Österreichische Konzentrationslager

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Das Anhaltelager Kaisersteinbruch

Österreichische Konzentrationslager, zur Zeit der Dollfuß- und Schuschniggherrschaft während des Ständestaates errichtet, wurden als „Anhaltelager“ bezeichnet. In ihnen wurden politische Gegner, in erster Linie Sozialdemokraten und Nationalsozialisten, gefangengehalten. Die Tatsache, daß es in Österreich zu dieser Zeit Konzentrationslager gab, wird meist ignoriert bzw. verharmlost.

Die Anhaltelager wurden nach einer Verordnung betreffend die „Verhaltung sicherheitsgefährlicher Personen zum Aufenthalte in einem bestimmten Orte oder Gebiete“ (BGBl. VO 431/1933 Aufgrund Gesetz vom 24. Juli 1917, R. G. Bbl. Nr. 307[1]) des Vizekanzlers Emil Fey vom 23. September 1933 gegründet. Die Sicherheitsdirektoren, in Wien der Polizeipräsident, sonst oft die Landräte oder Offiziere, konnten ohne zeitliche Begrenzung und gerichtliches Verfahren verdächtige Personen verschwinden lassen. Der zuständige Bundesminister, hier der Bundeskanzler, konnte eigenmächtig die Anhaltung der Sicherheitsdirektoren nach Außerkraftsetzung der VO und Erlasses eines gleichlautenden Gesetzes weiter verlängern[2]. Unabhängig davon wurde auch das Polizei-/Verwaltungsstrafverfahren vereinfacht. Die Polizei konnte ohne Gerichtsverfahren Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr verhängen. Eine Berufung gab es nicht, dafür aber die Möglichkeit, nach Verbüßung der Polizeistrafe wegen des gleichen Vergehens gerichtlich verurteilt zu werden, um nach dieser Verbüßung als dritte, weltanschauliche, Strafe im Anhaltelager zu landen. Betrieben wurden die Lagern vom 17. Oktober 1933 bis Februar 1938.

Siehe auch

Literatur

  • Hinter Stacheldraht. In: Chelius, Fritz: Jugend im Kerker. 1939. S. 112-115. (Zu den Lagern Messendorf und Waltendorf bei Graz)
  • Die Gegenmaßnahmen der Regierung. In: Bleyer-Härtl, Hans: Ringen um Reich und Recht - Zwei Jahrzehnte politischer Anwalt in Österreich. 1939. S. 144-152.

Fußnoten

  1. Gesetz vom 24. Juli 1917, mit welchem die Regierung ermächtigt wird, aus Anlaß der durch den Kriegszustand verursachten außerordentlichen Verhältnisse die notwendigen Verfügungen auf wirtschaftlichem Gebiete zu treffen.
  2. § 3 Bundesgesetz vom 24. September 1934 (Anhaltegesetz, BGBl. II 253/1934) Auf Grundlage Bundesverfassungsgesetz vom 30. April 1934 über außerordentliche Maßnahmen im Bereich der Verfassung (BGBl. I 255/1934)


Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit