Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen

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Die Hakenkreuzfahne, Symbol der nationalsozialistischen Bewegung, seit 1935 auch Nationalflagge des Deutschen Reiches, heute gemäß BRD-Vorschriften ein verfassungsfeindliches Propagandamittel

Das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen ist nach dem derzeitigen BRD-Recht strafbar. Es wird in § 86a StGB des bundesdeutschen StGB geregelt. Der Begriff ist mißverständlich, da die BRD keine Verfassung hat, sondern das ihr von den alliierten Siegermächten aufdiktierte Grundgesetz für die BRD. Gegen die bis heute gültige Weimarer Reichsverfassung oder auch die letzte souverän entstandene Bismarcksche Reichsverfassung verstoßen diese Kennzeichen somit keineswegs.

Kennzeichnend sind dabei die in § 86 StGB Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen) aufgeführten Parteien oder Vereinigungen. Als Kennzeichen werden dabei Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen verstanden.

Gesetzestext

Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder
2. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

Die für entsprechend anwendbar erklärten Absätze 3 und 4 des § 86 StGB lauten:

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

Der in § 86a Abs. 1 StGB genannte § 11 StGB Abs. 3 lautet:

Personen- und Sachbegriffe

(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.

Liste verbotener Parteien und Organisationen

Die Liste verbotener Parteien und Organisationen umfasst sowohl die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP), die von den allierten Besatzer des Zweiten Weltkriegs verboten wurde, als auch später nach BRD-Recht verbotene Parteien und Organisationen.

Für diese Parteien und Organisationen darf nicht öffentlich geworben und ihre Kennzeichen nicht öffentlich verwendet werden!

Verbotene nationale Nachkriegsgruppierungen

Kennzeichen ehemaliger NS-Organisationen

Die Palette von verbotenen Kennzeichen ehemaliger NS-Organisationen ist lang, sie reicht von Abzeichen über Parolen, Liedern bis hin zu Grußformeln. Nachfolgend eine nicht abschließende Aufzählung solcher verbotenen Kennzeichen:

Verbotene Abzeichen

Verbotene Parolen

Verbotene Lieder

Grüße und Grußformeln

Vorsicht auch bei der Verwendung von Totenköpfen, Triskelen, Lebensrunen und Keltenkreuzen

Das Bundes„verfassungs“gericht hat sich vor einigen Jahren auf den Standpunkt gestellt, dass auch die Verwendung eines ganz normalen Totenkopfes strafbar sein kann, wenn das Symbol von einem Nationalisten verwendet wird und nach dem „Gesamteindruck eines nicht genau prüfenden Betrachters“ eine Verwechslung mit dem SS-Totenkopf möglich ist.[5]

Die stilisierte Triskele als Symbol der 27. SS-Freiwilligen-Grenadier-Division „Langemarck“ sowie als Symbol von „Blood & Honour“ ist verboten. Erlaubt ist hingegen die abgerundete Triskele, wie sie auch oft in Läden und auf Märkten als Anhänger verkauft wird.[6]

Die Lebensrune Lebensrune.png, die u.a. vom Sanitätsdienst der SA und von der NS-Frauenschaft benutzt wurde, wird von den Gerichten nicht als „markantes Kennzeichen einer nationalsozialistischen Organisation angesehen“, auch weil Runenzeichen von den germanischen Völkern bereits im 2. Jahrhundert bis ins skandinavische Mittelalter hinein als Schriftzeichen verwendet wurden. Die Verwendung der Lebensrune Lebensrune.png ist nach einem Beschluss des OLG Bamberg nur dann strafbar, wenn die Verwendung im Einzelfall einen konkreten Bezug zu einer nationalsozialistischen Organisation aufweist oder die Verwendung dem originalen NS-Abzeichen zumindest zum Verwechseln ähnlich ist.[7]

Das öffentliche Verwenden des Keltenkreuzes in jeder stilisierten (also nicht naturgetreuen) Form, zum Beispiel auf Fahnen, Ansteckern und Anhängern ist grundsätzlich strafbar. Die Strafbarkeit scheidet nur dann aus, wenn das Keltenkreuz eindeutig nicht im politischen Sinne verwendet wird, zum Beispiel als naturgetreuer Grabstein. Sind die konkreten Umstände des Verwendens hingegen nicht eindeutig, ist das Keltenkreuz in der Regel strafbar. [8][9]

