Waffen- und Kampfabzeichen der Wehrmacht

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Deutsche Ärmelschilder, Ärmelbänder und Feldzugsmedaillen der Wehrmacht im Zweiten Weltkrieg

Im Auszeichnungssystem des Deutschen Reiches bzw. der deutschen Staaten hat es derartige Waffen- und Kampfabzeichen vorher nicht gegeben. Zwar waren Ärmelbänder nicht unbekannt, aber das bekannte Gibraltar-Band war doch eine Ausnahme, und die sonstigen vorkommenden Ärmelstreifen dienten der Kenntlichmachung des Truppenteils.

Erläuterung

Allgemeines Sturmabzeichen mit Hakenkreuz, Hohheitsabzeichen und gegeneinander gekreuzte Stielhandgranate und ein Seitengewehr umgeben von einem Kranz aus Eichenlaub und Eicheln.
Das Ritterkreuz des Eisernen Kreuzes war eine Tapferkeitsauszeichnung und gehört nicht zu den Waffen- und Kampfabzeichen; hier die Sonderstufe „Goldenes Eichenlaub mit Schwertern und Brillanten zum Ritterkreuz des Eisernen Kreuzes“.

In der Verordnung über den Schutz der Waffenabzeichen der Wehrmacht vom 3. Mai 1942 wird die folgende Definition bekanntgegeben:

§ 1 Waffenabzeichen der Wehrmacht sind:

  1. die anläßlich des gegenwärtigen Krieges eingeführten Kampfabzeichen,
  2. die von den Oberbefehlshabern der Wehrmachtteile eingeführten Leistungs- oder Tätigkeitsabzeichen.

§ 2 Die Waffenabzeichen der Wehrmacht genießen in strafrechtlicher Beziehung denselben Schutz wie Orden und Ehrenzeichen gemäß § 6 Abs. 1 Buchst. b des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 1. Juli 1937. (Reichsgesetzbl. I S. 725).

§ 4 Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht bestimmt, welche Abzeichen nach dieser Verordnung geschützt werden.

Aufgrund dieses § 4 gab der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht am 31. Juli 1942 die bisher existierenden Abzeichen bekannt, und zwar waren dies:

I. Kampfabzeichen

a) Wehrmacht

  1. Narvikschild,
  2. Cholmschild,
  3. Krimschild,
  4. Tapferkeits- und Verdienstauszeichnung für Angehörige der Ostvölker;

b) Heer:

  1. Infanterie-Sturmabzeichen in Silber, Infanterie-Sturmabzeichen in Bronze,
  2. Panzerkampfabzeichen in Silber, Panzerkampfabzeichen in Bronze,
  3. Sturmabzeichen,
  4. Heeres-Flakabzeichen,
  5. Sonderabzeichen für das Niederkämpfen von Panzerkampfwagen durch Einzelkämpfer,
  6. Ärmelband „Kreta“;

c) Kriegsmarine:

  1. U-Boot-Kriegsabzeichen 1939,
  2. Zerstörer-Kriegsabzeichen,
  3. Kriegsabzeichen für Minensuch-, U-Boots-Jagd- und Sicherungsverbände,
  4. Kriegsabzeichen für Hilfskreuzer,
  5. Flotten-Kriegsabzeichen,
  6. Schnellboot-Kriegsabzeichen,
  7. Kriegsabzeichen für die Marineartillerie,
  8. Ärmelband Kreta,
  9. Abzeichen für Blockadebrecher;

d) Luftwaffe:

  1. Frontflug-Spange (in Bronze, Silber und Gold)
  1. Kampfabzeichen der Flakartillerie (Flak-Kampfabzeichen),
  2. Erdkampfabzeichen der Luftwaffe,
  3. Ärmelband Kreta;

II. Leistungs- oder Tätigkeitsabzeichen

a) Heer:

  1. Fallschirmschützenabzeichen des Heeres;

b) Luftwaffe:

  1. Flugzeugführerabzeichen
  2. Beobachterabzeichen
  3. Gemeinsames Flugzeugführer- und Beobachterabzeichen (Doppelabzeichen)
  4. Fliegerschützenabzeichen
  5. Segelflugzeugführerabzeichen
  6. Fallschirmschützenabzeichen
  7. Fliegererinnerungsabzeichen
  8. Gemeinsames Flugzeugführer- und Beobachterabzeichen in Gold mit Brillanten

Ergänzend muß vermerkt werden, daß dem Charakter nach die Tapferkeits- und Verdienstauszeichnung für Angehörige der Ostvölker (→ ausländische Freiwillige der Wehrmacht) hier falsch eingestuft ist: Es handelt sich bei dieser Auszeichnung um ein Ehrenzeichen und nicht um ein Kampfabzeichen.

