gleichstellung mit Inländern im Bereich der Sozialleistungen, Gleichstellung mit privilegierten Ausländern im Arbeitserlaubnisrecht, Recht auf Freizügigkeit im Bundesgebiet [keine Residenzpflicht], Recht auf einen Reiseausweis; Erleichterungen, später einen Personalausweis der BRD zu bekommen).

Wird einer Person, die als Flüchtling geführt wurde, dieser Status oder eine Asylberechtigung nicht zuerkannt, erhält sie sogenannten subsidiären Schutz, der mit einem Bleiberecht verbunden ist.

Unterschiede zwischen Asylberechtigung und Flüchtlingseigenschaft

Nach den BRD-Bestimmungen sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Flüchtlingseigenschaft und einer Asylberechtigung nicht deckungsgleich.

Für eine Asylberechtigung sollen vorliegen:

  • Verfolgung im Heimatland in asylerheblicher Weise durch staatliche Stellen
  • deswegen Einreise in die BRD
  • deswegen Stellung eines Asylantrags in der BRD

Fehlt eines dieser Merkmale, kommt formal die Gewährung von Asyl nicht in Betracht. Asyl ist auch nicht der Rechtstitel, zu dem gegriffen wird, wenn der Asylant aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 29a AsylVfG i. V. m. der Anlage II des Gesetzes) oder über einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) in die BRD eingereist ist oder die Einreise ohne Berührung mit einem sicheren Drittstaat nicht nachgewiesen ist (→ Drittstaatenregelung).

Nicht als Asylberechtigter, aber als Flüchtling wird anerkannt, wer sich auf insbesondere diese Gründe beruft:

  • Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure
  • Verlassen des Heimatlandes ohne aktuelle Bedrohung
  • fehlende Kausalität in den drei Merkmalen (z. B. Einreise in die BRD erst nach sicherer Aufnahme in einem Drittstaat oder stark verspätete Asylantragstellung nach der Einreise) und
  • Umstände, die erst nach Einreise in die BRD eingetreten sind (z. B. Regierungswechsel im Heimatland oder erstmalige oppositionelle Betätigung im Bundesgebiet)

Mit einer Novellierung des AsylVfG zum 1. Dezember 2013 hat die BRD die Werbung um Asylanten und Flüchtlinge abermals verstärkt. Auch alle Homosexuellen der Welt, die sich in ihrer Heimat nicht wohlfühlen, können nun ihren Wohnsitz in die BRD verlegen und sich auf notwendig gewordene Flucht berufen. Es ist im Gesetz (§ 3b Abs. 1 Nr. 4b AsylVfG) jetzt klargestellt, daß sie wegen ihrer sexuellen Orientierung das Kriterium der „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ erfüllen. Als Mitglieder dieser Gruppe können sie sich darauf berufen, aus Furcht vor staatlichen Akteuren[13] oder Privatpersonen (§ 3c Nr. 3 AsylVfG) geflohen zu sein.

Die Anwendung des Dublin-Verfahrens nach Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III) erstreckt sich auf alle Personen, für die Bleibensmöglichkeiten geschaffen werden sollen als Asylberechtigte, Flüchtlinge, subsidiär zu Schützende.

Anerkennungsverfahren
BRD-Staatsunternehmen DHL mit neuen Werbeträgern

Im Anerkennungsverfahren vor dem für die Ansiedlung von Ausländern zuständigen Bundesamt wird mit jedem Asylantrag zugleich festgestellt, ob die Flüchtlingseigenschaft vorliegt. Möglich ist, daß der Ausländer seinen Antrag von vornherein auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkt (§ 13 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG).[14] Liegen die Voraussetzungen des Art. 16 a GG[15] vor, spricht das Amt im Bescheid aus: „Der Antragsteller wird als asylberechtigt anerkannt“. Liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vor, heißt es: „Dem Antragsteller wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt“. Liegen nur die Voraussetzungen für sog. subsidiären Schutz (§ 60 Abs. 2ff. AufenthG)[16] vor, wird das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzung unter Angabe der genauen Rechtsgrundlage festgestellt (§ 31 Abs. 3 AsylVfG).

Anhand eines aufklärenden Leitfadens des „Flüchtlingsrates Niedersachsen“ zur aufenthaltsrechtlichen Situation läßt sich beispielhaft ersehen, wie die sogenannten Flüchtlinge Bleiberechte und sonstige Rechte hierzulande mit großer Erfolgswahrscheinlichkeit bei den zuständigen BRD-Dienststellen durchsetzen können.[17]

Aufenthaltsrechtliche Folgen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

Wem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, der erhält eine Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Abs. 2 Alternative 1 AufenthG) und steht nicht mehr ungünstiger da, als jemand, der die Asylberechtigung hat (§ 25 Abs. 1 AufenthG). Das war früher anders: Der Asylberechtigte erhielt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (§ 68 AsylVfG a. F.), während der Flüchtling nur eine befristete Aufenthaltsbefugnis (§ 70 AsylVfG a. F.) erhielt.