Die gekreuzten Stielhandgranaten

Beim Schild & Schwert-Festival diesen April in Ostritz machte sich am Samstagnachmittag plötzlich Aufregung breit: Ein „Journalist“ stellte vor Ort Strafanzeige, weil die eingesetzte Sicherheitsmannschaft des Festivals verbotene Kennzeichen auf ihren T-Hemden tragen würde. Bei diesen angeblich „verbotenen Kennzeichen“ handelte es sich um zwei gekreuzte Stielhandgranaten, das vermeintliche Abzeichen der berüchtigten 36. Waffen-Grenadier-Division der SS „Dirlewanger“. Nach einigem Geplänkel mit dem Veranstalter beschlossen die Ordnungshüter, sämtliche T-Hemden mit diesem Symbol sowie zwei Banner zu beschlagnahmen und ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen § 86a StGB einzuleiten. Ende Mai mussten die regimenahen Medien allerdings zähneknirschend vermelden, dass die Ermittlungen gegen Thorsten Heise als Veranstalter des Schild & Schwert-Festivals eingestellt worden sind.

Das Ganze hätten die Strafverfolgungsbehörden auch einfacher haben können, hätten sie nur einmal den Beschluss des Landgerichts München aus dem Jahr 2009[10] zu Rate gezogen. Aus dieser Entscheidung geht nämlich hervor, dass das Abzeichen der SS-Sondereinheit „Dirlewanger“ nicht etwa zwei gekreuzte Stielhandgranaten waren, sondern zwei gekreuzte Karabiner mit einer Handgranate. Die erst im Februar 1945 zur „Division“ hochgestufte Dirlewanger-Truppe war in den letzten Kriegswochen sicherlich mit anderen Dingen beschäftigt, als sich ein eigenes Divisionsabzeichen zu geben, das auch noch extra hätte angefertigt werden müssen. Bei den zwei gekreuzten Stielhandgranaten handelt es sich vielmehr um ein wahrscheinlich in den 1970er-Jahren entwickeltes Phantasieabzeichen, das in Wirklichkeit nie von Oskar Dirlewanger und seinen Jungs verwendet wurde.

Sonderfall: Reichsflaggen ohne Hakenkreuze

Im März 2021 sprachen sich Vertreter des Bundesinnenministeriums und Bundesjustizministeriums dagegen aus, das Zeigen von Reichsflaggen und Reichskriegsflaggen durch das Strafrecht zu verbieten. Stattdessen solle eine Lösung über einen Mustererlass erfolgen.[11]

Die Innenministern von Bund und Ländern erzielten am 13. Juni 2021 Einvernehmen in Bezug auf einen Mustererlass gegen das Zeigen von Reichs(kriegs)flaggen in der Öffentlichkeit, der noch von den Ländern umgesetzt werden muss. Danach soll unter bestimmten Umständen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne des § 118 OWiG angenommen werden. Der Erlass betrifft die Kriegsflagge des Norddeutschen Bundes/Deutschen Reiches von 1867 bis 1921, die Kriegsflagge des Deutschen Reiches von 1922 bis 1933, die Kriegsflagge des Deutschen Reiches von 1933 bis 1935 und die Reichsflagge ab 1892/Flagge des „Dritten Reichs“ von 1933 bis 1935. Das öffentliche Zeigen soll von der Polizei künftig als Ordnungswidrigkeit behandelt werden

  • wenn die Flaggen demonstrativ „an einem Ort oder Datum mit historischer Symbolkraft“ präsentiert wird
  • zugleich „ausländerfeindliche oder sonst einschüchternde“ Parolen skandiert werden
  • im Zusammenhang mit „Symbolen mit Bezug zum Nationalsozialismus
  • ein „bedrohliches Auftreten“ zu „Einschüchterungswirkungen“ führt
  • bei „paramilitärisch anmutenden“ Versammlungen und
  • bei Ähnlichkeiten zu „Fahnenaufmärschen der Nationalsozialisten“.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Bundesrepublik Deutschland erneut eine restriktive Haltung gegenüber der deutschen Geschichte einnimmt, indem sie die Verwendung von Reichsflaggen aus der Zeit des Deutschen Kaiserreichs bei nationalistischen Demonstrationen als Ordnungswidrigkeit zensiert und unterdrückt.

Kennzeichen linksextremistischer Parteien und Organisationen

Aufgrund des Verbots der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) im Jahr 1956 und ihrer Verwendung des Symbols von Hammer und Sichel wird die Frage aufgeworfen, ob dieses Symbol ebenso behandelt werden sollte wie das Hakenkreuz der NSDAP. Während politische Unterdrückung gegenüber nationalgesinnten Deutschen üblich ist, wird argumentiert, dass das Symbol von Hammer und Sichel ein typisches und weltweit verbreitetes Emblem kommunistischer Parteien sei. Demzufolge ist seine Verwendung nur strafbar, wenn ein direkter Bezug zur KPD besteht, was in der Praxis selten der Fall ist.