2. und 3. Ausführungsverordnungen

Die Zweite Ausführungsverordnung zur Verordnung über den Schutz der Waffenabzeichen der Wehrmacht, datiert vom 19. Oktober 1942. Folgende Veränderungen waren inzwischen entstanden:

I d 1 statt »und Gold« — »Gold und Gold mit Anhänger hinter »Jäger« hinzufügen: »Nachtjäger« I d Nach Nr. 4 ist hinzuzufügen:

5. Sonderabzeichen für das Niederkämpfen von Panzerkampfwagen usw. durch Einzelkämpfer. II b 4 Hinzufügen hinter »Fliegerschützenabzeichen« »(mit und ohne Blitzbündel)

Die Bekanntgaben dieser Änderungsverordnung erfolgten zu verschiedenen Zeiten:

  • Reichsgesetzblatt — Teil I — Nr. 111 — 30. Oktober 1942,
  • Allgemeine Heeresmitteilungen-25. Ausgabe — 7. November 1942,
  • Marineverordnungsblatt — Heft 36 — 15. November 1942,
  • Luftwaffen-Verordnungsblatt —23. November 1942.

Im Reichsgesetzblatt — Teil I — Nr. 12 — S. 77 — vom 5. Februar 1943 erschien dann die Dritte Ausführungsverordnung vom 13. Januar 1943. Folgende Veränderungen wurden bekanntgegeben:

I b Hinter Nr. 6 ist hinzuzufügen: 7. Ärmelband Afrika 8. Nahkampfspange.

c Hinter Nr. 9 ist hinzuzufügen:

10: Ärmelband „Afrika“.

II Vor dem bisherigen Buchstaben a) ist hinzuzufügen

»a) Wehrmacht Kraftfahrbewährungsabzeichen

Der bisherige Buchstabe »a« wird »b«, der bisherige Buchstabe »b« wird »c«.

4. bis 9. Ausführungsverordnungen

Die vierte Ausführungsverordnung, datiert vom 3. Juli 1943. Die einzige Hinzufügung war:

I a Hinter der Nr. 4 hinzufügen: 5. Demjanskschild.

Die Fünfte Ausführungsverordnung vom 8. Januar 1944 ergänzte die Gruppe der Kampfabzeichen der Wehrmacht mit dem Kubanschild. Die Sechste Ausführungsverordnung vom 16. März 1944 führte in der Gruppe Kampfabzeichen unter Heer die Ehrenblattspange auf, die von ordenskundlicher Sicht dem Charakter nach ein Ehrenzeichen ist und nicht hierher gehört. Eine neue Gruppe schuf das Bandenkampfabzeichen, welches nun als I e 1. SS- und Polizei-Bandenkampf-Abzeichen eingegliedert wurde.

Die Siebente Ausführungsverordnung vom 6. Juli 1944 fügte für die Kriegsmarine I c 11. U-Boot-Frontspange in Bronze hinzu.

Die Achte Ausführungsverordnung vom 7. September 1944 brachte für die Kriegsmarine die Ehrentafel-Spange I-c-12 und für die Luftwaffe die Ehrenblatt-Spange I-d-7. Das Heer fügte der Liste das Ballonbeobachterabzeichen als II-b-2. hinzu.

Die Neunte und letzte Ausführungsverordnung zur Verordnung über den Schutz der Waffenabzeichen der Wehrmacht datiert vom 7. Januar 1945. In dieser erscheint als I-a)-6. Warschauschild, und für die Kriegsmarine werden neu hinzugefügt:

I-c-13. Marine-Frontspange,

Die Luftwaffe erhielt den Zusatz »Für Schlachtflieger« sowie

In der Ziffer II ist neu hinzuzufügen:

  •  »c Kriegsmarine:
    • 1. Bewährungsabzeichen der Kleinkampfmittel.«

Eine weitere Durchführungsverordnung ist dann bis zum Mai 1945 — dem Ende des Krieges — nicht mehr erschienen.

Siehe auch