Wird jemandem subsidiärer Schutz nach § 4 AsylVfG zuerkannt, wird ihm ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis erteilt (§ 25 Abs. 2 Alternative 2 AufenthG).

Soll im Einzelfall eine nach keiner der Möglichkeiten anerkennungsfähige Person abgeschoben werden, kann die Behörde Abschiebehindernisse nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG ins Feld führen. Der Pseudoflüchtling erhält dann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, wenn kein anderer Staat aufnahmebereit ist. Im übrigen enthält die Bestimmung, die zum „Aufenthalt aus humanitären Gründen“ einlädt (§ 25 AufenthG), eine unübersehbare Anzahl von Konstellationen, die zum Anlaß genommen werden können, einen Ausländer mit zeitweiligem und schließlich dauerndem Aufenthalt auszustatten.

Propagandabegriff

Abgesehen von den vielen Fällen, in denen sich Ausländer nach den Kriterien der Genfer Konvention nicht als Flüchtlinge erweisen, benutzt die im Westen verbreitete Lüge- und Heuchelsprache der politischen Korrektheit den Begriff des Flüchtlings ganz ohne den Bezug zur Flüchtlingskonvention pauschal mißbräuchlich. Es werden Personengruppen zu Flüchtlingen erklärt, die es offensichtlich nicht sind, wie beispielsweise die in Italien mit Booten anlandenden Afrikaner. Das Ziel der westlichen Eliten ist die Ansiedlung dieser Klientel in Ländern europäischer Zivilisation. Daß man öffentlich von „Flüchtlingen“ spricht, soll die souveränen Staatsvölker des Westens daran hindern, den tatsächlichen Vorgang der Invasion wahrzunehmen. Ebenso soll die Größenordnung nicht zu Bewußtsein kommen und entsprechend nicht der Gedanke an Widerstand. Humanitär verbrämt, werden Ausländer Million um Million zwecks Umvolkung in die westlichen Ländern gerufen.

„Kontingentflüchtlinge“

Eine Gruppe Pseudoflüchtlinge waren in der BRD die sogenannten „Kontingentflüchtlinge“. Mit diesem Begriff bezeichnete man offiziell Ausländer, welche die Regierung nach willkürlich festgelegten Kriterien zur Niederlassung in der BRD anwarb und die dann in festgelegten Anzahlen (Kontingente) gleichmäßig auf die einzelnen Bundesländer verteilt wurden. Dies betraf Personengruppen, welche die Regierung allgemein zum Kommen einlud, die aufgrund von Sichtvermerken (Visa) oder einer Übernahmeerklärung des Bundesministeriums des Innern aufgenommen wurden. Ihnen erließ man jegliches Anerkennungsverfahren, sie erhielten mit ihrer Ankunft sofort eine Daueraufenthaltserlaubnis.[18]

Englische Karikatur über die Doppelmoral von Israel

Beispiel Ostjuden

Ein Beispiel ist die 1990/91 von BRD-Kanzler Helmut Kohl und den Bundesländern verordnete Ansässigmachung von Personen aus den Nachfolgestaaten der Sowjetunion, die im weitesten Sinn als Juden oder ihnen gleichgestellt definiert wurden. Zwischen 1991 und 2004 nahmen insgesamt 219.604 Individuen unter Berufung auf diesen Status ihren Aufenthalt in der BRD.[19] Regelungen für solche Gruppen von Pseudoflüchtlingen sind zeitlich nicht begrenzt. In der Vergangenheit wurden auf diese Weise auch zehntausende Vietnamesen (→ Boat People) in die BRD umgesiedelt. Die Pseudoflüchtlinge erhalten ein Daueraufenthaltsrecht, ihre Angehörigen eine Aufenthaltserlaubnis.

„Aufnahmezusage“-Ausländer

Mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 1. Januar 2005 regelten die Abgeordneten das Verfahren neu, mit dem Bund und Länder privilegierte Ausländergruppen ins Land rufen, zur Entgegennahme von Sozialleistungen bringen und ansässig machen. Nach dem seitdem geltenden § 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz kann das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit den Ländern gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anordnen, Ausländern aus bestimmten Staaten oder bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage zu erteilen. Nicht im Gesetz, aber sonst überall in der Öffentlichkeit, insbesondere vom politisch-medialen Komplex, werden solche Ausländer als „Flüchtlinge“ bezeichnet. Diesen Ausländern wird nach der Einreise ein sogenannter humanitärer Aufenthaltstitel erteilt, und sie können direkt eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Auch die Länder können im Einvernehmen mit dem Bund Ausländergruppen ohne Verfahren in der BRD ansässig machen.