Auch sind Kennzeichen der ehemaligen Sowjetunion, der KPdSU oder seit 1970 deren ehemalige deutsche Besatzungszone DDR nicht erfasst.

Ähnlich ist die milde Behandlung von Kennzeichen der Freien Deutschen Jugend (FDJ), einer Organisation, die in der Bundesrepublik Deutschland verboten wurde. Obwohl gemäß § 86a Abs. 2 Satz 2 StGB seit 1994 auch das Verwenden zum Verwechseln ähnlicher Symbole strafbar ist und somit die Legalität der DDR-FDJ irrelevant sein sollte, werden Verfahren gegen Linksextreme, die deren Symbole nutzen, oft grundlos eingestellt.[12] Dies steht im starken Kontrast zu der politischen Unterdrückung von Nationalisten, bei denen ähnliche Nachsicht undenkbar wäre.

Das Ungleichgewicht in der Behandlung politischer Straftaten führt zu einer Verzerrung, insbesondere in Bezug auf die Verwendung verbotener Symbole. Rechtsgesinnte Menschen haben eine Vielzahl von Symbolen, die als illegal gelten. Im Gegensatz dazu werden linke Symbole, wie etwa das Symbol von Hammer und Sichel, oft weniger stringent behandelt, obwohl sie mit Massenmord, Menschenverachtung oder totalitären Regimen assoziiert sind.

Ein weiteres Problem liegt in der Verzerrung von Statistiken. Sogenannte Rechtsextreme begehen zwar Straftaten, aber ein erheblicher Teil davon sind sogenannte "Propagandadelikte", wie verbotene Symbole oder Volksverhetzung. Im Gegensatz dazu können linke Gruppen oft legal gegen Deutsche hetzen (Antideutsch) oder kommunistische Symbole verwenden, ohne strafrechtliche Konsequenzen zu fürchten. Diese Unterschiede in der Handhabung politischer Straftaten führen dazu, dass die Systemmedien oft einen falscher Eindruck erwecken, dass nationalistische Gruppen viel gefährlicher wären, da sie mehr Straftaten begehen. Dabei wird jedoch oft nicht erwähnt, dass ein erheblicher Teil dieser Straftaten lediglich propagandistischer Natur ist. Zusätzlich dazu werden manchmal Hakenkreuzschmierereien, die von unpolitischen oder sogar linken Personen begangen werden, als "rechtsextreme Straftaten" gezählt[13], was zu einer künstlichen Erhöhung rechtsextremer Straftaten und politischen Instrumentalisierung der Kriminalstatistiken führt.

Kennzeichen terroristischer Organisationen

Welche terroristischen Organisationen gemeint sind, richtet sich nach einer Norm des EU-Rechts. Über den Verweis auf § 86 StGB Abs. 2 StGB sind Kennzeichen solcher Organisationen erfasst, die in dem "Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 1" aufgeführt sind. Dies sind beispielsweise die „Al-Aqsa e.V“, die „Hamas“, einschließlich „Hamas-Izz al-Din al-Qassem“, der „Hizballah Military Wing“, die „Hisbollah-Mudschaheddin“ („HM“), die „Kurdische Arbeiterpartei“ — „PKK“, die „Liberation Tigers of Tamil Eelam“ — „LTTE“, der „Palestinian Islamic Jihad“ — „PIJ“ (Palästinensischer Islamischer Dschihad), der „Sendero Luminoso“ — „SL“ („Leuchtender Pfad“) und die „Teyrêbazên Azadîya Kurdistan“ — „TAK“ (Freiheitsfalken Kurdistans).[14]

Diese Durchführungsverordnung trat zwar zum 21. Juli 2021, also noch vor Inkrafttreten der Neuregelung in § 86 Abs. 2 StGB außer Kraft und wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1188 des Rates vom 19. Juli 2021 ersetzt. Der Verweis in § 86 Abs. 2 StGB ist allerdings eine starre Verweisung, so dass nicht, wie bei einer dynamischen Verweisung, die jeweils aktuell geltende Fassung eines Rechtstextes Gegenstand der Verweisung wird.[15] Der Gesetzgeber hatte im Gesetzgebungsverfahren als Vorteil der starren Verweisung betont, dass „durch den konkret bezeichneten Rechtsakt der Europäischen Union […] eine gleichwertige Rechtssicherheit und Transparenz zu den erfassten Organisationen wie im Falle eines nationalen Verbots nach dem Vereinsgesetz“ bestehe.[16] Mehrere Oppositionsfraktionen hatten die Verweisung auf die Durchführungsverordnung kritisiert.[17]