Beispiel Syrer

Auf diese Weise erfolgt die Anwerbung sogenannter „Syrienflüchtlinge“ durch die BRD-Regierung seit dem Jahr 2013. Die Regierung veranlaßt mit medial breitgestreuten Aufnahmeankündigungen Tausende Personen im Zusammenhang mit der von der BRD mit herbeigeführten Bürgerkriegslage in Syrien, das Land oder die Region zu verlassen, um zukünftig in der BRD zu leben und zu bleiben. Wegen „Aufnahmezusage“ spielt es keine Rolle und es findet keine Prüfung statt, ob jemand aus Bürgerkriegsnot außer Landes geht, ob er bereits sicheren Aufenthalt in einem Nachbarland gefunden hatte oder ob er nur aus Versorgungsgründen die Einladung in die BRD annimmt. Daneben läßt das Auswärtige Amt wissen, daß die BRD zu den größten bilateralen Gebern für Personen in Syrien gehöre. Seit Beginn der „Syrien-Krise“ habe man bis zum Oktober 2013 mehr als 350 Millionen Euro in das Land überwiesen.[20]

Andere Nichtflüchtlinge

Als Flüchtlinge werden in westlichen Ländern auch Personen bezeichnet, die vor nichts flüchten als vor Lebensverhältnissen bei sich zu Hause, die ihren Ansprüchen nicht mehr genügen. Sie geben freiwillig ihre Existenz – meist in der Dritten Welt – auf, um sich dauerhaft in Ländern europäischer Zivilisation niederzulassen. Zweck ihrer Reise ist es, in den Genuß der Standards in den Zielländern zu gelangen und ihren Anhang nachzuholen.

Systemkräfte in westlichen Welt (Vereinte Nationen, Europäische Union, Wirtschaft, Systemmedien, politisches Personal, Kirchen, Sozialgewerbe, Lobbyorganisationen für Ausländer) titulieren diese Klientel, häufig wider besseres Wissen und nie ohne humanitaristische Attitüde, als Flüchtlinge, wie wenn sie nach Maßstäben der Genfer Konvention tatsächlich verfolgt würden oder verfolgt worden wären.

Für ihre Aufnahme, ihre Versorgung und ihr Bleiben hätten die Bürger der Zielländer – aus Nächstenliebe, Solidarität oder sonstiger globalistisch oder christoid konstruierter Verpflichtung heraus – umstandslos finanziell und in jeder Beziehung zu sorgen.

Im Weltnetz finden sich umfangreiche „Gebrauchsanweisungen“ für Afrikaner, wie und in welchem EU-Land sie am problemlosesten illegal „einwandern“ können.

Als beispielhaft können wiederholte anmaßende und extremistische Forderungen des katholischen Kirchenoberhaupts Franz an westliche Steuerzahler gelten, ihre eigene Überfremdung zu finanzieren. In christlich-marxistischer Ideologie und Wortwahl greift er in Abwandlung der Parole Eigentum ist Diebstahl[21] humanitaristisch das in der Marktwirtschaft geltende Eigentumsrecht an, will damit jedoch sicher nicht die Eigentümerhaltung seiner Kirche beschreiben:

„Die eigenen Güter nicht mit den Armen zu teilen bedeutet, diese zu bestehlen und ihnen das Leben zu entziehen. Die Güter, die wir besitzen, gehören nicht uns, sondern ihnen.“[22]

Bezüglich der kriminellen Grenzverletzer und geschleusten Invasoren, die – zu Hunderttausenden von Afrika kommend – Europa über die italienische Insel Lampedusa erreichen[23], meint das Kirchenoberhaupt unter dem Beifall der Systemmedien:

„Lampedusa soll ein Leuchtturm für die ganze Welt sein, damit sie die aufnimmt, die ein besseres Leben suchen.“[24]

Zahlen

In der BRD wurden von der Regierung in den vergangenen Jahrzehnten – mit Anwerbefilmen und auch unter stetiger Lockerung und Erleichterung der Bedingungen – Millionen Fremde ins Land gelockt und zum Bleiben veranlaßt. Im Jahr 2013 gestatteten die Behörden 127.023 Asylanten die Einreise.[25] 10.915 Ausländern wurde eine Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Konvention zugesprochen. Der andere Teil wird ganz überwiegend unter anderen Titeln, insbesondere der Duldung, auf dem BRD-Territorium gehalten und mit Sozialleistungen versorgt.