Ausnahmen

Liste erlaubter Kennzeichen

In den folgenden Fällen haben Gerichte entschieden, dass es sich nicht um strafbare Kennzeichen handelt:

Sozialadäquanz-Klausel

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings die sogenannte „Sozialadäquanzklausel“: Demnach ist das Propagandamittel oder die Handlung nicht strafbar, wenn sie „der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient“. So fällt zum Beispiel der Verkauf von einigen wenigen Originalausgaben von nationalsozialistischer Literatur unter diese Sozialadäquanz-Klausel und ist daher nicht strafbar.

Private Nutzung

Außerdem muss die Verwendung „öffentlich“ geschehen sein. „Öffentlichkeit“ meint im juristischen Sinne eine „größere, individuell nicht mehr überschaubare und nicht durch persönliche Beziehungen zusammenhängende Personengruppe“. Ein Gericht hat beispielsweise entschieden, dass ein öffentliches Verwenden vorliegt, wenn strafbare Kennzeichen auf einem privaten Facebook-Profil hochgeladen werden und dies für 844 Facebook-Freunde einsehbar ist.[30]

Wird das Kennzeichen allerdings nur gegenüber einzelnen Personen gebraucht, fehlt es an der „Öffentlichkeit“. Nicht strafbar soll es sein, wenn eine Person lediglich unauffällig einen Ring mit einem verbotenen Kennzeichen in der Öffentlichkeit trägt.[31] Auch das rein private, nicht öffentlich wahrnehmbare Aufhängen von Hitler-Bildern im eigenen Treppenhaus ist legal.[32]

Militariahändler

Für Militariahändler trifft keine der vorab genannten Ausnahmen zu, demzufolge müssen sie auch in ihren Katalogen Hakenkreuze generell unkenntlich machen, wenn sie nicht gegen das genannte Gesetz verstoßen wollen. Münzen aus der Zeit des Nationalsozialismus müssen nicht zensiert werden, sondern können im ursprünglichen Zustand vertrieben werden. Die öffentliche Darstellung nicht unkenntlich gemachter Münzen ist jedoch untersagt. Reichsadler aus der Zeit des Nationalsozialismus, die an die Wand gehängt werden können, müssen vor dem Vertrieb jedoch entnazifiziert werden. Kriegsauszeichnungen aus dem Zweiten Weltkrieg dürfen nur nach Entfernung des Hakenkreuzes getragen werden.

Antideutsche Propaganda

Es bleibt gestattet, verfassungswidrige Symbole zu verwenden, um den Nationalsozialismus zu diffamieren und den Schuldkult aufrechtzuerhalten. Beispiele hierfür sind antideutsche Dokumentationen oder propagandistische Darstellungen, die durchgestrichene, zerschlagene oder anderweitig verfremdete Hakenkreuze verwenden, sofern die Ablehnung des Nationalsozialismus offensichtlich und eindeutig ist.

Jedoch wird jegliche positive Darstellung mithilfe dieser Symbole strikt untersagt und aktiv bekämpft. Diese drastischen Maßnahmen zielen darauf ab, jede Form von abweichender oder systemkritischer Meinung zu unterdrücken, die den Nationalsozialismus aus einem anderen Blickwinkel betrachten könnte. Dadurch soll die offizielle Geschichtserzählung kontrolliert und alternative Perspektiven erstickt werden.

Die Grundgesetzgarantie der „Kunstfreiheit“ (Art. 5, Absatz 3)

Bekanntermaßen verpflichtet das Grundgesetz alle staatlichen Organe dazu, folgende Freiräume stets zu gewährleisten:

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Dies ist so zu verstehen, daß in Filmen, auf Theaterbühnen, in Comics, auf Gemälden usw. eine Präsentation des Hakenkreuzes rechtmäßig ist. Und tatsächlich: Wenn ein Tom Cruise in Uniform der Waffen-SS paradiert (im Film), dann kann man ihm vielleicht seine unpassende Körpergröße – für diese Rolle – vorwerfen, aber niemand kann per Anzeige den Film verbieten lassen, da dieses Beispiel unter die grundgesetzlich garantierte Kunstfreiheit fällt. Ebenso verhält es sich mit Bühnenbildern, mit neo-expressionistischen Gemälden und mit Zeichentrickfilmen, in denen Hakenkreuze erscheinen.