Der politische Vorsatz bei der Überfremdung zeigt sich daran, daß – obwohl die BRD nur von sicheren Drittstaaten umgeben ist (→ Drittstaatenregelung) – die Behörden gleichwohl angewiesen sind, den in die BRD eingereisten Ausländern umstandslos alles zu bewilligen, wofür Einheimische arbeiten müssen (→ Asylbewerberleistungsgesetz).

Siehe auch

Literatur

  • ExpressZeitung:
  • Hermann H. Mitterer: Bevölkerungsaustausch in Europa: Wie eine globale Elite die Massenmigration nutzt, um die einheimische Bevölkerung zu ersetzen, Kopp Verlag, 2018, ISBN 978-3864456275
  • Konrad Windisch (Hg.): Europas Dämme bersten: Ursachen, Hintergründe und Folgen des Flüchtlings-Tsunamis. Hohe Warte, 2017, ISBN 978-3882023695
  • Jörn Gronemann / Christian Schwochert: Asyl in Deutschland – Die Fakten, Romowe – Der Verlag, Bleckede 2015, ISBN 978-1512330496, (PDF-Datei [mit ausdrücklicher Genehmigung der Autoren bzw. Rechteinhabers])
  • Ulrich Vosgerau: Die Herrschaft des Unrechts: Die Asylkrise, die Krise des Verfassungsstaates und die Rolle der Massenmedien, Books on Demand, Norderstedt 2018, ISBN 978-3746074955
Englischsprachig
  • Julian Langness:
    • Identity Rising: How Nationalist Millennials Will Re-Take Europe, Save America, And Become The New 'Greatest Generation'. Independently published, 2018, ISBN 978-1980461067 [335 S.; auch als E-Book]
    • Fistfights With Muslims In Europe: One Man's Journey Through Modernity. ES Linden Co., 2016, ISBN 978-0998267609

Verweise

Englischsprachig

Filmbeiträge

Fußnoten

  1. Rape ist das englische Wort für Vergewaltigung.
  2. Auch der Aufenthalt der Personen in der BRD ist bereits wegen der Drittstaatenregelung illegal; die Behörden gestatten es rechtswidrig.
  3. Brockhaus Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 6 Bde. (1981), Stichwort Flüchtling
  4. Der Neue Brockhaus. Allbuch in vier Bänden, 2. Auflage, 1941, Stichwort: Flucht
  5. Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554)
  6. „Flüchtlinge“ verwüsten bereitgestellte Wohnungen – 540.000 Euro Schaden, anonymousnews.ru, 4. Februar 2019
  7. Bundesgesetzblatt 1953 II S. 559
  8. Bundesgesetzblatt 1969 II S. 1293
  9. Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951; Artikel 1, A., 2.
  10. Dem Abkommen und dem Protokoll sind jeweils 144 Staaten beigetreten, u. a. die BRD, die BRÖ und die Schweiz.
  11. Asylgesetz (AsylG) § 4 Subsidiärer Schutz
  12. Asylverfahrensgesetz in der seit 1. Dezember 2013 geltenden Fassung
  13. In 78 der 193 Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen war im Jahr 2012 Homosexualität strafbar.
  14. § 13 AsylG
  15. Art. 16 a GG
  16. § 60 AufenthG
  17. 12.1 Aufenthaltsrechtliche Situation
  18. §§ 23 und 24 Aufenthaltsgesetz
  19. Für den Zeitraum zwischen 1993 und 2012 gibt der Migrationsbericht 2012 (S. 108 f.) 205.674 Personen an.
  20. Auswärtiges Amt: Erklärung zu Syrien, Stand: 24. Oktober 2013, [1]
  21. Auf diese Parole berufen sich marxistische und anarchistische Theoretiker. Sie wird meist dem Anarchisten Pierre-Joseph Proudhon (1809–1865) zugeschrieben („Was heißt Eigentum? Oder: Untersuchungen über die Grundlagen von Recht und Staatsmacht“, Französische Originalausgabe 1840) und stammt von Jacques Pierre Brissot.
  22. Für die Öffentlichkeit bestimmtes, sog. Apostolisches Schreiben Evangelii Gaudium vom 24. November 2013
  23. Etablierte Medien geben für die Zeit von 1999 bis 2012 mindestens 200.000 unrechtmäßige Grenzübertritte von See her an.
  24. „Franziskus, der Gewissenserwecker“, Süddeutsche Zeitung (sueddeutsche.de), 8. Juli 2013 sowie „Franziskus erschüttert über Flüchtlingsschicksale“, Frankfurter Allgemeine Zeitung (faz.net), 8. Juli 2013
  25. Zahlen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF); Quelle: „Zahl der Asylbewerber auf höchstem Stand seit 1997“, Die Welt (welt.de), 13. Dezember 2013