Der längst nicht austarierte Grenzbereich dieser Kunstfreiheit betrifft folglich Gebäude und Bekleidung. Da das Hakenkreuz faktisch und unwiderleglich ein uraltes religiöses Glückszeichen ist, müßte es nach geltendem Recht ohne weiteres möglich sein – in einem klar definierten religiösen oder eben künstlerischen Bezugsrahmen – das Hakenkreuz an Gebäuden, auf schmückenden Textilien und an Bekleidung zu präsentieren.

Es ist klar, daß nur die strikte Vermeidung politischer Konnotationen diesen Rechtsrahmen auch tatsächlich öffnet. Nur eine glaubhafte, eine traditionsgeleitete und spirituell gestimmte Einbettung des Hakenkreuzes in einem dezidiert nicht-politischen Kontext gewährleistet eine derartige Rechtmäßigkeit der Präsentation (und eine sichere Vermeidung des allfälligen „Wiederbetätigungs“-Vorwurfs).

Verweise

  1. OLG Hamm, Urteil vom 1. Februar 2006, Az. 1 Ss 432/05
  2. Urteil des BGH vom 04.03.1987, Az. 3 StR 575/86
  3. Beschluss des OLG Düsseldorf vom 06.09.1990, Az.: 5 Ss 280/90 – 114/90 I, in: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR) 1991, 174
  4. Urteil des OLG Celle vom 16.07.1970, Az.: 1 Ss 114/70, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1970, 2257 f.
  5. BVerfG, Beschluss vom 09.01.2003, Az. 2 BvR 1930/02
  6. LG Chemnitz, Beschluss vom 27.12.2006, Az. 250 Js 10749/06
  7. OLG Bamberg, Beschluss vom 02.08.2007, Az. 2 Ss 97/2006
  8. Rechts-Kampf-Kolumne in N.S. Heute Nr. 2
  9. BGH, Beschluss vom 01.10.2008, Az. 3 StR 164/08
  10. LG München, Beschluss vom 11.08.2009, Az. 2 Qs 8/09
  11. Brief des Justiz- und Innenministeriums : Bund will Reichskriegsflaggen offenbar nicht gesetzlich verbieten - Der Spiegel - 2021-03-21 Vorsicht! linksextreme, haßverbreitende, antideutsche und jugendgefährdende Netzpräsenz!]
  12. Kleine Anfrage des Abgeordneten Klaus Bartl, Drucksache Nr. 5/2501 im Sächsischen Landtag, 19. Mai 2010.
  13. https://jungefreiheit.de/politik/deutschland/2018/hitlergruessender-afghane-laesst-rechte-straftaten-wachsen/
  14. Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021, Anhang, Ziff. II, Amtsblatt der EU L 43 vom 8. Februar 2021, S. 1.
  15. Roman Trips-Hebert: Das strafbare Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen – § 86a StGB im Spiegel der Rechtsprechung. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Infobrief WD 7 – 3010 – 105/21, 2021, S. 12.
  16. BT-Drs|19|31115}}, S. 10
  17. BT-Drs. 19/31115, S. 7 f.
  18. VGH Mannheim, Beschluss vom 15.06.2005, Az. 1 S 2718/05
  19. OLG Hamm, Urteil vom 08.10.2003, Az. 2 Ss 407/03
  20. LG Neuruppin, Urteil vom 17.02.2010 Az. 14 Ns 146/09
  21. AG Naumburg, Beschluss vom 08.02.2021 - 10 Ds 113 Js 1/20
  22. 53 BGH, Urteil vom 23. Juli 1969, Az. 3 StR 326/68, BGHSt 23, 65.
  23. Rechts„extremistische“ Symbole - Bayerische Informationsstelle gegen Extremismus Vorsicht! linksextreme, haßverbreitende, antideutsche und jugendgefährdende Netzpräsenz!
  24. LG Bonn, Beschluss vom 06.12.2007, Az. 34 Qs 108/07
  25. OLG Dresden, Urteil vom 12.02.2008, Az. 3 Ss 375/06
  26. BGH, Urteil vom 13.08.2009, Az. 3 StR 228/09
  27. VG Münster, Beschluss vom 28.11.2014, Az. 1 K 2698/13
  28. OLG Brandenburg, Urteil vom 12.09.2005 - 1 Ss 58/05
  29. VG des Saarlandes, Urteil vom 14.07.2014 - 1 K 507/13
  30. BGH 3 StR 88/14 - Beschluss vom 19. August 2014
  31. OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. März 1997, Az. 3 Ss 128/96, NStZ-RR 1998, S. 10 (Keltenkreuz).
  32. 97 AG München, Urteil vom 19. Januar 2009, Az. 424 C 18547/08.